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Unfallversicherung: Unfallbedingtheit einer Rotatorenmanschettenruptur

LG Heidelberg, Az.: 7 O 153/07, Urteil vom 05.09.2008

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr abgeschlossenen Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von Euro 102.258,37 (= DM 200.000) für den Invaliditätsfall in Anspruch.

Unfallversicherung: Unfallbedingtheit einer Rotatorenmanschettenruptur
Symbolfoto: Solar22/ Bigstock

Dem Versicherungsverhältnis vom 19.10.1990 liegen u. a. die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen des Jahres 1988 (kurz AUB 88) zu Grunde (vgl. Anl. 1, AHK S. 9 ff). Am 23.12.2004 gegen 9:30 Uhr erlitt der Kläger einen Unfall. Beim Schneeräumen auf der Treppe vor seinem Anwesen in Sinsheim-Adersbach rutschte der Kläger aus, stürzte und verletzte sich. Bei der anschließenden Untersuchung im Krankenhaus wurde eine Distorsion der linken Schulter diagnostiziert. Im Unfallbericht des Krankenhauses ist unter der Rubrik Anamnese folgender Sachverhalt fest gehalten: „Heute morgen zuhause auf der Treppe gestürzt und auf li. Arm gefallen; jetzt Schmerzen li. Schulter“. Als Befund wurde u. a. festgestellt: „Schmerzen li. Schulter dorsal, Schmerz am Schultergelenk, Ellenbogen/Handgelenk frei beweglich …“. Wegen der weiteren Befunde wird auf den Inhalt des Unfallberichtes vom 23.12.2004 verwiesen (Anl. K 9, AHK S. 71). Die röntgenologische Kontrolle der linken Schulter mit Oberarm ergab keine knöcherne Verletzung. Es wurde Kontrolle beim Hausarzt und ggf. je nach Verlauf Kontrolle beim niedergelassenen Chirurgen/Orthopäden vorgeschlagen. In der Folgezeit befand sich der Kläger mehrfach in ärztlicher Behandlung. Am 17.03.2005 erfolgte eine MRT- Untersuchung, bei der sich „ein alter ansatznaher Riss der Supraspinatussehne mit Retraktion des Musculus supraspinatus um mindestens 2 cm“ zeigte. Der Kläger teilte den Unfall der Beklagten am 31.03.2005 telefonisch und mit Schreiben vom 05.04.2005 mit (Anl. K 2, AHK S. 29).

Mit ärztlichem Attest vom 28.02.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er durch den Sturz eine Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter erlitten habe und auf Grund dieser Verletzungen eine dauernde unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung durch eine Funktionseinschränkung der linken Schulter und Schmerzen vorliege (Anl. K 3, AHK S. 35). In der Folgezeit beauftragte die Beklagte ärztliche Gutachter und lehnte mit Schreiben vom 18.01.2007 einen Anspruch des Klägers auf Invaliditätsleistung ab (Anl. K 4, AHK S. 37). Mit Schreiben vom 02.05.2007 verlangte der Kläger Zahlung einer Invaliditätsleistung von insgesamt Euro 21.474,26 (Anl. K 6 AHK S. 57). Mit Schreiben vom 14.06.2007 teilte die Beklagte mit, dass sie entgegenkommend, obwohl keine Verletzung der Rotatorenmanschettenruptur als Erstbefund gesichert und lediglich eine Prellung festgestellt worden sei, den Invaliditätsanspruch anerkenne. Sie berücksichtigte einen Mitwirkungsgrad unfallfremder Faktoren von 90% und zahlte eine Invaliditätsleistung von Euro 1.789,53. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens verwiesen (Anl. K 7, AHK S. 65).

