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Unfallversicherung: Anforderungen an eine Invaliditätsfeststellung

LG Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 14/16

Urteil vom 31.05.2016

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer lebenslangen Jahresrente in Höhe von mehr als 10.389,02 Euro begehrt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag wegen der Folgen eines von seiner mitversicherten Ehefrau am 19. Juni 2012 erlittenen Unfalls.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1. Juni 1985 einen Unfallversicherungsvertrag, durch den die am 6. Oktober 1943 geborene Ehefrau des Klägers, B. S. (im Folgenden: die Ehefrau), mitversichert ist (Anl. K 1 ff., AS 41 ff.). Der Versicherungsvertrag sieht bei einer Invaliditätssumme von 127.823 Euro eine Invaliditätsleistung von bis zu 562.500 Euro vor. Am 19. Juni 2012 erlitt die Ehefrau im landwirtschaftlichen Anwesen der Eheleute einen schweren Unfall. Beim Reinigen des Strohlagers stürzte sie durch eine Bodenöffnung auf den Betonboden des darunter liegenden Schweinestalls. Dadurch verletzte sie sich sehr schwer an Kopf, Oberkörper, Füßen, Herz, Lunge und Leber.

Unfallversicherung: Anforderungen an eine Invaliditätsfeststellung
Symbolfoto: Uwphotographer/Bigstock

Nach sofortiger Schadensanzeige durch den Kläger und Aufforderung der Beklagten, den Unfall schriftlich anzuzeigen (Anl. K 2, AS 63; s.a. beigefügtes Hinweis-Formschreiben, Anl. B 6, AS 291), übersandten der Kläger und seine Ehefrau am 7. Juli 2012 die schriftliche Unfallanzeige (Anl. K 3, AS 65 ff.). In der weiteren Folge unterrichtete der Kläger die Beklagte über den Heilungsverlauf bei der Ehefrau (Schreiben vom 17. Dezember 2012 und 11. März 2013, Anl. K 4.1 ff., K 6.1 f., AS 73 ff., 107 ff.). Ihrerseits forderte die Beklagte im Juli 2012 bei der Uniklinik F. einen ärztlichen Bericht an (s. Bericht vom 2. August 2012, Anl. K 5, AS 95 ff.). Mit Schreiben vom 6. September 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die unfallbedingte Invalidität der Ehefrau spätestens bis zum 19. September 2013 ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein müsse und der Arzt die erforderliche Einschätzung schriftlich niederlegen müsse (Anl. B 7, AS 293). Auf den neuerlichen Hinweis der Beklagten, zum Nachweis des Anspruchs auf die Invaliditätsleistung sei ein ärztliches Zeugnis erforderlich (Schreiben vom 10. Juli 2013, Anl. K 7, AS 115), reichte der Kläger das ärztliche Zeugnis von Herrn Dr. med. H. vom 31. Juli 2013 ein (Anl. K 8, AS 117 ff.), welchem Schreiben er weitere Unterlagen beifügte (Schreiben vom 11. August 2013, Anl. K 9.1 ff., AS 119 ff.). Daraufhin holte die Beklagte ein fachorthopädisches Privatgutachten ein (Gutachten vom 15. Februar 2014, Anl. K 10, AS 131 ff.).

Die Beklagte hat die ihres Erachtens geschuldete Invaliditätsleistung mit 4.434,88 Euro jährlich beziffert und bis Ende des Jahres 2015 insgesamt 11.251,23 Euro geleistet. Insoweit hat sie allein auf die durch die Wirbelsäulenverletzung bedingte Invalidität von 30%, progressiert 35%, abgestellt (vgl. Schreiben vom 10. Oktober 2014, Anl. K 14, AS 179).

Der Kläger ist der Auffassung, bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades seien nicht nur die Wirbelsäulenbeschwerden, sondern auch die weiteren unfallbedingten gesundheitlichen Dauerfolgen zu berücksichtigen, namentlich die neurologischen und kardiologischen Unfallfolgen (Folgen der Schädelverletzung mit Einblutungen und der Versorgung mit einem Herzschrittmacher wegen Fehlfunktion des Herzens). Die für die Entschädigungsleistung maßgebliche Gesamtinvalidität der Ehefrau betrage darum 65%, mithin deutlich mehr als die von der Beklagten wegen der Wirbelsäulenbeschwerden angesetzten 30% (progressiert 35%).

