OLG Hamm
Az.: 11 U 163/99
Leitsatz:
Bei Verkehrsunfällen sollten sich Geschädigte immer das Auto-Kennzeichen des Verursachers notieren und sich nicht auf die Polizei bzw. Polizeibeamten verlassen.
Nach Ansicht des OLG Hamm sind die Polizeibeamten nur bei schweren Sach- und Personenschäden verpflichtet, die Personalien des Unfallsverursachers aufzunehmen.
Eine betroffene Autofahrerin hatte gegen das Land Nordrhein-Westfalen geklagt, weil die Polizeibeamten trotz ihrer Präsenz am Unfallort die Personalien des Unfallverursachers nicht aufgenommen hatten. Das OLG Hamm entschied, es sei Sache der Geschädigten gewesen, sich das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs zu notieren.
Polizeibeamten sind zwar verpflichtet, auch bei kleineren Unfällen eine Unfallmeldung auszufüllen und den Beteiligten auszuhändigen, dies begründe jedoch keinen Rechtsanspruch des Bürgers, sondern sei nur ein „unverbindlicher Service des öffentlichen Dienstes“.