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Unfallmanipulation – Anforderungen an den Nachweis

OLG Hamm – Az.: I-9 U 111/17 – Urteil vom 22.02.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Unfallgeschehen vom 16.10.2015 auf dem Kundenparkplatz der Firma B in T geltend. Zum Unfallzeitpunkt wurde das Fahrzeug BMW 530 d xdrive von seinem Sohn I gesteuert. In Höhe der Zufahrt zur Warenannahme beschädigte der Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten LKW Mercedes des Beklagten zu 2 während der Rückwärtsfahrt aus der Zufahrt heraus kommend den BMW rechtsseitig. Der Kläger hat erstinstanzlich den von ihm mit 11.678,07 EUR bezifferten Schaden aus Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten sowie der allgemeinen Unkostenpauschale und einer Akteneinsichtsgebühr nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die Beklagte zu 3, die den Beklagten zu 2 und 3 zugleich als Streithelferin beigetreten ist, hat die Aktivlegitimation des Klägers und das Unfallgeschehen an sich, sowie die Schadenshöhe bestritten und im Übrigen geltend gemacht, dass es sich um ein manipuliertes Geschehen im Einverständnis mit dem Kläger gehandelt habe. Das Landgericht, dem die Akten des Kreises X – ############ – vorgelegen haben, hat den Kläger persönlich angehört und die Klage nach der Vernehmung von Zeugen mangels Aktivlegitimation des Klägers und wegen des aus seiner Sicht geführten Nachweises einer Unfallmanipulation abgewiesen.

Gegen das angefochtene Urteil, auf das gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt. Die Beklagte zu 3 beantragt – zugleich für die Beklagten zu 1 und 2 – die Zurückweisung der Berufung.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Unterlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 persönlich angehört und den Zeugen I vernommen. Der Sachverständige T2 hat ein verkehrsanalytisches Gutachten erstellt und dieses unter Überreichung schriftlicher Unterlagen mündlich im Senatstermin vom 12.10.2018 erstattet. Dieses Gutachten hat er im Senatstermin vom 01.02.2019 ergänzt und noch einmal erläutert. Die oben bezeichneten Beiakten lagen dem Senat vor.

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht der von diesem geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht zu.

1.

Allerdings hat der Senat keine Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers, die aufgrund der vorgelegten Urkunden und dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zu bejahen ist. Bereits die Bestellung des Fahrzeugs bei dem BMW Händler C2-U vom 15.04.2015 weist den Kläger als Inhaber der I Automobile als Adressaten aus.

2.

Allerdings verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Denn ebenso wie bereits das Landgericht ist der Senat davon überzeugt, dass das Unfallgeschehen im Einverständnis des Klägers von dem Beklagten zu 1 mit dem Zeugen I herbeigeführt worden ist. Hierfür sind die nachstehenden Erwägungen maßgebend.

3.

Unfallmanipulation - Anforderungen an den Nachweis
(Symbolfoto: Solcan Design/Shutterstock.com)

