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Unfallmanipulation – Indizien


Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: 1 U 132/12

Urteil vom 28.05.2013


Anmerkung des Bearbeiters

Unfallmanipulation
Verkehrsunfall

Im vorliegenden Urteil setzt sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Indizien für eine Unfallmanipulation bei einem Unfall zwischen zwei PKW auf einer Autobahn auseinander. Im einzelnen werden folgende Indizien für eine Unfallmanipulation angeführt:

– wesentliche, übereinstimmende Angaben der Zeugen zum vermeintlichen Ablauf des Schadensereignisses sind aufgrund der gesicherten technischen Feststellungen des Sachverständigengutachtens zum Kollisionsablauf auszuschließen

– in hohem Maße auffällige Schadenshäufungen im Straßenverkehr unter Beteiligung sowohl der Zeugen K. und A.

– fehlendes Abbremsen nach einer Kollision zur Verhinderung einer weiteren Kollision

– auffällige Ruhe und Distanzierheit der Zeugen A. und K. unmittelbar nach dem Unfall

– angebliches Übersehen eines Fahrzeuges bei Dunkelheit trotz Beleuchtung

– widersprüchliche Angaben zum Grund eines Fahrspurwechsels

– scheinbar eindeutige Haftungslage

– fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis

– verkehrsarmer Unfallort

– fehlende Zeugen

– zahlreiche Vorunfälle des Klägerfahrzeugs


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.05.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das am 23.05.2011 verkündete Versäumnisurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten aufgrund einer Fahrzeugkollision, die sich am 14.01.2010 auf der A 59, Kilometer 2,7, Fahrtrichtung L. in Höhe D., ereignete. Beteiligt waren der Zeuge A. als Halter und Fahrer des Pkw Mercedes Benz E 55 AMG, amtliches Kennzeichen …, das bei der Beklagten haftpflicht- und vollkaskoversichert war, sowie der Zeuge D. K. als Fahrer des Pkw Mercedes Benz C 63 AMG mit dem amtlichen Kennzeichen …. Eigentümerin und Halterin dieses Fahrzeugs war – nachdem die Beklagte dies im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits unstreitig gestellt hat (Bl. 122 d. A.) – die Klägerin, die Mutter des Zeugen K..

Der Zeuge K. befuhr die linke der beiden Fahrspuren der A 59, als es anlässlich eines Fahrspurwechsel des Zeugen A. von der rechten auf die linke Fahrspur zu einer Kollision zwischen den von den Zeugen geführten Fahrzeugen kam.

Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge A. habe für den Zeugen K. in nicht ausreichend zuvor erkennbarer Form und unerwartet die Fahrspur gewechselt. Die Kollision der Fahrzeuge sei für den Zeugen K. unvermeidbar gewesen. Durch das Unfallereignis sei ihr ein Schaden in Höhe von insgesamt 34.694,30 € entstanden, wovon – abzüglich eines Betrages in Höhe von 132,50 € für eine Wertverbesserung – 28.555,25 € auf die Reparaturkosten ihres Pkw entfielen. Der verbleibende Schadensbetrag setze sich aus einer Wertminderung am Fahrzeug (3.600,00 €), Gutachterkosten (2.204,65 €), Abschleppkosten (309,40 €) sowie einer Auslagenpauschale (25,00 €) zusammen.

Die Klägerin hat ihre Ansprüche zunächst aus abgetretenem Recht ihres Sohnes – des Zeugen K. – geltend gemacht. Nachdem die Beklagte mit der Klageerwiderung u. a. die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und der anwaltliche Vertreter der Klägerin nach Erläuterung der Eigentumsverhältnisse am durch den Zeugen K. geführten Pkw in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2011 keinen Antrag gestellt hat, hat das Landgericht am Ende Sitzung antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen, durch das die Klage abgewiesen wurde. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin mit einem am 26.05.2011 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und zu den Eigentumsverhältnissen am Pkw nunmehr vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei.

Wie bereits mit der Klageschrift angekündigt, hat sie weiterhin nur einen Teilbetrag ihres Schadens geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie

einen Betrag in Höhe von 5.001,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen,

weitere 1.307,81 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, hilfsweise die Klägerin in Höhe von 1.307,81 € von Ansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 23.05.2011 aufrechtzuerhalten.

Sie hat behauptet, bei der Kollision der Fahrzeuge handle es sich um ein manipuliertes Schadensereignis. Hierfür sprächen die nicht plausiblen Unfallschilderungen durch die Klägerin und die Zeugen, die hohe Zahl der Schadensereignisse, in die das Fahrzeug der Klägerin vor und nach dem Schadensereignis verwickelt war sowie die Häufigkeit der vermeintlichen Unfallereignisse, in die die Zeugen K. und A. vor und nach dem Schadensereignis involviert gewesen seien.

Das Landgericht hat die Klägerin informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. und K. sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung der Klägerin sowie der Zeugenvernehmungen wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 20.06.2011 (Bl. 121 ff. d. A.), zum Ergebnis des Sachverständigenbeweises auf das Gutachten des Sachverständigen M. vom 26.10.2011 (Zusatzheft I) sowie dessen mündliche Erläuterungen hierzu ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 10.04.2012 (Bl. 178 ff. d. A.) verwiesen.

