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Unfallversicherung – Untersuchungszeitpunkt für die Bemessung des Invaliditätsgrades

LG Oldenburg, Az.: 13 O 956/13, Urteil vom 23.06.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93.000,– € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 66.630,– € ab dem 10.12.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.2016 monatlich eine Rente in Höhe von 630,– €, zahlbar monatlich im Voraus jeweils am Monatsersten, zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, weitere Gewinnbeteiligungen nach Maßgabe von Ziffer 2.2.5 der AUB 2008 bei der Rentenhöhe zugunsten des Klägers zu berücksichtigen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 44%, die Beklagte 56%.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Unfallversicherung.

Zwischen dem Kläger und der …, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, besteht seit dem 01.12.2003 zur Versicherungsnummer UP-SV … eine Unfallversicherung, der die AUB 2008 als Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde liegen. Zudem gelten die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (500%) sowie die Besonderen Bedingungen der Unfallrente plus Zusatzleistung.

Die Grundsumme der Invaliditätsleistung der Versicherung liegt bei 50.000,– € unter Vereinbarung einer Progressionsstaffel von 500%, bei Vollinvalidität bei 250.000,– €. Zudem ist bei einem Invaliditätsgrad ab 50% eine monatliche Rente in Höhe von 600,– € sowie eine einmalige Zusatzleistung in Höhe von 6.000,– € vorgesehen. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den als Anlage K 1 vorgelegten Versicherungsschein und die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (Anlage K 2) Bezug genommen.

Am 26.06.09 erlitt der Kläger im Rahmen von Tapezierarbeiten einen Unfall, als er, auf einem zwischen zwei Leiterblöcken liegenden Brett in Höhe von etwa einem halben Meter stehend, über Kopf Arbeiten an der Zimmerdecke ausführte. Dabei trat der Kläger neben das Brett und stürzte durch einen neben seiner Arbeitsstelle gelegenen Wanddurchbruch in den daneben liegenden Raum, der ein um ca. 60 bis 70 cm tieferes Bodenniveau als der Arbeitsraum hatte.

Infolge des Sturzes erlitt der Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Felsenbeinfraktur rechts sowie eine Hirnkontusion. Er befand sich vom 22.07.09 bis zum 09.09.2009 in stationärer Behandlung. Im vom Kläger am 27.08.2010 vorgelegten Schlussbericht (Anlage B 2, Bd. I, Bl. 48) sind eine Hörstörung, ein Tinnitus und ein Handgelenksschaden dokumentiert.

Mit Schreiben vom 15.09.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mangels abschließbarer Beurteilbarkeit eines Dauerschadens im Oktober 2010 die Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen geplant sei. In der Folgezeit wurden auf Veranlassung der Beklagten unter dem 17.12.2010 ein Gutachten des Medizinischen Gutachterinstituts für die Unfallfolgen auf neurologischem Gebiet (Anlage K 25) sowie weitere Gutachten betreffend die orthopädisch – chirurgischen (Gutachten … vom 29.01.2011 – Anlage K 26) und die HNO-ärztlich zu beurteilenden Einschränkungen (Gutachten … vom 26.04.2011 – Anlage K 28) eingeholt.

Mit weiterem Schreiben vom 28.12.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Vorliegen von unfallbedingten Dauerschäden mangels endgültiger Einschätzung auf neurologischem Fachgebiet noch nicht abschließend beurteilt werden könnte und stellte die Einholung weiterer Gutachten für März 2012 in Aussicht (Anlage B 3, Bd. I, Bl. 51). In der Folgezeit wurde ein weiteres HNO-Gutachten (…, Anlage K 29) unter dem 30.04.2012 erstellt. Dieses ergab für den reinen Hörschaden einen Invaliditätsgrad von 18% zzgl. Zuschlags von 1,8 % wegen des Tinnitus und 3 – 5% wegen des Schwindels. Das auf Veranlassung der Beklagten eingeholte Gutachten von … zum hirnorganischen Psychosyndrom (Anlage K 30) bewertete die psychoorganischen Störungen mit 20%, bei zusätzlicher Berücksichtigung der psychosozialen Folgen des Tinnitus mit 30%.

Auf Basis der vorgenannten Gutachten rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2012 (Anlage K 33), ausgehend von einem Invaliditätsgrad von insgesamt 42,8% ab, wobei sie neurologisch von 20%, wegen Beeinträchtigungen auf HNO-ärztlichem Gebiet von 19,8% und wegen Schwindels von 3% Invalidität ausging. Eine bereits zu diesem Zeitpunkt diskutierte weitere Invalidität wegen eines Dauerschadens im rechten Handgelenk aufgrund einer Handwurzelfraktur lehnte die Beklagte ab, nachdem das Gutachten von … insoweit keine Beeinträchtigung ergeben hatte. Insgesamt erbrachte die Beklagte Zahlungen in Höhe von 48.100,– € zzgl. eines Treuebonus` in Höhe von 1.070,- €.