Die vom Zeugen I präsentierte Legende zum Anlass der Fahrt und deren Ablauf, die ihn letztlich auf den Parkplatz der Firma B geführt hat, ist nach der Überzeugung des Senats konstruiert. Zweck der in N – dem Wohnort des Zeugen I – begonnenen Fahrt soll es gewesen sein, in T, bei dem dort ansässigen VW Händler nach geeigneten Gebrauchtwagen in der Preisklasse zwischen 2.000,- EUR und 3.000,- EUR zu schauen, die er bei Gefallen mit dem mitgeführten Bargeld nach einem Preisabgleich bei im Internet zugänglichen Autobörsen erwerben wollte. Dass der Zeuge zu diesem Zeitpunkt – dem letzten Tag der Herbstferien 2015 –  noch Schüler war und nichts dafür vorgetragen worden ist, dass er besondere Sachkenntnisse hatte, die ihn in die Lage versetzten, die Werthaltigkeit eines Fahrzeugs zuverlässig einzuschätzen, andererseits mit 3.000,- EUR ausgestattet gewesen sein will, erscheint dem Senat nicht plausibel. Ebenso wenig plausibel ist es, warum der Zeuge den ca. 230 km langen Hin- und Rückweg nach T auf sich genommen hat, ohne überhaupt konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von geeigneten Gebrauchtfahrzeugen gerade bei diesem Händler zu haben. Hier hätte ein vorheriger Telefonanruf oder die Nachschau im Internet schnell und ohne zusätzliche Kosten Gewissheit darüber verschafft, ob am Zielort überhaupt ein lohnenswertes Kaufobjekt vorhanden war. Dass zu dem VW Händler – bei dem es sich um den Vertragshändler L2 am J handelte –  eine langandauernde Geschäftsbeziehung bestand, infolge derer dort immer etwas Interessantes vorhanden war, kann nicht festgestellt werden. Der Zeuge I selbst ist zuvor nur einmal in Begleitung zu diesem Händler mitgefahren. Aber auch dieser Umstand rechtfertigte es nicht, auf Verdacht eine solch lange Fahrt anzutreten. Gerade in einem solchen Fall hätte sich eine vorherige telefonische Auskunftseinholung auch für den Zeugen I, der die Hochschulreife anstrebt, aufgedrängt. Dafür, warum es an diesem Tag ohne einen konkreten Hinweis auf einen günstigen Vertragsschluss gerade der VW Händler L2 sein sollte, den der Zeuge aufsuchen wollte, haben weder der Kläger noch der Zeuge I eine Erklärung angeboten.

4.

Aus Sicht des Senats bestehen weiterhin durchgreifende Vorbehalte gegen die Darstellung des Zeugen, warum es ihn auf den Parkplatz des B Marktes verschlagen hat, der auch von den Kunden des benachbarten Edeka Marktes benutzt wird. Der Zeuge hat geschildert, bei Fahrtbeginn mangels Ortskenntnisse das letzte Ziel, N, als Adresse im Navigationsgerät des Fahrzeugs eingegeben zu haben. Das Navigationssystem habe ihn zum Wenden aufgefordert. Das habe er – wie in der Fahrschule gelernt – auf dem B Parkplatz machen wollen. Der Zeuge hat keine Angaben dazu gemacht, zu welchem Zeitpunkt diese Aufforderung erfolgt ist.

Unter Heranziehung allgemein zugänglicher Routenplaner ist nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge I vom Navigationsgerät von der J-straße, dem Sitz des VW Händlers L2, in die M-Straße geführt worden sein soll, von der die Zufahrt zum Parkplatzgelände der Firma B abgeht. Denn der vom Navigationsgerät gewählte Heimweg hätte über die Straße P-Straße stadtauswärts Richtung BAB führen müssen. Stattdessen hat der Zeuge die Straße P-Straße nach Verlassen des Industrieweges nach links in Richtung Innenstadt verlassen, um anschließend auch noch links in die M-Straße abzubiegen. Damit nicht genug, soll der Zeuge vor Abbiegen auf den Parkplatz nicht aufgefordert worden sein, nach rechts in die C-Straße abzubiegen, um von dort wieder auf die Straße P-Straße und damit in Richtung BAB zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass der Zeuge I bei Abbiegen auf den Parkplatz noch nicht wissen konnte, dass er diesen an dem anderen Ende in Richtung P-Straße würde verlassen können, wie der Zeuge suggerieren wollte. Im Senatstermin vom 12.10.2018 hat der Zeuge keine Erklärung dafür angeboten, warum er nicht sofort im großzügig dimensionierten Einfahrtsbereich gewendet hat, sondern weiter in Richtung P-Straße gefahren ist. Denn im Moment des Auffahrens ist dem ortsunkundigen Besucher – wie es der Zeuge gewesen sein will – wegen der baulichen Gegebenheiten noch nicht erkennbar, dass der Parkplatz zum Bereich der Straße P-Straße hin wieder verlassen werden kann. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin vom 01.02.2019 beiläufig abgegebene Erklärung, der Zeuge habe im vorderen Bereich wegen erhöhten Kunden – bzw. Fahrzeugaufkommens nicht wenden können, ist ersichtlich dem Vorhalt des Senats im ersten Termin angepasst und wirkt daher konstruiert.