Durch Urteil vom 02.05.2012 hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 23.05.2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.001,00 € nebst Zinsen sowie weitere 1.307,81 € für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die – mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 23.05.2011 entstandenen – Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die beweisbelastete Beklagte nicht habe nachweisen können, dass es sich bei dem Verkehrsunfall am 14.01.2010 um ein manipuliertes Schadensereignis gehandelt habe. Ein solches sei aufgrund des konkreten Unfallhergangs weitgehend auszuschließen. Der Sachverständige habe nachvollziehbar erläutert, dass der streitgegenständliche Unfallhergang durch ein vorsätzliches Fahrmanöver bei normaler Fahrtgeschwindigkeit auf eine Autobahn nur unter erheblichsten und unkalkulierbaren Risiken für die Fahrzeugführer zu provozieren gewesen sei. Dass die Zeugen bereit gewesen seien, so das Landgericht, solche Risiken einzugehen, sei nicht anzunehmen. Darüber hinaus lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Zeugen A. und K. vor dem Unfall gekannt haben. Der Umstand, dass die Familie der Klägerin ungewöhnlich häufig in Verkehrsunfälle verwickelt sei, könne die bloße Vermutung der Beklagten, dass es sich vorliegend um ein gestelltes Schadensereignis gehandelt habe, nicht bestätigen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie behauptet weiterhin, dass es sich bei der streitgegenständlichen Kollision um ein manipuliertes Schadensereignis gehandelt habe. Der tatsächliche Ablauf des Schadensereignisses sei nicht aufzuklären. Dies könne aber nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden. Darüber hinaus habe das Landgericht die auffällige Häufung von Schadensfällen in der Familie der Klägerin unzureichend gewürdigt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 02.05.2012 das Versäumnisurteil vom 23.05.2011 aufrecht zu erhalten und der Klägerin auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils vom 02.05.2012 zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 23.05.2011, mit dem die Klage abgewiesen wurde.

Die Beklagte macht zu Recht geltend, es stehe aufgrund einer Vielzahl von Indizien fest, dass es sich bei dem streitigen Zusammenstoß nicht um ein authentisches Unfallereignis handelte. Vielmehr ist die Kollision als ein gestelltes Unfallereignis mit dem Versuch der Klägerin zu bewerten, unter Beteiligung der Zeugen K. und A. einen Versicherungsbetrug zum Nachteil der Beklagten zu begehen. Nach Lage der Dinge spricht eine erdrückende Vielzahl von Umständen für die Annahme, dass die Klägerin in die am 14.01.2010 erfolgte Beschädigung am Pkw Mercedes Benz C 63 AMG in einem kollusiven Zusammenwirken mit ihrem Sohn, dem Zeugen D. K., als Fahrer ihres Pkws und dem Zeugen A. als Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Mercedes Benz E55 AMG eingewilligt hat. Für eine Schadenersatzpflicht der Beklagten auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG ist deshalb kein Raum.

Die Beklagte rügt im Rahmen ihrer Berufung aus zutreffenden Gründen, dass das Landgericht das Gewicht der einzelnen für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien nicht ausreichend erfasst und in der erforderlichen Gesamtschau unzutreffend gewürdigt hat. Im Wege des Indizienbeweises gelingt der Beklagten der Nachweis der Unfallmanipulation. Voraussetzung für eine dahingehende Überzeugungsbildung ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit, die bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum zu erlangen ist. Vielmehr ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit ausreichend, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245; BGH NJW 2004, 777, std. Rspr. des Senats, z.B. Urteil vom 19.03.2013, Az.: I-1 U 82/12).

Das Landgericht hat für das streitgegenständliche Schadensereignis den Nachweis der Unfallmanipulation an zu strenge Beweisanforderungen geknüpft. In diesem Zusammenhang hat es insbesondere das Ergebnis des unfallanalytischen Gutachtens nicht ausreichend gewürdigt, sondern seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der vom Sachverständigen vermutete tatsächliche Kollisionsablauf gegen ein manipuliertes Schadensereignis spräche. Nicht berücksichtigt hat es hierbei jedoch, dass der Sachverständige den tatsächlichen Kollisionsablauf nicht sicher feststellen konnte und lediglich um die Darstellung eines möglichen Ablaufs bemüht war. Unberücksichtigt gelassen hat das Landgericht im Zusammenhang mit seiner Bewertung des Schadensereignisses als Unfallereignis jedoch, dass wesentliche, übereinstimmende Angaben der Zeugen zum vermeintlichen Ablauf des Schadensereignisses aufgrund der gesicherten technischen Feststellungen des Sachverständigengutachtens zum Kollisionsablauf auszuschließen sind. Darüber hinaus hat es weiteren gewichtigen Indizien für ein manipuliertes Schadensereignis, so insbesondere den in hohem Maße auffälligen Schadenshäufungen im Straßenverkehr unter Beteiligung sowohl der Zeugen K. und A., aber auch des Fahrzeugs der Klägerin, keine angemessene Bedeutung beigemessen.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258). Solche Zweifel bestehen jedoch unter verschiedenen Gesichtspunkten und führen im Ergebnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Landgericht hat festgestellt, dass das Schadensereignis aufgrund eines Ausbrechens des Hecks des Fahrzeugs des Zeugen A. seinen konkreten Ablauf genommen habe. Es stützt seine entsprechende Überzeugung auf die Ausführungen des Sachverständigen M., der im Rahmen seiner Begutachtung eine Erklärung für den konkreten Ablauf des Kollisionsablaufes darzulegen versucht hat. Aufgrund des nach Angaben des Sachverständigen nicht kalkulierbaren Fahrzeugverhaltens im Falle eines vom Zeugen A. provozierten Ausbrechens des Hecks kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass ein manipuliertes Schadensereignis nicht vorliegen könne. Die Risiken für die Beteiligten seien zu hoch.