Der Kläger behauptet und trägt vor, die Beklagte habe mit Schreiben vom 14.06.2007 seinen Anspruch auf Invaliditätsleistung anerkannt. Unabhängig davon habe er erst durch den Sturz vom 23.12.2004 vor seinem Anwesen eine Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter erlitten. Er sei in einer solchen Art und Weise gestürzt, die geeignet gewesen sei, eine solche Verletzung hervorzurufen. Wie er in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2007 (AS 109 ff) geschildert habe, habe er das Glatteis auf der Podestfläche zu den Stufen der Treppe hin wegmachen wollen. Er habe einen Eisschieber in der Hand gehabt. Er sei gerade beim Eis wegmachen gewesen, als es ihm das linke Bein nach rechts abwärts weggezogen habe. Er habe versucht, sich mit der linken Hand abzufangen. Diese sei jedoch, als er auf dem Boden aufgekommen sei, weggerutscht, so dass er die Stufen quasi abwärts gerutscht sei und dabei mit dem linken Oberarm, etwa mit dem oberen Drittel, unterhalb des Schultergelenkes an die Treppenkante gestoßen sei. Er sei voll auf die linke Seite, insbesondere den Arm, gefallen. Er habe sich auch etwas am linken Bein verletzt und an der Hand. Er sei selbst wieder aufgestanden. Es habe ihm die ganze linke Seite wehgetan, vor allem die Rückseite am Arm und auch der hintere linke Schulterbereich. Daraus ergebe sich, dass der erste Aufprall mit dem linken gestreckten Arm gewesen sei, bevor er im weiteren Verlauf des Fallens mit dem linken Oberarm an der Treppenkante aufgekommen sei. Vor dem Sturz habe er keine Degenerationserscheinungen an der linken Schulter gehabt und unter keinen Beschwerden gelitten. Hierfür spreche auch, dass bei ihm als Rechtshänder die rechte Schulter völlig gesunde Verhältnisse aufweise. Die Beklagte könne deshalb die Verneinung ihrer Leistungspflicht nicht auf die Feststellungen in dem Gutachten von … vom 08.01.2007 (Anl. K 5, AHK S 39 ff) und in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. … vom 04.06.2007 (Anl. B 1, AHB S. 1 ff) stützen.

Aber auch wenn die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter nicht erst durch den Sturz vom 23.12.2004 verursacht sein sollte, sondern eine schon vor dem Sturz vorhandene Vorschädigung bzw. degenerative Veränderung darstellen sollte, so habe es sich dabei um eine altersentsprechende Veränderung, d. h. um eine normale Verschleiß- und Abnützungserscheinung gehandelt, die keinen Krankheitswert aufweise oder als Gebrechen einzustufen sei, sodass deshalb eine Kürzung seines Anspruches gemäß § 8 AUB gerechtfertigt wäre.

Für den Fall, dass eventuelle, vor dem Unfall bereits vorhandene Veränderungen an seiner linken Schulter über einen altersentsprechenden Verschleiß hinausgingen oder eine Krankheit- oder Gebrechenswert aufweisen sollten, so könne deshalb dennoch nicht von einer Mit-Verursachung der Invalidität durch unfallfremde Faktoren mit einem Mitwirkungsanteil von mindestens 25% (§ 8 AUB), und erst recht nicht, wie die Klägerin meine, von 90 % ausgegangen werden. Der Sturz sei nicht lediglich Gelegenheitsursache gewesen, durch den eine bereits bestehende, aber bisher klinisch stumme Gesundheitsbeschädigung sichtbar geworden sei, sondern habe, wie die danach aufgetretene Funktionsbeeinträchtigung der Schulter und die Schmerzen zeigten, zu einer Verschlimmerung geführt, die ohne dass Unfallgeschehen auf Grund der unfallabhängigen degenerative Veränderungen voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang aufgetreten wäre. Dies begründe auch in der privaten Unfallversicherung einen Kausalzusammenhang.

Die durch den Sturz verursachte Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen, vor allem die Einschränkung der Funktionsfähigkeit seiner linken Schulter und des linken Armes, begründeten bei ihm eine (Teil-) Invalidität von 30%. Gemäß der Gliedertaxe § 7 Abs. 1, Abs. 2 a AUB 88 betrage der Invaliditätsgrad bei Verlust der Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70%, dem entspreche eine Invaliditätsleistung von Euro 71.580,86 (70% von Euro 102.258,38). Danach ergebe sich eine Invaliditätsleistung in Höhe von Euro 21.474,26 (30% x Euro 71.580,86).

