Skip to content

Unfallschaden – Vorschäden und Unfallursächlichkeit

Kammergericht Berlin

Az.: 12 U 37/06

Beschluss vom 29.01.2007

Vorinstanz: Landgericht Berlin, Az.: 24 O 279/03


In Sachen hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 29. Januar 2007 beschlossen:

1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:

Es kann dahinstehen, ob das Landgericht bei der Beweiswürdigung zum Unfallhergang die Aussage des Zeugen F… rechtsfehlerfrei gewürdigt hat und ob es zu Unrecht die Aussage des Zeugen Dr. T… nicht in den Entscheidungsgründen erörtert hat. Das Landgericht hat die Klageabweisung jedenfalls rechtsfehlerfrei auch auf die Begründung gestützt, es sei bewiesen, dass jedenfalls ein Teil des geltend gemachten Schadens (Kosten der gesamten hinteren Radaufhängung) nicht durch den Anstoß des Beklagtenfahrzeuges verursacht worden sei mit der Folge, dass die Schadensverursachung insgesamt nicht zweifelsfrei feststehe.

1.

Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts (AU 8) ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung auch des Senats, dass eine Klage insgesamt abzuweisen ist, wenn bewiesen ist, dass ein Teil der vom Kläger geltend gemachten Schäden am Unfallfahrzeug nicht auf die Kollision zurückzuführen ist und der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht oder er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreitet. Denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens lässt sich im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind (vgl. DAR 2006, 323 = VRS 110, 258 = KGR Berlin 2006, 527 = VersR 2006, 1559; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. November 2006 – 12 U 101/06).

2.

Das Landgericht hat zu Recht einen solchen Fall hier bejaht.

a) Das Landgericht hat es aufgrund der Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler nach § 286 ZPO für erwiesen gehalten, das ein Teil des eingeklagten Schadens nicht auf den Unfall zurückzuführen ist und darauf entscheidungserhebliche Zweifel an der Unfallursächlichkeit der übrigen Schäden gegründet.

(1) Bei seiner Beweiswürdigung hat das Landgericht die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO eingehalten.

§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dies bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 286 Rdnr. 13 m. w. N.). Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 286 Rn. 3 und 5 m.w.N.).

An diese Regeln hat sich das Landgericht im angefochtenen Urteil gehalten. Es hat sich die Auffassung des Sachverständigen W… zu eigen gemacht, nach der die Radaufhängung nicht durch den Unfall beschädigt worden sein kann. Dabei hat es die dagegen gerichteten Ausführungen in dem Gutachten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen St… – wenn auch nur kurz – aufgegriffen und ausgeführt, dass und warum es gleichwohl den Erkenntnissen des Gerichtsgutachters folgt. Das genügt für eine sachentsprechende Beweiswürdigung.

(2) Der Senat schließt sich inhaltlich der Würdigung des Landgerichts an. Zwar hat der Sachverständige W… in seinem Ursprungsgutachten vom 39. September 2004 die Frage der Schadenskompatibilität nur kurz erläutert. In den Ergänzungen im nachfolgenden „Gutachterstreit“ hat er seine Sichtweise jedoch weiter begründet und dabei den Lenkeinschlag unter Berücksichtigung der örtlichen Fahrbahnverläufe, die Art des auf den Chrysler Viper wirkenden Druckes und die genauen Einwirkungsstellen des Drucks erwogen.

Auf die vom Privatsachverständigen St… in seiner Ergänzung vom 23. Mai 2006 auf Seite 11 und 12 aufgeworfenen neun Kritikpunkte ist der Sachverständige W… in seiner Ergänzung vom 17. November 2005 in überzeugender Weise eingegangen, die auch durch die nachfolgende Stellungnahme des Sachverständigen St… vom 12. Dezember 2005 nicht entkräftet worden sind.

Dabei hat der Senat auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Sachverständige Wanderer während des schriftlichen „Schlagabtausches“ mit seinem Gutachterkollegen sozusagen nur aus einem Verteidigungsreflex heraus auf seiner einmal geäußert Auffassung beharrt haben könnte. Hierfür haben sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben. Die Entgegnungen waren stets sachlich und auf die inhaltlichen Ausführungen des Dipl.-Ing. St… bezogen.

(3) Es war nicht veranlasst, ein weiteres Gutachten („Obergutachten“) einzuholen. Zu Unrecht vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden. Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 7 des angefochtenen Urteils die Voraussetzungen für das Einholen eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO dargestellt. Auf die dortige Darstellung kann Bezug genommen werden.

Danach war schon deshalb keine weitere Begutachtung geboten, weil das Landgericht zu Recht aufgrund des bereits eingeholten Sachverständigengutachtens W… zu einer hinreichenden Überzeugung zur fehlenden Schadensursächlichkeit gelangt ist. Darüber bestehen an der Sachkunde und den hinreichenden Erkenntnismöglichkeiten des Sachverständigen W… keine Zweifel; Anhaltspunkte, dass ein anderer Gutachter hier weitergehende Erkenntnismöglichkeiten hätte, bestehen nicht. Allein der Umstand, dass die Klägerin weiterhin eine andere Auffassung zur Unfallursächlichkeit der Schäden vertritt, veranlasst keine neue Begutachtung.

(4) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der eingangs dargestellten Rechtsprechung auch des Senats gefolgt ist und angesichts der bewiesenen Inkompatibilität eines Teilschadens im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch die Unfallursächlichkeit der kompatiblen übrigen Schäden nicht für erwiesen gehalten hat.

Dabei handelt es sich nicht um eine generelle „Lauterkeitsprüfung“, wie die Klägerin meint, sondern um die Frage der richterlichen Überzeugungsbildung. Es wäre anders, wenn die Unfallursächlichkeit eines Teils der Schäden nur zweifelhaft wäre. Dann käme eine Teilabweisung der Klage insoweit und – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – eine Stattgabe wegen der übrigen Schäden in Betracht. Nachdem aber positiv zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass ein Teil der Schäden, die die Klägerin weiterhin geltend macht, nicht auf den Unfall zurückzuführen ist, begründet dies durchgreifende Zweifel an der Unfallursächlichkeit der übrigen Schäden.

Im übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO.

Es wird angeregt, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos