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Invaliditätsentschädigungsanspruch gegenüber Unfallversicherung – Beweislast

OLG Brandenburg

Az: 4 U 24/06

Urteil vom 05.07.2006


 

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2006 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.01.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus einer bei ihr unter Einbeziehung der AUB 88 abgeschlossenen Unfallversicherung Leistungen, insbesondere eine Invaliditätsentschädigung, auch für die – seinem Vorbringen zufolge – auf urologischem Fachgebiet eingetretenen Folgen eines am 02.01.2003 erlittenen Unfalls zu gewähren.

Der Kläger zog sich bei einem auf Eisglätte zurückzuführenden Sturz am 02.01.2003 eine Oberschenkelfraktur rechts zu. Im Verlaufe des unfallbedingten stationären Aufenthalts auf der chirurgischen Station des Klinikums F… kam es am 14.01.2003 zu einem akuten Harnverhalt, der nach Verlegung auf die urologische Station des Klinikums im Zeitraum 14.01. bis 21.01.2003 zunächst mit einem Harnröhrendauerkatheter behandelt wurde.

Aufgrund der diagnostizierten gutartigen Vergrößerung der Prostata wurde am 03.02.2003 beim Kläger eine Prostataresektion durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der getroffenen ärztlichen Diagnosen und Therapiemaßnahmen wird auf die Befundberichte der unfallchirurgischen Abteilung des Klinikums F… vom 30.01.2003 (Anlage B 1/Bl. 33 f) und der Klinik für Urologie vom 07.02.2003 (Bl. 1/Bl. 36 f) Bezug genommen.

Nach Entlassung aus der stationären chirurgischen und urologischen Behandlung zeigte der Kläger am 17.03.2003 gegenüber der Bezirksdirektion der Beklagten in F… den Unfall und dessen Folgen an.

Unter dem 21.03.2003 gab er auf dem ihm ausgehändigten Unfallanzeigeformular (Anlage B 2/Bl. 40 d. A.) auf die Frage 15. (Welche Verletzungen sind durch den Unfall eingetreten?“) an, „Oberschenkelbruch, Prostata OP, Prostata hat Harnleiter abgeklemmt“. Weiterhin teilte er unter Ziffer 27. Namen und Anschrift des behandelnden Chirurgen sowie des Urologen mit.

Mit Schreiben vom 26.03.2003, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 3/Bl. 42 f d. A. Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Kläger auf die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätsleistung hin, insbesondere darauf, dass eine unfallbedingte Invalidität spätestens bis zum 02.04.2004 ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden müsse, anderenfalls würde jeglicher Anspruch auf Invaliditätsleistung entfallen. Weiterhin heißt es wörtlich wie folgt:

„…

Wegen der Bedeutung dieser Bestimmung bitten wir Sie in Ihrem eigenen Interesse, uns unbedingt rechtzeitig schriftlich über die bleibenden Unfallfolgen zu informieren. Wir stellen Ihnen dann die Unterlage für den Arzt zur Verfügung, die den Nachweis erleichtert. Bitte achten Sie dann darauf, dass der Arzt die erforderliche Einschätzung innerhalb von 15 Monaten – vom Unfalltage angerechnet – trifft und schriftlich niederlegt“.

Mit Schreiben vom 28.08.2003 (Anlage B 4/Bl. 44 d. A.) übersandte die Beklagte dem Kläger ein Formular „Ärztliches Zeugnis zur Vorlage bei der Unfallversicherung“ unter nochmaligem Hinweis darauf, dass er den eingetretenen Dauerschaden – zur Erhaltung eines etwaigen Anspruches auf Invaliditätsleistung – durch ein schriftliches ärztliches Attest bis zum 02.04.2004 nachzuweisen habe.

Unter dem 16.10.2003 teilte der den Kläger behandelnde Facharzt für Chirurgie Dr. B… der Beklagten unter Verwendung des vorbezeichneten Formulars mit, dass innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eine unfallbedingte dauernde körperliche Beeinträchtigung im Bereich des rechten Oberschenkels eingetreten sei und innerhalb von 6 Monaten eine weitere Begutachtung auf dem Fachgebiet „Chirurgie/Unfallchirurgie“ erfolgen sollte.

Mit Schreiben vom 27.10.2003, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 124 d. A. Bezug genommen wird, unterrichtete die Beklagte den Kläger darüber, dass nach der ihr nunmehr vorliegenden ärztlichen Stellungnahme zur endgültigen Beurteilung eventueller – unfallbedingter – Dauerfolgen eine Nachuntersuchung in 6 Monaten erforderlich sei. Weiterhin heißt es darin wörtlich wie folgt:

„Aufgrund der ärztlichen Bestätigung ist der Leistungsanspruch für folgende Beschwerden zu prüfen: Funktionsbeeinträchtigung rechtes Bein.“

Der von der Beklagten mit der Nachuntersuchung beauftragte Orthopäde Dr. H… stellte in dem „Ärztlichen Folgebericht zu einer privaten Unfallversicherung“ vom 27.04.2004 (Bl. 11 d. A.) einen unfallbedingten Dauerschaden im Bereich des rechten Oberschenkels sowie eine daraus resultierende Funktionsbeeinträchtigung von – voraussichtlich dauernd – 1/7 fest. Unter 5.1 heißt es weiterhin wie folgt:

„Bemerkung: In diese Bemessung sind die Unfallfolgen bezüglich der urologischen Problematik nicht eingeflossen. Hier müsste ein gesondertes urologisches Gutachten eingeholt werden“

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 11.05.2004 sowie 20.07.2004 (Bl. 9 d. A.) die Gewährung von Versicherungsleistungen für etwaige unfallbedingte dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen auf urologischem Fachgebiet mit der Begründung ab, die insoweit behauptete unfallbedingte Invalidität sei weder innerhalb von 15 Monaten ab dem Unfall durch einen Arzt festgestellt worden, noch sei diese Invalidität vom Kläger ihr gegenüber innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden, wobei als solches unstreitig ist, dass bei dem Kläger nach der Prostataresektion eine erektile Dysfunktion auftrat. Wegen der Oberschenkelverletzung hat die Beklagte ihre Leistungspflicht anerkannt.

