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Unfallversicherung: Nachweis einer unfallbedingten Rotatorenmanschettenruptur

LG München I, Az.: 12 O 11210/09, Urteil vom 09.03.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.6.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 18.915,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Unfallversicherung: Nachweis einer unfallbedingten Rotatorenmanschettenruptur
Symbolfoto: aliced / Bigstock

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Invaliditätsleistung und Krankentagegeld aus Unfallversicherungsvertrag nach einem Sturz geltend.

Der Kläger unterhält bei der Klägerin eine private Unfallversicherung mit Krankentagegeldversicherung, auf die die … anwendbar sind. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsverhältnisses wird auf Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen, Anlage K 1, Bezug genommen.

Der Kläger erlitt bereits vor dem streitgegenständlichen Sturz Luxationen und Subluxationen des linken Schultergelenkes. In welchem Umfang hieraus dauerhafte Vorschädigungen resultierten, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger behauptet, er sei am 3.4.2007 auf dem Weg von seiner Wohnung zu seinem Auto an der Feuerwehreinfahrt zum Gebäude … Straße … über einen neben einem Poller über das Niveau der Straßenpflasterung herausstehenden Pflasterstein gestolpert und auf seine linke Seite gestürzt. Er habe versucht, sich mit dem linken Ellenbogen abzufangen, der aber weggerutscht sei, so dass sich sein Arm dabei gestreckt habe.

Aufgrund des Aufpralls auf dem Boden sei der linke Arm des Klägers in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Zuvor habe trotz der stattgefundenen Luxationen keine Bewegungseinschränkung oder sonstige Beschwerden vorgelegen.

Seit dem Unfall liege beim Kläger eine Invalidität von 7/20tel Armwert vor, was unter Berücksichtigung einer Vorschädigung des Armes zu einem Invaliditätsgrad von 24,5 % führe.

Der Kläger verlangt daher eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 18.375 €.

Zudem sei der Kläger aufgrund des Unfalls in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, so dass er für die Zeit vom 10.4. bis 24.4.2007 ein Krankentagegeld in Höhe von 40 € täglich beanspruchen könne. Da die Beklagte vorgerichtlich 60 € Krankentagegeld ausbezahlte, macht der Kläger nunmehr die Differenz in Höhe von 540 € geltend.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 18.915 € zu zahlen, zuzüglich Verzugszins in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 540 € seit dem 14.6.2007 und aus 18.375 € seit dem 28.9.2007 er Kläger macht nun den

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Rechtsauffassung, ein bedingungsgemäßer Unfall liege mangels Außeneinwirkung nicht vor.

Sie behauptet, die Schäden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern es handele sich um degenerative Vorschäden, zu denen der Unfall nicht beigetragen habe.

Sie ist der Rechtsansicht, deshalb schulde sie weder eine Invaliditätsleistung noch Krankentagegeld.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen Bezug genommen.

Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … und durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie zweier Ergänzungsgutachten.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung, kann jedoch gekürztes Krankentagegeld für 6 Tage verlangen.

I.

Die Beweisaufnahme hat zwar bestätigt, dass der Kläger am 3.4.2007 über einen Pflasterstein auf die linke Seite stürzte und sich dabei die Schulter verletzte.

Der Zeuge …, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlaß hatte, sagte glaubhaft aus, er sei nach dem Unfall von der Hausverwaltung informiert worden, dass der Poller vor der Feuerwehreinfahrt wieder einmal umgefahren sei, und dass deshalb wie regelmäßig in diesen Fällen die Straßenpflasterung aufgeworfen sei. Zur zeitlichen Einordnung gab der Zeuge an, er sei hundertprozentig sicher, dass es auch zur Zeit des Unfalls so gewesen sei.

Es ist damit nachgewiesen, dass am 3.4.2007 an der vom Kläger beschriebenen Stelle ein Stolperstein, die behauptete Ursache des Sturzes, vorhanden war.

 

Das Gericht ist nach der informatorischen Anhörung des Klägers der Überzeugung, dass er tatsächlich am 3.4.2007 in der Dunkelheit über einen aufgeworfenen Pflasterstein gestolpert und auf die linke Seite respektive Schulter gestürzt ist. Die Ausführungen des Klägers erschienen dem Gericht nachvollziehbar. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass der Kläger über tatsächlich Erlebtes berichtete. Seine Ausführungen waren detailgenau, auch im Hinblick auf Vorgänge außerhalb des eigentlichen Sturzereignisses.