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn Euro 19.684,73 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 21.474,26 seit dem 19.01.2007 und aus Euro 19.684,73 seit dem 22.06.2007 zu bezahlen,

2. ihn von Kosten in Höhe von Euro 41,30 gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen,

3. ihn von den außergerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von Euro 1.023,16 freizustellen

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet und trägt vor, das Schreiben vom 14.06.2007 sei als Erklärung nach § 11 Abs. 1 AUB 88 anzusehen und habe kein Anerkenntnis enthalten.

Der Kläger habe durch den von ihm geschilderten Sturz am 23.12.2004 allenfalls eine Prellung, nicht aber eine Rotatorenmanschettenruptur mit der Folge eines Dauerschadens erlitten. Der von ihm geschilderte Sturz könne eine solche Verletzung nicht hervorgerufen haben. Bei dem Kläger hätten, wie die durchgeführte MRT-Untersuchung ergeben habe, bereits degenerative Veränderungen bestanden, die gegen einen Kausalzusammenhang zwischen Sturz und behaupteter Verletzung sowie aus dem Sturz folgende Funktionsbeeinträchtigungen sprächen. Die schon vorhandenen degenerativen Veränderungen an der Rotatorenmanschette des Klägers hätten in jedem Fall Krankheitswert von mindestens 25% und hätten daher bei den behaupteten Unfallfolgen mindestens mit 90% mitgewirkt. Entgegenkommender Weise habe die Beklagte ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 1,75% (1/4 Armwert x 70% Gliedertaxe – 90% Mitwirkung = 1,75% Invalidität x Euro 102.259,00) eine Invaliditätsleistung von Euro 1.789,53 gezahlt.

Das Gericht, das den Kläger zum Unfallhergang gemäß § 141 ZPO angehört hat, hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2007 (AS 207) sowie auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen … vom 06.02.2008 (AS 171 ff) sowie vom 22.0.4.2008 (AS 233 ff) und deren mündliche Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2008 (AS 287 ff) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag gem. §§ 1, 7 Ziff. I. Abs 1 und § 8 der darin vereinbarten AUB 88 für den Fall der Invalidität ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung für das Unfallereignis vom 23.12.2004 über den bereits von der Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von Euro 1.789,52 hinaus kein Anspruch mehr zu.

1. Nach §§ 7 Ziff I i. V. m. § 1 Ziff. I der AUB 88 ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Invaliditätsleistungen, dass ein Unfall vorliegt und dieser zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person geführt hat.

Für den Eintritt des Versicherungsfalles d. h. für das Unfallereignis und die dadurch entstandene dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Dies bedeutet nach herrschender Auffassung, dass für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seine Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO gilt, während für die Frage der Kausalität zwischen der unfallbedingten Gesundheitsbeschädigung und einer bewiesenen Invalidität dem Versicherungsnehmer die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt. Demgegenüber ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsbeschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben und dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes Ergebnis:

2.1. Der Kläger erlitt am 23.12.2004 einen Unfall, als er beim Schneeräumen auf der vor seinem Anwesen befindlichen Treppe gestürzt ist. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin … sowie aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2007 (AS 109 ff).

2.2. Der Kläger hat durch diesen Unfall eine Gesundheitsbeschädigung erlitten. Dabei geht das Gericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger bei dem Sturz eine erhebliche Distorsion oder Prellung der linken Schulter und des linken Oberarmes erlitten hat. Dagegen hat die Beweisaufnahme nicht den Nachweis dafür erbracht, dass der Kläger durch den Sturz eine vorher nicht bestehende Ruptur der Rotatorenmanschette an der linken Schulter erlitten hat oder ein bereits bestehender Defekt an der Rotatorenmanschette dadurch verschlimmert wurde.

a) So weit der Kläger meint, die Beklagte habe mit Schreiben vom 14.06.2007 den von ihm mit Schreiben vom 02.05.2007 geltend gemachten Anspruch auf Invaliditätsleistungen wegen der durch den Unfall erlittenen dauernden Gesundheitsbeeinträchtigung anerkannt, kann diese Ansicht nicht gefolgt werden.

