rspätete Geltendmachung der Invalidität: Leistungs-Ausschluss
Versäumung von Anmelde-Fristen kann zum Rechtsverlust führen
Ausnahmen möglich, falls den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft
Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 8 U 1298/00
Urteil vom 12.10.2000
Urteil ist rechtskräftig!
Vorbemerkung:
Der Kläger hatte 1992 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Unfallversicherung abgeschlossen.
Mitte 1995 erlitt er einen Arbeitsunfall. Diesen zeigte er zwei Wochen später der Versicherung an und erhielt von ihr auch Versicherungsleistungen (Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld). Im Jahr 1999 verlangte er zusätzlich Leistungen wegen Invalidität, hervorgerufen durch ein Lärmtrauma, das er durch den Unfall davongetragen hatte. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab, weil die Anmeldefrist längst abgelaufen sei.
Das Landgericht wies die Klage des Versicherungsnehmers ab. Hiergegen legte er Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg ein, – jedoch ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
„… Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Frist für die Geltendmachung der Invalidität, welche gemäß § 7 I Nr. 1 AUB 88 15 Monate beträgt, versäumt hat.
Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Der Senat macht sie sich zu eigen. Sie werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet. Hierzu ist jedoch noch auszuführen:
Die Frist für die Geltendmachung der Invalidität gemäß § 7 I Nr. 1 AUB ist eine Ausschlussfrist (vgl. Prölss/Martin, 26. Aufl., § 7 AUB Rn. 14). Das bedeutet, dass ihre Versäumung zum Rechtsverlust führt, ohne dass es darauf ankäme, ob den Versicherungsnehmer dabei ein Verschulden trifft. Allerdings kann es der Versicherung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt sein, sich auf den Fristablauf zu berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass ihm an dem Versäumnis kein Verschulden trifft (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 12 VVG Rn. 50). Fehlende Kenntnis von dem Erfordernis, die Frist zu beachten, reicht dafür allerdings nicht aus (Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AUB Rn. 14). Vielmehr ist es ihm als Verschulden anzurechnen, wenn er sich die entsprechende Kenntnis nicht verschafft hat, da dies regelmäßig und ohne weiteres möglich ist.
Allerdings kann in der Berufung des Versicherers auf den Fristablauf auch dann treuwidriges Handeln gesehen werden, wenn er es unterlassen hat, den Versicherungsnehmer über die Frist zu belehren, obwohl er den Umständen nach dazu verpflichtet war. Grundsätzlich besteht jedoch eine Belehrungspflicht nicht schon dann, wenn der Versicherungsnehmer der Versicherung einen Unfall meldet und zwar auch dann nicht, wenn es sich dabei um schwere Unfallfolgen handelt. Etwas anderes gilt aber, wenn aus der Unfallmeldung selbst oder den sonst der Versicherung überlassenen Unterlagen zu erkennen ist, dass der Eintritt einer unfallbedingten Invalidität nicht fernliegt (vgl. Grimm AUB 3. Aufl., § 7 Rn. 16; Prölss/Martin, a.a.O. § 7 AUB Rn. 14). Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt.
Zwar behauptet der Kläger, dass ein Lärmtrauma, wie er es der Beklagten mit Unfallanzeige vom 06.08.1995 und erneut mit Anzeige auf Vordruck der Beklagten vom 15.08.1995 mitgeteilt hat, stets einen Dauerschaden und damit Teilinvalidität zur Folge habe, wenn nach Erstbehandlung nicht innerhalb von 10 Tagen Heilung eintritt. Wenn diese Behauptung zutrifft, ist die Mitteilung an die Versicherung, dass ein unfallbedingtes Lärmtrauma nach Ablauf dieser Frist noch nicht geheilt sei, hinreichender Anlass dafür, dass sie den Versicherungsnehmer über den Fristlauf unterrichten muss. Dennoch war hier der vom Kläger angetretene Beweis (Antrag auf Erholung eines Gutachtens) nicht zu erheben. Allerdings enthält die Formularunfallanzeige vom 05.08.1995 die ärztliche Diagnose „akutes Lärmtrauma (Knalltrauma)“, die, wie den Umständen nach anzunehmen, mehr als 10 Tage nach dem Unfall bestätigt wurde. Jedoch hat hierin der Arzt die Vordruckfrage: „Wird der Unfall Dauerfolgen hinterlassen?“ beantwortet mit „Nicht sicher abzusehen“. Danach durfte die Beklagte davon ausgehen, dass abweichend von dem – vom Kläger behaupteten – medizinischen Erfahrungssatz kein Fall vorliege, in welchem ein Dauerschaden zwangsläufig sei. Vielmehr durfte sie annehmen, dass ein Dauerschaden lediglich möglich sei und die Frage der Invalidität von der weiteren Entwicklung abhänge. Bei dieser Sachlage war sie nicht verpflichtet, den Beklagten darüber zu belehren, welche Fristen er im Falle der Invalidität einzuhalten habe.“