Diese Gesamtinvalidität sei auch mit Schreiben des Klägers vom 7. Juli 2014 (Anl. K 12, AS 173) rechtzeitig geltend gemacht worden, zumal die Beklagte ihrer Hinweispflicht nicht genügt habe. Der Hinweis, die Invalidität müsse binnen 15 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt werden, entspreche nicht den maßgeblichen Versicherungsbedingungen, die gerade keine Schriftlichkeit voraussetzten. Auch hätte sich der Hinweis nicht nur an den Kläger, sondern auch an dessen Ehefrau richten müssen, die zusammen mit dem Kläger den Unfall angezeigt gehabt habe. Schon zuvor habe der Kläger die Gesamtinvalidität in ausreichender Weise geltend gemacht, indem er innerhalb der ersten 15 Monate nach dem Unfall der Beklagten zahlreiche ärztliche Unterlagen überlassen habe, aus denen sich eindeutig die dauerhafte gesundheitliche Schädigung der Ehefrau ergeben habe.

Die Invaliditätsleistung habe im Wege der Einmalzahlung zu geschehen. Die gegenteiligen versicherungsvertraglichen Regeln über die Auszahlung als Rente seien wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 1 AGG unwirksam. Die Diskriminierung liege in der Anknüpfung an das Alter der Ehefrau als versicherter Person und an deren Geschlecht.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an …, weitere 138.301,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.05.2014 zu zahlen; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, im Wege des echten Hilfsantrages die Beklagte zu verurteilen, an Frau…..,

a) weitere 26.351,52 Euro sowie darüber hinaus

b) eine lebenslange Jahresrente in Höhe von 14.823,90 Euro, zahlbar quartalsweise im Voraus, beginnend ab 01.01.2016, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, es sei schon nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die vom Kläger angeführten neurologischen, kardiologischen und psychischen Unfallfolgen bei der Ehefrau innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, d.h. bis zum 19. Juni 2013, Invalidität eingetreten sei.

Darüber hinaus habe der Kläger versäumt, innerhalb der Frist von weiteren drei Monaten die angeblich binnen Jahresfrist auch wegen dieser Unfallfolgen eingetretene weitergehende Invalidität seiner Ehefrau ärztlich feststellen zu lassen und geltend zu machen, die ihren Grund in neurologischen, kardiologischen und psychischen Dauerschäden haben solle. Die Beklagte habe den Kläger und dessen Ehefrau bereits im Schreiben vom 22. Juni 2012 in gebotener Weise über die einzuhaltenden Fristen belehrt. Diese Hinweise seien mit Schreiben vom 6. September 2012 und 10. Juli 2013 inhaltlich zutreffend wiederholt worden. Es sei anerkannten Rechts, dass die ärztliche Feststellung der Invalidität schriftlich zu geschehen habe. In den der Beklagten bis zum 19. September 2013 vorgelegten und sonst zur Kenntnis gelangten Dokumenten zur Krankheitsgeschichte der Ehefrau finde sich keine entsprechende ärztliche Invaliditätsfeststellung. Auch habe der Kläger solche weitergehende Invalidität erstmals mit Schreiben vom 7. Juli 2014, mithin lange nach Ablauf der 15-Monats-Frist geltend gemacht.

Die versicherungsvertragliche Regelung über die Auszahlung der Entschädigungsleistung auf Rentenbasis sei wirksam.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist überwiegend zulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.

II.

Die Klage ist überwiegend zulässig.

Sie ist unzulässig, soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer lebenslangen Jahresrente in Höhe von mehr als 10.389,02 Euro begehrt.