Der Kläger behauptet, unfallbedingt liege bei ihm ein Invaliditätsgrad von 85% vor. Das zweite Gutachten von … zum hirnorganischen Psychosyndrom gehe in Anlehnung an das Gutachten des Med. Gutachterinstituts zwar nicht von einer Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers aus, komme aber trotzdem zu einem Invaliditätsgrad aufgrund psychoorganischer Störungen von nur 20% statt 30% in dem Gutachten des Med. Gutachterinstituts. Zudem fehle die gesonderte Betrachtung des beim Kläger vorliegenden Schwindels, der mit 5 % zu bewerten sei. Ferner sei der beim Kläger unfallbedingt bestehende Tinnitus mit weiteren 10% gesondert zu erfassen, da er eine organische Ursache habe. Hinzu komme der durch den Unfall erlittene Hörschaden rechts mit 18%. Der Kläger behauptet des Weiteren einen unfallbedingten Dauerschaden am rechten Handgelenk, den er mit 5 % beziffert. Zudem bestehe ein Dauerschaden an Schulter und Hüfte, der mit weiteren 5 % zu bewerten sei. Zum Handgelenksschaden behauptet der Kläger, am 14.08.2009 sei in der Klinik eine Handwurzelfraktur rechts festgestellt worden, nachdem er nach dem Sturz immer wieder über Schmerzen im rechten Handgelenk geklagt habe. Ein unfallbedingter Dauerschaden insoweit, so die Auffassung des Klägers, sei am 14.12.2009 durch den Arzt … festgestellt und mit Schreiben vom 31.01.13 (Anlage K 22) bescheinigt worden. Auf ein Fristversäumnis dürfe sich die Beklagte, so die Auffassung des Klägers, diesbezüglich nicht berufen – die Beklagte habe schließlich für Schäden auf orthopädisch – chirurgischem Gebiet das Gutachten von … eingeholt und in ihren vorprozessualen Schreiben insbesondere vom 15.09.2010 und vom 28.12.2010 durch die Ankündigung der Veranlassung ärztlicher Untersuchungen den Eindruck erweckt, dass sich der Kläger zur Fristwahrung um nichts mehr zu kümmern brauche. Zudem sei der Agent der Beklagten, …, zutreffend unterrichtet worden und habe dem Kläger gegenüber in Kenntnis des Handgelenksschadens suggeriert, dass „alles gut“ werden würde.

Nachdem der Kläger, ausgehend von einem behaupteten Invaliditätsgrad von 73% im Klageantrag zu 1) zunächst Zahlung von 116.130,– € beantragt hatte, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 30.07.2014 erweitert und beantragt nunmehr, ausgehend von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 85%,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 167.130,– € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2012 zu bezahlen

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.01.2013 monatlich eine Rente in Höhe von € 630,00 zuzüglich weiterer Gewinnbeteiligung – zahlbar monatlich im Voraus – zu bezahlen

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.345,88 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des am Handgelenk geltend gemachten Dauerschadens bestreitet die Beklagte bereits eine infolge des Unfalls eingetretene Schädigung – zumindest jedoch fehle es an einem bedingungsgemäßen Eintritt eines Dauerschadens binnen 15 Monaten nach dem Unfall sowie an der binnen gleicher Frist erforderlichen ärztlichen Feststellung. Weitere als die von ihr nach einem Invaliditätsgrad von 42,8 % abgerechneten Schäden lägen nicht vor und seien zudem nicht unfallbedingt. Nur die in dieser Höhe festgestellten Beeinträchtigungen seien organisch bedingt – etwaige darüber hinausgehende Beeinträchtigungen seien Folge einer psychischen Fehlverarbeitung und nach Ziffer 5.2.6 AUB vom Versicherungsschutz ausgenommen. Zudem beruft sich die Beklagte auf Mitwirkung vorbestehender Krankheiten und Gebrechen, soweit der Kläger mehr als 42,8% Invalidität geltend macht.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Vorliegen eines unfallbedingten Dauerschadens durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen … vom 28.04.2014 (Bd. I, Bl. 130 ff.) und vom 04.09.2014 (Bd. I, Bl. 189 ff.) sowie für die mündlichen Erläuterungen seiner Gutachten auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 (Bd. II, Bl. 123 ff) und vom 02.06.2016 (Bd. III, Bl. 8 ff.) verwiesen.

Zudem wird für das Ergebnis der Beweisaufnahme Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 03.06.2015 (Bd. II, Bl. 12) sowie auf seine mündliche Anhörung gemäß Verhandlungsprotokoll vom 10.12.2015 (Bd. II, Bl. 123 ff.).

Entscheidungsgründe

Unfallversicherung - Untersuchungszeitpunkt für die Bemessung des Invaliditätsgrades
Symbolfoto: Okrasyuk/Bigstock

Die zulässige Klage hat im ausgeurteilten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger hat aus dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag Anspruch auf Zahlung weiterer Leistungen nach einem durch die Beweisaufnahme feststehenden Invaliditätsgrad von 56,5 %.

Dass der Kläger am 26.06.2009 einen Unfall im Sinne von Ziffer 1.3 der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AUB) erlitten hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Ein Invaliditätsgrad in Höhe von 56,5 % errechnet sich durch Addition der unfallbedingt wegen des Hörverlustes und des Tinnitus (21,5%), des Schwindels (5%) und des hirnorganischen Psychosyndroms zzgl. der psychosozialen Folgen des Tinnitus (30%) erlittenen dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen des Kläger entsprechend Ziffer 2.1.2.2.4.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des mit der Begutachtung von Dauerschäden auf HNO-fachärztlichem Gebiet beauftragten Sachverständigen … ist beim Kläger infolge des durch den Unfall eingetretenen Hörverlustes auf dem rechten Ohr, abstellend auf den Untersuchungszeitpunkt 05.04.2012 durch den vorgerichtlich tätigen Gutachter … … (Anlage K 29) als maßgeblichem Stichtag, zuzüglich des unfallbedingten und auf organischer Ursache beruhenden Tinnitus ein Invaliditätsgrad von insgesamt 21,5% gegeben.

Zwar ist grundsätzlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der unfallbedingten Dauerschäden der Ablauf der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist (vgl. hierzu BGH IV ZR 124/15, Urteil vom 18.11.2015, Rn. 19, zit. nach juris), wenn die Parteien – wie hier – um eine zutreffende Erstbemessung des Invaliditätsgrades und nicht um eine Neubemessung nach Ziffer 9.4 AUB streiten. Abweichend vom Ablauf der Invaliditätseintrittsfrist ist jedoch dann auf einen späteren, nach Ablauf der Invaliditätseintrittsfrist liegenden Untersuchungszeitpunkt abzustellen, wenn vom Versicherer nach Abschluss des Heilverfahrens im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde – in diesem Fall ist davon auszugehen, dass beide Parteien sich mit dem Untersuchungszeitpunkt als maßgeblichem Stichtag einverstanden erklären (vgl. OLG Hamm aaO und BGH VersR 1994, 971, Rn. 20, zit. nach juris). So liegt der Fall hier. Aus dem zwischen den Parteien vorprozessual gewechselten Schriftverkehr ergibt sich, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2010 (Anlage B 3, Bd. I, Bl. 51) mangels abgeschlossenen Heilverfahrens einen Dauerschaden noch nicht abschließend beurteilen zu können meinte und zu diesem Zweck für März 2012 eine weitere Untersuchung ankündigte. Mit diesem Vorgehen war der Kläger ausweislich des Schreibens seines Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2011 (Anlage B 4, Bd. I, Bl. 52) auch einverstanden, was durch die Wendung „Selbstverständlich wird mein Mandant aber auch die weiteren Termine wahrnehmen.“ auf Seite 3, fünfletzter Absatz des genannten Schreibens deutlich wird.

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Abstellend auf die seinerzeit von … durch Sprachaudiogramm und Tonschwellenaudiogramm ermittelten Werte zum Hörvermögen des Klägers kommt der Sachverständige … nach seinen überzeugenden und plausiblen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.16 zu dem Ergebnis, dass wegen der unfallbedingten Hörminderung unter gesonderter Berücksichtigung des Tinnitus bei Anwendung der Kombitabelle nach Michel/Brusis von einem Invaliditätsgrad von 21,5% auszugehen ist. Dabei hat der Sachverständige die Frage, ob für die Bestimmung des Umfangs des Hörverlustes der Wert des Sprachaudiogramms oder derjenige des Tonschwellenaudiogramms oder aber eine Kombination beider Werte heranzuziehen sei, dahingehend beantwortet, dass – da sowohl das Sprachverständnis als auch das Hören von Tönen für den Menschen von Bedeutung sei – eine Kombination aus beiden Werten heranzuziehen sei. Demnach sei, wie bei Lärmschwerhörigkeit, der Mittelwert aus den Werten beider Audiogramme zu bilden, der hier zu einem Hörverlust von 64,5% führe (60% (Sprachaudiogramm) + 69% (Tonschwellenaudiogramm = 129% : 2 – 64,5%). In die Kombitabelle von Michel/Brusis eingelesen ergebe sich, so der Sachverständige, ein Invaliditätsgrad von 21,5%.

Dabei war der Tinnitus zusätzlich zum Hörverlust als eigenständige Funktionsstörung gesondert und außerhalb der Gliedertaxe zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad bemisst sich danach, inwieweit – bei Berücksichtigung ausschließlich medizinischer Gesichtspunkte – die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist (vgl. Ziffer 2.1.2.2.2 AUB).

