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Autounfall im Ausland bzw. mit Auslandsbeteiligung:

 Verfasser: Rechtsanwalt Christian Gerd Kotz


I. Einführung:

1. Neben dem Stress den eine Urlaubsfahrt mit dem eigenen Pkw ins Ausland mit sich bringen kann, kommt es leider auch immer wieder zu Verkehrsunfällen mit anderen Urlaubern oder mit Einheimischen. Durchschnittlich werden über 500.000 Bundesbürger pro Jahr in Verkehrsunfälle im Ausland verwickelt.

Die Schadensregulierung dieser Verkehrsunfälle ist häufig schwierig und langwierig. So kann es schon einmal sein, dass man zwischen 6 (z.B. Holland) bis 12 Monate (z.B. Frankreich, Griechenland) auf die Schadensregulierung warten muss. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um schwierige Verkehrsunfälle bei denen etwa die Verschuldensfrage nicht eindeutig ist. Selbst die Abwicklung eindeutiger Verkehrsunfälle in denen der Unfallverursacher seine Schuld am Verkehrsunfall zugegeben hat, dauern häufig solange.

2. Ferner sind im Ausland nicht alle Schadensersatzpositionen anerkannt, die man in Deutschland gemeinläufig kennt und geltend gemacht werden können. Ein Verkehrsunfall im Ausland unterliegt in der Regel dem dortigen nationalen Recht. Dies gilt sowohl bei Sach- (z.B. Beschädigungen am Pkw etc.) als auch bei Personenschäden (z.B. Prellungen, Verstauchungen, HWS-Syndrom etc.). Aufgrund dieser Tatsache kann es bei der Schadensregulierung manchmal zu bösen Überraschungen kommen. Häufig bekommt man weniger Schadensersatzleistungen für Sach- und Personenschäden als in Deutschland.

Vor allem in den osteuropäischen Ländern ist die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungssumme für die Autohaftpflichtversicherung sehr niedrig. Ist der Sach- oder Personenschaden höher als die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungssumme, muss der Geschädigte versuchen, den gesetzlich nicht gedeckten Teil des Schadens vom jeweiligen Schädiger ersetzt zu bekommen. Hierzu wird er häufig prozessieren müssen. Doch selbst bei einem entsprechenden Urteil hat der Geschädigte noch lange nicht seinen Schaden ersetzt. Daher sollte man vor einer Auslandsreise zur Sicherheit lieber entsprechende Versicherungen abschließen (Unfallversicherung für Personenschäden und eine „Reise“-Kaskoversicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug).

3. Seit dem 01.01.2003 ist es durch das Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer Vorschriften (BGBl. 2002 I, S. 2586 ff.) zu weitreichenden Änderungen bei Verkehrs- und Auslandsverkehrsunfällen gekommen.

a. Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.05.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie 2000/26/EG finden Sie unter https://www.ra-kotz.de/Schadensersatzrichtlinie.htm im Volltext.

b. Ziel dieser Richtlinie ist es, Schäden die Verkehrsteilnehmer bei einem Verkehrsunfall innerhalb der Europäischen Union erleiden, schneller zu regulieren und einheitliche gesetzliche Normierungen in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten herzustellen.

Das dies auch nötig ist, zeigt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (kurz EuGH) vom 29.07.2003, Az.: C-166/02.

Sachverhalt: Der Kläger, ein Portugiese, war bei einem Verkehrsunfall in Portugal schwer verletzt worden. Er forderte von der beklagten portugiesischen Versicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Nach portugiesischem Recht gibt es jedoch 2 Haftungssysteme. Verschuldet ein Fahrzeugführer einen Unfall, so gelten keine Grenzwerte für eine Entschädigung. Kann dem Fahrzeugführer jedoch kein (eindeutiges) Verschulden an dem Verkehrsunfall nachgewiesen werden, so sind Höchstbeträge für die Entschädigung von Sach- und Personenschäden vorgesehen, die allerdings unter den in der EU-Gemeinschaftsrichtlinie festgesetzten Mindestdeckungssummen liegen.