Der Senat vermag dem Landgericht bereits nicht im Zusammenhang mit dessen Feststellungen zum tatsächlichen Ablauf des Schadensereignisses zu folgen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich dieser nicht sicher feststellen. Vielmehr muss offenbleiben, wieso die Kollision ihren konkreten Ablauf, auch in Bezug auf die Schleuderbewegung des Fahrzeugs des Zeugen A., genommen hat. Es lässt sich deshalb auch kein Kollisionsablauf feststellen, auf dessen Grundlage ein manipuliertes Schadensereignis aufgrund von erheblichen Verletzungsrisiken für die Zeugen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. In diesem Zusammenhang hält es der Senat durchaus für denkbar, dass der konkrete Ablauf der Kollision auf von den Zeugen nicht vorhergesehenen und deshalb auch für diese überraschend eingetretenen Umständen beruhte.

Zwar ist es zutreffend, dass der Sachverständige ausgeführt hat, dass ein Ausbrechen des Hecks des Fahrzeugs des Zeugen A. die aus seiner Sicht wahrscheinlichste Variante für die Entstehung des konkreten Kollisionsablaufs darstelle. Gleichwohl hat der Sachverständige aber auch andere Auslöser nicht ausgeschlossen. So hat er im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, dass sich auch durch eine Lenkraddrehung des Fahrzeugs des Zeugen A. um etwa 330° innerhalb einer Sekunde eine Anstoßlage begründen ließe, die zu der Schleuderdrehung seines Fahrzeugs geführt haben könnte (Zusatzheft I, Bl. 20/21). Lediglich aufgrund der seitens des Sachverständigen angenommenen, autobahnüblichen Geschwindigkeiten von mehr als 80 km/h hielt er ein solches Fahrmanöver für ausgeschlossen. Gleichzeitig kommt der Sachverständige aber im Rahmen seiner Begutachtung zu dem Ergebnis, dass die Fahrzeuge nicht mit einer autobahnüblichen Geschwindigkeit gefahren sein könnten, da dies mit dem Schadensbild insbesondere am Fahrzeug des Zeugen A. nicht in Einklang zu bringen sei (Zusatzheft I, Bl. 25). Einen entsprechenden Stoßablauf hielt er jedoch für möglich, wenn die beteiligten Fahrzeuge relativ langsam (20-40 km/h) gefahren seien (Zusatzheft I, Bl. 24). Auszuschließen ist eine solche Geschwindigkeit der Fahrzeuge nicht.

Ebenso hat er als weitere mögliche Ursache des konkreten Kollisionsablaufs im Rahmen seiner mündlichen Erörterungen die in seinem Gutachten noch verneinte Möglichkeit eines Verkeilens der linken hinteren Felge des Fahrzeugs des Zeugen A. mit der rechten vorderen Felge des Klägerfahrzeugs als schlüssig eingeräumt (Bl. 180 d. A.). Diese Ursache für den Kollisionsablauf hält auch der von der Beklagten beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.10.2012 (Zusatzheft III) für die wahrscheinlichste Ursache des konkreten Kollisionsablaufs, wobei dieser zusätzlich von einer anstoßbedingten Beschädigung der hinteren linken Radaufhängung des Fahrzeugs des Zeugen A. ausgeht (Zusatzheft III, Seite 18).

Darüber hinaus verbleiben weitere Unklarheiten in Bezug auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Kollisionsverlaufs, da der Sachverständige Beschädigungen am Fahrzeug festgestellt hat, die selbst mit den von ihm als denkbar erachteten Schadenshergang nicht in Einklang zu bringen sind (Zusatzheft I, Bl. 24).

Die Frage, wie sich das Schadensereignis im Einzelnen tatsächlich abgespielt hat und wodurch die Schleuderbewegung des Fahrzeugs des Zeugen A. letztendlich ausgelöst wurde, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es wesentlich darauf an, ob der Beklagten durch die Summe der vorliegenden Indizien der Nachweis gelingt, dass ein manipuliertes Schadensereignis vorliegt. Hierfür ist es – und dies hat das Landgericht bei seiner Bewertung des Schadensereignis als Verkehrsunfall außer Acht gelassen – von erheblicher Bedeutung, ob die von den Zeugen geschilderten Kollisionsumstände mit den vom Sachverständigen feststellbaren technischen Tatsachen in Einklang zu bringen sind. Dies ist vorliegend in wesentlichen Punkten nicht der Fall.

a)

Zunächst ist festzustellen, dass der Zeuge K. sowohl vorprozessual als auch im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben hat, er sei mit seinem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision 100 km/h oder 110 bis 120 km/h und etwa 20 km/h schneller als das Fahrzeug des Zeugen A. gefahren (Bl. 124 d. A.). Der Zeuge A. hat gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten (Zusatzheft II, Bl. 7) sowie in seiner Mitteilung zum Schadenshergang an die Beklagte (Zusatzheft II, Bl. 76) angegeben, mit ca. 100 km/h gefahren zu sein. Die Angaben der Zeugen stimmen insoweit überein. Dass die Fahrzeuge im Rahmen der Kollision jedoch tatsächlich mit diesen Geschwindigkeiten gefahren sein könnten, ist aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens auszuschließen. Der Sachverständige hat – unabhängig von einem im Ergebnis nicht sicher feststellbaren Auslöser für den konkreten Schadensablauf – nachvollziehbar dargelegt, dass die Schadensbilder an den Fahrzeugen mit den von den Zeugen angegebenen Ausgangsgeschwindigkeiten ebenso wenig in Einklang zu bringen sind wie der konkrete Kollisionsablauf. Er hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Schleuderbewegung des Fahrzeugs des Zeugen A. bei einer entsprechenden Ausgangsgeschwindigkeit zwingend weitere Anstöße des Fahrzeuges gegen die Leitplanke zur Folge gehabt hätte (Zusatzheft I, Bl. 25).