5.

Durchgreifende Bedenken gegen die Sachverhaltsdarstellung des Zeugen haben schließlich die technischen Ausführungen des Verkehrsanalytikers, des Sachverständigen T2, ergeben. Nach dessen technischer Bewertung, an der er auch nach intensiver Befragung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin vom 01.02.2019 mit souveräner und überzeugender Begründung festgehalten hat, befand sich der vom Zeugen I gesteuerte BMW nicht mit der vom Zeugen beschriebenen Schrittgeschwindigkeit in Bewegung. Vielmehr stand der BMW im Zeitpunkt der Kollision mit dem rückwärtsfahrenden LKW. Die Geschwindigkeit des zurücksetzenden LKW betrug lediglich 2 bis 4 km/h.

Die Darstellung des Zeugen, er habe den Parkplatz mit Schrittgeschwindigkeit – mithin mit ca. 6 km/h – befahren, als es für ihn völlig überraschend zu der Kollision mit dem zurücksetzenden LKW gekommen sei, ist durch die Feststellungen des verkehrsanalytischen Gutachtens zur sicheren Überzeugung des Senats widerlegt. Der Sachverständige hat überzeugend in technischer Hinsicht dargelegt, dass bei der Kollision eines zurücksetzenden Fahrzeugs und dem  Auftreffen auf ein dahinter vorbeifahrendes Fahrzeug ein streifschadenartiges Spurenbild zurückbleibt. Befindet sich das vom zurücksetzenden Fahrzeug getroffene Fahrzeug hingegen in Ruheposition, kommt es klassisch zu einem sogenannten Stempelabdruck mit einer Taschenbildung. Vorliegend zeigt das Schadensbild des BMW nach den an Deutlichkeit nicht zu überbietenden Ausführungen des Sachverständigen die klassischen Anzeichen eines Auftreffens auf ein stehendes Fahrzeug. Aus Sicht des Zeugen I gab es jedoch an der konkreten Unfallstelle überhaupt keinen Grund, das Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Denn Einsicht auf die Straße P-Straße hatte der Zeuge von der Kollisionsstelle aus nicht. Für den Zeugen I war der Anfahrvorgang des LKW zudem bereits 4 Sekunden vor der Kollision erkennbar. Dass dieses Fahrmanöver dem Zeugen I entgangen sein soll und für ihn der Anstoß völlig überraschend gekommen sei, hält der Senat für ausgeschlossen. Das alles lässt nur den Schluss zu, dass es dem Zeugen I darauf ankam, von dem Fahrer des zurücksetzenden LKW angestoßen zu werden.

6.

Auch die Fahrweise des Beklagten zu 1 ist nicht nur untypisch, vielmehr sind die Angaben des Beklagten zu 1 zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit beim Zurücksetzen durch das verkehrsanalytische Gutachten widerlegt. Da der BMW im Zeitpunkt der Kollision gestanden hat, war er für den Beklagten zu 1 im Spiegel erkennbar und zwar auch dann, wenn der BMW erst kurz vor der Kollision durch eine Vollbremsung zum Stehen gekommen sein sollte. Entgegen den Angaben des Beklagten zu 1, wonach dieser mit normaler Geschwindigkeit, vielleicht etwas schneller als normal, zurückgesetzt habe, hat der Sachverständige die Geschwindigkeit des zurücksetzenden LKW auf den Bereich zwischen 2 und 4 km/h eingegrenzt. Bei einer höheren Geschwindigkeit wären ungleich schwerere Schäden an dem BMW eingetreten. Die niedrige Geschwindigkeit des zurücksetzenden LKW diente nach Überzeugung des Senats allein dem Zweck, einen möglichst kontrollierten Anstoß zu erzeugen, der einen lohnenswerten Reparaturschaden zur Folge haben würde. Nicht bezweckt war die Totalbeschädigung des BMW und eine Gefährdung dessen Insassen.

