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Unfallversicherung: Vorinvalidität – bereits bestehende Beeinträchtigung des Sehvermögens

OLG Brandenburg, Az.: 4 U 33/06, Urteil vom 08.11.2006

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 05.01.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Unfallversicherung in Anspruch.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass aufgrund des Versicherungsvertrages dem Grunde nach eine Leistungspflicht der Beklagten entstanden ist, nachdem der Kläger am 31.03.2001 einen Unfall erlitten hat, in dessen Folge er das rechte Auge verloren hat.

Streitig ist lediglich, ob der Invaliditätsgrad, mit dem die unfallbedingte Beeinträchtigung des Klägers zu bemessen ist, nach der Gliedertaxe des § 7 I Ziff. 2. a) der in den Vertrag einbezogenen AUB 97 50 % beträgt, oder ob der Kläger sich gemäß § 7 I Ziff. 3. der AUB 97 eine Vorinvalidität von 3 % anrechnen lassen muss, weil er schon vor dem Unfall – nach seinen eigenen Bekundungen im Termin am 28.06.2006 bereits seit seinem vierten Lebensjahr – Brillenträger war. Ausweislich des Brillenberechtigungsscheins vom 14.06.1999 bezog sich seine Brille auf eine Weitsichtigkeit von + 3 Dioptrien auf beiden Augen, d.h. auch auf dem von dem Unfall betroffenen rechten Auge.

Unfallversicherung: Vorinvalidität - bereits bestehende Beeinträchtigung des Sehvermögens
Symbolfoto: borke/Bigstock

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Vereinbarung einer festen Gliedertaxe sei ein Abzug von dem vereinbarten Invaliditätsgrad wegen einer bestehenden Vorinvalidität bereits generell nicht gerechtfertigt. Jedenfalls könne bei ihm eine Vorinvalidität deshalb nicht angenommen werden, weil er vor dem Unfall auch ohne Sehhilfe einen Visus von 1,0 auch auf dem rechten Auge erreicht habe. Die Möglichkeit eines Abzuges wegen einer Vorinvalidität sei im vorliegenden Fall auch deshalb ausgeschlossen, weil die Versicherungsvertreterin, die Zeugin B… H…, dies im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der Änderung des Versicherungsvertrages auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers verneint habe. Schließlich könne eine ggf. anzunehmende Vorinvalidität nicht mit 3 % bemessen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S…, der dieses Gutachten zweimal schriftlich ergänzt und schließlich im Termin am 21.11.2005 mündlich erläutert hat.

Es hat die Klage sodann mit Urteil vom 05.01.2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, von dem nach § 7 I Ziff. 2 a) AUB 97 zu bemessenden festen Invaliditätsgrad von 50 % sei gemäß § 7 I Ziff. 3 AUB 97 ein Abzug wegen Vorinvalidität des Klägers vorzunehmen.

Der Umstand, dass der Kläger Brillenträger mit einem Korrekturwert von + 3 Dioptrien auf beiden Augen gewesen sei, begründe eine Vorinvalidität. Die Beklagte habe bewiesen, dass das rechte Auge des Klägers schon vor dem Unfalls nur beschränkt, nämlich nur mit einer Sehhilfe, in einer Weise gebrauchsfähig gewesen sei, dass er die volle Sehkraft eines gesunden Auges – also einen Visus von 1,0 – erreicht habe. Dies ergebe sich aus den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. S…, der ausgeführt habe, infolge Akkomodation habe der Kläger ohne Brille einen Visus von 1,0 nur kurzzeitig erreichen können.

Den Beweisangeboten des Klägers, die bestätigen sollten, dass er die Brille nicht nur kurzzeitig, sondern über einen längeren Zeitraum habe weglassen können, habe angesichts der Ausführungen des Sachverständigen nicht nachgegangen werden müssen.

Die Beklagte habe die Vorinvalidität zutreffend mit 3 % bemessen. Zu diesem Ergebnis sei auch der Sachverständige Dr. S… gelangt. Im Übrigen werde dieses Ergebnis durch die Ausführungen von Prof. Dr. G… und Dr. K… in VersR 1989, 20 ff. bestätigt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er das erstinstanzliche Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die Vertragsbedingungen angesichts der Begrenzung des Umfangs der Versicherungssumme und der festen Gliedertaxe einer Berücksichtigung individueller Gesichtspunkte und damit auch einer individuellen Vorinvalidität nicht zugänglich seien.