Entscheidungsgründe des EuGH: Die portugiesische Gesetzesnormierung verstößt gegen die geltende EU-Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie (vgl. oben). Ziel dieser Richtlinie ist es, Verkehrsunfallopfer ausreichend verschuldensunabhängig abzusichern. Verstößt eine innerstaatliche Regelung eines EU-Landes hiergegen, so stellt dies einen Verstoß gegen das bestehende Gemeinschaftsrecht dar und die innerstaatliche Regelung ist mit dem EU-Recht nicht vereinbar.

 

II. Mögliche Konstellationen bei Auslandsunfällen:
1. Es gibt 4 Konstellationen, die bei Auslandsverkehrsunfällen zu unterscheiden sind:

·  ein Inlandsverkehrsunfall eines Bundesbürgers mit einem Ausländer (vgl. Punkt 2);

·  ein Auslandsverkehrsunfall zwischen zwei Bundesbürgern (vgl. Punkt 3);

·  ein Auslandsverkehrsunfall eines Bundesbürgers mit einem Ausländer innerhalb der EU (vgl. Punkt 4);

·  ein Auslandsverkehrsunfall eines Bundesbürgers mit einem Ausländer außerhalb der EU (vgl. Punkt 5).

 

2. Inlandsverkehrsunfall eines Bundesbürgers mit einem Ausländer:

Sollte es innerhalb der Bundesrepublik zu einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug kommen, so gilt grundsätzlich deutsches Schadensersatzrecht. Die berechtigten Schadensersatzansprüche müssen insoweit notfalls vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden.

a. Glücklicherweise hat man neben dem jeweiligen ausländischen Fahrzeugführer und der Fahrzeughaftpflichtversicherung in der Regel auch noch „eine deutsche Stelle“ bei der man unter Umständen seine berechtigten Ansprüche geltend machen kann, wenn der ausländische Fahrzeugführer mit einer sog. „Grünen Versicherungskarte“ oder einem „rosa Versicherungsschein“ in die Bundesrepublik eingereist ist (Anmerkung: Die grüne Versicherungskarte enthält eine Garantiefunktion in der Art, dass sie in den anderen Mitgliedsländern mit den inländischen Versicherungspolicen gleichgesetzt und als ausreichender Haftpflichtdeckungsnachweis anerkannt wird. Die grüne Versicherungskarte garantiert, dass der Karteninhaber bei der Einreise in ein anderes Land, in dem die grüne Versicherungskarte anerkannt wird, mindestens über den Versicherungsschutz verfügt, der in diesem Land vorgeschrieben ist. Allein im Jahre 1999 mußte das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. insgesamt 47.953 Verkehrsunfälle abwickeln. Ursprünglich gehörten dem Grünen-Versicherungskarte-System 13 Staaten an. Inzwischen sind es 43 Mitgliedsstaaten und das System erstreckt sich auf Europa und einige Mittelmeeranrainerstaaten.).

Nach § 6 Abs. 1 Ausländerpflichtversicherungsgesetz (kurz AuslPflVersG) i.V.m. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (kurz PflVG) kann man seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem ausländischen Fahrzeugführer und der Fahrzeughaftpflichtversicherung und dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. geltend machen, falls der Fahrzeugführer eine „Grüne Versicherungskarte“ mit sich führt. Führt der Fahrzeugführer einen „rosa Versicherungsschein“ mit, so muss man seine Ansprüche gegenüber der Gemeinschaft der Grenzversicherer geltend machen.

Diese Stellen können und sollten bei schleppender Schadensregulierung ebenfalls mitverklagt werden. Seine berechtigten Schadensersatzansprüche bekommt man so schneller ersetzt.

b. Es sollte bei einem Verkehrsunfall ferner in jedem Fall die Polizei gerufen und die Hinweise unter Punkt IV (siehe unten) beachtet werden. Nach Aufnahme des Unfalles durch die Polizei, Austausch aller erheblichen Daten und Sicherung möglicher Beweise (Zeugen, Fotos/Videoaufnahmen des Unfallortes etc.) für ein Verschulden des ausländischen Fahrzeugführers sollte der Unfall bei einem Büro der „Grünen Versicherungskarte“ bzw. der Gemeinschaft der Grenzversicherer gemeldet werden. In der BRD:

Deutsches Büro Grüne Karte e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg;

Telefon: 040/33440; Telefax: 040/33440-400.