Ein Anerkenntnis liegt dann vor, wenn aus dem Verhalten des Schuldners das Bewusstsein vom Bestehen eines gegen ihn gerichteten Anspruchs und dessen Umfang unzweideutig hervorgeht. Vorliegend hat die Beklagte, nachdem sie mit Schreiben vom 18.01.2007 einen Anspruch auf Invaliditätsleistungen insgesamt abgelehnt hat (AHK S. 37), im Schreiben vom 14.06.2007 nur erklärt, dass sie „entgegenkommender einen Invaliditätsanspruch anerkenne“, und außerdem zugleich deutlich gemacht, dass nicht die von dem Kläger durch den Unfall behauptete Verletzung einer Rotatorenmanschettenruptur festgestellt worden sei, sondern lediglich eine Prellung und sie aufgrund ihr vorliegender ärztlicher Gutachten von einem Mitwirkungsgrad unfallfremder Faktoren von 90% ausgehe. Danach ergebe sich eine Funktionsbeeinträchtigung von 1/40, ein Invaliditätsgrad von 1,75% und ein Anspruch auf Invaliditätsleistung in Höhe von Euro 1.789,53 (AHK S. 65). Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte danach überhaupt einen Anspruch des Klägers auf Invaliditätsleistung dem Grunde nach anerkennen wollte. Aber selbst wenn, ist im Schreiben deutlich zu entnehmen, dass die Beklagte einen solchen nur in dem im Schreiben ausdrücklich genannten Umfang und anschließender entsprechender Zahlung anerkannt hat.

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b) Der Kläger konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass er durch diesen Unfall, wie er in erster Linie behauptet, eine zuvor nicht bestehende Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter erlitten hat.

Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus den vorgerichtlich eingeholten Privatgutachten des … vom 08.01.2007 (K 5, AHK S. 39 ff) und des … vom 04.06.2007 (B 1, AHB S. 1 ff) und durch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen … (im folgenden: Sachverständiger) in seinen schriftlichen Gutachten und deren mündlicher Erläuterung (vgl. AS 171 ff, 233 ff, 287 ff).

Sowohl die Gutachter als auch der Sachverständige haben nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Kläger bereits vor dem Unfall ein ausgeprägter Vorschaden/Defekt an der Rotatorenmanschette vorhanden war. Sie haben ausgeführt, dass der bei der MRT- Untersuchung des Klägers am 17.03.2005 in der linken Schulter festgestellte ansatznahe Riss der Supraspinatussehne mit Retraktion des Musculus supraspinatus um mindestens 2 cm als bereits vor dem Unfall vorhandene degenerative Veränderung im Bereich der Rotatorenmanschette und nicht als Folge des Sturzes vom 23.12.2004 anzusehen ist. Nach Auffassung der Privatgutachter und des Sachverständigen kann der bei der MRT-Untersuchung festgestellte Befund nicht in dem zwischen Unfall und Untersuchung vergangenen kurzen Zeitraum von ca. 2 Monaten und 3 Wochen entstanden sein. Nach den ärztlichen Feststellungen wurden außerdem Verletzungen an der die Schulter umgebenden und die Rotatorenmanschette sichernden, knöchernen Strukturen durch den Unfall nicht verursacht. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen ist auf den Röntgenbildern der linken Schulter des Klägers, die am Unfalltag gemacht wurden, ein Oberarmkopfhochstand links zu sehen, weil der Abstand zwischen Schultergräte und Oberarmkopf unter 9 mm beträgt. Ein derartiger Zustand, der sich durch die nachfolgenden Untersuchungen der Gutachter und des Sachverständigen bestätigt hat, lasse ebenfalls auf eine bereits zum Unfalltag vorhandene Schädigung der Rotatorenmanschette schließen, denn er entwickle sich auf keinen Fall innerhalb von Stunden, sondern innerhalb von Wochen und Monaten. Auch bedürfe es für die röntgenologische Feststellung von Verschleißerscheinungen an der Rotatorenmanschette eines sehr langen Zeitraumes.

