OLG Köln
Az: 3 U 5/06
Urteil vom 04.07.2006
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.11.2005 (8 O 69/05) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung beim Kauf eines gebrauchten PKW.
Mit Kaufvertrag vom 24.01.2001 kaufte der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, vom Beklagten einen PKW Golf III zum Preis von 7.700 DM. Im Kaufvertrag gab der Beklagte an, das Fahrzeug sei – auch nach Angaben des Vorbesitzers – unfallfrei. Tatsächlich hatte das Fahrzeug 1993 einen erheblichen Unfallschaden hinten links erlitten, bei dem u.a. Heckklappe und Kotflügel hinten links und auch der Fahrzeugrahmen beschädigt worden waren; die Reparaturkosten waren auf 11.355,76 DM veranschlagt worden. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug am 8.3.2001 weiter an Herrn N O aus ##### P. Im August 2001 machte Herr O Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend, weil das Fahrzeug nicht nur, wie im schriftlichen Kaufvertrag angegeben, eine leichte Beschädigung auf einem Parkplatz, sondern eine erhebliche, nicht fachgerecht beseitigte, Beschädigung erlitten habe. In dem daraufhin gegen ihn eingeleiteten Verfahren AG Bergheim, 22 C 416/01 verkündete der Kläger dem jetzigen Beklagten den Streit; der Beklagte trat dem Rechtsstreit mit am 19.11.2001 bei dem AG Bergheim eingegangenen Schriftsatz auf Seiten des Herrn O bei und behauptete, ihm seien zwar Rostschäden, auf die er den Kläger auch hingewiesen habe, nicht aber Unfallschäden bekannt gewesen. Mit Urteil vom 27.05.2003, zugestellt an den jetzigen Kläger am 03.06.03 und an den jetzigen Beklagten und damaligen Streitverkündeten am 28.05.2003, verurteilte das AG Bergheim den Kläger zur Zahlung von Schadensersatz an Herrn O in Höhe von 2.190,96 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.9.2001; die Kosten des Rechtsstreits hatte er zu 90% zu tragen. Zur Begründung hat das AG Bergheim maßgeblich darauf abgestellt, dass der jetzige Kläger gegenüber Herrn O ins Blaue hinein behauptet habe, dass nur eine leichte Beschädigung hinten links vorgelegen habe. Die Klage im vorliegenden Verfahren datiert vom 14.02.2005 und ging bei dem Landgericht Aachen am 18.02.2005 ein. Der Beklagte wendet gegenüber der Klageforderung u.a. Verjährung ein. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage für begründet gehalten. Der Beklagte hafte gem. § 463 BGB a.F. auf Schadensersatz, weil er dem Kläger arglistig verschwiegen habe, dass es sich um ein Unfallfahrzeug gehandelt habe. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sei dem Beklagten der Unfallschaden bekannt gewesen; das werde nicht nur durch den Inhalt des vom Zeugen C vorgelegten Kaufvertrages belegt, zudem habe der Beklagte mit seiner in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Äußerung, er habe gedacht, der Unfallschaden sei nicht so schlimm gewesen, seine Kenntnis vom Vorschaden auch eingeräumt. Die Verjährungseinrede greife nicht durch, weil aufgrund wirksamer Streitverkündung im Vorprozess die dreijährige Verjährungsfrist erst sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung vom 27.5.2003 neu zu laufen begonnen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung maßgeblich gegen die Annahme des Landgerichts, der Vorprozess habe zu seinen Lasten eine Bindungswirkung entfalten können. Zudem beruhe das Urteil auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung und einer Verkennung des Begriffs der Arglist; er sei davon ausgegangen, der Unfallschaden sei seinerzeit ordnungsgemäß behoben worden. Schließlich wiederholt der Beklagte die Erhebung der Verjährungseinrede.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.11.2005 (8 O 69/05) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er hält die Klageforderung für nicht verjährt. Zum Einen habe die dreijährige Verjährungsfrist nach neuem Recht hier erst am 1.1.2003 zu laufen begonnen. Zum Anderen führe Art.229 § 6 Abs.2 EGBGB zur Anwendung des § 204 BGB n.F. mit der Folge, dass die Verjährungsfrist zunächst ab dem 1.1.2002 gehemmt gewesen sei, und zwar bis sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils im Verfahren AG Bergheim.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist wegen Verjährung der Klageforderung als unbegründet abzuweisen.
1.
Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass der Beklagte dem Kläger gem. § 463 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er dem Kläger einen ihm bekannten Unfallschaden nicht offenbart hat.
Nach der auch von der Berufung nicht angegriffenen Feststellung im landgerichtlichen Urteil hatte der Beklagte selbst Kenntnis von dem hier streitigen Unfallschaden; dies habe er in der mündlichen Verhandlung auf Befragen ausdrücklich eingeräumt. Weiß aber der Verkäufer um einen Unfall des Fahrzeugs, so muss er diesen dem Käufer offenbaren, und zwar unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Schadensbehebung (BGH WM 1987,137 ff.). Ein Ausnahmefall, der in der Rechtsprechung bei Vorliegen eines sog. Bagatellunfalls angenommen wird (dazu vgl. BGH WM 1982, 511 f.), ist hier angesichts des Schadensbildes und des erheblichen Schadensbeseitigungsaufwandes offensichtlich nicht gegeben.
Der ihn danach treffenden Aufklärungspflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages fehlt es an einem Hinweis; der Beklagte hat einen solchen auch nach eigenem Vorbringen nicht erteilt.
Das reicht aus, um Arglist anzunehmen (vgl. BGH WM 1987, 137 ff.).
Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der arglistige Verkäufer haftet auf das positive Interesse, d.h., der Kläger ist so zu stellen, als ob der PKW unfallfrei gewesen wäre. Dann aber hätte er die nunmehr eingeklagten Beträge nicht zur Abwehr von Ansprüchen des früheren Klägers O aufwenden müssen.
2.
Der Anspruch ist jedoch verjährt und daher nach Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten nicht mehr durchsetzbar, § 214 BGB.
a.
Die bei arglistiger Täuschung des Käufers gem. §§ 477, 195 BGB a.F. geltende dreißigjährige Verjährungsfrist begann gem. § 198 BGB a.F. mit der Entstehung des Schadens zu laufen, Art.229 § 6 Abs.1 S.2 EGBGB. Der Schaden ist hier – auch in Bezug auf alle vorhersehbaren Folgeschäden (vgl. nur Palandt-Heinrichs § 199 BGB n.F. Rn14, „Schadenseinheit“) bereits mit Abschluss des Kaufvertrages, jedenfalls aber mit Austausch von PKW und Kaufpreis im Januar 2001 entstanden. Denn der Kläger hatte ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wertausgleich der Differenz zwischen dem Wert des aufgrund des verschwiegenen Unfallschadens mangelhaften PKW und dem Wert eines gleichartigen PKW ohne vorangegangenen Unfallschaden. Diesen Schaden hätte der Kläger auch schon zu diesem Zeitpunkt einklagen können, wobei hinsichtlich etwaiger Mangelfolgeschäden jedenfalls die Erhebung einer Feststellungsklage schon möglich gewesen wäre (BGHZ 73, 363 ff.). Dass der Schaden der Höhe nach noch nicht endgültig bezifferbar war, spielt keine Rolle (vgl. BGHZ 94, 380 ff.).
b.
Spätestens mit Zustellung der Streitverkündungsschrift an den jetzigen Beklagten im Verfahren AG Bergheim 22 C 416/01 am 20.09.2001 wurde die Verjährung sodann zunächst unterbrochen, § 209 Abs.2 Nr.4 BGB a.F. i.V.m. Art.229 § 6 Abs.1 S.2 EGBGB.
c.
Mit Inkrafttreten des SchRModG am 1.1.2002 wurde aus der ursprünglich dreißigjährigen Verjährungsfrist dann eine dreijährige, Art.229 § 6 Abs.4 S.1 EGBGB, § 195 BGB n.F..
d.
Diese dreijährige Frist lief vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004.
aa.