Dass ein Tinnitus infolge des Unfalls vom 26.06.2009 beim Kläger gegeben ist, dieser ausschließlich auf organischen Ursachen beruht und nicht Folge einer psychischen Fehlverarbeitung und damit nach Ziffer 5.2.6 AUB 2008 ausgeschlossen ist, hat die Begutachtung durch den Sachverständigen … … ergeben. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.04.14 (Bd. I, Bl. 130 ff.) auf S. 10 plausibel ausgeführt, dass durch den Unfall der Kläger eine Felsenbeinfraktur mit Beteiligung auch des Ohrknochens erlitten habe, die ihrerseits zur Entstehung eines Ohrgeräusches rechts geführt habe. Im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens im Verhandlungstermin vom 10.12.15 hat der Gutachter auf entsprechende Nachfrage angegeben, dass es sich um einen organisch bedingten Tinnitus handele, der als Begleittinnitus gesondert bewertet werde. Hierzu habe er die kombinierte Tabelle von Michel/Brusis herangezogen, die für den Tinnitus einen 10prozentigen Aufschlag auf den wegen des Hörverlustes ermittelten Invaliditätsgrad gewähre. Hieraus folge für den Kläger ein Invaliditätsgrad wegen des Hörverlustes zuzüglich des Tinnitus von 21,5%. Auf den reinen Hörverlust rechts entfällt somit ein Invaliditätsgrad von 19,55%.

Ein Obergutachten auf HNO-ärztlichem Fachgebiet, wie von der Beklagten beantragt, war nicht einzuholen. Zwar waren die Ausführungen des Sachverständigen … zunächst nicht stimmig und widerspruchsfrei. Im Rahmen seiner zweiten Anhörung vom 02.06.16 hat der Sachverständige seine vorherigen Angaben zu einem Hörverlust in Höhe von 83% im Ergänzungsgutachten vom Januar 2016 jedoch korrigiert und nachvollziehbar und anhand einer Beispielsrechnung auch anschaulich begründet, weshalb er bei Anwendung der von … ermittelten Werte im Tonschwellenaudiogramm zu einem Hörverlust von 69% in Abweichung zu den von Dr. Se. angenommenen 66% kommt. Die Abweichungen, so der Sachverständige, beruhten auf Schwankungen beim Ablesen der Werte aus dem Tonschwellendiagramm. Da die genannten Widersprüche in den Ausführungen des Sachverständigen … nach seiner mündlichen Erläuterung seines Gutachtens beseitigt und seine Schlussfolgerunen nunmehr für eine Überzeugungsbildung der Gerichts ausreichend sind, war die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht angezeigt.

Infolge der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass der Kläger durch die Folgen des Unfalls dauerhaft unter Schwindel leidet, der nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen … zu einem Invaliditätsgrad in Höhe von 5% führt.

Der Sachverständige … kommt in seinem Gutachten vom 28.04.14 (Bd. I, Bl. 130 ff.) zu dem Ergebnis, dass sich in Übereinstimmung mit der Untersuchung von Herrn … … vom 30.04.12 bei der kalorischen Überprüfung der Gleichgewichtsorgane eine deutliche Untererregbarkeit auf der rechten Seite ergebe und eine deutliche vestibuläre Störung mit Unsicherheitsgefühl vorliege, was auf die unfallbedingte Verletzung des Ohrknochens unter Beteiligung von Hörschnecke und Gleichgewichtsorgan (Bogengänge) zurückzuführen sei. Zudem werde beim Kläger die Möglichkeit der Kompensation von Schwindel dadurch deutlich erschwert, dass es infolge des Sturzes auch zu einer Hirnkontusion mit Verletzung von Hirnsubstanz gekommen sei. Der Sachverständige bewertet den Invaliditätsgrad wegen des Schwindels gestützt auf die Empfehlungen von Michel und Brusis mit 5%. Dabei habe er, so der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 04.09.2014 (Bd. I, Bl. 189 ff.) berücksichtigt, dass auch ein vollständiger Ausfall des Gleichgewichts in der Regel nach drei Jahren kompensiert sei.

Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass der Kläger infolge des Unfalls ein hirnorganisches Psychosyndrom erlitten hat, das für sich allein genommen einen Invaliditätsgrad von 20% ergibt. Zusätzlich sind bei Bemessung des Invaliditätsgrades auf neurologisch-psychologischem Gebiet die psychosozialen Folgen des unfallbedingten Tinnitus zu berücksichtigten, was nach der Einschätzung des Sachverständigen … zu einem Invaliditätsgrad von 30% führt.