Bei einem „rosa Versicherungsschein“ gilt ebenfalls folgende Anschrift:

Gemeinschaft der Grenzversicherer, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg;

Telefon: 040/33440; Telefax: 040/33440-400.

c. Bei der Schadensmeldung sind folgende Angaben in der Regel notwendig (bei manchen Staaten reicht auch das Kfz-Kennzeichen und die Daten zu den Unfallbeteiligten und dem Unfallort aus): 1. Name und Anschrift des Schädigers bzw. der Unfallbeteiligten; 2. amtliches Kennzeichen des Unfallverursachers; 3. Name und Anschrift seiner Autoversicherung – Original, Doppel oder beglaubigte Fotokopie der Grünen Versicherungskarte bzw. des rosa Versicherungsscheins vorlegen; 4. Unfalltag; 5. genauen Unfallort; 6. evtl. Unfallskizze; 7. evtl. Anschriften von Zeugen benennen und Fotos beilegen (nur soweit vorhanden).

d. Nachdem der Unfall bei dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. oder der Gemeinschaft der Grenzversicherer gemeldet wurde, wird von diesen Stellen ein deutsches Versicherungsunternehmen, oder ein anderes Schadensregulierungsbüro mit der Abwicklung des Schadens beauftragt. Mit diesem erfolgt dann die endgültige Schadensregulierung.

Sollte es zu keiner gütlichen Schadensregulierung kommen, so muss man leider klagen. Klagegegner ist hier dann jedoch das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in Hamburg oder die Gemeinschaft der Grenzversicherer in Hamburg und nicht der von diesen beauftragte Schadensregulierer.

e. Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. oder die Gemeinschaft der Grenzversicherer steht für den jeweiligen Unfallschaden jedoch nur bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssumme ein. Geht der Schaden darüber hinaus, so müssen die Ansprüche direkt gegenüber dem ausländischen Unfallverursacher und seiner Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.

f. Ferner bietet das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. auch Unterstützung bei der Ermittlung des jeweils zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherers und des Kfz-Halters sowie bei der Beschaffung von Ermittlungsakten oder Gutachten etc.. Dieser Service ist jedoch kostenpflichtig (Grundgebühr: ca. 35,00 Euro).

g. Jedoch ist nicht jeder ausländische Kraftfahrer dazu verpflichtet, bei seiner Einreise in die Bundesrepublik eine „Grüne Versicherungskarte“ oder einen „rosa Versicherungsschein“ mit sich zu führen. Ferner gibt es Länder, die nicht Mitglieder des Systems der „Grünen Versicherungskarte“ sind. In diesen Fällen sollte man sich (auch) an die Verkehrsopferhilfe e.V. wenden (Anschrift siehe unten).

h. Ein weiteres Problem stellen die Fälle dar, in denen das unfallverursachende Fahrzeug nicht versichert war bzw. eine Unfallflucht begangen wurde, ohne dass der Schädiger ermittelt werden konnte oder der Verkehrsunfall sogar vorsätzlich herbeigeführt wurde. In diesem Fall kommt eine Inanspruchnahme des so genannten „Fahrerfluchtfonds“ in Frage. Die in der Höhe begrenzten Ansprüche sind dann an den Verein „Verkehrsopferhilfe e.V.“ zu richten.

Anschrift: Verkehrsopferhilfe e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg; Telefon: 040/30180-0, Telefax: 040/30180-7070 oder weitere Informationen unter: http://www.verkehrsopferhilfe.de

 

3. Auslandsverkehrsunfall zwischen zwei Bundesbürgern:

Diese Fälle sind insoweit recht unproblematisch, da hier deutsches Schadensersatzrecht zur Anwendung kommt. Das deutsche Schadensersatzrecht gilt auch in den Fällen, in denen die Unfallbeteiligten lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik haben und beide Fahrzeuge in der Bundesrepublik zugelassen und versichert sind.

Die Schadensregulierung findet, wie bei Inlandsunfällen unter Bundesbürgern, gegenüber der deutschen Haftpflichtversicherung  statt. Jedoch wird bei der Schadensregulierung das ausländische Straßenverkehrsrecht angewendet (Bsp.: Unfall in Spanien – Anwendung des spanischen Straßenverkehrsrecht).