Irrtümer beider Zeugen über ihre tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten, die in Relationen zueinander aber dennoch übereinstimmen, hält der Senat für ausgeschlossen.

b)

Weiter hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Unfallgeschehen in der von den Zeugen geschilderten Form deshalb auszuschließen sei, da eine Kollision der Fahrzeuge bei Berücksichtigung der angegebenen Geschwindigkeiten mit einem Winkel von 5° bis 7°, wie er im Falle eines von den Zeugen geschilderten Fahrspurwechsels des Zeugen hätte vorliegen müssen, ein Abdrängen des Fahrzeugs des Zeugen A. zur Folge gehabt habe und es nicht zu einer Kollision in der tatsächlich stattgefundenen Art habe kommen können (Zusatzheft I, Bl. 25).

c)

Ebenfalls nicht berücksichtigt hat das Landgericht den Umstand, dass nicht zu erklären ist, warum der Zeuge K. sein Fahrzeug im Zusammenhang mit der Kollision nicht sofort abgebremst und so zumindest eine erneute Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen A. verhindert hat. Dies hätte nahe gelegen, zumal der Zeuge K. angegeben hat, dass er kurz vor dem Fahrspurwechsel des Zeugen A. an dessen Fahrzeug den linken Blinker wahrgenommen habe (Bl. 124 d. A.). Er hätte also zeitnah auf den bevorstehenden Fahrspurwechsel durch eine Notbremsung reagieren können.

d)

Gleichfalls nicht nachvollziehbar ist, warum der Zeuge A. das Fahrzeug der Klägerin im Zusammenhang mit seinem Fahrspurwechsel übersehen haben sollte. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens war es dunkel. Das Klägerfahrzeug war beleuchtet. Dass sich das Fahrzeug der Klägerin im „toten Winkel“ des Zeugen A. befunden und deshalb trotz Beleuchtung von diesem aus optischen Gründen nicht hätte wahrgenommen werden können, ist deshalb höchst unwahrscheinlich.

e)

Aber selbst wenn man den vom Sachverständigen als wahrscheinlich angenommenen und ausweislich ihrer Berufungsbegründung auch nach Auffassung der Klägerin zugrunde zu legenden Ablauf des Kollisionsereignisses in Form eines Ausbrechens des Hecks des Fahrzeugs des Zeugen A. zugrunde legt, hätte dies den Ausführungen des Sachverständigen nach zumindest eine Beschleunigung des Fahrzeugs des Zeugen A. kurz vor der Kollision erforderlich gemacht. Aber weder der Zeuge A. noch der Zeuge K. haben geschildert, dass das Fahrzeug des Zeugen A. kurz vor der Kollision beschleunigt worden sei. Eine entsprechende Schilderung wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn eine so erhebliche, für die Fahrsituation eher ungewöhnliche Beschleunigung des Fahrzeugs des Zeugen A. erfolgt wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum der Zeuge A. sein Fahrzeug im Zusammenhang mit dem von ihm vorgenommenen Fahrspurwechsel in einem so erheblichen Maße hätte beschleunigen sollen, dass das Heck seines Fahrzeugs hätte ausbrechen können. Die erheblichen Zweifel des Senats, ob die technischen Einrichtungen am Fahrzeug des Zeugen A., so insbesondere das ESP, überhaupt ein Ausbrechen des Fahrzeugs in der vom Sachverständigen angenommenen Form ermöglicht hätten, bedürfen daher keiner weiteren Aufklärung.

f)

Als weitere Option für die Entstehung des Schadensereignisses hat der Sachverständige M. dargelegt, dass durch einen plötzliche Lenkbewegung des Zeugen A. eine Schrägstellung seines Fahrzeugs hätte begründet werden können. Aber auch eine solche Lenkbewegung hat der Zeuge A. im Zusammenhang mit seiner Schilderung des Schadensereignisses nicht behauptet.

g)

Darüber hinaus hat der Zeuge A. widersprüchliche Angaben dazu gemacht, warum er den Fahrspurwechsel vorgenommen haben will. So hat er in seinem Schreiben an die Beklagte vom 01.02.2010 (Zusatzheft II, dort Ziffer 5) angegeben, den Fahrspurwechsel vorgenommen zu haben, um ein Fahrzeug zu überholen. Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 hat er hingegen angegeben, den Fahrspurwechsel vorgenommen zu haben, da sich im weiteren Streckenverlauf eine Auffahrt befunden habe, auf die ein anderer Verkehrsteilnehmer habe auffahren wollen (Bl. 126 d. A.). Unabhängig von dem Umstand, dass letztere Behauptung im Hinblick auf eine Distanz von rund 300 Metern zwischen Unfallort und der Auffahrt keine sehr überzeugende Begründung für einen Fahrspurwechsel darstellt, ist keine Erklärung dafür ersichtlich, warum der Zeuge A. nach dem Schadensereignis unterschiedliche Gründe für seinen Fahrspurwechsel angegeben haben sollte.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der von den Zeugen geschilderte Ablauf der Kollision ausweislich des Sachverständigengutachtens aus technischer Sicht unter mehreren Gesichtspunkten nicht mit dem tatsächlichen Ablauf des Schadensereignisses in Einklang zu bringen ist. Eine im Ergebnis jedoch unplausible Unfallschilderung der beteiligten Fahrer stellt ein gewichtiges Indiz für die Annahme eines manipulierten Schadensereignisses dar.