Es habe auch den Vortrag des Klägers, wonach die Vertreterin der Beklagten auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt habe, dass der Umstand, dass der Kläger Brillenträger sei, keine Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag und die Versicherungsleistungen habe und auch die Gliedertaxe in vollem Umfang gewährt werde, nicht berücksichtigt.

Das Landgericht sei zu seinem Ergebnis darüber hinaus aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung gelangt. Der Sachverständige habe vielmehr bestätigt, dass der Kläger ohne Brille einen Visus von 1,0 erreicht habe. Soweit er erklärt habe, dass der Kläger diesen Visus nicht mehr erreicht habe, wenn er die Brille über einen längeren Zeitraum nicht getragen habe und aus medizinischer Sicht nach 8 Stunden ein Visus von 1,0 nicht mehr möglich sei, habe er ausgeführt, dass auch dies im Einzelnen vom individuellen Patienten abhänge. Konkrete Untersuchungen beim Kläger habe der Sachverständige aber nicht durchgeführt. Deshalb sei auch die Feststellung einer Vorinvalidität von 3 % nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hätte das Landgericht den vom Kläger angebotenen Beweisen zu seinem tatsächlichen Verhalten und zu den Erkenntnissen des Optikers und der Augenärztin des Klägers, die diesen langjährig betreut hätten, nachgehen müssen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 05.01.2006 verkündeten Urteil des Landgerichts Cottbus zu verurteilen:

1. an den Kläger 6.653,49 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit dem 09.05.2002 zu zahlen,

2. an den Kläger weitere 10.240,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit dem 09.05.2002 zu zahlen,

3. an den Kläger weitere 13.312,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 512,- Euro seit dem 01.12.2002, 01.01.2003, 01.02.2003, 01.03.2003, 01.04.2003, 01.05.2003, 01.06.2003, 01.07.2003, 01.08.2003, 01.09.2003, 01.10.2003, 01.11.2003, 01.12.2003, 01.01.2004, 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004, 01.06.2004, 01.07.2004, 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004 bis 01.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und verweist ergänzend auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.03.2004 (VersR 2005, 109). Sie bestreitet die Behauptung des Klägers zu den angeblichen Äußerungen der Zeugin H… und hält diese im Übrigen angesichts der Regelung in § 7 I Ziff. 3 AUB 97 für unerheblich. Schließlich meint sie, der Kläger habe die Feststellungen des Sachverständigen (teilweise) verzerrt wiedergegeben.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen B… H…, K… M… und G… E…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2006 (Bl. 354 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der Termine zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf über den bereits gezahlten Betrag von 24.031,10 Euro hinausgehende Versicherungsleistungen nicht zu.

Die geltend gemachten weiteren Ansprüche würden sämtlich voraussetzen, dass der auf dem Unfall vom 31.03.2001 beruhende Invaliditätsgrad des Klägers nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen der AUB 97 mit 50 % oder jedenfalls mehr als 47 % zu bemessen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Kläger sich – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – auf den nach der Gliedertaxe des § 7 I Ziff. 2 a) mit einem Invaliditätsgrad von 50 % zu bemessenden unfallbedingten Verlust seines rechten Auges gemäß § 7 I Ziff. 3 AUB 97 eine Vorinvalidität von 3 % anrechnen lassen muss, weil sein rechtes Auge bereits vor dem Unfall – wenn auch durch eine Brille korrigiert – in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt war.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Abzug wegen Vorinvalidität nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach den AUB 97 überhaupt eine feste Gliedertaxe vereinbart worden ist.

