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Unfallschutz auf Arbeitsweg umfasst auch Umweg zur Spielgruppe

Bayerisches Landessozialgericht

Az.: L 17 U 45/07

Urteil vom 28.10.2008

Vorinstanz: Sozialgericht Würzburg, Az.: S 11 U 61/06, Urteil vom 13.12.2006


Entscheidung:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.12.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Unfallereignis vom 28.01.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Der 1967 geborene Kläger ist als Vertriebsmanager beschäftigt. Am 28.01.2005 befand er sich auf dem Weg von einem Kundenbesuch zu seinem Wohnort, um dort in einem häuslichen Home-Office seine Tätigkeit fortzusetzen. Er unterbrach die Fahrt, um seinen 27 Monate alten Sohn von einer privaten Spielgruppe (musikalische Früherziehung) abzuholen. Hierbei stürzte der Kläger auf der Außentreppe des Gebäudes, in dem sich die Spielgruppe aufhielt. Er zog sich eine Trimalleolarfraktur rechts zu.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass die Spielgruppe dienstags und freitags in der Zeit von 9.00 bis 11.30 Uhr stattfinde. Außerhalb dieser Zeit werde der Sohn von seiner Ehefrau beaufsichtigt, die sich in Elternzeit befinde.

Mit Bescheid vom 10.08.2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Gesetzlich unfallversichert sei nach § 8 Abs 2 Nr 2a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen einer beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen. Zum Unfallzeitpunkt sei keine Unterbringung des Kindes wegen der beruflichen Tätigkeit des Klägers erforderlich gewesen. Einerseits sei die Teilnahme an der musikalischen Früherziehung keine Betreuung, um eine Berufstätigkeit zu ermöglichen, andererseits sei die Ehefrau nicht berufstätig und damit nicht obhutsverhindert gewesen.

Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger vor, dass der Versicherungsschutz nicht die Berufstätigkeit beider Elternteile voraussetze. Seine Ehefrau sei am Unfalltag außerstande gewesen, den Sohn in der betreffenden Zeit zu betreuen. Bedingt durch eine erneute Schwangerschaft (fünfter Monat) sei sie unpässlich gewesen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 zurück. Der Kläger habe sich auf dem Weg zu dem Home-Office auf einem Betriebsweg befunden. Versicherungsschutz hinsichtlich des Anvertrauens von Kindern in fremder Obhut komme jedoch nach § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII nur bei der Unterbrechung eines Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit und nicht bei der Unterbrechung eines Betriebsweges in Betracht. Für eine analoge Anwendung der Regelung auch auf Betriebswege im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift sei kein Raum, da sich der Gesetzgeber in dieser Vorschrift ausschließlich mit der Regelung befasst habe, Kinder in fremde Obhut zu bringen, um dem Versicherten die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen. Im Übrigen sei es Zweck der Vorschrift, beiden Eltern – vor allem den Müttern – zu ermöglichen, am Berufsleben teilzunehmen. Unter Umständen könne der Versicherungsschutz eingreifen, wenn der nicht berufstätige Teil z.B. aufgrund Krankheit gehindert sei, die Obhut selbst zu übernehmen. Allerdings habe die Betreuung des Kindes in der Spielgruppe regelmäßig stattgefunden und sei daher nicht ausschließlich wegen des Unwohlseins der Ehefrau des Klägers notwendig gewesen.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das Kind habe sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in fremder Obhut befunden. Seine Ehefrau sei zum Zeitpunkt des Unfalls aufgrund ihrer zweiten Schwangerschaft nicht in der Lage gewesen, die Obhut zu übernehmen. Es komme nicht darauf an, ob eine Betreuung regelmäßig oder nur einmalig stattfinde.

Das SG hat mit Urteil vom 13.12.2006 den Bescheid vom 10.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall vom 28.01.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen. Die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII sei analog auf das Zurücklegen eines Betriebsweges im Sinne von § 8 Abs 1 SGB VII anwendbar. Die Regelung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erweitere den Versicherungsschutz des § 8 Abs 1 SGB VII, da das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit an sich in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers falle. Die nochmalige Erweiterung in § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII könne aber nicht dazu führen, dass der Versicherungsschutz nach § 8 Abs 1 SGB VII eingeengt werde. Auch in einer regelmäßig stattfindenden Spielgruppe bedürfe ein 27 Monate altes Kind der Obhut. Es komme nicht darauf an, ob sich die Ehefrau des Klägers in Elternzeit befunden habe. Nach dem Gesetzeswortlaut sei es ausreichend, wenn nur ein Ehegatte berufstätig sei. Maßgebend sei, dass der Kläger aufgrund einer Unpässlichkeit der im fünften Monat schwangeren Ehefrau das Kind aus der Spielgruppe abholen musste.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält daran fest, dass § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII nicht analog auf Betriebswege anwendbar sei. Auch sei das Kind nicht wegen der beruflichen Tätigkeit des Klägers in fremde Obhut gebracht oder abgeholt worden. Für die Betreuung des Kindes sei allein die Mutter zuständig gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.12.2006 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 10.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2006 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.12.2006 zurückzuweisen.