Abzustellen ist dabei auf den gesundheitlichen Zustand des Klägers, wie er sich am 06.07.2012 darstellte. Dies entspricht dem Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch den vorgerichtlich mit der Untersuchung der hirnorganischen Schäden beauftragten Gutachter … (vgl. Anlage K 30). Der zu den auf neurologischem/psychiatrischem Fachgebiet gegebenen Unfallschäden beauftragte Sachverständige … hat in seinem Gutachten vom 03.06.2015 (Bd. II, Bl. 12 ff., dort S. 24 und 25) ausgeführt, dass infolge des Unfalls vom 26.06.09 ein hirnorganisches Psychosyndrom als Folge der erlittenen Hirnkontusion mit Kontusionsblutung gegeben gewesen sei, das sich beim Kläger vor allem in Form einer Minderung von Aufmerksamkeit und Konzentration zeige. Hinzu komme eine starke subjektive Beeinträchtigung des Klägers durch die Schwerhörigkeit und den nach dem Unfall eingetretenen Tinnitus. Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass der Invaliditätsgrad für die unfallbedingt gegebenen kognitiven Einschränkungen mit 20 % zu bemessen sei. Zwar hat der Sachverständige, wie sich aus seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 ergeben hat, für die Bewertung des Invaliditätsgrades auf den Zeitpunkt seiner Untersuchung abgestellt. Er hat aber auf Nachfrage ausgeführt, die seinerzeit durch den Vorgutachter … erteilte Einschätzung, basierend auf den 2012 durchgeführten Untersuchungen, für plausibel zu halten und zu teilen.

Den 20% Invaliditätsgrad wegen der hirnorganischen Einschränkungen sind nach den Angaben des Sachverständigen … weitere 10 % Invaliditätsgrad wegen der psychosozialen Folgen des Tinnitus hinzuzurechnen. Der Sachverständige hat, befragt zu der Bewertung solcher Folgen des Tinnitus, bei seiner Anhörung am 10.12.15 angegeben, dass der Kläger ihm geschildert habe, durch das Ohrgeräusch erheblich in seinem Alltag beeinträchtigt zu sein. Wegen des Umfangs dieser Beeinträchtigungen halte er einen Invaliditätsgrad von 10% insoweit für plausibel unter Verweis auf die gleichlautende Einschätzung durch den vorgerichtlich auf diesem Fachgebiet tätigen Gutachter … … (Anlage K 30).

Eine Addition der auf dem jeweiligen ärztlichen Fachgebiet zum Tinnitus ermittelten Invaliditätsgrade ist nach Ziffer 2.1.2.2.4 AUB geboten, da sich den Gesamtinvaliditätsgrad reduzierende Überschneidungen nach Einschätzung beider Sachverständiger nicht ergeben. Der Sachverständige … hat auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts überzeugend angegeben, dass die Bewertung eines Tinnitus nach der Kombitabelle von Michel/Brusis rein ohrbezogen und ohne Berücksichtigung psychosozialer Faktoren erfolge. In gleicher Weise überzeugend hat der Sachverständige … hierzu ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Bewertung des Tinnitus auf HNO-fachärztlichem Gebiet zum von ihm zu bewertenden neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet keinerlei Überschneidungen ergeben würden.

Die Beklagte kann sich hinsichtlich der einen Invaliditätsgrad von 42,8% übersteigenden Dauerschäden nicht auf einen Leistungsausschluss berufen. Zwar sind nach Ziffer 5.2.6 AUB 2008 krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall ausgelöst wurden, vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Die Beklagte hat ihren Vortrag, über einen Gesamtinvaliditätsgrad von 42,8 % hinaus seien etwaige beim Kläger vorhandene Beeinträchtigungen allein auf eine psychische Fehlverarbeitung zurückzuführen, jedoch nicht bewiesen. Der Sachverständige … … hat in seinem Gutachten insoweit ausgeführt, dass er eine psychische Fehlverarbeitung durch den Kläger nicht habe feststellen können. Insbesondere betreffend den Tinnitus sei, so der Sachverständige bei seiner Anhörung, wegen des unfallbedingten Traumas mit erheblichen Einblutungen auch im Ohr eine organische Ursache entsprechend der Einschätzung des HNO-Sachverständigen … plausibel. Gestützt wird diese Aussage durch seine Ausführungen im schriftlichen Gutachten vom 03.06.15 (Bd. II, Bl. 12 ff), wonach sich bei der Untersuchung des Klägers weder Hinweise auf eine Simulation oder Aggravationstendenzen fanden (S. 21) noch Hinweise für eine Angstsymptomatik oder Panikstörung (S. 23) gegeben waren.

Soweit die Beklagte vorgebracht hat, dass funktionelle Beeinträchtigungen des Klägers, die über einen Invaliditätsgrad von 42,8% hinausgingen, infolge von vorbestehenden Krankheiten oder Gebrechen gegeben seien, war dieser Vortrag zu allgemein und nicht ausreichend, worauf das Gericht mit Verfügung vom 13.09.2013 auch hingewiesen hat. Weiterer Vortrag der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt.