Zwar trifft es zu, dass die Vereinbarung einer festen Gliedertaxe der Gleichbehandlung der Versicherten und der Prämiengerechtigkeit dient, die es erfordern, möglichst gleichartige Risiken zusammenzufassen und zu gleicher Prämie bei grundsätzlich gleichen Leistungen zu versichern (BGH VersR 1966, 1133/1134). Dies bedeutet jedoch nur, dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades anhand der Gliedertaxe ein abstrakter Maßstab zu Grunde zu legen ist, bei dem es nicht auf individuelle Belange des Versicherten, insbesondere etwa nicht darauf ankommt, ob ihn der Verlust des betroffenen Gliedes oder Organs aufgrund seines Berufes besonders schwer trifft. Der Schluss darauf, dass bei Vereinbarung einer festen Gliedertaxe eine Vorinvalidität, d.h. eine bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Gebrauchsbeeinträchtigung, nicht zu berücksichtigen ist, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Versichert ist nur die abstrakte Gebrauchsbeeinträchtigung, die durch ein bestimmtes Gefahrenereignis, hier den Unfall, herbeigeführt wird. Ersatz für das versicherte Gefahrenereignis kann deshalb auch nur insoweit gewährt werden, als es sich tatsächlich verwirklicht hat. War aber die Gebrauchsfähigkeit eines Gliedes bereits vor dem versicherten Gefahrenereignis beeinträchtigt, bedeutet dies, dass nur die darüber hinausgehende Gebrauchsbeeinträchtigung zu entschädigen ist. Jede weitere Entschädigung würde auf einen ungerechtfertigten Sondervorteil für den konkreten Versicherten hinauslaufen, da er trotz bereits beeinträchtigen Gebrauchs so gestellt würde wie ein Versicherter, dessen betroffenes Glied oder Organ vor dem versicherten Gefahrenereignis voll gebrauchsfähig war. Auf diesen Erwägungen beruht die in § 7 I Ziff. 3 AUB 97 getroffene Regelung, die im Übrigen dem Umstand, dass eine feste Gliedertaxe vereinbart wird, durch den Verweis in S. 2 Rechnung trägt, wonach auch die Vorinvalidität nach dem abstrakten Maßstab des § 7 I Ziff. 2 AUB 97 zu bemessen ist.

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2. Der Beklagten ist es auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. „gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung“ des Versicherers verwehrt, einen Abzug wegen einer Vorinvalidität des Klägers nach § 7 I Ziff. 3 AUB 97 vorzunehmen.

Zwar muss ein Versicherer Auskünfte eines Abschluss- oder Vermittlungsagenten über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen, bzw. den Inhalt und Umfang des abzuschließenden oder abgeschlossenen Vertrages gegen sich gelten lassen, auch wenn diese falsch sind, wenn der Versicherungsnehmer ohne erhebliches Eigenverschulden auf die Richtigkeit dieser Auskünfte vertrauen durfte. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Versicherungsvertrag im Sinne der dem Versicherungsnehmer günstigen Aufklärung begründet oder umgestaltet (vgl. dazu nur: OLG Nürnberg r + s 1999, 165, 166; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 43 Rn. 30 m.w.N.). Dabei kann die Falschauskunft nicht nur in einer positiven Erklärung des Vermittlungsagenten liegen, sondern auch in einem Unterlassen, letzteres jedenfalls dann, wenn der Versicherungsagent die unzutreffenden Vorstellungen des Versicherungsnehmers erkennt, ohne zu widersprechen und den Versicherungsnehmer aufzuklären.

Der Kläger hat jedoch nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass die Zeugin H…, die den zwischen den Parteien konkret in Rede stehenden Versicherungsvertrag zwischen den Parteien im Jahr 1998, aber auch bereits den zuvor im Jahr 1992 geschlossenen Unfallversicherungsvertrag vermittelt hat, ihm im Hinblick auf den Umfang der vereinbarten Versicherungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf einen Abzug von den Prozentsätzen der Gliedertaxe wegen einer Vorinvalidität gemessen an den Regelungen des § 7 I Ziff. 2 und 3 AUB 97, eine Falschauskunft im vorgenannten Sinne erteilt hat.

Keine der im Termin am 18.10.2006 vernommenen Zeuginnen hat die Behauptung des Klägers bestätigt, die Zeugin H… habe seine konkrete Frage, ob es irgendwelche Abzüge oder Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes wegen seiner Vorerkrankungen gebe, verneint bzw. seine Frage, ob er die vollen Leistungen nach der Gliedertaxe auch bei Verlust eines Auges erhalte, obwohl er Brillenträger sei, bejaht.