7.

In der Feststellung einer Unfallmanipulation fühlt sich der Senat dadurch bestärkt, dass der Kläger und der Beklagte zu 1 sich schon in der Vergangenheit persönlich kannten. Zwar stammen beide Beteiligte aus der Stadt Q im Kosovo. Dass man sich von dort her schon kannte, vermochte der Senat allerdings nicht festzustellen. Die Bekanntschaft der Beteiligten gründet aus der Zeit nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik in den Jahren 1995 und 1996, als sie übergangsweise gemeinsam in einem Wohngebäude gewohnt haben und sich daher jedenfalls von Ansehen her bekannt waren. Zwar wollen sie danach keinen Kontakt mehr gehabt haben. Dass dann im Jahre 2015 auf einem  B Parkplatz in T der Sohn des Klägers aus N und der Beklagte zu 1 aus C3 unter den oben beschriebenen Umständen zusammentreffen, ist nach Überzeugung des Senats nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Unfallablauf aber nicht mehr dem Zufall geschuldet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte zu 1 – vom Beklagten zu 2 bestätigt – in T eine Auslieferung vorzunehmen hatte und in der Zufahrt zur Warenannahme zunächst geparkt hat, um sich bei dem Discounter mit Lebensmitteln zu versorgen.

8.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass es den Beteiligten auf die Herbeiführung eines als zufällig erscheinenden Unfallgeschehens ankam.

9.

Der Senat ist mit der erforderlichen Sicherheit weiterhin davon überzeugt, dass auch der Kläger trotz seiner Ortsabwesenheit in das vom Zeugen I und dem Beklagten zu 1 gesteuerte Geschehen, insbesondere in die Beschädigung seines BMW eingewilligt hat, so dass ihm wegen der Einwilligung in die Sachbeschädigung des BMW keine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger und damit gegen alle drei Beklagten zustehen.

Vom Vorliegen der Einwilligung des Klägers ist der Senat aufgrund der nachstehenden Überlegungen überzeugt.

Ergeben die im Rahmen der persönlichen Anhörung zum Unfallhergang gemachten Angaben des Schädigers, hier des Beklagten zu 1, dass diesen keinen Glauben geschenkt werden kann, gereicht dies nicht stets im Sinne eines Automatismus dem  Anspruchsteller zum Nachteil. Denn dieser kann, insbesondere, wenn er wie vorliegend, das Unfallgeschehen nicht selbst wahrgenommen hat, sich zur Schilderung des Unfallereignisses nur auf die Angaben des Schädigers, eventuell vorhandener Zeugen und die vorgefundene Spurenlage stützen. Erscheinen die Angaben des Schädigers unplausibel, besagt dies zunächst einmal nur etwas über die Werthaltigkeit der Angaben des Schädigers und nichts über eine dahinter stehende kollusive Schädigungsabsicht. Sind die Angaben des Schädigers allerdings so konstruiert und/oder in gesteigertem Maße mit objektiven Anhaltspunkten nicht in Einklang zu bringen, dass das Gericht mit der erforderlichen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass diese als unwahr nachgewiesenen Angaben nur den einen Zweck, das Herbeiführen eines allein den Interessen des Geschädigten dienenden manipulierten Unfalls, verfolgen, ist es gerechtfertigt, auch das Verhalten des Schädigers bei der vorzunehmenden Abwägung aller Indizien des Einzelfalls mit einzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2016 – I-9 U 70/16 -, Rn. 12, juris).

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Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn die Unfallschilderung des als Zeugen benannten Fahrers des eigenen Fahrzeugs den tatsächlichen Feststellungen des Verkehrsanalytikers diametral entgegenstehen.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass die Kollision mit dem Einverständnis des Klägers herbeigeführt worden ist. Denn dieser ist der Einzige, der bei reibungslosem Ablauf des Geschehens davon hätte profitieren können.

10.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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