Darüber hinaus liegen eine Vielzahl von weiteren Indizien für die Annahme eines manipulierten Schadensereignisses vor.

a)

Wie im Falle von manipulierten Schadensereignissen üblich, würde der von den Zeugen K. und A. geschilderte Ablauf des Schadensereignisses eine scheinbar eindeutige Haftungslage begründen. Im Falle eines authentischen Unfalls wäre dem Zeugen A. wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die strenge Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 StVO der Vorwurf zu machen, diesen alleine schuldhaft herbeigeführt zu haben. Demgegenüber fiele die von dem klägerischen Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr bei einer Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG nicht mehr eigenhaftungsbegründend ins Gewicht.

b)

Wie in Fällen manipulierter Schadensereignisse ebenso üblich, rechnet die Klägerin ihren Schaden auf Grundlage eines Gutachtens fiktiv ab. Diese Abrechnungsweise ist im Falle von manipulierten Schadensereignissen üblich, da eine Gewinnerzielung aus dem Schadensereignis in der Regel nur durch eine Reparatur entweder in einer günstigen Werkstatt oder in Eigenregie möglich wird. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass sowohl dem Zeuge K. als auch dem Zeuge A. aufgrund deren zumindest in der Vergangenheit bestandenen Verbindungen zum Kfz-Handel und dem Umfeld des Kfz-Tunings entsprechende Zugangsmöglichkeiten offen standen.

c)

Ebenfalls typisch für ein manipuliertes Schadensereignis ist der Umstand, dass neutrale Zeugen für den Ablauf und die weiteren Umständen der Kollision nicht zur Verfügung stehen. Hierzu passt die Einschätzung des PHK H., PP Düsseldorf, in seiner Kurzmitteilung vom 20.01.2010 (Zusatzheft II, Bl. 4), dass es sich bei der Schadensstelle um einen verkehrsarmen Ort handele, an dem ausweislich der Einschätzung des PHM Sch., PP D., in seinem Bericht vom 14.01.2010 (Zusatzheft II, Bl. 7) ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte.

d)

Bemerkenswert für ein im Ergebnis doch sehr schwerwiegendes Schadensereignis ist auch das Verhalten der Zeugen A. und K. kurz nach der Kollision. Dem vor Ort den Unfall aufnehmenden PHM Sch. erschienen die Unfallbeteiligten „auffällig ruhig und distanziert“ (Zusatzheft II, Bl. 7).

e)

Ob sich die Zeugen K. und A. tatsächlich vor dem Unfallereignis nicht kannten, kann dahingestellt bleiben. Zwar erscheint dies im Hinblick auf ihr ähnliche Alterssituation, die gleichen Wohnorte und des sie verbindenden, offensichtlichen Interesses für getunte Fahrzeuge fraglich. Gleichwohl ist der Nachweis einer persönlichen Bekanntschaft zwischen Zeugen für die Beklagte schwer zu führen, so dass diesem Kriterium kein besonderes Gewicht zukommt.

f)

Auffälligkeiten zeigt auch der vermeintliche Ablauf des Eigentumserwerbs der Klägerin an ihrem Fahrzeug. Nachdem die Klägerin mit der Klageschrift zunächst vorgetragen hat, Ansprüche aus abgetretenem Recht des Fahrzeugeigentümers – ihres Sohnes, des Zeugen K. – geltend zu machen und eine entsprechende Abtretungserklärung vorgelegt hat (Bl. 13 d. A.), konnte ihr Prozessvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 23.05.2011 Widersprüche zur Eigentumssituation am Fahrzeug nicht aufklären. Die Klägerin hat deshalb ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Mit ihrer Einspruchsbegründung hat sie sodann vorgetragen, dass nicht ihr Sohn, sondern sie Eigentümerin des Fahrzeugs sei. So soll der Zeuge K. das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 21.07.2009 (Bl. 104 d. A.) bei einem Unternehmen „D. A. und E. C.“ zunächst im eigenen Namen für 58.000 € erworben und es am nächsten Tag, am 22.07.2009, ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages (Bl. 95 d. A.) zum gleichen Preis an sie verkauft und übereignet haben. Zur Begründung, warum sie das Fahrzeug nicht selbst gekauft habe, gab sie im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Landgericht am 20.06.2011 (Bl. 122 d. A.) an, dass ihr die Anwesenheit an diesem Tage nicht möglich gewesen sei.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zunächst nicht ersichtlich ist, warum die Klägerin nicht auch bei Klageeinreichung schon Kenntnis von ihrem Eigentum an einem Pkw gehabt haben sollte, den sie für immerhin 58.000,00 € erworben haben will. Auch ist es eher unüblich, ein Fahrzeug zum Preis von 58.000 € kaufen zu wollen, den Erwerb dann aber nur faktisch für sich, gleichwohl aber durch und im Namen ihres Sohn durchführen zu lassen, um dann am Folgetag das Fahrzeug wiederum von diesem zu kaufen und sich – wenn auch für den Sohn „schweren Herzens“ (Bl. 122 d. A.) – von diesem übereignen zu lassen. Näherliegend wäre es gewesen, sich entweder am Tag des Erwerbs eines Fahrzeugs zum Preis von 58.000,00 € hierzu Zeit zu nehmen oder – gerade bei einem Kauf eines Fahrzeugs dieser Preisklasse und bei seriösen Händlern problemlos möglich – den Kauf am Folgetag abzuwickeln.

Weiterhin auffällig im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang sind die Angaben der Klägerin dazu, mit welchen Geldmitteln das Fahrzeug erworben worden sein soll. Im hiesigen Verfahren gab die Klägerin vor dem Landgericht an, 35.000,00 € des Kaufpreises durch den Verkauf eines Mercedes CLK an ihren Sohn, den Zeugen K., 15.000,00 € durch eine Kontoabhebung und weitere 8.000,00 € durch Barmittel, die sie noch zuhause gehabt habe, finanziert zu haben (Bl. 121 d. A.). Dem gegenüber hat die Klägerin jedoch im Rahmen ihrer Anhörung im Verfahren 8 O 214/11 vor dem Landgericht Duisburg am 30.01.2012 zu den Geldmitteln zum Erwerb des Fahrzeugs erklärt, dass 8.000,00 € des Kaufpreises die Freundin des Zeugen … dazugegeben habe (Bl. 197 d. A.).

g)

Erhebliches Indiziengewicht kommt zudem der Unfallhistorie des Fahrzeugs der Klägerin zu. Aufgrund des unbestritten gebliebenen Vortrags der Beklagten und ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg, Az. 171 Js 216/10, ist davon auszugehen, dass am Fahrzeug der Klägerin seit dem Erwerb im Juli 2009 bis Juni 2012, also innerhalb von nur drei Jahren, Schäden in einer Gesamthöhe von rund 94.000,00 € entstanden sind.