Die Zeugin M… hat in Bezug auf den Abschluss des Unfallversicherungsvertrages zwischen den Parteien, den die Zeugin H… glaubhaft auf Mai 1992 datiert hat, lediglich bekundet, dass der Kläger gefragt habe, ob seine Verletzungen infolge von Sportunfällen relevant seien. Dazu, ob diese Frage und die angebliche Antwort der Zeugin H…, dies spiele keine Rolle, sich auf die Möglichkeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages als solchen oder auf den Umfang der Versicherungsleistungen, d.h. die Möglichkeit eines Abzuges von den Prozentsätzen der Gliedertaxe wegen Vorschädigung der jeweils betroffenen Organe bezog, konnte die Zeugin jedoch keine hinreichenden Angabe machen. Sie bekundete vielmehr zunächst, die Äußerungen hätten sich auf den Abschluss des Versicherungsvertrages bezogen. Dies erscheint unter Einbeziehung der Aussage der Zeugin H…, sie habe dem Kläger wegen seiner vielen Vorerkrankungen, die auch dazu geführt hätten, dass er nicht verbeamtet worden sei, von dem Versuch abgeraten, eine Lebensversicherung abzuschließen, auch durchaus naheliegend. Vor diesem Hintergrund kann aber in der Bekundung der Zeugin M… im weiteren Verlauf der Vernehmung, sie habe die Erklärung der Zeugin H… in Bezug auf die Vorerkrankungen des Klägers sowohl Bedeutung für den Abschluss des Vertrages als auch für die Leistungen beigemessen, keine Bestätigung der klägerischen Behauptungen gesehen werden, zumal die Zeugin M… bekundet hat, für sie bestehe zwischen dem Abschluss des Vertrages und den Leistungen kein Unterschied.

Die Zeugin H… konnte sich an den konkreten Inhalt der mit dem Kläger geführten Gespräche weder in Bezug auf das Gespräch im Mai 1992, noch in Bezug auf das am 26.11.1998 geführte Gespräch erinnern.

Die Zeugin E… hat für das am 26.11.1998 geführte Gespräch, das nach ihrer Bekundung – wenn auch der Bekundung der Zeugin H… widersprechend – in ihrer (der Zeugin E…) Wohnung stattgefunden haben soll, sogar ausdrücklich sowohl eine Frage des Klägers nach etwaigen Abzügen wegen seiner Brille als auch überhaupt eine Erläuterung der Prozentsätze zur Gliedertaxe im Zusammenhang mit der Ergänzung der Unfallversicherung um die Unfallrentenversicherung für den Kläger in der Folge des Gesprächs vom 26.11.1998 in Abrede gestellt.

Nach den Aussagen der Zeuginnen kann aber auch nicht als beweisen angesehen werden, dass die Zeugin H… eine Falschauskunft durch Unterlassen in dem oben beschriebenen Sinne erteilt hat.

Es kann dahinstehen, ob eine Falschauskunft der Zeugin H… durch Unterlassen angenommen werden könnte, wenn sie – wie sie dies nach ihrem Bekunden im Falle des Abschlusses einer Unfallrentenversicherung normalerweise mache – „die 50 %-Regelung“ auch gegenüber dem Kläger am Beispiel des Auges erläutert hätte. Konnte die Zeugin H… bei einer solchen Erläuterung wahrnehmen, dass der Kläger, der nach den Bekundungen der Zeuginnen M… und E… außer beim Sport immer eine Brille trug, Brillenträger war, hätte sie wohl auch erkennen müssen, dass der Kläger ihre Erläuterung nur dahin verstehen konnte, dass seine Eigenschaft als Brillenträger einer Leistung von 50 % bei Verlust eines Auges nicht entgegenstünde. Dabei käme es auch nicht darauf an, dass die Zeugin H… tatsächlich einen solchen Schluss nicht gezogen hätte, weil sie selbst im Jahr 1998 nicht wusste, dass sich das Tragen einer Brille als Vorinvalidität auswirken kann.

Nach den Aussagen der Zeuginnen steht jedoch schon nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Zeugin H… auch dem Kläger am 26.11.1998 die „50 % Regelung“ am Beispiel des Auges erläutert hat. Auch dieser Annahme steht entgegen, dass die Zeugin H… sich an den konkreten Inhalt des Gesprächs mit dem Kläger nicht mehr erinnern konnte und die Zeugin E… sogar ausdrücklich in Abrede gestellt hat, dass die Zeugin H… am 26.11.1998 die Prozentsätze des § 7 I AUB 97 erläutert hat.