Einen Invaliditätsgrad von 56,5% nach Addition der ermittelten Einzelwerte zugrunde gelegt, errechnet sich der Anspruch des Klägers wie folgt:

Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien vereinbarten progressiven Invaliditätsstaffel 500 Prozent nach den insoweit geltenden Besonderen Versicherungsbedingungen folgt, dass der Kläger 164% (dies entspricht dem Mittelwert zwischen 161% entsprechend 56% Invaliditätsgrad und 167 % entsprechend 57% Invaliditätsgrad) der mit 50.000,– € vereinbarten Versicherungssumme verlangen kann. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 82.000,– €, so dass der Kläger abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 48.100,– € noch 33.900,– € beanspruchen kann.

Zudem steht dem Kläger nach Ziffer 2.2.1 eine Unfallrente plus Zusatzleistung zu, da die Voraussetzung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% beim Kläger gegeben ist.

Nach Ziffer 2.2.2 Satz 2 AUB 2008 steht dem Kläger einmalig das Zehnfache der versicherten monatlichen Unfallrente als Zusatzleistung zu. Da die Parteien im Versicherungsschein für eine mindestens 50prozentige Invalidität eine Rente von 600,– € vereinbart haben, hat der Kläger Anspruch auf eine einmalige Zusatzleistung von 6.000,– € (10 x 600,– €).

Der Kläger kann zudem aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit Ziffer 2.2.3 AUB Zahlung einer monatlichen Rente verlangen.

Nach Ziffer 2.2.3.1 AUB wird die Unfallrente rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat und monatlich im Voraus gezahlt. Zudem hat der Kläger Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung in Form einer Erhöhung des laufenden Rentenanspruchs nach Ziffer 2.2.5.2 AUB, die dann erfolgt, wenn eine Gewinnbeteiligung ermittelt und für mindestens ein Jahr Rente bezogen wurde, wobei nach Ziffer 2.2.5.3 Absatz 3 AUB die erhöhte Rente ab dem 01. Januar des auf die Überprüfung folgenden Geschäftsjahres zu zahlen ist.

Dem Kläger steht daher eine Zahlung in Höhe von monatlich 600,– € ab dem 01.06.2009 sowie ab dem 01.06.2010 in Höhe von 630,– € monatlich zu.

Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers zum Bezug einer infolge Gewinnbeteiligung um 30,– € erhöhten Monatsrente weder der Höhe nach noch hinsichtlich des geltend gemachten Zeitpunktes entgegengetreten.

Für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis zum 30.06.2016 errechnet sich daher ein Rentenanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 53.190,– € wie folgt:

53.190,– €

Zeitraum 01.06.09 bis 31.05.10 -> 12 x 600,– € =

7.200,– €

Zeitraum 01.06.10 bis 30.06.16 -> 73 x 630,– € =

45.990,– €

Ab dem 01.07.2016 ist die Beklagte nach Ziffer 2.2.3.1 AUB zudem zur Zahlung einer weiteren Monatsrente, jeweils im Voraus zum Ersten des Monats, in Höhe von derzeit 630,– € verpflichtet.

Soweit der Kläger Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 630,– € zuzüglich weiterer Gewinnbeteiligung verlangt hat, war sein nicht bezifferter Antrag auf Zahlung einer erhöhten Rente wegen weiterer Gewinnbeteiligung dahin auszulegen, dass der Kläger Feststellung dahingehend begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Gewinnbeteiligung in Form einer Erhöhung des laufenden Rentenanspruchs zu gewähren. Dieser Feststellungsantrag ist als „Minus“ im gestellten Leistungsantrag enthalten.

Ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung ist gegeben, denn mangels Mitteilung weiterer Rentenerhöhungen entsprechend Ziffer 2.2.5.3 dritter Absatz letzter Satz AUB ist es dem Kläger nicht möglich, seinen (etwaigen) Anspruch auf eine erhöhte Monatsrente zu beziffern. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung von Gewinnbeteiligungen, die nach Ziffer 2.2.5.3 Absatz 1 S. 1 AUB jährlich zu überprüfen sind, und zur Mitteilung sich infolgedessen erhöhender Rentenansprüche aus Ziffer 2.2.5.3 Absatz 3 S. 2 AUB folgt. An etwaig ermittelten Gewinnbeteiligungen ist der Kläger nach Ziffer 2.2.5 und 2.2.5.2 AUB in jedem Fall durch Erhöhung des monatlichen Rentenbezugs zu beteiligen.

Hinsichtlich der vom Kläger beanspruchten Leistungen wegen weiterer 10% Invalidität infolge eines Dauerschadens am rechten Handgelenk einerseits und an Hüfte und Schulter andererseits ist die Klage unbegründet.

Für einen Dauerschaden an Hüfte und Schulter fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen des Eintretens binnen 15 Monaten nach dem Unfall einerseits und der binnen gleicher Frist erfolgten schriftlichen ärztlichen Feststellung und Geltendmachung bei der Beklagten andererseits, vgl. Ziffer 2.1.1.1 AUB. Zu einem fristgerechten Eintreten und einer entsprechenden Feststellung diesbezüglich hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises gemäß Beschluss vom 07.11.2013 nicht weiter vorgetragen. Ein unfallbedingter Dauerschaden insoweit ist daher nicht ausreichend dargelegt.