Die Behauptung des Klägers wird schließlich auch durch den Arztbericht des von ihm im Anschluß aufgesuchten Krankenhauses … bestätigt, in dem eine Schulterprellung diagnostiziert wird.

Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass sich tatsächlich am 3.4.2007 der vom Kläger beschriebene Unfall so zugetragen hat.

Der Vorgang stellt einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Der Aufprall auf den Boden stellt ein von außen auf den Körper des Kläger wirkendes Ereignis dar.

II.

Allerdings kommt das Gericht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass sich der Kläger bei diesem Sturz lediglich eine Schulterprellung zugezogen hat und der Unfall keine Dauerfolgen hatte, so dass der Kläger keine Invaliditätsleistung beanspruchen kann.

Die Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers nicht bestätigt, dass die festgestellten Dauerschäden auf diesen Unfall zurückzuführen sind.

Der gerichtliche Sachverständige hat zwar bestätigt, dass der Kläger aufgrund einer Arthrose zwischen Schulterblatt und Schlüsselbein (AC-Gelenk), einer teilweisen Rotatorenmanschettenruptur und wegen Arthrose zwischen Oberarmkopf und Schulterblatt (Glenohumeralgelenk) invalide ist. Er hat jedoch in seinem Gutachten vom 3.4.2011 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.9.2011 ausführlich und nachvollziehbar geschildert, dass die Invalidität nicht auf den Unfall zurückzuführen ist, sondern dass es sich um ausschließlich degenerative Schäden handelt, zu denen der Unfall nicht beigetragen hat.

Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass es aufgrund der biomechanischen Gegebenheiten nicht wahrscheinlich ist, dass bei Rotatorenmanschettenrupturen und Defekten im Bereich des mittleren Supraspinatussehnenanteils beim Zustandekommen des Defektes mechanische Einwirkungen wie bei dem Sturz des Klägers eine wesentliche Rolle spielen. Der Sachverständige kommt vielmehr zu dem Schluß, dass die dokumentierten degenerativen Schäden, insbesondere die im MRT beschriebene Veränderung der Rotatorenmanschette, die ausgedehnten Veränderungen im Bereich des Acromioclavikulargelenkes und des Glenohumeralgelenkes, Ursache der Beeinträchtigung des Klägers sind, der chronischen degenerativen Abnutzung und nicht an den Folgen eines Unfalls leidet.

Der Sachverständige hat den Einwand des Klägers, bei Abnutzungserscheinungen müsse doch, da er Rechtshänder sei, seine rechte, nicht die linke Schulter stärker beeinträchtigt sein, hat der Sachverständige nachvollziehbar damit entkräftet, dass der Kapselbandapparat der linken Schulter aufgrund der Schulterluxationen vor dem Unfall – die nur auf der linken Seite, nicht auf der rechten stattgefunden haben – beschädigt war, sodass aufgrund der dadurch bedingten physiologischen Anomalität im Bewegungsablauf schnellere Abnutzungserscheinungen zu erwarten waren, was auch durch die bildgebenden Verfahren vom 22.4.2007 und 3.4.2007 bestätigt wird, die eine ausgedehnte Arthrose zeigen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sein muß.

Der Sachverständige hat auch den Einwand des Klägers überzeugend widerlegt, dass der Dauerschaden unfallbedingt sein müsse, weil die Beeinträchtigungen erst nach dem Unfall aufgetreten seien. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, die ausgeführten Veränderungen im Bereich des Acromioclavikulargelenkes und des Glenohumeralgelenkes müssten definitiv länger dauernder degenerativer Ursache sein. Aus dem Fortschritt der durch die bildgebenden Verfahren dokumentierten degenerativen, insbesondere arthrotischen Veränderungen sei zwingend zu schließen, dass diese Veränderungen bereits vor dem Sturz begonnen haben müssen.

Es liegt eine chronische, degenerative Abnutzungssituation vor, die fortschreitet und wahrscheinlich auch in Zukunft zu zunehmenden Beschwerden führt. Bei einer Degeneration handelt es sich um einen fortschreitenden Prozeß. Dies erklärt die Verschlechterung der Beschwerden des Klägers nach dem Unfall.