3. Findet danach die Regelung des § 7 I Ziff. 3 AUB 97 im Verhältnis zwischen den Parteien uneingeschränkt Anwendung, ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger sich den Umstand, dass er zur Korrektur seiner Sehschwäche von + 3 Dioptrien eine Brille benötigte, als Vorinvalidität mit einem Abzug von 3 % anrechnen lassen muss.

a) Die Erwägungen, die den BGH in seiner Entscheidung vom 27.04.1983 (VersR 1983, 58, 59) geleitet haben, treffen im Ansatz auch heute noch zu. Dies gilt insbesondere, soweit der BGH in dieser Entscheidung überzeugend ausgeführt hat, dass bei der Bemessung des Umfanges einer Vorinvalidität zu berücksichtigen ist, ob und in welchem Umfang die Beeinträchtigung der Sehkraft eines Auges durch eine Sehhilfe korrigiert werden kann. Dafür spricht vor allem, dass im Falle der Korrektur durch eine Sehhilfe, anders als etwa bei Prothesen für verlorene Körperteile, die Augen selbst gebrauchsfähig bleiben und gebraucht werden.

Zwar bestehen Bedenken, soweit der BGH eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Auges und damit die Berechtigung der Annahme einer Vorinvalidität in der Notwendigkeit des Brilletragens als solcher sieht. Es mag noch in gewisser Weise einleuchten, dass demjenigen, der eine Brille tragen muss, um seine volle Sehfähigkeit zu erreichen, diese nicht 24 Stunden täglich zur Verfügung steht, da er die Brille etwa beim Schlafen, Baden oder zum Reinigen absetzen muss. Insoweit fragt sich jedoch, ob von einer Beeinträchtigung der Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit eines Organs gesprochen werden kann, nur weil es zeitweise nicht bzw. nicht in seinem vollen Funktionsumfang genutzt wird. Ebenso vermögen die weiteren Gesichtspunkte, die mechanische Belastung durch das Gewicht der Brille, die Behinderung durch das notwendige auf- und Absetzen, psychische Belastungen durch die Abhängigkeit von der Sehhilfe, die Gefahr von Beschädigungen der Brille und Verletzungen durch sie sowie die Gefahr eines (vorübergehenden) Verlustes der Brille, nicht vollends zu überzeugen. Zum einen sind die vom BGH beschriebenen Beeinträchtigungen heute durch Fortschritte in der Brillentechnik in erheblichem Umfang reduziert. Zum anderen betreffen die vorgenannten Beeinträchtigungen lediglich mit einer Brille verbundene Rahmenbedingungen, nicht jedoch die – korrigierte – Funktionsfähigkeit des Auges als solche; nur auf deren Beeinträchtigung soll es aber nach den Versicherungsbedingungen ankommen. Bedenklich erscheint auch, dass die Notwendigkeit, eine Brille wegen Weitsichtigkeit zu tragen, jedenfalls ab einem Alter von 45 Jahren die Mehrzahl aller Menschen und damit aller Versicherungsnehmer betrifft, vgl. Gramberger – Danielsen/Kern, VersR 1989, 20, 23).

Diese Bedenken sind jedoch hinzunehmen, wenn man berücksichtigt, dass sich die Annahme einer Vorinvalidität und ihre Bemessung im System des § 7 I AUB 97 lediglich als Spiegelbild der Annahme und Bemessung der unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 7 I Ziff. 2 AUB 97 darstellt. Eine Sichtweise, wonach das Tragen einer Brille als solches keine Vorinvalidität begründet, müsste zwangsläufig auch auf die Situation des § 7 I Ziff. 2 übertragen werden können, da § 7 I Ziff. 3 S. 2 AUB 97 auf § 7 I Ziff. 2 AUB 97 verweist. Das würde aber bedeuten, dass ein Versicherungsnehmer, der aufgrund eines Unfalls am Auge verletzt wird, keine Versicherungsleistungen erhalten könnte, wenn und soweit die erlittene Beeinträchtigung der Sehfähigkeit durch eine Brille korrigiert werden kann. Dies wird einem Versicherungsnehmer aber kaum zu vermitteln sein (so auch OLG Düsseldorf VersR 2005, 109, 110).

b) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht in im Berufungsverfahren nicht zu beanstandender Weise die Feststellung getroffen, dass die insoweit beweispflichtige Beklagte bewiesen hat, dass der Kläger vor dem Unfall die volle Sehfähigkeit (auch) auf dem rechten Auge dauerhaft nur mit Hilfe der ihm verordneten Brille erreichen konnte und erreicht hat. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.

aa) Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren nicht.

Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige bestätigt hat, dass der Kläger möglicherweise in der Lage gewesen sei, trotz seiner Weitsichtigkeit von +3 Dioptrien durch Akkomodation, d.h. Anpassungsaufwand, einen Visus von 1,0 zu erreichen und dass deshalb die Bestätigung eines solchen Visus durch den Optiker des Klägers durchaus zutreffen könne. Gleichzeitig hat der Sachverständige jedoch ausgeführt, dass nach 8 Stunden – wenn auch insoweit hinsichtlich des Abfalls des Sehvermögens sehr von dem individuellen Patienten abhängig – ein Visus von 1,0 nicht mehr möglich sei. Diese Erläuterung des Sachverständigen lässt sich aber nur so verstehen, dass der Kläger eine dauerhafte volle Sehfähigkeit auch auf dem durch den Unfall geschädigten rechten Auge nur durch die Korrektur mittels der ihm immerhin bereits seit seinem vierten Lebensjahr verschriebenen Brille erreichen konnte. Dafür spricht – darauf hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung ebenfalls hingewiesen – darüber hinaus, dass der Optiker Sch… dem Kläger im Jahr 1999 eine Brille verordnet hat, obwohl er den Visus von 1,0 später, nämlich noch im Februar 2003, bescheinigt hat. Schließlich hat der Kläger die Brille offenbar – wenn auch möglicherweise nicht beim Sport und nicht bei seiner Tätigkeit als Sportlehrer in der … – so doch jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfalls am 31.03.2001 und nach den übereinstimmenden Bekundungen seiner vormaligen Ehefrau, der Zeugin K… M…, und seiner vormaligen Lebensgefährtin, der Zeugin E…, außer beim Sport sogar immer getragen, was kaum erklärlich ist, wenn er nicht selbst das Gefühl hatte, dass er sie brauchte.

Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Beweisaufnahme auch nicht ergeben, dass der Kläger keine Sehschwäche hatte. Der Sachverständige hat sich lediglich im Rahmen der mündlichen Erläuterung im Termin am 21.11.2005 dagegen ausgesprochen, Weitsichtigkeit als „Sehschwäche“ zu bezeichnen, da dies medizinisch nicht korrekt sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass unstreitig ist, dass der Kläger tatsächlich weitsichtig war, und dies – wie der Sachverständige auf S. 3 seines Gutachtens ausgeführt hat – bei 3 Dioptrien bedeutet, dass er ohne Korrektur und Akkomodation nur einen Visus von 0,1 erreichte.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen ist vielmehr im Gegenteil zweifelhaft, ob es für die Frage, ob der Kläger vor dem Unfall ohne Korrektur durch eine Brille dauerhaft eine volle Sehfähigkeit hatte, überhaupt darauf ankommen kann, in welchem Maße der Kläger individuell zu einer Akkomodation in der Lage war. Dagegen könnte sprechen, dass auch die Vorinvalidität im Sinne des § 7 I Ziff. 3 AUB nach einem abstrakten Maßstab zu bemessen ist, d.h. dass individuelle Besonderheiten etwa des Berufs oder der Tätigkeit des Versicherten, möglicherweise damit aber auch die individuelle Fähigkeit zur Kompensation einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit eines Auges, keine Berücksichtigung finden (vgl. nur BGH VersR 1983, 58, 59). Dies kann jedoch – aus den vorausgeführten Gründen – letztlich dahinstehen.