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 erklärt, bis auf weiteres eine Jahresrente von 4.434,88 Euro zu zahlen (Anl. K 14, AS 179 f.). Darin liegt die Anzeige der Erfüllungsbereitschaft (für Neuverträge s. nunmehr § 187 VVG n.F.). An ihrer Verpflichtung in dieser Höhe hat die Beklagte seither keinen Zweifel aufkommen lassen. Soweit aber die Beklagte vorgerichtlich ihre Zahlungsbereitschaft anerkannt hat, fehlt es der auf eine Jahresrente von jeweils 14.823,90 Euro gerichteten Leistungsklage ausnahmsweise am Rechtsschutzinteresse. Nur soweit die Zahlung einer lebenslangen Jahresrente von zusätzlichen 10.389,02 Euro begehrt wird, ist das Hilfsbegehren zulässig.

III.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nicht begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 138.301,68 Euro. Er hat auch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 26.351,52 Euro und auf Zahlung einer Jahresrente in Höhe von 14.823,90 Euro anstelle von 4.434,88 Euro.

1.

Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Ehefrau aus dem Unfall innerhalb des ersten Folgejahres neurologische, kardiologische und psychische Dauerschäden erwachsen sind und ob diese bei ihr zu einer über das Maß von 30% hinausgehenden Invalidität geführt haben. Entscheidend ist vielmehr Folgendes: Die vom Kläger beanspruchte Invaliditätsleistung setzt voraus, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht wurde. Dies ergibt sich aus § 7 I (1) Abs. 2 AUB 88, der im Zuge der Anpassung an die Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes nicht geändert wurde. An einer entsprechenden ärztlichen Feststellung und rechtzeitigen Geltendmachung der weitergehenden Invalidität fehlt es hier.

a) Mit seinem Schreiben vom 11. August 2013 (Anl. K 9.1, AS 119) hat der Kläger nur das ärztliche Zeugnis von Herrn Dr. med. H. vorgelegt, in dem dieser die innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall durch die unfallbedingten Wirbelsäulenverletzungen hervorgerufene Invalidität feststellt (Anl. K 8, AS 117). Die Feststellung von Invalidität aufgrund anderer unfallbedingter Verletzungen der Ehefrau geht daraus nicht hervor. Eine solche Feststellung ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zugleich eingereichten Arztberichten (Anl. K 9.1 ff., AS 119 ff.). Auch aus der übrigen Dokumentation der Krankengeschichte der Ehefrau geht nicht hervor, dass eine solche weitergehende Invalidität in der Zeit bis zum 19. September 2013 jemals durch einen Arzt festgestellt worden wäre.

b) Ebenso wenig hat der Kläger innerhalb dieser Frist gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass bei seiner Ehefrau – über die mit den unfallbedingten Wirbelsäulenverletzungen verbundene Invalidität hinaus – binnen Jahresfrist nach dem Unfall infolge sonstiger Verletzungsfolgen weitergehende Invalidität eingetreten sei. Eine solche Geltendmachung geht weder aus den Schreiben des Klägers noch – wie gesagt – aus der ihnen beigefügten Krankendokumentation hervor.

c) Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 186 Satz 2 VVG gehindert, sich darauf zu berufen, dass der Kläger die Frist zur Vorlage einer die weitergehende Invalidität feststellenden ärztlichen Erklärung und die Frist zur Geltendmachung der weitergehenden Invalidität versäumt hat.

Mit den Schreiben vom 22. Juni 2012 (Anl. K 2 mit Anl. B 6, AS 63, 291), vom 6. September 2012 (Anl. B 7, AS 293) und vom 10. Juli 2013 (Anl. K 7, AS 115) genügte die Beklagte ihrer Hinweispflicht in jeder Hinsicht.

aa) Dass sich die Beklagte mit ihren Hinweisen in erster Linie an den Kläger als den – gemäß § 12 I Nr. 1 AUB 88 bezugsberechtigten – Versicherungsnehmer richtete, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen bestätigte die Ehefrau mit Erklärung in der schriftlichen Unfallanzeige der Eheleute ausdrücklich, die „Wichtigen Hinweise für die Unfallversicherung“ erhalten zu haben (Anl. K 3, AS 65, 69).