4. Auslandsverkehrsunfall eines Bundesbürgers mit einem Ausländer innerhalb der EU:

Bei einem Unfall im EU-Ausland gilt das Schadensersatzrecht des jeweiligen Landes. Die Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Unfallverursacher und seine Haftpflichtversicherung sind im jeweiligen EU-Mietgliedsland geltend zu machen. Kommt es bei der Schadensregulierung zu Verschleppungen oder zu Unstimmigkeiten bleibt dem Geschädigten lediglich die Klage vor dem jeweiligen ausländischen Gericht.

a. Früher musste man bei Schwierigkeiten im Rahmen der Schadensregulierung meistens direkt einen Rechtsanwalt im EU-Ausland mit seiner Interessensvertretung beauftragen. Die Schadensregulierung ist durch die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.05.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) und die jeweilige Umsetzung in nationales Recht erheblich vereinfacht worden. (Leider haben bisher noch nicht alle EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die EU-Kommission hat daher gegen Frankreich, Luxemburg, Italien, Irland und Portugal ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Jedoch soll die Umsetzung in Frankreich, Italien und Luxemburg bald geschehen.). In Deutschland wurde diese Richtlinie – wie eingangs schon erwähnt- in nationales Recht umgesetzt und die Umsetzung trat am 01.01.2003 in Kraft (vgl. Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer Vorschriften [BGBl. 2002 I, S. 2586 ff.]).

Durch die neuen gesetzlichen Regelungen kann ein geschädigter Bundesbürger, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Unfall erlitten hat, seine Schadensersatzansprüche – außergerichtlich – in Deutschland geltend machen. Die gesetzlichen Neuregelungen finden auf Unfälle Anwendung, die sich ab dem 01.01.2003 in einem EU-Mitgliedsland, sowie in Norwegen, Kroatien, Slowenien, Ungarn oder der Schweiz ereignet haben.Desweiteren wurde der Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelungen auch auf Unfälle ausgedehnt, die sich in Staaten ereignen, die Mitglieder des „Grüne Versicherungskarten-Systems“ sind. Voraussetzung hierfür ist,

· dass der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat,

· der gewöhnliche Standort des unfallverursachenden Fahrzeugs in einem EU-Mitgliedsstaat liegt und

· das das Fahrzeug in diesem Land versichert ist.

 

b. Inhalt der 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie und nationalen Umsetzung:

aa. Schadenregulierungsbeauftragter:

Jeder Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer innerhalb der EU (ca. 1.500 EU-weit) hat in jedem anderen EU-Mitgliedstaat einen Beauftragten zu ernennen (Verpflichtung folgt aus Art. 4 der 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie und § 7b Versicherungsaufsichtsgesetz). Der Beauftragte muss die geltend gemachten Personen- und Sachschadensersatzansprüche bearbeiten und regulieren. Der Beauftragte trägt insoweit alle notwendigen und erforderlichen Informationen zusammen, die zur jeweiligen Schadensregulierung notwendig sind. Dem Geschädigten steht es jedoch frei, ob er sich an diesen Beauftragten wendet oder unmittelbar den Schädiger oder dessen Versicherer in Anspruch nimmt.

Durch die Ernennung eines Schadenregulierungsbeauftragten wird jedoch kein Gerichtsstand in der Bundesrepublik begründet, d.h. es muss weiterhin im Ausland geklagt werden. Es sei denn es gibt in der Bundesrepublik eine Zweigniederlassung der jeweiligen ausländischen Versicherung.

bb. Schadensregulierungsfrist von 3 Monaten:

Die Versicherungsunternehmen innerhalb der EU müssen unverzüglich (= ohne schuldhaftes zögern), spätestens jedoch innerhalb einer Höchstfrist von 3 Monaten nach der Schadensmeldung ein begründetes Schadenersatzangebot oder eine begründete Ablehnung vorlegen. Die Schadensregulierung soll durch diese 3-Monatsfrist, die übrigens auch für Inlandsunfälle gilt, beschleunigt werden. Die Regulierungsfrist ist in § 3a PflVG normiert. Wird die gesetzlich festgelegte 3-Monatsfrist nicht eingehalten, so kann der Geschädigte gem. § 3a Abs. 2 PflVG nach 3 Monaten Zinsansprüche gem. § 288 Abs. Abs. 1 Satz 2 BGB und weitergehende Verzugsansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen. Der Geschädigte kann den Versicherer selbstverständlich auch früher in Verzug setzen.