Der dem Kläger obliegende Beweis, dass er erst durch den Sturz eine Rotatorenmanschettenruptur erlitten hat, kann auch nicht durch den Umstand geführt werden, dass der Kläger nach seinem Vortrag bis zum Unfall beschwerdefrei war. Nach Auffassung der Privatgutachter und des Sachverständigen gehört es zu den gesicherten Besonderheiten degenerativer Rotatorenmanschettenschäden, dass sie lange Zeit klinisch stumm vorliegen können (vgl. Gutachten … S. 3 AHB S. 3) bzw. ist allgemein bekannt, dass auch erhebliche Verschleißerscheinungen im Bereich der Rotatorenmanschette einer Schulter ohne oder nahezu ohne Beschwerden ablaufen (AS 293, 295).

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus der Schilderung des Sturzes durch den Kläger. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wie auch nach denen der Gutachter ist eine Rotatorenmanschettenruptur nur ganz selten Folge eines Unfalles. Sie kann nur bei ganz bestimmten Unfallkonstellationen auftreten, bspw. wenn auf den Arm eine erhebliche Zugwirkung eingewirkt hat.

Davon, dass dies beim Sturz des Klägers der Fall war, konnte sich das Gericht ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugen.

Zwar hat dieser in der letzten mündlichen Verhandlung am 15.07.2008 vorgebracht, dass beim Aufprall seiner linken Hand auf der Treppe diese nach hinten weggerutscht sei und hat der Sachverständige es bei dieser – unterstellten – Variante des Sturzes für möglich erachtet, dass eine Verrenkung der Schulter aufgetreten sein könnte, die als Ursache für eine (vorher nicht vorhandene) Ruptur der Rotatorenmanschette in Betracht komme bzw. ein bereits vorhandener Defekte an der Rotatorenmanschette dadurch verschlimmert werden könne.. Das Gericht konnte sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass der Sturz des Klägers tatsächlich in der zuletzt behaupteten Variante erfolgt ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei seiner Anhörung gem. § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2007 zwar erklärt hat, dass er versucht habe, den Sturz mit der linken Hand abzufangen, diese jedoch, als er auf dem Boden aufgekommen sei, weggerutscht sei. Dass es ihm dabei den Arm nach hinten weggezogen und er sich dabei die Schulter verrenkt oder verdreht habe, hat er jedoch – obwohl dies nach Ansicht des Gerichts in diesem Zusammenhang ohne Zweifel nahe gelegen hätte- nicht erklärt. Vielmehr hat er weiter mitgeteilt, dass bei dem Aufprall seiner Erinnerung nach der Arm gestreckt gewesen sei. Anschließend sei er die Stufen quasi abwärts gerutscht und mit dem linken Oberarm, etwa mit dem oberen Drittel unterhalb des Schultergelenkes, an die Treppenkante gestoßen. Dies entspricht auch dem Inhalt des Unfallberichtes vom 23.12.2004, wonach als Unfallverlauf aufgenommen wurde, dass der Kläger auf den linken Arm gefallen ist und Schmerzen an der linken Schulter hat und der Kläger vor allem über Schmerzen auf der Rückseite der Schulter geklagt hat („Schmerzen li. Schulter dorsal“). Zudem ist zu beachten, dass der Kläger immer darauf abgehoben hat, dass er sich mit dem linken gestreckten Arm abfangen wollte und dass der erste Aufprall auf den linken gestreckten Arm gewesen sei, bevor er im weiteren Verlauf des Fallens mit dem linken Oberarm an der Treppenkante aufgekommen sei. Es war ihm wichtig deutlich zu machen, dass eine Krafteinwirkung auf den gestreckten Arm, die sich stauchend ins Schultergelenk und entsprechenden Muskelgruppen fortgesetzt habe, aufgetreten sei, nicht aber, dass der Arm nach hinten weggerutscht und/oder dabei gedreht worden ist. Erst nachdem der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten (AS 237 ff) und in seiner mündlichen Anhörung (AS 289 ff) ausdrücklich klar gemacht hat, dass für eine Sehnen- und/oder Muskelzerreißung ein Auseinanderreißen der Sehnen- und/oder Muskelansätze erforderlich ist, was u. a. bei plötzlich auf Arm und Schulter einwirkenden Zugkräften bzw. einem Unfall, wo der Arm nach hinten aufgestützt wird und die Person dann darauf fällt und eine Schultergelenksverrenkung in Betracht kommt, der Fall sein kann, dies aber nicht durch eine Krafteinwirkung, die sich stauchend ins Schultergelenk fortsetzt, hervorgerufen werden kann, hat der Kläger vorgebracht, dass der linke Arm beim Sturz nach hinten weggerutscht sei. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass nach Auffassung des Sachverständigen, selbst wenn man unterstellt, dass der linke Arm nach hinten weggerutscht ist, die Kräfte, die durch den Fall des Klägers auf den Arm eingewirkt haben, nicht ausreichend waren, eine bisher nicht vorhandene Ruptur der Rotatorenmanschette hervorzurufen. Des weiteren hat der Sachverständige anschaulich dargelegt, dass der Kläger dann einen so genannten Drop-Arm gehabt hätte, d. h. er hätte den Arm nicht mehr oder kaum bewegen können, und dieser Zustand hätte angehalten bzw. hätte sich verschlimmert, wenn er, wie vom Kläger behauptet, nicht festgestellt und auch nicht behandelt worden wäre (AS 291 f). Zwar mag sein, dass am Unfalltag der entsprechende Test zur Feststellung einer solchen Unfallfolge nicht durchgeführt wurde. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass eine so erheblich eingeschränkte Beweglichkeit des linken Armes zumindest bei den bei den unmittelbar darauf folgenden ärztlichen Behandlungen des Klägers festgestellt worden wäre, zumal als Folge der erheblich eingeschränkten Beweglichkeit mit einer weiteren Einsteifung des Armes zu rechnen gewesen wäre.