bb) Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte jedes Mal darauf hinwies, die ärztliche Feststellung der Invalidität müsse schriftlich getroffen, schriftlich niedergelegt werden. Das Schriftformerfordernis entspricht der Auslegung der maßgeblichen Versicherungsbedingung des § 7 I (1) Abs. 2 AUB 88 nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB; so die nahezu einhellige Rechtsprechung der Obergerichte, vgl. OLG Hamm, r+s 1993, 395; 1996, 202; 1998, 260; 2008, 123; 2012, 195; OLG Koblenz, r+s 1993, 118; OLG Stuttgart, r+s 2003, 211; OLG Celle, r+s 2009, 122; 2010, 476, 477; OLG Saarbrücken, r+s 2010, 387; OLG München, r+s 1994, 478; OLG Frankfurt a.M., VersR 1996, 618; OLG Düsseldorf, r+s 1999, 391; OLG Oldenburg, r+s 1997, 263; OLG Hamburg, VersR 1998, 1412; zust. Schießl, in: Halm u.a., Handbuch des Fachanwalts, Versicherungsrecht, 5. Aufl. 2015, 22. Kap., Rn. 48; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 186 Rn. 5; wohl auch BGH, r+s 1988, 120; a.A. OLG Karlsruhe, r+s 1996, 331; VersR 2005, 1230: mündliche Feststellung ausreichend; ähnlich Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AUB 94 § 7 Rn. 2; Mangen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 47 Rn. 168; Hugemann, in: Staudinger u.a., Fachanwalts-Kommentar, Versicherungsrecht, 2013, 2 AUB 2010 Rn. 5).

cc) Ungeachtet dessen hat der Kläger jedenfalls versäumt, fristgerecht die weitergehende Invalidität seiner Ehefrau gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Dass der Kläger in dieser Hinsicht unzutreffend informiert worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, wonach ein etwa fehlerhafter Hinweis mit Bezug auf das Erfordernis rechtzeitiger ärztlicher Feststellung dazu führe, dass sich der Versicherer auf Fristversäumnis mit Bezug auf das Erfordernis rechtzeitiger Geltendmachung nicht berufen könne, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Maßgeblich ist die Regelung des § 186 Satz 2 VVG. Ist – wie in diesem Fall – der Hinweis auf das Erfordernis rechtzeitiger Geltendmachung unstreitig ordnungsgemäß erteilt worden, so kann sich der Versicherer auf die Fristversäumnis berufen. Weder ist der entsprechende Hinweis unterblieben, noch ist er unrichtig erteilt worden. Ebenso wie zwischen den Voraussetzungen rechtzeitiger ärztlicher Feststellung und rechtzeitiger Geltendmachung zu unterscheiden ist, ist auch zwischen den entsprechenden Hinweisen und den Folgen etwaiger Hinweisfehler zu unterscheiden.

d) Die Beklagte handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, indem sie sich darauf beruft, der Kläger habe die Frist zur ärztlichen Feststellung weitergehender Invalidität und zu deren Geltendmachung versäumt.

Ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten wird von der Rechtsprechung in den Fällen angenommen, in denen ein unveränderlicher Gesundheitsschaden tatsächlich vor Fristablauf in einem ärztlichen Bericht erwähnt worden ist, eine daraus folgende Invalidität aber nicht ausdrücklich fristgerecht ärztlich festgestellt wurde (vgl. BGH, r+s 1995, 397, 398; 1998, 79; 2005, 257, 259). Hierfür wird verlangt, dass sich die Invalidität schon aus der Schwere der angezeigten Verletzung in dem Sinne „von selbst“ ergibt, dass sie notwendig zur Invalidität führen muss (vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, § 186 VVG Rn. 7 f.; Knappmann, in: Prölss/Martin, AUB 2010 Ziff. 2 Rn. 15; Mangen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 47 Rn. 167; Hugemann, in: Staudinger u.a., Fachanwalts-Kommentar, Nr. 2 AUB 2010 Rn. 5; Rüffer, in: Rüffer u.a., VVG, 3. Aufl. 2015, Ziff. 2 AUB 2010 Rn. 10; Schießl, in: Halm u.a., Handbuch des Fachanwalts, Versicherungsrecht, 22. Kap. Rn. 51). Die Invaliditätsfolge muss geradezu offensichtlich sein (so OLG Koblenz, NVersZ 2001, 552, 553). Die Rechtsprechung hat dies bislang in folgenden Fällen angenommen: Entfernung der Gallenblase (BGH, r+s 1995, 397); Ganzkörperverbrennungen dritten Grades (OLG Stuttgart, r+s 2012, 406); Querschnittslähmung (OLG Köln, r+s 1994, 236), hingegen in folgenden Fällen verneint: Kreuzbandriss (OLG Stuttgart, r+s 2003, 211); Knorpelschädigung nach Unterschenkelquetschtrauma mit Distorsion li. OSG (OLG Koblenz, r+s 2003, 473).