Das Landgericht hat angesichts der Feststellungen des Sachverständigen auch zu Recht von der Vernehmung der vom Kläger für seine Behauptung eines Visus von 1,0 benannten Zeugen abgesehen. Soweit diese Zeugen nämlich bekunden sollen, dass der Kläger beim Sport und bei seiner Tätigkeit in der … tatsächlich keine Brille getragen habe, kommt es auf diese Tatsache nicht an. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass der Umstand, dass der Kläger tatsächlich die ihm verordnete Brille nicht getragen habe, aus medizinischen Gründen nicht erheblich sei, und dass es durchaus möglich sei, dass der Kläger Beeinträchtigungen durch das Nichttragen der Brille nicht empfunden habe. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Optiker des Klägers oder seine Augenärztin bestätigen, dass er einen Visus von 1,0 erreicht hat. Dass dies möglich ist, hat der Sachverständige bestätigt, so dass die durch die Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers als wahr unterstellt werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein solcher Visus bei einer Weitsichtigkeit von + 3 Dioptrien ohne Brille nicht dauerhaft erreichbar ist.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Abzug wegen Vorinvalidität nicht stets geboten ist, wenn der Versicherungsnehmer vor der unfallbedingten Beeinträchtigung seiner Sehfähigkeit Brillenträger war. Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wenn der Geschädigte die Brille allein zur Behebung einer Gebrauchsminderung des vom Unfall nicht betroffenen Auges benötigte oder wenn die neben dem vom Unfall nicht betroffenen Auge bestehende Minderung auf dem betroffenen Auge allein die Verordnung einer Brille nicht erforderlich gemacht hätte (vgl. zu diesen Ausnahmen: OLG Düsseldorf VersR 2005, 109, 110). Für eine solche Ausnahme besteht hier indes kein Anhaltspunkt; der Kläger war vielmehr auf beiden Augen gleichermaßen mit + 3 Dioptrien weitsichtig.

c) Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass das Landgericht ebenso wie die Beklagte den Brillenabschlag mit 3 % in Ansatz gebracht hat, was sich ohnehin nur auf den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Invaliditätskapitals auswirken könnte, da die Ansprüche auf Zusatzleistung und Rente bei jeglichem Abschlag entfallen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.04.1983 (VersR 1983, 581, 582) ausdrücklich die Möglichkeit angesprochen, dass Versicherer oder Sachverständige Tabellen im Sinne von praktikablen Richtlinien erarbeiten könnten, „wenn sie die erfahrungsgemäß in Betracht kommenden Merkmale solcher Versicherungsfälle in einer dem Gesetz und den AUB entsprechenden Weise einbeziehen“.

Insofern könnten zwar gegen eine nach der Bekundung des Sachverständigen erfolgte Festlegung von Augenärzten und Versicherungen, wonach pro Dioptrien ein Abschlag von 1 % zu machen sei, Bedenken bestehen, weil eine solche Festlegung letztlich bedeuten würde, dass – entgegen der die Anwendung der AUB konkretisierenden Rechtsprechung des BGH – zwar nicht in der Höhe des Abschlages, aber in dem für die Höhe entscheidenden Kriterium nicht auf die Beeinträchtigung durch das Tragen einer Brille, sondern auf das Maß der Sehbeeinträchtigung als solches abgestellt würde. Die Beeinträchtigung durch das Tragen der Brille dürfte nämlich nicht mit jeder zusätzlichen Dioptrie wachsen.

Eine Bemessung der Vorinvalidität des Klägers mit 3 % ist jedoch gleichwohl auch dann gerechtfertigt, wenn man (nur) die von Gramberg-Danielsen/Kern (VersR 1989, 44, 45) angesprochene Differenzierung zu Grunde legt, wonach geringe bis mittelgradige Korrekturen im Bereich bis + 10/ – 13 Dioptrien einen Invaliditätsgrad von 3 % und hochgradige Korrekturen im Bereich von über + 10/ – 13 Dioptrien einen Invaliditätsgrad von 5 % sowohl als Zu- als auch als Abschlag rechtfertigen (wenn nicht zusätzlich andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens – Gesichtsfeld, Farb- und Dunkelsehen – hinzukommen). Diese grobe Differenzierung berücksichtigt insbesondere, dass die Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Brille sich im Wesentlichen danach unterscheiden, wie stark der Betroffene – abstrakt betrachtet – auf das Tragen der Brille angewiesen ist, das heißt, ob er nur leicht in seinem Sehvermögen eingeschränkt ist oder ohne Brille auch einfache Alltagstätigkeiten kaum oder gar nicht verrichten kann.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen der §§ 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ergibt sich die grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht allein aus den aufgezeigten Bedenken gegen die Argumentation des BGH in seinem Urteil vom 27.04.1983, da diese Bedenken auf das Ergebnis keinen Einfluss haben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.205,49 Euro festgesetzt.

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