cc. Auskunftsstellen in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten:

Es sind sog. „Auskunftsstellen“ in jedem EU-Mitgliedsstaat vorgeschrieben und errichtet worden. An diese kann sich ein Geschädigter gem. § 8a Abs. 1 Satz 1 PflVG wenden, um die Haftpflichtversicherung des Schädigers, dessen Schadenregulierungsbeauftragten, den Namen des Fahrzeughalters (soweit möglich auch den Namen des Fahrzeugeigentümers bzw. Fahrers) sowie nähere Informationen zum Versicherungsvertrag (Nummer der Versicherungspolice, Datum der Beendigung des Versicherungsschutzes – falls abgelaufen) zu erfahren. Es können insoweit Auskünfte über alle EU-Mitgliedsstaaten, Norwegen, Liechtenstein und Island erteilt werden. Die Auskunftsstelle benötigt zur Auskunftserteilung folgende Daten: EU-Herkunftsland des Unfallverursachers, dessen amtliches Fahrzeugkennzeichen sowie das Datum des Verkehrsunfalls. Für die Anfrage bei der Auskunftsstelle entstehen dem Geschädigten außer den Telefon- oder Portokosten keine weiteren Kosten.

In der Bundesrepublik wird diese Aufgabe vom sog. „Zentralruf der Autoversicherer“ übernommen.

Anschrift: GDV-Dienstleistungs GmbH & Co. KG -Zentralruf der Autoversicherer-, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Telefon: 0180/25026; Telefax: 040/33965401 sowie im Internet unter: http://www.zentralruf.de

Der Zentralruf der Autoversicherer ist rund um die Uhr an allen Tagen im Jahr zu erreichen. Telefonische Anfragen zu ausländischen Fahrzeugen werden zur Zeit jedoch nur montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr entgegengenommen. Anfragen zu ausländischen Fahrzeugen sollten am besten per Telefax oder per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden schriftlich mit allen für die Schadenregulierung notwendigen Daten beantwortet. Für die Ermittlung von Auskünften zu ausländischen Kennzeichen muss man mit einer Bearbeitungsdauer von einigen Tagen bis ca. 2 Wochen rechnen.

dd. Entschädigungsstelle in der Bundesrepublik:

Der Geschädigte kann von der sog. „Entschädigungsstelle“ in seinem EU-Wohnsitzstaat die Schadensregulierung verlangen, wenn die Versicherung oder deren Schadensregulierungsbeauftragter nicht innerhalb der 3-Monatsfrist den Schaden regulieren. Ferner kann er seinen Schaden gegenüber der Entschädigungsstelle geltend machen, wenn die Versicherung im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat keinen Schadensregulierungsbeauftragten bestellt hat oder das Fahrzeug/Versicherungsunternehmen des Schädigers nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem Verkehrsunfall ermittelt werden kann.

Ein Erstattungsantrag gegenüber der Entschädigungsstelle ist unzulässig, wenn der Geschädigte unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet hat (vgl. hierzu § 12 Abs. 1 Satz 1 PflVG).

Die „Entschädigungsstelle“ nimmt ihrerseits die „Entschädigungsstelle“ im jeweiligen EU-Staat des Versicherers in Regress, die dann beim jeweiligen Versicherer die Ansprüche geltend macht. In Deutschland wird die Aufgabe der Entschädigungsstelle von der Verkehrsopferhilfe e.V. wahrgenommen (vgl. § 13a PflVG).