Im Falle der Klägerin hat eine – über die Wirbelsäulenverletzung hinausgehende – Verletzung, die „geradezu offensichtlich“, „von selbst“, mithin „zwingend“ Invalidität zur Folge hätte, in den der Beklagte innerhalb der 15-Monatsfrist zur Kenntnis gelangten ärztlichen Berichten keine Erwähnung gefunden. Das gilt namentlich für die Herzrhythmusstörungen, die am Folgetag nach dem Unfall auftraten und Anlass gaben, einen Herzschrittmacher zu implantieren (S. 2 des Zwischenberichtes des Universitätsklinikums F. vom 3. Juli 2012, Anl. K 4.2, AS 75 f.; s.a. S. 4 f. des ärztlichen Berichtes des Universitätsklinikums F. vom 2. August 2012, Anl. K 5, AS 95, 101 f.). So heißt es im Zwischenbericht des Universitätsklinikums F. vom 9. August 2012, Anl. K 4.4, AS 85, 87: „Bei Z[ustand] n[ach] Schrittmacheranlage bei AV-Block erfolgte die Vorstellung in der Schrittmacherambulanz des hiesigen Universitäts-Herz-Zentrums, hier konnte die regelrechte Funktion des Schrittmachers festgestellt werden, auch ein zusätzlich durchgeführtes Langzeit-EKG erbrachte keinen auffälligen Befund“. Ohne Bezug zu einer bestimmten Verletzungsfolge heißt es ganz allgemein: „[E]ine MdE im rentenrelevanten Bereich wird sicherlich verbleiben“ (ähnlich S. 1 des Zwischenberichtes des Universitätsklinikums F. vom 5. Oktober 2012, Anl. K 4.5, AS 91). Der vorläufige Entlassbrief der klinik B. K. vom 23. Juli 2013 erwähnt unter „Entlassungsdiagnosen“ „Z95.0 Z.n. Herzschrittmacherimplantation 27.06.12“ sowie unter „Therapievorschlag“ „Ggf. Fachkardiologische Exploration bei rez. tachykarden Rhythmusstörungen“ (Anl. B 5, AS 289). Aus diesem Arztbrief geht jedoch nicht hervor, ob die Ehefrau tatsächlich unter wiederkehrenden Rhythmusstörungen gelitten hätte (“Ggf.“). Im – nach Ablauf der 15-Monatsfrist – erstatteten Gutachten des Universitätsklinikums F. vom 15. Februar 2014 (Anl. K 10, AS 131 ff.) wird die Frage der Invalidität unter verschiedenen Aspekten eingehend erörtert. Nach der Einschätzung der Wirbelsäulenverletzungs-Invalidität mit 30% kommt der Gutachter auf die Frage zu sprechen, ob die Kopfverletzung zu Dauerfolgen geführt habe und wie diese einzuschätzen seien. Auch psychische Probleme werden von ihm angesprochen (S. 16 f., AS 161 f.). Auf die durch die anfänglichen Herzrhythmusstörungen notwendig gewordene Schrittmachereinlage, die der Gutachter eingangs erwähnt (S. 3, AS 135), geht er in dem Zusammenhang nicht ein.