Auch andere Ursachen, die der Kläger dafür vorgebracht hat, dass der Sturz bei ihm zu einer Rotatorenmanschettenruptur geführt hat, bspw. nachlassende Elastizität der Muskeln auf Grund fortschreitenden Alters, hat der Sachverständige verneint.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverständige eine Kausalität des Sturzes für die beim Kläger festgestellte Ruptur der Rotatorenmanschette für sehr wenig wahrscheinlich gehalten hat. Damit ist der Nachweis der unfallbedingten Gesundheitsbeschädigung nicht geführt.

c) Das Gericht konnte sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass durch den Sturz die beim Kläger vorhandenen degenerativen Defekte an der Rotatorenmanschette verschlimmert wurden, mit der Folge, dass dadurch die vom Kläger geltend gemachte Funktionsbeeinträchtigungen der linken Schulter und der von ihm geklagten Schmerzen verursacht worden sind.

Zunächst hat der Sachverständige diese Möglichkeit nur als denkbar, aber nicht als wahrscheinlich angesehen (AS 207). Diese Einschätzung hat er zwar in der mündlichen Verhandlung am 15.07.2008 bei der Erläuterung des Gutachtens auf Grund des Vorbringens des Klägers zum Ablauf des Sturzes, nämlich dass er mit dem Arm nach hinten weggerutscht sei, abgeändert, allerdings nur dahingehend, dass er es im vorliegenden Fall am ehesten für wahrscheinlich halte, dass bei der bestehenden Vorschädigung durch den so geschilderten Sturz eine Risserweiterung eingetreten sein könnte. Dass der Sturz tatsächlich so abgelaufen ist, davon konnte sich das Gericht aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugen, wie die Ausführungen unter b) zeigen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Danach verbleiben auch Zweifel, dass eine beim Kläger bestehende Vorschädigung der Rotatorenmanschette durch den Sturz verschlimmert wurde und die vom Kläger vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mitverursacht haben könnte.

d) Auch die Möglichkeit, dass durch den Unfall die bereits bestehenden Defekte an der Rotatorenmanschette, die bisher klinisch stumm waren, nunmehr zufällig spürbar geworden sind, begründen keinen Anspruch auf Invaliditätsleistung.

Der Sturz und das dabei erlittene Schulter- und Oberarmtrauma stellen lediglich eine auswechselbarer Gelegenheitsursache dar.