Gleiches gilt für den klägerseits behaupteten Invaliditätsgrad von weiteren 5 % wegen eines am rechten Handgelenk eingetretenen Dauerschadens. Auch insoweit ist die Anspruchsvoraussetzung einer fristgerechten, hier nach Ziffer 2.1.1.1 AUB binnen 15 Monaten nach dem Unfall erfolgenden ärztlichen Feststellung nicht gegeben und kommt eine Leistungspflicht der Beklagten deshalb nicht in Betracht. Der mit klägerischem Schriftsatz vom 26.08.2013 als Anlage K 39 vorgelegte Karteikartenauszug des Arztes … reicht als Feststellung eines Dauerschadens nicht aus. Inhaltlich müssen sich aus der Invaliditätsfeststellung die ärztlicherseits für den konkreten Dauerschaden angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkung ergeben, damit der Versicherer, der ein Interesse an der zeitnahen Klärung seiner Leistungspflicht hat, diesen überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.07, IV ZR 137/06, Rn. 11 und 12, zit. nach juris). Der als Anlage K 39 vorgelegte Karteikartenauszug vom 14.12.2009 genügt diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht: Zum einen fehlt eine Inbezugnahme des Unfalls vom 26.06.09 als Ursache, zum anderen bescheinigt der Auszug gerade keinen Dauerschaden, sondern stellt darauf ab, dass eine abschließende Beurteilung erst nach Abschluss eines Jahres nach Unfall möglich sei. Zudem wird eine deutliche Besserung gegenüber der vorherigen Untersuchung festgestellt, was ebenfalls gegen einen Dauerschaden spricht.

Das Vorliegen eines Dauerschadens das rechte Handgelenk betreffend ist erstmals mittels der Bescheinigung des Arztes … vom 31.01.13 (Anlage K 22) ärztlich festgestellt und bescheinigt worden und damit deutlich nach Ablauf der 15-Monatsfrist am 26.09.2010.

Das Berufen der Beklagten auf die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht rechtsmissbräuchlich. Mit Schreiben vom 10.11.2009 (Anlage K 37, Bd. I, Bl. 78) hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die …, ausdrücklich auf das Erfordernis einer schriftlichen ärztlichen Feststellung binnen 15 Monaten nach dem Unfall hingewiesen. Wie bereits mit Verfügung vom 13.09.2013 mitgeteilt, lässt sich ein Verzicht auf die entsprechende ärztliche Feststellung eines Dauerschadens diesem Schreiben daher nicht entnehmen. Auch die vom Kläger behauptete zutreffende Information des Agenten … der Beklagten entband ihn nicht vom Erfordernis der Vorlage einer fristgerechten ärztlichen Feststellung eines Dauerschadens am Handgelenk. Wegen des insoweit in dem Schreiben erfolgten eindeutigen Hinweises auf die Fristwahrung musste der Agent … nicht erneut auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen ärztlichen Feststellung eines Dauerschadens hinweisen.

Das Berufen auf die Fristversäumnis ist auch nicht rechtsmissbräuchlich vor dem Hintergrund, dass die Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2010 weitere ärztliche Untersuchungen im Hinblick auf verbleibende Dauerfolgen angekündigt hat und mit dem Gutachten … vom 29.01.2011 auch ein orthopädisch-fachchirurgisches Gutachten zu einem Schaden am Bewegungsapparat, insbesondere am rechten Handgelenk, eingeholt hat. Denn für die Frage, ob das Berufen der Versicherung auf ein Fristversäumnis treuwidrig ist, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2005, IV ZR 154/04, Rn. 8, zitiert nach juris). In Ausnahmefällen kann rechtsmissbräuchliches Verhalten der Versicherung vorliegen, wobei hierfür nicht ausreicht, dass der Versicherer zunächst eine sachliche Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen vornimmt. Auch die Einholung von ärztlichen Auskünften oder Gutachten genügen nicht, es sei denn, dies ist mit erheblichen Belastungen für den Versicherten verbunden (vgl. Schubach/Jannsen, AUB – Kommentar 2010, Ziffer 2.1., Rn. 36). Dabei ist hier vor allem zu berücksichtigen, dass die Beklagte sowohl mit Schreiben vom 15.09.2010 als auch mit Schreiben vom 28.12.2010 nur allgemein ärztliche Nachuntersuchungen angekündigt hat, nicht jedoch speziell hinsichtlich des behaupteten Schadens an der rechten Hand. Zudem war zu diesem Zeitpunkt ein Hinweis der Beklagten auf die nach AUB einzuhaltenden Fristen mit Schreiben vom 10.11.2009 bereits erfolgt. Die weiteren Schreiben können daher nicht so verstanden werden, dass es der Beklagten auf die Einhaltung der Fristen nicht mehr ankam. Schließlich ist das Gutachten von … hinsichtlich Schäden am Bewegungsapparat ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 05.01.2011 auch erst an diesem Tag und damit nach Ablauf der 15-Monats-Frist in Auftrag gegeben worden. In dem der Entscheidung des BGH vom 30.11.2005, IV ZR 154/04 zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die Treuwidrigkeit der Versicherung beim Berufen auf den Fristablauf jedoch maßgeblich darauf gestützt, dass das fragliche Gutachten eingeholt worden war zu einer Zeit, als die Fristen für die ärztliche Feststellung noch nicht abgelaufen war. So liegt der Fall hier gerade nicht.

