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Wandelung: Verschweigen eines Unfallschadens/ arglistige Täuschung

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 4 U 159/00

Verkündet am 11. Dezember 2.000

Vorinstanz: LG Würzburg – Az.: 62 O 946/99


Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2000 für Recht erkannt:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 29. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer der Beklagten beträgt 16.290,07 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 511 ff. ZPO), in der Sache aber unbegründet.

Das Landgericht Würzburg hat der Wandlungsklage der Klägerin zu Recht in vollem Umfang stattgegeben.

1. Unstreitig hatte der Vorbesitzer (Obergerichtsvollzieher K) mit dem von der Beklagten an die Klägerin verkauften Pkw einen nicht unerheblichen Unfall erlitten.

Nach den Angaben des Zeugen M war die linke Fahrzeugseite von einem ausschwenkenden Traktor mit Mähwerk komplett eingedrückt worden, was den Ersatz der Tür sowie Spachtel- und Lackierarbeiten notwendig gemacht hatte (Sitzungsprotokoll des Landgerichts Würzburg vom 25.5.2000, S. 3, B1. 34 d.A.).

2. Der Verkäufer eines unfallbeschädigten gebrauchten Pkw handelt arglistig, wenn er auf die ausdrückliche Frage nach Unfallschäden nur auf einen behobenen Blechschaden … hinweist und nicht erklärt, daß der Wagen einen Unfallschaden gehabt habe, über den er weiter nichts sagen könne (BGH NJW-RR 1987, S. 436).

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muß einen früheren Unfall des Fahrzeugs, mit dem er rechnet, ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, es handele sich um einen Bagatellschaden … (BGH a.a.O.) .

Vorliegend hat die Beklagte nicht bewiesen, daß sie die Klägerin vor Vertragsschluß mündlich in der gebotenen Weise über den Umfang des unfallbedingten Schadens aufgeklärt hat.

Die Beklagte trägt die Beweislast, weil die im Termin vorgelegte Vertragsurkunde, deren Vollständigkeit und Richtigkeit vermutet wird, unter der Rubrik „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer“ keinen Eintrag enthält (vgl. Zöller, ZPO, 22. Auflag., § 416 ZPO, Rn. 10 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1989, 1323, 1324; Saarländisches OLG, MDR 2000, S. 157).

Der erstinstanzlich vernommene Zeuge Klaus M hat u.a. angegeben, daß der Verkäufer P die Frage nach einem Unfall verneint habe. Selbst der von der Beklagten angebotene Zeuge P hat eingeräumt, über den genauen Umfang des Unfallschadens nicht informiert gewesen zu sein. Im Übrigen habe er auf den Unfallschaden hingewiesen und mitgeteilt, dass der Vorbesitzer „etwas hängengeblieben“ sei.

Bei dieser Sachlage hat die Beklagte – wie bereits ausgeführt – den ihr obliegenden Beweis nicht geführt.

Die Beklagte traf im übrigen auch eine Untersuchungspflicht: Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler ist zwar nicht verpflichtet, generell von ihm angebotene Fahrzeuge auf Mängel zu überprüfen; wenn aber handgreifliche Anhaltspunkte (wie hier); muß der Händler weitere Untersuchungen anstellen und den Käufer auf den Verdacht eines Vorschadens hinweisen; andernfalls verschweigt er den Mangel arglistig (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 97, 431 f.).

3. Bei den von der Klägerin unter Vorlage der Anlagen K 2 (Rechnung vom 26.11.1998) und K 3 (Rechnung vom 23.12.1998) geltend gemachten Beträgen von 1.981,08 DM und 1.922,80 DM handelt es sich um notwendige Verwendungen i.S. von § 994 Abs. 2 BGB; die der Klägerin nach den vom Landgericht Würzburg zitierten Vorschriften zustehen.

Die erwähnten Anlagen betreffen Reparaturaufwendungen bezüglich des Kühlsystems, der Heizbetätigung, der Scheinwerferwaschanlage, der Sitzheizung, der Kopfstützen, der Heizungsregelung sowie der Fensterheber. Die Reparaturaufwendungen waren zur Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit des Pkw’s objektiv erforderlich bzw. sie dienten dessen Verbesserung (vgl. z.B. BGHZ 87, 104 f.).

Den Reparaturaufwand hatte die Klägerin auch im Schriftsatz vorn 30.11.1999, unter Hinweis auf Anlagen substantiiert dargestellt. Insoweit liegt kein den Bestimmtheitsanforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechender Berufungsangriff gegen die Feststellungen des Landgerichts vor.

4. Der vertragliche Gewährleistungsausschluß ist wegen des arglistigen Verschweigens des Verkäufers P, das sich die Beklagtezurechnen lassen muß, nichtig (§ 476 BGB), steht also dem Klagebegehren nicht entgegen.

Schon aus diesem Grund sind die Gewährleistungsansprüche auch nicht verjährt (§477 Abs. 1 S. 1 BGB).

Darüber hinaus war die Klage innerhalb der Gewährleistungsfrist zugestellt worden (Kaufvertrag 10,11.1998, Klagezustellung 8.5.1999).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Die (zurückgenommene) Anschlußberufung der Klägerin veranlaßte keine besonderen Kosten (Streitwert insoweit 1 % des zu vollstreckenden Wertes), die Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer der Beklagten beruht auf § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

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