So weit der Kläger meint, dass derartige, als Gelegenheitsursache bezeichneten Ereignisse in der privaten Unfallversicherung gemäß der Adäquanztheorie gleichwohl zunächst zur Entstehung eines Anspruches führen, und der Ausschluss einer Haftung der Versicherung über § 8 AUB erfolge, wonach es Sache derselben sei, darzulegen und zu beweisen, dass bei der durch den Unfall verursachten Gesundheitsbeschädigung (Unfall fremde) Krankheiten oder Gebrechen mit einem Anteil von mindestens 25% mitgewirkt hätten, kann dem nicht gefolgt werden.

Dass durch den Unfall eine Rotatorenmanschettenverletzung eingetreten ist, die Ursache für die vom Kläger geklagten Funktionsbeeinträchtigungen und Schmerzen und die von ihm vorgetragene Invalidität von 30% ist, konnte der Kläger gerade nicht beweisen. Wie bereits ausgeführt sprechen weder die Unfallschilderung noch die nach dem Sturz festgestellte Verletzung an der linken Schulter und dem Oberarm für das Vorliegen der vom Kläger vorgetragenen unfallbedingten Invalidität mit der Folge, dass die Beklagte für andere den jetzigen Zustand herbeiführe Ursachen im Sinne eines unfallunabhängigen Mitwirkungsanteil nach § 8 AUB beweispflichtig wäre.

2.3. Ergänzend ist anzumerken, dass auch in dem Fall, in dem der Sturz und die bei erlittene Distorsion oder Prellung an linker Schulter und Arm, weil letzter Anstoß, als mitursächlich für die infolge der bereits vorhandenen Rotatorenmanschettenruptur aufgetretene Invalidität angesehen würde, gem. § 8 AUB 88 kein weiterer Anspruch auf Invaliditätsleistung begründet wäre.

In diesem Fall wäre nach Ansicht des Gerichts entsprechend der Ansicht der Gutachter und des Sachverständigen davon auszugehen, dass der beim Kläger bereits vorhandene Defekt an der Rotatorenmanschette nahezu ausschließlich für die nach dem Sturz jetzt noch vorhandene Funktionsbeeinträchtigung und die Schmerzen an Arm und Schulter ursächlich wäre. So hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass sogar bei einer Erweiterung des Defektes durch den Sturz die in den ersten Wochen nach dem Sturz auftretenden Beschwerden mittlerweile längst abgeklungen sein müssten und die vom Kläger jetzt noch geklagten Beschwerden auf die verschleißbedingte Alterserscheinungen zurückzuführen sind. Diese Einschätzung entspricht dem von der Beklagten entsprechend den vorgerichtlich eingeholten Gutachtern schon zu Grunde gelegten Mitverursachungsanteil von 90%.

Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es sich bei dem beim Kläger vorhandenen Defekt an der Rotatorenmanschette um eine Beeinträchtigung mit Krankheitswert handelt, und nicht nur, wie der Kläger meint, um eine altersentsprechende Verschleißerscheinung. Nach Ansicht des Gerichts steht auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen, wonach ca. 25% bis 40 % der 60-jährigen über einen solchen Defekt verfügen, fest, dass dies zwar eine häufige, aber noch keine altersentsprechende Erscheinung ist und sie, da nur bei unter 50 % der entsprechenden Personen feststellbar, als Krankheit i. S. von § 8 AUB, nämlich als ärztlich festzustellender, objektiv vorhandener regelwidriger Körperzustand, anzusehen ist.

Da der Sachverständige den Invaliditätsgrad bei dem Kläger mit 3/20 Armwert bewertet hat (vgl. AS 199), würde sich daraus bei einer Invaliditätssumme von Euro 102.258,38 und einem Invaliditätsgrad von 70% = Euro 71.580,86 folgende Invaliditätsleistung errechnen: Euro 71.580,86 x 3/20 = Euro 10.737,13 x 10 % = Euro 1.073,71.

Da der Kläger bereits einen Betrag in Höhe von Euro 1.789,52 erhalten hat, besteht kein Anspruch mehr.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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