Amtsgericht Lüdinghausen
Az: 9 Ds 81 Js 38/09-54/09
Beschluss vom 22.04.2009
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Von der Auferlegung der der Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu Lasten der Staatskasse wird abgesehen (§ 467 Abs. 4 StPO).
Gründe:
Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten erschien angesichts des Tatvorwurfs eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) bei einem Sachschaden von 302 Euro geboten, da es sich bei der Angeschuldigten um eine straßenverkehrsrechtlich vollkommen unbelastete 83-jährige Person handelt, die nunmehr gegenüber dem Gericht auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft auf die Rückgabe des im Verfahren beschlagnahmten Führerscheins verzichtet hat und mit einer Übersendung des Führerscheins unmittelbar an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einverstanden ist. Sie hat zudem – dies war ausschlaggebend – erklärt, sie verzichte ausdrücklich auf ihre Fahrerlaubnis. Unter diesen Umständen hielt das Gericht eine weitere Durchführung des Strafverfahrens nicht mehr für erforderlich – die allenfalls noch feststellbare Schuld der Angeschuldigten ist nur noch gering. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung in diesem Falle ist nicht mehr ersichtlich.