So war das Fahrzeug in folgende Schadensfälle verwickelt:

Am 27.10.2009 entstand ein Haftpflichtschaden mit einem Nettoreparaturvolumen in Höhe von 19.241,00 € (Bl. 194 d. A.; Bl. 2 d. Ermittlungsakte der StA Duisburg).

Nur etwa zweieinhalb Monate später, am 14.01.2010, kam es zum verfahrensgegenständlichen Schadensereignis, das Nettoreparaturkosten am Fahrzeug der Klägerin in Höhe von 33.980,00 € auslöste.

Bereits ein halbes Jahr später, am 12.07.2010 entstand ein Kaskoschaden in Höhe von 7.766,94 € (Bl. 194 d. A.) und am 26.01.2011 dann ein kaskorelevanter Diebstahlschaden in Höhe von 16.305,34 € (Bl. 194 d. A.). Ihre diesbezüglichen Ansprüche macht die Klägerin im Verfahren 8 O 214/11 vor dem Landgericht Duisburg geltend (Ablichtung der Akte des Landgerichts, Sonderband I der beigezogenen Ermittlungsakte der StA Duisburg, Az. 171 Js 216/10).

Im Februar 2011 folgte ein Frontschaden am Fahrzeug, der zu einem Nettoreparaturaufwand von 4.985,35 € führte (Bl. 324 d. A.) und am 21.06.2012 ein erneuter Haftpflichtschaden, der Nettoreparaturkosten in Höhe von 13.463,01 € bedingte. Der nunmehrige Halter und Eigentümer des Fahrzeugs, der Zeuge K., macht aufgrund dieses Schadensereignisses im Verfahren 3 O 308/12 vor dem Landgericht Duisburg (Ablichtung der Akte des Landgerichts, Sonderheft 3 O 308/12 der beigezogenen Ermittlungsakte der StA Duisburg, Az. 171 Js 216/10) Ansprüche in Höhe von 14.557,40 € gegen den Fahrer und die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend.

Der Senat hält es für höchst unwahrscheinlich, dass eine solche Häufung von Schadensfällen mit erheblichen Schadensumfänge nur auf Zufälle und Schicksalsfügungen zurückzuführen ist.

h)

Ebenfalls in erheblichem Maße auffällig ist die Vielzahl der Schadensereignisse, in die der Zeuge K. vor und nach der streitigen Kollision verwickelt war. Denn seit dem Jahre 2005 handelt es sich um insgesamt 12 Schadensereignisse, in die der Zeuge involviert war. Auch dies ergibt sich aus dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten und dem Inhalt der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg zum Aktenzeichen 171 Js 216/10.

Am 26.05.2005 soll ein Aufbruchdiebstahl an einem Fahrzeug des Zeugen K. einen Schaden in Höhe von 5.099,57 € (Bl. 214 d. A.; Bl. 20 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg zum Aktenzeichen 171 Js 216/10), am 08.10.2006 ein identisches Ereignis einen Schaden in Höhe von 7.950,00 € (Bl. 214 d. A., Bl. 20 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg zum Aktenzeichen 171 Js 216/10) bedingt haben.

Am 25.04.2008 kam es anlässlich eines Fahrspurwechsels auf der Autobahn A1 zu einem Schadensereignis, in welches der Zeuge K. als Fahrer verwickelt war. Halter des vom ihm geführten Fahrzeugs war sein Vater (Bl. 334 d. A.).

Bereits am 17.05.2008 kam es zu einem erneuten Schadensereignis auf der A42 in Oberhausen, an dem der Zeuge K. als Fahrer und Halter eines der Unfallfahrzeuge beteiligt war. Hier soll der Zeuge aufgrund von Aquaplaning ins Schleudern geraten sein. Aufgrund dieses Ereignisses entstand ein Gesamtschaden an beiden beteiligten Fahrzeugen in einer Gesamthöhe von rund 31.000,00 € (Bl. 22 und 84 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg zum Aktenzeichen 171 Js 216/10).

Am 27.05.2008 war der Zeuge K. Zeuge eines Schadensereignisses. Als Fahrer an dieser Fahrzeugkollision beteiligt war D. B. S., der wiederum vor und nach diesem Unfallereignis ausweislich des u. a. gegen ihn und den Zeugen K. geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Duisburg, Az. 171 Js 216/10, in diverse Schadensereignisse verwickelt war, die authentische Verkehrsunfälle darstellen sollen, was allerdings seitens der gegnerischen Versicherungen und auch der Staatsanwaltschaft bezweifelt wird.

Am 24.01.2009 war der Zeuge K. in einen Auffahrunfall verwickelt, aufgrund dessen an seinem Fahrzeug ein Heckschaden von rund 1.000,00 € entstanden sein soll (Bl. 21 und 84 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg zum Aktenzeichen 171 Js 216/10).

Kurze Zeit später, am 02.03.2009 ereignete sich unter Beteiligung des Zeugen K. erneut ein Auffahrunfall. Hier soll am Heck seines Fahrzeugs ein Schaden in Höhe von 3.169,59 € entstanden sein (Bl. 22 und 84 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg zum Aktenzeichen 171 Js 216/10).

