AG Heinsberg – Az.: 35 C 83/18 – Urteil vom 27.02.2019
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.612,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,85 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfall geltend.
Er behauptet, sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX am 28.8.2018 in Y auf dem Parkplatz vor dem Schnellrestaurant auf Höhe der Z-Straße abgestellt zu haben. Die Beklagte zu 1) sei mit den ebenfalls dort abgestellten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZZZ rückwärts aus einer Parktasche herausgefahren und dabei mit dem abgestellten Fahrzeug des Klägers kollidiert.
Am Fahrzeug des Klägers sei im Heckbereich entsprechend dem eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen K. ein Nettoschaden von 1.147,97 EUR entstanden. Diesen Betrag sowie Gutachterkosten in Höhe von 439,71 EUR und eine Kostenpauschale von 25 EUR macht der Kläger nunmehr klageweise geltend. Als Verzugsschaden begehrt er den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. Bl. 5 d. GA.
Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aachen zum Az. MMM wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger stehen die in der Hauptsache erhobenen Ansprüche gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB zu.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stand für das Gericht zur (vollen) Überzeugung fest, dass sich der Verkehrsunfall wie in der Klageschrift beschrieben ereignet hat.
Die Zeugin F. hat dies anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Sie hat insbesondere plausibel dargetan, aus welchen Umständen genau sich eine Berührung beider Fahrzeuge ergab, nämlich aus einer Bewegung des abgestellten Fahrzeuges. Es waren keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an dieser bekundeten Wahrnehmung oder an der Glaubwürdigkeit der – neutralen – Zeugin erkennbar. Auch hat die Zeugin bei einer unmittelbar im Anschluss an den Anstoß erfolgten Inaugenscheinnahme des klägerischen Fahrzeugs die in der Strafakte dokumentierten Kratzer gesehen.
Das Fahrzeug der Beklagten weist ausweislich der Fotos auf Bl. 12 der beigezogenen Ermittlungsakte Kratzer exakt in dem von der Zeugin beschriebenen Anstoßbereich (rechtes Fahrzeugheck) auf. Prima facie sind die Anstoßstellen beider Fahrzeuge nach den Lichtbildern in der Ermittlungsakte miteinander kompatibel.
Auf dieser Grundlage genügte das einfache Bestreiten des Unfallereignisses und der Schäden am klägerischen Fahrzeug nicht für die gegenbeweisliche Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dies wäre auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen. Soweit das gegen die Beklagte zu 1) eingeleitete Strafverfahren gem. § 170 II StPO eingestellt worden ist, beruhte dies ausweislich der Abschlussverfügung auf der Annahme, dass der Nachweis einer Wahrnehmbarkeit des Anstoßes durch die Beklagte voraussichtlich nicht zu führen sein werde. Dies erschien einerseits ohne weiteres nachvollziehbar, stand andererseits dem Vorliegen eines Anstoßes in keiner Weise entgegen.
Die Beklagten sind hiernach zum Ersatz der unfallbedingten und in dem Privatgutachten dokumentierten Nettofahrzeugschäden verpflichtet. Hinzu kommen die Gutachterkosten und die allgemeine Kostenpauschale.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ebenso wie die Zinsen als Verzugsschaden zu ersetzen, §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Streitwert: 2.000 EUR