Anschrift: Verkehrsopferhilfe e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg; Telefon: 040/30180-0, Telefax: 040/30180-7070 oder weitere Informationen unter: http://www.verkehrsopferhilfe.de

5. Auslandsverkehrsunfall eines Bundesbürgers mit einem Ausländer außerhalb der EU:

Es gilt in diesen Fällen das Schadensersatzrecht desjenigen Landes in dem sich der Verkehrsunfall ereignete. Diese Verkehrsunfälle sind aus Sicht der Schadensregulierung für den Geschädigten am unerfreulichsten. Es sollte auch hier bei einem Unfall in jedem Fall die Polizei gerufen werden. Es sollten ferner wiederum die Hinweise unter IV unten beachtet werden.

a. Wurde der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht, dass in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und ist das nationale Versicherungsbüro des Staates in dem sich der Unfall ereignete dem System der Grünen Versicherungskarte beigetreten, so kann der Geschädigte gem. § 12a Abs. 4 PflVG unter den Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 PflVG einen Antrag auf Schadensregulierung an die nationale Entschädigungsstelle richten (vgl. oben unter Punkt 4).

b. Ferner kann man versuchen über das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. (Anschrift siehe oben unter Punkt 3 b) den jeweils zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherer und den Kfz-Halter in Erfahrung zu bringen sowie sich Kopien der Ermittlungsakten oder Gutachten etc. beschaffen zu lassen. Dieser Service ist jedoch kostenpflichtig (Grundgebühr: ca. 35,00 Euro).

Will man diesen Service in Anspruch nehmen, so sind in der Regel folgende Angaben notwendig (bei manchen Staaten reicht auch das Kfz-Kennzeichen und die Daten zu den Unfallbeteiligten und dem Unfallort aus):1. Name und Anschrift des Schädigers; 2. amtliches Kennzeichen des Unfallverursachers bzw. der Unfallbeteiligten; 3. Unfalltag; 4. genauer Unfallort; 5. jeweiliges Land.

III. Schadensersatz im Ausland ein Überblick:

Schadensersatz im Ausland (alle Angaben ohne Gewähr! – Stand: 07/2003):

Urlaubsland:

Gutachter-

kosten:

Mietwagenkosten:

Nutzungsausfall:

Anwaltskosten:

Besonderheiten:

Belgien:

Nicht immer

Nicht immer

Ja

Nein

– Polizei muss bei Personenschäden gerufen werden.
Bosnien-Herzogovina

Nicht bekannt

Nicht bekannt

Nicht bekannt

Nicht bekannt

– Polizei muss gerufen werden.- Grüne-Versicherungskarte.
Bulgarien:

Nicht bekannt

Nicht bekannt

Nicht bekannt

Nicht bekannt

– Polizei muss gerufen werden.- Grüne-Versicherungskarte.
Dänemark:

Nein

Nur bei beruflicher Benutzung des Fahrzeugs

Nein

Nicht immer

– Polizei muss gerufen werden.- Schaden von gegnerischer Versicherung begutachten lassen.
Finnland:

Nicht bekannt

Nein

Nicht immer

Nicht immer

– Abschleppkosten werden nicht erstattet
Frankreich:

Nein

Nicht immer

Nicht immer, wenn dann sehr gering!

Nein

– sog. „einvernehmliches Unfallprotokoll“ muss für Versicherung ausgefüllt werden. Vorsicht bei den Angaben!- Polizei muss bei Personenschäden gerufen werden.
Griechenland:

Nein

Nicht immer

Nicht immer

Nicht immer

– häufig muss prozessiert werden.
Großbritannien:

Ja

Ja

Nein

Nicht immer

Reparaturrechnung erforderlich, Gutachten wird nicht akzeptiert!
Irland:

Nicht bekannt

Ja, bei gerichtlicher Geltendmachung

Nein

Nicht immer

Italien:

Nein

Nicht immer

Nicht immer

Nicht immer

Polizei verlangt häufig Grüne-Versicherungskarte.
Jugoslawien:

Nicht bekannt

Nicht bekannt

Nicht bekannt

Nicht bekannt

Geringe Haftpflichtsummen!
Kroatien:

Nein

Nicht immer

Nein

Nicht immer

– Polizei muss gerufen werden.- Schaden von gegnerischer Versicherung begutachten lassen.

– Reparaturrechnung erforderlich, Gutachten wird nicht akzeptiert!

Luxemburg:

Nicht bekannt

Nein

Nicht immer

Nein

Niederlande:

Ja

Ja

Nein

Nicht immer

Bei Mietwagen Abzug wegen Eigenersparnisse.
Österreich:

Nicht immer

Ja

Nein

Nicht immer

– Polizei muss gerufen werden.
Polen:

Nein

Nur bei beruflicher Benutzung des Fahrzeugs

Nein

Nein

– Polizei muss gerufen werden.- Grüne-Versicherungskarte.
Portugal:

Nicht immer

Mietwagen vermittelt gegnerische Versicherung!