Hinzu kommt, dass der Handgelenksschaden wegen der erheblichen weiteren unfallbedingten Schäden eine eher untergeordnete Rolle spielte, wie auch aus den Arztberichten deutlich wird. Auch deshalb kann der Erklärung der Beklagten, sie werde ärztliche Untersuchungen veranlassen, nicht der Wert beigemessen werden, sie verzichte für sämtliche angezeigte Schäden auf eine fristgerechte ärztliche Feststellung. Hiermit korreliert, dass der Kläger in seiner Schadenanzeige vom 19.07.09 (Anlage B 12, Bd. I, Bl. 113) Beschwerden am Handgelenk auch in keiner Weise erwähnt hat. Erstmals mit dem Schlussbericht vom 09.09.2010 (Anlage B 2, Bd. I, Bl. 48) ist unter den Angaben des Verletzten (und damit nicht unter den Angaben des behandelnden Arztes) als Dauerschaden neben Tinnitus und Hörverlust auch ein Schaden am Handgelenk aufgeführt.

Ergänzend wird auf die Begründung im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 07.11.2013 (Bd. I, Bl. 115 ff.) und der Verfügung vom 13.09.13 (Bd. I, Bl. 99) Bezug genommen.

Zinsen auf die Hauptforderung stehen dem Kläger grundsätzlich aus § 288 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte befand sich mit Ablehnung weiterer, einen Invaliditätsgrad von 42,8% übersteigenden Leistungen mit Schreiben vom 10.12.2012 in Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Da der Kläger jedoch Zinsen nur in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und nicht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt hatte, konnten ihm auch nur diese entsprechend seines Antrags zugesprochen werden (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO).

Da der Kläger für die ab dem 01.01.2013 zu leistenden Rentenzahlungen keinerlei Zinsen beantragt hat, konnten ihm Zinsen gemäß dem Klageantrag zu 1) nur für die bei Klageerhebung bezifferten Rentenrückstände, die mit Klageerweiterung vom 30.07.14 nicht angepasst wurden, in Höhe von 26.730,– € zzgl. der Zusatzleistung in Höhe von 6.000,– € zugesprochen werden. Diese beiden Beträge und die Invaliditätssumme zusammengerechnet ergeben den Betrag von 66.630,– €, für den Zinsen ausgeurteilt worden sind.

Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB gegeben.

Bei Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.11.2011 befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug. Dabei kann dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt eine Fälligkeit des klägerischen Anspruchs nach § 14 VVG i. V. m. Ziffer 9.1 AUB eingetreten ist und ob die Beklagte, wie vom Kläger behauptet, sich schon mit Schreiben vom 28.12.2010 (Anlage B 3, Bd. I, Bl. 51) hinsichtlich einer Leistungspflicht hätte erklären müssen, wobei das Unterlassen der Erklärung einer Ablehnung gleichstehe.

Selbst wenn man die Auffassung des Klägers teilte, wäre durch das Schreiben der Beklagten vom 28.12.10 allenfalls Fälligkeit des klägerischen Anspruchs, nicht aber zugleich Verzug der Beklagten begründet worden.

Verzug setzt neben Nichtleistung trotz Fälligkeit eine Mahnung oder einen der Mahnung gleichzusetzenden Umstand (vgl. § 286 Abs. 2 BGB) voraus. Zu einer Mahnung vor Beauftragung seines Anwalts hat der Kläger nicht vorgetragen. Verzug ist hier auch nicht ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB eingetreten. Insbesondere stellte das Schreiben der Beklagten vom 28.12.2010 keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar – vielmehr hat die Beklagte die Zahlung eines Vorschusses von 10.000,– € und die Einholung weiterer Gutachten zum Vorliegen von Dauerschäden angekündigt – letzteres schließt die Möglichkeit weiterer Leistungen, je nach Ergebnis der Begutachtung – mit ein.

Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 06.02.1998, 20 U 218/97, ist Verzug nicht eingetreten. Diese Entscheidung stellt nicht auf Verzugseintritt bei unterlassener Erklärung zur Leistungspflicht ab, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, dass bei Nichtabgabe einer Erklärung zur Leistungspflicht diese Unterlassung einer Ablehnung gleichsteht und infolgedessen Fälligkeit der Invaliditätsentschädigung eintritt.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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