In der Zusammenschau lässt sich nicht erkennen, dass innerhalb der Frist von 15 Monaten nach dem Unfall in einem der Beklagten bekannt gewordenen Arztbericht ein sonstiger unveränderlicher Gesundheitsschaden erwähnt worden wäre. In Bezug auf die gleich nach dem Unfall aufgetretenen Herzrhythmusstörungen hat die Schrittmachereinlage dazu geführt, diesen Gesundheitsschaden zu beheben. Jedenfalls lässt sich nach der Überzeugung des Gerichts aus der maßgeblichen Dokumentation der Krankengeschichte der Ehefrau insoweit keine geradezu offensichtliche Invaliditätsfolge ableiten. Eine mit solchen Rhythmusstörungen einhergehende Herzerkrankung führt, wenn sie behandelt wird, nicht notwendig zur Invalidität.

e) Im Übrigen hat der Kläger bis zuletzt keine entsprechende ärztliche Feststellung weitergehender Invalidität beigebracht (ebenso für dieses Erfordernis OLG Hamm, r+s 2007, 74; OLG Rostock, BeckRS 2009, 12021; Knappmann, in: Prölss/Martin, § 186 VVG Rn. 4; Mangen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 47 Rn. 170; Hugemann, in: Staudinger u.a., Fachanwalts-Kommentar, § 186 VVG Rn. 12; Rüffer, in: Rüffer u.a., § 186 VVG Rn. 6; für einen Sonderfall a.A. OLG Saarbrücken, r+s 2015, 35). Soweit der Kläger behauptet, die behandelnden Ärzte, namentlich Professor S., hätten solche Feststellungen auf eine nicht näher bezeichnete Weise innerhalb der 15-Monatsfrist getroffen, kommt es darauf nicht an. Es reicht nicht aus, dass ein Arzt nur als Zeuge für solche Einschätzungen zur Verfügung steht (vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, § 186 VVG Rn. 5).

f) Schließlich hat der Kläger selbst auf die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 16. August 2013, wonach er die Frist zum Nachweis der Invalidität für die Beeinträchtigungen (nur) der Wirbelsäule gewahrt habe (Anl. B 10, AS 303), nicht oder jedenfalls nicht unverzüglich reagiert, mithin die Geltendmachung weitergehender Invalidität auch nicht unverzüglich nachgeholt (vgl. BGH, r+s 1995, 397; 2002, 217, 218; Rüffer, in: Rüffer u.a., AUB 2010 Ziff. 2 11). Die zuletzt vom Kläger insoweit angeführten Schreiben seiner Ehefrau vom 7. Juli 2014 (Anl. K 12, AS 173) und seines Anwalts vom 27. August 2014 (Anl. B 11, AS 305) sind knapp elf Monate bzw. über ein Jahr später verfasst worden.

2.

Die von der Beklagten auf der Grundlage der für die Versicherungsleistung maßgeblichen Wirbelsäulenverletzungs-Invalidität von 30%, progressiert 35%, vorgenommene Berechnung der geschuldeten Invaliditätsleistung lässt keinen Fehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Der Kläger hat weder Anspruch auf eine Einmalzahlung noch auf Nachzahlung und zukünftige Zahlung höherer Renten.

a) § 7 I (1) AUB 88 bestimmt, dass die Leistung als Rente erbracht wird, wenn – wie in diesem Fall – der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Auch diese Klausel wurde im Zuge der Anpassung an die Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes nicht geändert. Die Rentenklausel ist wirksam.

Darin liegt keine im Sinne von § 307 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung der Ehefrau als versicherter Person im Verhältnis zur Beklagten als dem Verwender der Klausel (ebenso Knappmann, in: Prölss/Martin, AUB 2010 Ziff. 2 Rn. 44; Hugemann, in: Staudinger u.a., Fachanwalts-Kommentar, 2 AUB 2010 Rn. 18; LG Dortmund, NJW-RR 2007, 23).