Ja

Nein

Reparaturrechnung erforderlich, Gutachten wird nicht akzeptiert!
Rumänien:

Nicht immer

Nein

Nein

Nein

– Polizei muss gerufen werden.- Grüne-Versicherungskarte.
Schweden:

Ja

Ja

Ja

Ja

– Schaden von gegnerischer Versicherung begutachten lassen.
Schweiz:

Nicht immer

Nicht immer

Ja, aber wenig!

Nicht immer

SlowakischeRepublik:

Nein

Nur bei beruflicher Benutzung des Fahrzeugs

Nein

Ja

– Polizei muss gerufen werden.
Slowenien:

Nein

Nur bei beruflicher Benutzung des Fahrzeugs

Nur bei beruflicher Benutzung des Fahrzeugs

Ja

– Polizei muss gerufen werden.- Reparaturrechnung erforderlich, Gutachten wird nicht akzeptiert!
Spanien:

Nicht immer

Nein

Nicht immer

Nicht immer

– häufig muss erst prozessiert werden.
TschechischeRepublik:

Nein

Nicht immer

Nein

Ja

– Polizei muss gerufen werden.- Schaden von gegnerischer Versicherung begutachten lassen.
Türkei:

Ja

Nicht immer

Nein

Nein

– Polizei muss gerufen werden.- Grüne-Versicherungskarte.

– häufig muss erst prozessiert werden.

– Schaden von gegnerischer Versicherung begutachten lassen.

Ungarn:

Nein

Nicht immer

Nein

Ja

– Polizei muss gerufen werden.- Abzug Neu für Alt ab Fahrzeugalter von 2 Jahren.

Heilbehandlungskosten, die verkehrsunfallbedingt sind, werden in allen EU-Mitgliedsstaaten erstattet.

Schmerzensgeld wird in allen EU-Mitgliedsstaaten gezahlt, lediglich bei der Höhe gibt es insoweit Unterschiede in den einzelnen Ländern.

Verdienstausfall wird auch in allen EU-Mitgliedsstaaten gezahlt, auch hier variiert die Höhe im Vergleich zur Bundesrepublik.

Abschleppkosten werden in allen EU-Mitgliedsstaaten bis auf Finnland bezahlt.

Kreditkosten werden in allen EU-Mitgliedsstaaten bis auf Belgien, den Niederlanden und Österreich erstattet.

IV. Worauf sollten Sie sonst noch bei einem Auslandsunfall achten?

1.a. Sobald sich der Verkehrsunfall im Ausland ereignet gilt das dortige nationale Recht. Sie sollten daher allein schon zu Beweiszwecken immer die Polizei nach einem Unfall verständigen und den Unfall von dieser aufnehmen lassen (auch bei nur geringen Sachschäden!). Dies ist teilweise sogar in den jeweiligen Ländern gesetzlich vorgesehen (vgl. Tabelle vgl. oben unter III). Natürlich darf man auch nicht vergessen sich eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen zulassen. Man sollte sich auch die Namen und Dienststelle der Polizeibeamten notieren, so dass man diese später als Zeugen für den Unfall benennen kann, fall es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

b. Sollte sich die Polizei weigern zu kommen, so hilft oft der Hinweis, daß auch Personenschäden bei dem vorliegenden Unfall nicht auszuschließen seien. Dann kommt die Polizei in der Regel doch.