Der Kläger bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG).

Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Bei dem Ereignis vom 28.01.2005 handelte es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte hat es daher zu Unrecht abgelehnt, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger war auf dem Weg von dem Kundenbesuch zu seinem häuslichen Home-Office grundsätzlich nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII versichert, da es sich um einen sog. Betriebsweg handelte. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt und im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen werden. Der Weg zur Wahrnehmung der Kundentermine ist Teil der betrieblichen Tätigkeit des Klägers.

Zwar ist der Kläger nicht auf dem Betriebsweg, sondern auf dem Weg verunglückt, den er zurückgelegt hat, um sein Kind von der Spielgruppe abzuholen. Diese Unterbrechung aus privaten Gründen ist jedoch der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII. Nach dieser Regelung sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen. Diese Regelung stellt keine lex specialis dar, die ausschließlich im Falle des Zurücklegens von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII anzuwenden ist. Vielmehr ist diese Regelung entsprechend anzuwenden, wenn ein Versicherter einen Betriebsweg unterbricht, um sein Kind fremder Obhut anzuvertrauen (KassKomm-Ricke § 8 SGB VII Rdnr 223; Keller in Hauck-Noftz, K § 8 Rdnr 256; Schmitt, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 8 Rdnr 242). Denn auch das in § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII bezeichnete Zurücklegen des Weges gilt als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs 1 SGB VII. Die nach § 8 Abs 2 SGB VII bestimmten Wege werden in den Versicherungsschutz einbezogen. Der Versicherungsschutz wird demnach auch auf Umwege von dem versicherten Weg erweitert, der zurückgelegt wird, weil das Kind fremder Obhut anvertraut wird.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII vor. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Unterbringung des Kindes wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten oder seines Ehegatten oder Lebenspartners erfolgen müsse und dies die Berufstätigkeit beider Elternteile voraussetze. Hierfür spricht zwar, dass in der Begründung zur Einführung der Vorgängervorschrift des § 550 Abs 2 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das Gesetz vom 18.03.1971 angeführt wird, dass die Wirtschaft mehr und mehr auch auf die Mitarbeit von Frauen angewiesen ist, die nur berufstätig sein können, wenn ihre Kinder während der Arbeitszeit versorgt sind (BT-Drucks VI/1333 S 5 zu § 2 Nr 1). Allerdings wird nach dem Gesetzeswortlaut nicht die Berufstätigkeit beider Elternteile oder Lebenspartner gefordert. Ausreichend für den Versicherungsschutz ist es zumindest, dass wegen der Berufstätigkeit auch nur eines Ehegatten oder Lebenspartners ein Kind fremder Obhut anvertraut wird, weil der nicht berufstätige Elternteil oder Lebenspartner z.B. wegen Krankheit an der Betreuung des Kindes verhindert ist (Urteil des BSG vom 26.03.1986 – 2 RU 7/85 – SozR 2200 § 550 Nr 72; KassKomm-Ricke aaO Rdnr 225; Schmitt aaO Rdnr 240), wobei dahinstehen bleiben kann, ob die Verhinderung des anderen Elternteils oder Lebenspartners auch allein auf einer freien Willensentscheidung der Eltern beruhen kann (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rdnr 13.6; Keller aaO Rdnr 260). Vorliegend war die Ehefrau des Klägers aufgrund schwangerschaftsbedingter Beschwerden gehindert, die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers kann im Übrigen unterstellt werden. Nach der Gesetzesbegründung wird der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit unterstellt, wenn der Vater oder die Mutter das Kind in Verbindung mit dem Weg zur Arbeitsstätte fortbringt oder auf dem Rückweg abholt (BT- Drucks aaO).

Letztendlich ist nicht zweifelhaft, dass die Betreuung in der Spielgruppe (musikalische Früherziehung) dem Begriff der fremden Obhut unterfällt. Unter fremder Obhut ist die Betreuung des Kindes außerhalb des Haushaltes zu verstehen. Ob das Anvertrauen fremder Obhut regelmäßig oder einmalig stattfindet ist unerheblich (Schmitt aaO Rdnr 242).

Nach allem ist das Urteil des SG nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Die Revision war in Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

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