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Unfallflucht und Wahrnehmung des Fremdschadens

 

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 7 U 155/00

Verkündet am 05.09.2001

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt a.M. – Az.: 2-26 O 433/99


In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2001 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.08.2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert die Beklagte mit DM 56.448,28.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Dem Kläger ist durch das angefochtene Urteil mit Recht bedingungsgemäße Entschädigung aus der Fahrzeugvollversicherung in nach Abzug von Mehrwertsteuer und Selbstbeteiligung unstreitiger Höhe von DM 56.448,28 gemäß § 1, 49 VVG, 12,13 AKB zugesprochen worden.

Die Beklagte kann nicht Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß §71.2. Satz 3, V. 4. AKB, 6 Abs. 3 VVG beanspruchen.

Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der der Senat folgt, ist bei einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort der Versicherer beweisbelastet für den Umstand, dass der Versicherungsnehmer den Unfall und einen dadurch eingetretenen Fremdschaden wahrgenommen hat. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG gilt erst, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht hat (BGH VersR 70, 801, 802; OLG Hamm r + s 93, 4; Stiefel-Hofmann, 17. Aufl. AKB § 7 Rn. 79; Prölss-Knappmann, 26. Aufl., § 7 AKB Rn. 19). Etwas anderes gilt lediglich, wenn nicht der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB, sondern die Schuldfähigkeit des Versicherungsnehmers, z.B. infolge eines behaupteten Unfallschocks, in Rede steht. Schuldausschließungsgründe stehen zur Beweislast des Versicherungsnehmers (Senat, Urteil vom 14.01.2001 Az.: 7 U 23/00 mit Nachweisen). Soweit die Beklagte sich zur Begründung ihrer Ansicht, aus § 6 Abs. 3 VVG ergebe sich auch ohne Nachweis der Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem Unfall und seinen Folgen die Vermutung für eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, sich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in VersR 98, 577; 00, 222 beruft, tragen diese Entscheidungen die von der Beklagten geltend gemachte Ansicht nicht.

Der Nachweis, dass der Kläger den bei dem Unfall an dem Wildzaun entstandenen Schaden bemerkt hat, ist nicht geführt und kann mit den von der Beklagten angebotenen Beweismitteln nicht geführt werden. Der Kläger hat bei hoher Geschwindigkeit, nämlich ungefähr 140 km/h, die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und ist von der Fahrbahn der Autobahn abgekommen. Das Fahrzeug hat sich in der Folge überschlagen und den Wildzaun durchbrochen. Es kam etwa 100 m von der Stelle, an der der Zaun durchbrochen wurde, im Buschwerk zum Stillstand. Die Behauptung des Klägers, er sei nach dem Unfall nicht zur Fahrbahn zurückgegangen, sondern habe den Unfallort in anderer Richtung, nämlich in Richtung K., wo er Lichter wahrnahm, verlassen und deshalb den beschädigten Zaun nicht gesehen, ist nicht widerlegt. Dass der Kläger während des Unfallgeschehens wahrgenommen hat, dass sein Fahrzeug den Wildzaun durchbrach, ergibt sich jedenfalls nicht zwangsläufig aus den Umständen. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten, der 2 m hohe Maschendrahtzaun, der an 80 cm tief eingegrabenen Pfosten befestigt gewesen sei, sei auf einer Strecke von 25 m durchbrochen worden, als richtig unterstellt wird, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass der Kläger dies wahrgenommen hat. Die Möglichkeit, solche Wahrnehmungen zu machen, war von vornherein eingeschränkt, weil der Unfall zur Nachtzeit geschah. Im übrigen steht nicht fest und ist auch nachträglich nicht mehr zu rekonstruieren, ob sich das Fahrzeug des Klägers überschlagen hat, bevor es den Zaun durchbrach, oder erst danach. Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass sich das Fahrzeug bereits vorher überschlug, liegt es fern, dass der Kläger noch genauere Beobachtungen über den Ablauf des Unfallgeschehens gemacht hat. Der von der Beklagten angebotene Sachverständigenbeweis, mit dem Beweis für die Behauptung angetreten wird, es sei auch bei hoher Geschwindigkeit auszuschließen, dass das Durchbrechen eines derartigen Wildzaunes einem nüchternen und nicht unter Drogen stehenden Pkw-Fahrer unbemerkt bleibe, ist zum Beweis, dass der Kläger die hier erheblichen Wahrnehmungen tatsächlich gemacht hat, gänzlich ungeeignet. Denn dabei bleibt unberücksichtigt, dass sich das Fahrzeug bereits vor der Annäherung an den Wildzaun überschlagen haben kann, was die Wahrnehmungsmöglichkeiten eines Fahrers offensichtlich derart einschränkt, dass aus allgemeinen Erfahrungssätzen über die Wahrnehmungsmöglichkeiten von Pkw-Fahrern bei Unfällen auf die tatsächlich erfolgte Wahrnehmung nicht mehr zuverlässig geschlossen werden kann.

Der Vorwurf, der Kläger habe, nachdem er sich vom Unfallort entfernt, seine Wohnung aufgesucht und sich ausgeschlafen hatte, nicht unverzüglich nachträglich erforderliche Feststellungen ermöglicht, ist gleichfalls nicht begründet. Da nicht feststeht, dass der Kläger vom Fremdschaden Kenntnis hatte, bestand für ihn auch nachträglich kein Anlass, spätere Feststellungen zu ermöglichen.

Auch eine grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Aufklärungspflicht, die objektiv mit dem Versicherungsfall, also einem Unfall mit Fremdschaden, entsteht, auch grob fahrlässig dadurch verletzt werden, dass der Versicherungsnehmer, obwohl er Anhaltspunkte für einen Unfall mit Fremdschaden hat, sich nicht darüber vergewissert, sondern ohne nähere Nachforschungen die Unfallstelle verlässt (BGH VersR 70, 241; 70, 613; 70, 732; Stiefel-Hofmann, 17. Aufl., AKB, § 7 Rn. 79). Den Beweis, dass keine grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt, muss in diesen Fällen der Versicherungsnehmer führen. Misslingt dieser Beweis, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn die Verletzung der Obliegenheit die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung beeinflusst hat; dass dies nicht der Fall gewesen ist, steht gleichfalls zur Beweislast des Versicherungsnehmers (Pröls-Martin, 26. Aufl., VVG § 6 Rn. 105).

Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger aber nicht grob fahrlässig der Erkenntnis, dass er einen Unfall mit Fremdschaden verursacht hatte, verschlossen.

An dem Unfall war kein weiteres Fahrzeug beteiligt. Die Fahrbahn war auch nicht durch Leitplanken begrenzt. Dem Kläger musste sich deshalb nicht die Erforderlichkeit aufdrängen, dass er sich über die Beteiligung anderer Fahrzeuge oder die Beschädigung fahrbahnbegrenzender Einrichtungen vergewissern musste. Der Gedanke, es könne ein Wildzaun beschädigt sein, liegt jedenfalls nicht so nahe, dass er sich jedem in der Lage des Klägers befindlichen Fahrzeugführer aufdrängen musste. Dass der Kläger eine Nachschau bis zu dem Bereich, an dem er von der Fahrbahn abgekommen war, unterlassen hat, ist auch subjektiv nicht unentschuldbar. Der Kläger war, was jedenfalls im Kern unstreitig ist, verletzt. Er hatte eine Gehirnerschütterung und eine Fußverletzung erlitten. Es erscheint daher nicht ganz unverständlich, dass der Kläger sich zunächst um sich selbst und nicht um die Frage kümmerte, ob möglicherweise ein Zaun beschädigt war.

Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles von ihrer Leistungspflicht frei, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Auf diese von der Berufung nicht angefochtenen Ausführungen nimmt der Senat Bezug (§ 543 ZPO).

Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht Zinsen in der zuerkannten Höhe zugesprochen hat. Den Zinssatz hat der Kläger mit seiner Bankbescheinigung nachgewiesen. Dass der zu diesem Zinssatz in Anspruch genommene Kredit unfallbedingt aufgenommen worden ist, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger bei rechtzeitiger Zahlung den Kredit hätte zurückführen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

 

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