Die Klausel verstößt auch nicht gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG. Das Benachteiligungverbot ist auf das vorliegende privatrechtliche Versicherungsverhältnis nicht anwendbar, da es vor dem 22. Dezember 2007 begründet und in diesem Punkt später nicht geändert wurde (s. § 33 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AGG). Die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach jede punktuelle Änderung eines Versicherungsvertrages dazu führe, dass das gesamte privatrechtliche Versicherungsverhältnis an § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG zu messen sei, findet keine Grundlage im Gesetz. § 33 Abs. 4 Satz 2 AGG spricht von „spätere[n] Änderungen von Dauerschuldverhältnissen“, für die die Nichtanwendungsregelung in Satz 1 nicht gelte. Mit anderen Worten ist § 19 Abs. 1 Nr. 2 GG nur auf solche „spätere[n] Änderungen“ anwendbar, nicht aber auf das in irgendeinem beliebigen Punkt später geänderte Vertragsverhältnis im Ganzen (ebenso Erman/Armbrüster, BGB, 14. Aufl. 2014, § 33 AGG Rn. 8; ders., VersR 2006, 1297 ff. unter IX; Ernst/Braunroth/Wascher, AGG, 2. Aufl. 2013, § 33 Rn. 3; Beyer/Britz, VersR 2013, 377 unter II 1; OLG Hamm, NJW-RR 1991, 762, 766 unter II 1 a; s.a. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 33 AGG Rn. 4; MK/Thüsing, BGB, 7. Aufl. 2015, § 33 AGG Rn. 10).

Im Übrigen ist die Benachteiligung gegenüber jüngeren Versicherten dadurch gerechtfertigt, dass der Schadenbedarf in der betroffenen Altersgruppe überproportional ansteigt, bedingt durch eine höhere Unfallfrequenz, längere Heildauer und ein im Vergleich zu jüngeren Versicherten ungünstigeres Heilergebnis (so Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, AUB 2010 Ziffer 2 Rn. 49).

b) Auch darin, dass die Rente im Falle der Ehefrau niedriger ausfällt als im Falle eines gleichaltrigen Mannes, liegt kein Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG.

Das Verbot gilt insoweit nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Satz 1 AGG. Es steht jedoch für das Gericht außer Frage, dass, wie von dieser gesetzlichen Regelung vorausgesetzt, im konkreten Fall die Berücksichtigung des Geschlechts ein bestimmender Faktor bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ist (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 1 AGG). Insoweit liegt auf der Hand, dass die vom Kläger beanstandete Differenzierung zwischen Männern und Frauen darauf beruht, dass sie eine unterschiedliche Lebenserwartung haben (vgl. Grimm, AUB 2010 Ziffer 2 Rn. 49). Dies lässt sich anhand folgender einfacher Vergleichsberechnung nachvollziehen: Die vom Bundesamt für Statistik unter „destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/ Sterbefaell…“ veröffentlichte Sterbetafel 2011/2013 gibt für 65jährige Personen die durchschnittliche fernere Lebenserwartung mit 17,55 Jahren für Männer und mit 20,79 Jahren für Frauen an. Bezogen auf das Alter der Ehefrau im Unfallzeitpunkt von 68 Jahren ergibt sich demnach eine durchschnittliche fernere Lebenserwartung von 14,55 Jahren für Männer und von 17,79 Jahren für Frauen. Dem entspricht bei einer Versicherungssumme von 250.000 DM, einem Invaliditätsgrad von 35%, einem Unfallalter von 68 Jahren und einer sich aus diesen Kennzahlen ergebenden Jahresrente von 10.491,25 DM (Mann) bzw. von 8.673,88 DM (Frau) für die durchschnittliche fernere Lebenserwartung von 14,55 bzw. 17,79 Jahren ein Betrag von 152.647,68 DM (Mann) bzw. 154.308,32 DM (Frau), umgerechnet 78.047,52 Euro (Mann) bzw. 78.896,59 Euro (Frau). Die Abweichung zugunsten der weiblichen Versicherten macht 849,07 Euro aus, mithin 1,09%. Dass sich die Beklagte bei der nach Geschlechtszugehörigkeit differenzierten Kalkulation der Rentenhöhe von anderen als durch den Umstand unterschiedlicher Lebenserwartung begründeter wirtschaftlicher Erwägungen hat leiten lassen, liegt fern (vgl. MK/Thüsing, § 33 AGG Rn. 13 ff.).

c) Der von der Beklagten bewilligte Rentenbetrag ist, wie bereits zuvor unter b angedeutet, auch rechnerisch richtig ermittelt worden. Die Versicherungssumme beträgt 250.000 DM. 35% daraus sind 87.500 DM. Die Jahresrente entspricht dem Produkt aus 87,5 und 99,13 DM, mithin 8.673,88 DM. Umgerechnet sind das 4.434,88 Euro.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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