Ebenfalls als Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin war der Zeuge K. in ein durch eine Vorfahrtsverletzung bedingtes Schadensereignis am 27.10.2009 mit einem Gesamtschaden in Höhe von rund 20.000,00 € verwickelt (Bl. 22 und 84 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg zum Aktenzeichen 171 Js 216/10; Bl. 335 d. A.). Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass der Zeuge K. anlässlich seiner u. a. zu diesem Schadensereignis erfolgten Beschuldigtenvernehmung im PP Duisburg am 09.03.2011 gegenüber KOKin H. angab, dass dieser Schaden am 27.10.2009 „mit meinem neuen Auto, der C Klasse“ (Bl. 84 d. der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg zum Aktenzeichen 171 Js 216/10) eingetreten sei. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich aber um den Pkw, der auch am hiesigen Schadensereignis beteiligt war und ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages (Bl. 105 d. A.) bereits drei Monate zuvor, am 22.07.2009, an die Klägerin verkauft und übereignet worden sein soll.

Am 14.01.2010 folgte das hier gegenständliche Unfallereignis.

Am 15.11.2010 war der Zeuge K. als Fahrer in eine Kollisionsereignis verwickelt, das zu einem Schaden in Höhe von 1.800 ,00 € geführt haben soll (Bl. 213 d. A.).

Der am Fahrzeug der Klägerin am 26.01.2011 eingetretene Diebstahlschaden in Höhe von 16.305,34 € steht ebenfalls in Zusammenhang mit dem Zeugen K.. Dieser soll das Fahrzeug zuvor gefahren und geparkt haben. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin im Verfahren 8 O 214/11 des Landgerichts Duisburg (Ablichtung der Akte des Landgerichts, Sonderband I der beigezogenen Ermittlungsakte der StA Duisburg, Az. 171 Js 216/10), in dem sie Ansprüche gegen ihre Kaskoversicherung geltend macht.

Am 21.06.2012 ereilte dem Zeugen K. als Fahrer des – nunmehr auf ihn zugelassenen – Fahrzeugs der Klägerin anlässlich eines Fahrspurwechsels erneut ein Kollisionsereignis, das zu einem Schaden in Höhe von 16.020,00 € geführt haben soll und Gegenstand des beigezogenen Verfahrens vor dem Landgericht Duisburg, Az.: 3 O 308/12, ist (Ablichtung der Akte 8 O 308/12 des Landgerichts Duisburg, Sonderheft der beigezogenen Ermittlungsakte der StA Duisburg, Az. 171 Js 216/10).

Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass eine so erhebliche Häufung von Schadensfällen unter Beteiligung des Zeugen K. auf Zufälle und „Pech“ zurückzuführen ist.

Unabhängig davon ist der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg zum Aktenzeichen 171 Js 216/10 zu entnehmen, dass der Zeuge K. im Zusammenhang mit Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten bereits polizeilich in Erscheinung getreten sein soll (Ermittlungsakte der StA Duisburg, Az. 171 Js 216/10, Bl. 135).

i)

Entsprechende Auffälligkeiten ergeben sich auch aus der Anzahl der Schadensereignisse, in die der Zeuge Aris verwickelt war.

Am 24.12.2008 entstand ausweislich des unbestritten gebliebenen Vortrags der Beklagten und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg, Az.171 Js 216/10, aufgrund eines Schadensereignisses, in das der Zeuge A. als Fahrer verwickelt war, am Fahrzeug der Halterin, N. A., ein Schaden in Höhe von 11.123,03 € (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg, Az.171 Js 216/10, Bl. 21).

Am 03.09.2009 kam es anlässlich eines Fahrspurwechsels auf der A59 zu einem Schadensereignis, das am Fahrzeug des Zeugen A. Nettoreparaturkosten in Höhe von 7.951,19 € auslöste. Seine Ansprüche aus diesem Schadensereignis in einer Gesamthöhe von 9.180,43 € hat der Zeuge vor dem Landgericht Duisburg, Az. 3 O 12/11, u. a. gegen die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners geltend gemacht (Ablichtung der Akte des Landgerichts als Sonderband 3 O 12/11 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg, Az. 171 Js 216/10). Nachdem die dortige Beklagte zu 2) im Rahmen des Verfahrens umfangreich zu den Indizien für das Vorliegen eines manipulierten Schadensereignisses vorgetragen hatte und das Landgericht beabsichtigte, durch Vernehmung eines Zeugen zum Unfallhergang Beweis zu erheben, hat der Zeuge A. seine Klage ohne Nennung von Gründen zurückgenommen. Hingewiesen wurde im Rahmen seiner Klagerücknahme lediglich auf die Bereitschaft zur Kostenübernahme: „Der Kläger erklärt ausdrücklich Kostenübernahme, so dass die Begründung einer gerichtlichen Kostenentscheidung hinfällig ist.“ (Bl. 78 der Ablichtung der Akte des Landgerichts als Sonderband 3 O 12/11 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg, Az. 171 Js 216/10). Der Beklagte und Unfallgegner in diesem Verfahren war ein Herr M. C.. Ob zwischen diesem und E. und U. C. eine verwandtschaftliche Verbindung besteht, ist dem Senat nicht bekannt. Letztere waren an einem zur Überzeugung des Senats manipulierten Unfallereignis am 23.04.2009 als Halter bzw. Fahrer im Rahmen eines Fahrspurwechsels auf einer Autobahn beteiligt.