Die dreijährige Verjährungsfrist ist gem. Art.229 § 6 Abs.4 S.1 EGBGB ab dem 1.1.2002 zu berechnen und lief daher – ohne Berücksichtigung etwaiger Hemmung oder Unterbrechung – bis zum 31.12.2004. Dafür spricht zunächst schon ganz entscheidend der Wortlaut des Art.229 § 6 Abs.4 S.1 EGBGB, der davon spricht, die kürzere Frist werde „von dem 1.1.2002 an berechnet“; das kann bei gleichzeitiger Einführung der dreijährigen Regelverjährung in § 199 Abs.1 BGB n.F. sinnvoll nur so verstanden werden, dass der mathematische Berechnungsvorgang an dieses Datum anzuknüpfen hat (vgl. auch Schulte-Nölke/Hawxwell, NJW 2005, 2118; Palandt-Heinrichs Art.229 § 6 EGBGB Rn1; Bereska, in: Henssler/Graf von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, Art.229 § 6 EGBGB Rn7; Ermann/Schmidt-Räntsch, Anh. vor § 194 BGB Rn9; Mansel, in: Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Das neue Schuldrecht in der anwaltlichen Praxis, § 14 Rn30; im Ergebnis auch ausdrücklich OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1495 f.: Verjährungsende ist der 31.12.2004). Die in der Literatur teilweise vertretene abweichende Auffassung, wonach die Frist im Hinblick auf die Jahresendregelung in § 199 BGB n.F. erst mit Ablauf des 31.12.2002 beginnen soll (vgl. Kandelhard, NJW 2005, 630 ff.; ebenso Staudinger/Peters, Art.229 § 6 EGBGB Rn11), widerspricht der klaren Regelung des Art.229 § 6 Abs.1 S.2 EGBGB, der für den Beginn der Verjährung gerade nicht auf die Geltung neuen Rechts abstellt (Schulte-Nölke/Hawxwell, NJW 2005, 2118). Auch in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift findet sich kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber hier für die Fälle, in denen nach neuem Recht die regelmäßige Verjährungsfrist gilt, eine Fristberechnung ab dem 1.1.2002 ausschließen wollte (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg, NJW 2006, 304); genau das wäre aber die Konsequenz, wenn insoweit die gem. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB n.F. erforderliche Kenntnis als am 1.1.2002 eingetreten fingiert würde mit der Folge des Verjährungsbeginns erst mit Ablauf des 31.12.2002 (so Kandelhard, NJW 2005, 630 ff.; Staudinger/Peters, Art.229 § 6 EGBGB Rn11). Ein beachtlicher Wertungswiderspruch, der eine Auslegung entgegen dem nach Einschätzung des Senats klaren Gesetzeswortlaut nahe legen könnte, liegt nicht vor. Er ist insbesondere nicht darin begründet, dass derjenige, der am 1.1.2002 Kenntnis von der Anspruchsentstehung erlangt, nach der Ultimo-Regel des § 199 BGB n.F. mehr als ein Jahr länger Zeit hat, um seine Ansprüche durchzusetzen als derjenige, der die erforderliche Kenntnis schon am 31.12.2001 erlangt hat; dies ist vielmehr notwendige Folge der in Art. 229 § 6 Abs.1 S.1 und S.2 EGBGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, den Beginn der „Altansprüche“ nach altem Recht und den Beginn der „Neuansprüche“ nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. Schulte-Nölke/Hawxwell, NJW 2005, 2118 f.).
bb.
Die gem. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB n.F. erforderliche Voraussetzung für eine Fristberechnung ab dem 1.1.2002, dass der Kläger bereits vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. OLG Bamberg, NJW 2006, 304; Schulte-Nölke/Hawxwell, NJW 2005, 2120; Palandt-Heinrichs Art. 229 § 6 EGBGB Rn1), ist gegeben. Kenntnis von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Tatsachen ist anzunehmen, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage gegen den Schuldner erheben kann (Palandt-Heinrichs § 199 BGB Rn27, Rn33). Das war hier schon vor dem 1.1.2002 der Fall. Der jetzige Kläger hat im Vorprozess AG Bergheim 22 C 416/01 selbst schon mit Schriftsatz vom 12.09.2001 vorgetragen, dass der PKW einen Heckschaden hatte; mit Schriftsatz vom 5.11.2001 hat er weiter vorgetragen, dass der jetzige Beklagte ihm gegenüber diesen Heckschaden verschwiegen habe. Damit war die erforderliche Kenntnis – genügt hätte auch schon grob fahrlässige Unkenntnis – gegeben. Darauf, dass der jetzige Beklagte insoweit seine Verantwortlichkeit im Vorprozess bestritten hatte und der jetzige Kläger diese Umstände damals ggf. noch nicht beweisen konnte, kommt es demgegenüber für die Frage, ob die Verjährung zu laufen begonnen hat, nicht an (Palandt-Heinrichs § 199 BGB n.F. Rn27).
e.
Dieser Fristlauf ist im Ergebnis nicht wirksam gehemmt worden. Zwar hat sich die ursprünglich mit Streitverkündung eingetretene Unterbrechung ab dem 1.1.2002 zunächst als Hemmung fortgesetzt, Art.229 § 6 Abs.2 EGBGB iVm § 204 Abs.1 Nr.6 BGB n.F.. Diese Wirkung ist jedoch dadurch, dass der jetzige Kläger nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Verfahrens AG Bergheim 22 C 416/01 gegen den jetzigen Beklagten Klage erhoben hat, rückwirkend entfallen, Art.229 § 6 Abs.1 S.3 EGBGB iVm § 215 Abs.2 BGB a.F., so dass mit Ablauf des 31.12.2004 Verjährung eingetreten ist.
§ 215 Abs.2 BGB a.F. ist gem. Art.229 § 6 Abs.1 S.3 EGBGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Auszugehen ist insoweit vom Wortlaut der hier einschlägigen Vorschriften. Denn bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Dem Verjährungsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr in Frage gestellt werden sollen. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 156, 232 ff. m.w.Nachw.; st. Rspr.).
Art.229 § 6 Abs.1 S.3 EGBGB ist nach Auffassung des Senats seinem Wortlaut nach nur so zu verstehen, dass die dort in Bezug genommenen Vorschriften, also auch § 215 Abs.2 BGB a.F. ohne jede Einschränkung auf Übergangsfälle anzuwenden sind, in denen vor dem 1.1.2002 eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist. Das muss dann auch für den nach altem Recht unzweifelhaft zu bejahenden rückwirkenden Fortfall der Unterbrechungswirkung gem. § 215 Abs.2 BGB a.F. (vgl. BGHZ 122, 287 ff. zum gleichlautenden § 216 BGB a.F.; Budzikiewicz, AnwBl 2002, 396; MüKo-Grothe Art.229 § 6 EGBGB Rn7) gelten.
Art.229 § 6 Abs.2 EGBGB verlangt schon nach seinem Wortlaut, dass die nach altem Recht eingetretene Unterbrechung bis zum 1.1.2002 noch läuft, wenn es dort heißt, die Unterbrechung dürfe vor Ablauf des 31.12.2001 nicht beendigt sein; ist die Unterbrechung mithin vor dem 1.1.2002 beendigt, so ist für eine Hemmung ab dem 1.1.2002 kein Raum.
Mit der von Art.229 § 6 Abs.1 S.3 EGBGB angeordneten Geltung von § 215 Abs.2 BGB a.F. fehlt es angesichts dessen Rückwirkung aber am 31.12.2001 an einem überleitungsfähigen Tatbestand, der ab dem 1.1.2002 zur Hemmung hätte führen können (ebenso KG, FamRZ 2005, 1676 f. zur gleichlautenden Regelung in § 212 Abs.1 BGB; wohl auch MüKo-Grothe Art.229 § 6 EGBGB Rn7 und Heß, NJW 2002, 257: Das intertemporale Kollisionsrecht berücksichtige die nach früherem Recht angeordnete Rückwirkung).
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hier eine Regelung dahin treffen wollte, dass allein die ursprünglich vor dem 1.1.2002 eingetretene Unterbrechungswirkung entfällt, es aber bei der Hemmungswirkung ab dem 1.1.2002 bleibt (so Staudinger-Peters, Art.229 § 6 EGBGB Rn22 f.; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht, 2002, § 10 Rn12, 13; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., Erg.bd., Art.229 § 6 EGBGB Rn9), vermag der Senat demgegenüber nicht zu erkennen. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass § 204 Abs.1 Nr.6 BGB n.F. die Streitverkündung als eigenständigen Hemmungstatbestand begreift. Denn § 204 Abs.1 Nr.6 BGB n.F. stellt insoweit ausschließlich auf die Zustellung der Streitverkündungsschrift als Hemmungstatbestand ab; diese ist hier gerade nicht nach dem 1.1.2002 erfolgt und daher in ihren Wirkungen vollständig nach dem früher geltenden Recht, mithin unter Einschluss der rückwirkenden Beseitigung ihrer verjährungsunterbrechenden Wirkung gem. § 215 Abs.2 BGB a.F., zu beurteilen. Im Ergebnis muss es daher bei der oben beschriebenen, am Wortlaut der einschlägigen Vorschriften orientierten Auslegung bleiben.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. Abs. 2 Nr.1 ZPO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Auslegung der Übergangsvorschriften zum neuen Verjährungsrecht ist streitig und bedarf im Hinblick auf ihre erhebliche praktische Bedeutung höchstrichterlicher Klärung.
Streitwert: 6.412, 92 Euro