c. Bestehen Zweifel über den Unfallhergang und die Verschuldensfrage, so sollten gegenüber der Polizei nur Angaben zur Person und zum Fahrzeug gemacht und keine weiteren Einzelheiten genannt werden. Ein ausgesprochenes polizeiliches Verwarnungsgeld sollte auch nur bei einem eindeutigen eigenen Verschulden akzeptiert und bezahlt werden.
2. Im Falle eines Unfalls sollte man – wie in Deutschland auch – zunächst Warnblinkanlage einschalten, den Unfallort mit einem Warndreieck etc. absichern und erste Hilfe gegenüber den Verletzten leisten. Ferner sollte man sich den Namen und die Anschrift des Fahrzeugführers (Ausweispapiere zeigen lassen!), den Namen und die Anschrift des Kfz-Halters, die amtlichen Kennzeichen und Nationalitätskennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungsnummer (Nummer der „Grünen-Versicherungskarte“) sowie die Versicherungsnummer des Unfallverursachers und Zeit und Ort des Unfalls notieren (in einigen Ländern wie Italien oder Frankreich finden sich die Angaben zur Haftpflichtversicherung an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs). Zudem sollte man Fotos/Videoaufnahmen (aus mehreren Blickwinkeln, evtl. auch Bremsspuren) und Skizzen/Zeichnungen vom Unfallort (auch von Leitplanken, Schildern, Lampen, Bäume etc.) und den Schäden an den beteiligten Fahrzeugen fertigen und die Namen und Anschriften eventueller Zeugen sorgsam notieren. Wetter- und Sichtverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls und sonstige Besonderheiten sollte man sich ebenfalls notieren. Angaben die man vergessen hat aufzunehmen, sind später in der Regel nur noch sehr schwer zu beschaffen!

3. Erleidet man einen Personenschaden, so sollte man auf jeden Fall einen Arzt vor Ort konsultieren und sich ein entsprechendes Attest von diesem ausstellen lassen. Auch sollte man von den Verletzungen soweit möglich Fotos fertigen, da viele ausländische Versicherungen Atteste von deutschen Ärzten nicht anerkennen.

4. Praktisch ist ferner das Formular „Europäischer Unfallbericht“ vom ADAC. Dieser enthält alle notwendigen Angaben, die die Versicherungen zur Schadensregulierung fordern. Es sollte beim Ausfüllen auf die Vollständig- und Richtigkeit der Angaben geachtet werden. Auch sollte man eine gültige „Grüne Versicherungskarte“ (= internationaler Versicherungsnachweis) mitnehmen Sie müssen insoweit auch beachten, dass das Mitführen der „Grünen-Versicherungskarte“ bei der Einreise in manche Länder Pflicht ist. So in: Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Mazedonien, Polen (bei Verstoß folgen hohe Bußgelder!), Rumänien und der Türkei. Aber auch in Italien verlangt die Polizei nach Verkehrsunfällen in der Regel die „Grüne Versicherungskarte“. Die „Grüne Versicherungskarte“ erhält man übrigens kostenfrei von seiner Versicherung.

5. Man sollte keine Erklärungen oder Schriftstücke (Schuldeingeständnisse etc.) unterschreiben deren Inhalt man nicht vollständig versteht. Sonst besteht die Gefahr, dass die eigene Haftpflichtversicherung möglicherweise später Regressansprüche geltend macht.

Auch sollte man sich vor vermeintlichen „Unfallhelfern“ in Acht nehmen, die das verunfallte Fahrzeug unbedingt in eine bestimmte Werkstatt abschleppen wollen. Auch sollten sämtliche ausländischen Rechnungen die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen unbedingt aufgehoben werden.

6. Bei einem Unfall mit einem Mietwagen muss auf jeden Fall so schnell wie möglich auch die Mietwagenfirma über den Unfall informiert werden. Man sollte den Mietwegen weder selbst abschleppen noch reparieren lassen, ohne vorher Rücksprache mit der Mietwagenfirma genommen zu haben.

7. Man muss den Unfall innerhalb von einer Woche seiner Versicherung melden, wenn die Verschuldensfrage nicht eindeutig zu Lasten des Gegners geklärt ist.

8. Bei einem Totalschaden ist es wegen der hohen Rücktransport- bzw. Rückführungskosten in der Regel sinnvoll, das Auto von einem Kfz-Sachverständigen vor Ort begutachten und dann verschrotten zu lassen.

V. Ausblick – 5. Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie:

Noch offene Probleme und Fragen bei Auslandsunfällen, wie die europaweite Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und die Einführung der Klagemöglichkeit im jeweiligen Heimatland soll die 5. Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie bringen. Wann diese EU-Richtlinie kommt und in nationales (deutsches) Recht umgesetzt wird, ist jedoch noch nicht abzusehen.

 

 

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