Ergänzend zu den Ausführungen des Sachverständigen ist anzuführen, dass dem Gericht aus anderen, ähnlichen Fällen bekannt ist, dass degenerative Veränderungen im Bereich der Schulter lange kompensiert werden und damit beschwerdefrei bleiben können, bis schließlich die Veränderungen so stark werden, dass aufgrund der Verengungen Schleimbeutelentzündungen auftreten, die dann zu Schmerzen führen. Auch hier beruhen die Schmerzen des Klägers auf Schleimbeutelentzündungen (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 11 des Gutachtens vom 3.4.2011).

Der Sachverständige führt nachvollziehbar und auf die Kernspintomographie, die bereits keine knöchernen Kontusionsherde mehr aufweist, gestützt aus, dass der Kläger bei dem Unfall lediglich eine innerhalb von 2 Wochen ausgeheilte Schulterkontusion erlitten hat.

Der Kläger kann daher, da die Dauerschäden nicht unfallbedingt sind, keine Invaliditätsentschädigung beanspruchen. Die Klage war daher insoweit abzuweisen.

III.

Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Krankentagegeld.

Voraussetzung für den Anspruch auf Krankentagegeld gemäß 2.3.1 der Versicherungsbedingungen ist lediglich die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und die ärztliche Behandlung, und zwar unfallbedingt. Dass Dauerschäden Zurückbleiben, ist für den Anspruch auf Krankentagegeld nicht erforderlich.

Unstreitig ist, dass der Kläger in der Zeit nach dem Unfall wegen seiner Schulter in ärztlicher Behandlung war. Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 8.1.2012 war der Kläger vom 4.3.2007 bis 8.4.2007 zu 100 % aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig, vom 9.4.2007 bis 15.4.2007 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch lediglich zu 50 % auf dem Unfall beruhend. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 8.1.2012 die Frage des Gerichts, ob der Kläger im Anschluß an den Unfall auch unfallbedingt in ärztlicher Behandlung war, nicht ausdrücklich beantwortet. Dies erschließt sich jedoch zwanglos aus der vom Sachverständigen bestätigten Schulterprellung, der daraus folgenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und der Tatsache, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum an der Schulter behandelt wurde.

Da dem Kläger Krankentagegeld ab dem 8. Tag zusteht, kann er Krankentagegeld ab dem 10.4.2007 bis zum 15.4.2007 verlangen.

Der Höhe nach bemisst sich das Krankentagegeld gemäß 2.3.1. und 2.3.2. der Versicherungsbedingungen nach dem Grad der unfallbedingten Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung. Dabei ergibt sich auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unzweifelhaft aus dem Zusammenhang zwischen 2.3.2. und 2.3.2 sowie dem Charakter eines Unfallversicherungsvertrages, dass lediglich unfallbedingte Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind.

Da die 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum 10.4.2007 bis 15.4.2007 nur zu 50 % auf den Unfall zurückzuführen ist, hat der Kläger Anspruch auf 20 € Krankentagegeld pro Tag (50% von 40 €).

Insgesamt hat der Kläger daher Anspruch auf 6 mai 20 € = 120 € Krankentagegeld.

Da die Beklagte bereits 60 € Krankentagegeld geleistet hat, war sie zur Zahlung des Differenzbetrages, also von weiteren 60 € zu verurteilen.

Die Beklagte schuldet auch Prozeßzinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 17.6.2009, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 2 Ziff. 3, 288 Abs. 1 BGB seit dem Zugang der teilweisen Leistungsablehnung der Beklagten vom 12.6.2007 (Anlage K 7) am 14.6.2007 kann der Kläger hingegen nicht beanspruchen. Dieses Schreiben stellt keine endgültige Leistungsverweigerung gemäß § 286 Abs. 2 Ziffer 3 BGB dar. An eine derartige endgültige Leistungsverweigerung stellt der BGH zurecht hohe Anforderungen. Dem Schreiben ist vielmehr lediglich eine Abrechnung des beantragten Krankentagegeldes unter Berücksichtigung der von der Beklagten angesetzten Vorschädigung zu entnehmen. Eine endgültige Ablehnung, über den dort ausgewiesenen Betrag hinaus keinesfalls weitere Beträge leisten zu wollen, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Die Klage war daher auch insoweit abzuweisen, als Zinsen für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit verlangt werden.

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IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO

Der Streitwert war im Beschlusswege in Höhe der eingeklagten Forderung festzusetzen.

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