Am 21.09.2009 war der Zeuge A. sodann als Halter und Fahrer in eine Kollision zweier Pkw verwickelt, die zu einem Reparaturaufwand am Fahrzeug des Zeugen in Höhe von 6.002,53 € geführt haben soll. Die Versicherung des Unfallgegners hat einen Großteil des Schadens beglichen. Einen verbleibenden Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.478,07 € macht der Zeuge im beigezogenen Verfahren 6 C 563/12 beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend. Auslöser des Schadensereignisses war ein Fahrspurwechsel des Fahrers des Schädigerfahrzeugs.

Am 14.01.2010 kam es sodann zu dem hier gegenständlichen Schadensereignis. Das Fahrzeug des Zeugen A. war vollkaskoversichert. Nachdem seine Versicherung den Ausgleich seines Schadens verweigerte, soll der Zeuge A. diesen zumindest nicht bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils im hiesigen Verfahren gerichtlich geltend gemacht haben.

j)

Weitere Auffälligkeiten ergeben sich im Zusammenhang mit den Unfallfahrzeugen. Bei beiden handelt es sich um Fahrzeuge der Oberklasse, die sowohl in ihrer Anschaffung, vor allem aber auch im Unterhalt mit relativ hohen Kosten verbunden sind, wenn auch das Fahrzeug des Zeugen A. erstmals am 02.01.2004 zugelassen und zum Unfallzeitpunkt bereits eine Laufleistung von 178.784 km auswies.

Bemerkenswert hierbei ist, dass der damals 24-jährige Zeuge A. dieses Fahrzeug am 11.01.2010 auf seinen Namen zugelassen hat (Zusatzheft II, Bl. 9) und es schon drei Tage später zum hiesigen Schadensereignis kam. Besonders auffällig in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Zeuge A. bereits einen Tag nach der Zulassung seines sowohl in der Anschaffung als auch im Unterhaltung kostspieligen Fahrzeugs, nämlich am 12.01.2010 zum Geschäftszeichen AG Duisburg-Hamborn, 10 M 3012/09, eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Bereits am 3. Juni 2008 hatte er zum Aktenzeichen 10 M 1774/08 beim Amtsgericht Duisburg/Hamborn eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Im Rahmen der Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherungen hat der Zeuge ein Vermögensverzeichnis erstellt, aus dem sich ergibt, dass er über keinerlei Vermögen verfügt haben will. Seinen eigenen Angaben zufolge (Bl. 126 d. A.) hat er für sein Fahrzeug beim Erwerb jedoch über 20.000,00 € bezahlt. Auf die Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 156, 163 StGB wurde der Zeuge A. im Rahmen der amtsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich hingewiesen. Auch wenn sich der Zeuge an die Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht mehr zu erinnern vermochte (Bl. 127 d. A.), liegt der Verdacht strafbarer Handlungen nahe.

Für den Senat bleibt es aufgrund der bereits ausgeführten Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung des vom Zeugen K. geführten Pkw fraglich, ob die Klägerin tatsächlich Eigentümerin des klagegegenständlichen Pkw Mercedes Benz war, auch wenn die Beklagte dies unstreitig gestellt hat. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Sollte die Klägerin nämlich nicht Fahrzeugeigentümerin gewesen sein, läge ihr bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit ihrem Sohn, dem Zeugen D. K., zum Zwecke der Begehung eines Prozessbetruges auf der Hand. Denn dann gäbe sie sich wahrheitswidrig und wider besseres Wissens als Eigentümerin und Anspruchsberechtigte aus, um ihrem Sohn, der eigentlich als Prozesspartei auftreten müsste, die Vernehmung als Zeuge zum Unfallgeschehen zu ermöglichen. Die Einwilligung in die Rechtsgutverletzung stünde dann zur Überzeugung des Senats auf Seiten des tatsächlichen Eigentümers, ihres Sohnes, vor.

Selbst wenn die Klägerin aber eine Eigentümerstellung hinsichtlich des klagegegenständlichen Fahrzeugs innehatte, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass sie von vornherein aufgrund ihrer persönlichen Nähe zu ihrem Sohn, dem Zeugen K., damit einverstanden war, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Begehung eines versuchten Versicherungsbetruges unfallmanipulativ beschädigt wurde. Die Klägerin, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Sohn wohnt, war zur Überzeugung des Senats von vornherein aufgrund ihrer persönlichen Nähe zu dem Unfallbeteiligten D. K. – zumindest in groben Zügen – darüber informiert, dass der Pkw Mercedes Benz C 63 A MG zum Zwecke der Begehung eines Versicherungsbetruges manipulativ beschädigt werden sollte, so dass sie mit dieser zweckgerichteten Fahrzeugbeeinträchtigung einverstanden war. Allein die Klägerin hat als Eigentümerin des Fahrzeugs einen wirtschaftlichen Vorteil von dem manipulativ zwecks Begehung eines Versicherungsbetruges herbeigeführten Schadensereignis. Folgt man der Aussage der Klägerin, stand ihr Fahrzeug dem Zeugen K. zur gelegentlichen Nutzung frei zur Verfügung. Der Versuch der Durchsetzung der Klageforderung, die im Erfolgsfall allein der Klägerin zu Gute käme, ist mit so vielen die Annahme eines gestellten Unfallereignisses rechtfertigenden Auffälligkeiten verbunden, dass die Person der Klägerin nicht als losgelöst von einem manipulativen Zusammenwirken der unmittelbar Unfallbeteiligten gesehen werden kann.

Die abschließende Gesamtwürdigung der aufgeführten Umstände und Indizien lässt nach Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass der Unfall im Einvernehmen zwischen der Klägerin, ihrem Sohn, dem Zeugen D. K. und dem Zeugen A. mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, die beklagte Haftpflichtversicherung zu einer tatsächlich nicht geschuldeten Zahlung zu veranlassen. Danach scheidet ein Schadenersatzanspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach aus.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91, 95 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 5.001,00 festgesetzt.


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