Der Kläger hat behauptet, dass es durch den Unfall zu einer Abklemmung des Harnleiters gekommen sei, die für die erektile Dysfunktion ursächlich sei. Es liege daher eine unfallbedingte Invalidität auf urologischem Fachgebiet vor. Er hat die Auffassung vertreten, dass das Berufen der Beklagten auf das Fehlen einer diesbezüglichen ärztlichen Feststellung innerhalb der 15-monatigen Frist des § 7 I Nr. 1 Abs. 2 AUB 88 treuwidrig sei. Der in der Bezirksdirektion der Beklagten in F… tätige Mitarbeiter habe am 17.03.2003 erklärt, alles weitere veranlassen, insbesondere wegen der angezeigten Unfallfolgen Gutachten einholen zu wollen. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte nach Einsichtnahme in die Krankenunterlagen die jeweils erforderlichen Gutachten einholen werde. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der von der Beklagten beauftragte Facharzt für Chirurgie Dr. B… keine Feststellungen zu unfallbedingten urologischen Dauerbeeinträchtigungen getroffen habe. Die Beklagte habe mithin unter den gegebenen Umständen auf den drohenden Fristablauf hinweisen müssen. Das Berufen auf den Fristablauf sei treuwidrig, da die Beklagte es verabsäumt habe, die ihr bekannten Tatsachen einer Verletzung auf urologischem Gebiet gutachterlich feststellen zu lassen.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass das Berufen auf den Ablauf der 15-monatigen Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität auf urologischem Fachgebiet treuwidrig sei. Sie habe in keiner Weise durch ihr Verhalten die Fristversäumung verursacht, vielmehr wiederholt durch ihre Schreiben vom 26.03.2003 und 28.08.2003 schriftlich auf das Erfordernis einer fristgerechten schriftlichen ärztlichen Feststellung eines Dauerschadens und die Folgen der Fristversäumung hingewiesen. Außerdem habe sie aufgrund des Inhaltes der Unfallanzeige nicht von einer unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigung auf urologischem Fachgebiet ausgehen müssen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise Angaben dazu gemacht habe, dass sich aus dem behaupteten Abklemmen des Harnleiters irgendwelche weiteren Folgen ergeben hätten. Aufgrund ihres Schreibens vom 27.10.2003 habe der Kläger auch nicht davon ausgehen können, dass sie ein Gutachten bezüglich urologischer Beschwerden in Auftrag gegeben habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Invaliditätsleistung für die behauptete unfallbedingte dauerhafte körperliche Beeinträchtigung auf urologischem Gebiet scheitere an dem Fehlen des Erfordernisses der rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der invaliditätsbegründenden Faktoren nach § 7 I Nr. 1 Abs. 2 AUB 88. Da es sich dabei um eine Anspruchsvoraussetzung handele, sei unerheblich, dass der Kläger behauptet habe, die Invalidität sei als solche oder als Unfallfolge nicht rechtzeitig erkennbar und ärztlich feststellbar gewesen. In Fällen, in denen – wie hier – mehrere die Feststellung des Grades der Invalidität beeinflussende körperliche Störungen bzw. Symptome vorlägen, müsse die unfallbedingte Invalidität für jede körperliche Beeinträchtigung innerhalb der 15-monatigen Frist ärztlich festgestellt werden. Das Berufen der Beklagten auf den Fristablauf sei nicht treuwidrig, da sie den Kläger mit ihrem Schreiben vom 26.03.2003 umfassend belehrt und auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Invaliditätsleistungen hingewiesen habe.

Im Übrigen sei auch nicht der Unfall, sondern die Prostataoperation für die erektile Dysfunktion ursächlich. Bei einer Prostatavergrößerung handele es sich um eine altersbedingte Erkrankung, nicht um einen Zustand, der durch einen Unfall eintreten könne.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt.

Er rügt, das Landgericht habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Anders als in den Entscheidungsgründen dargestellt, habe er nicht vorgetragen, dass die unfallbedingte Invalidität auf urologischem Gebiet nicht rechtzeitig erkennbar bzw. ärztlich feststellbar gewesen sei. Vielmehr habe er bereits am 17.03.2003 gegenüber der Bezirksdirektion der Beklagten in F… eine dauernde Beeinträchtigung auf urologischem Gebiet angezeigt.

Ferner tritt er der Auffassung des Landgerichts entgegen, dass die Versäumung einer rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität nicht entschuldigt werden könne.

Weiterhin ist er der Ansicht, die Sichtweise des Landgerichts, das Berufen der Beklagten auf die Versäumung der 15-Monatsfrist des § 7 I Nr. 1 Abs. 2 AUB 88 sei nicht treuwidrig, verkenne die hierzu von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze. Er wiederholt insoweit im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen, nämlich dass er keine Kenntnis vom Inhalt der von Dr. B… getroffenen ärztlichen Feststellung vom 16.10.2003 gehabt habe und die Beklagte ihn auch nicht darauf hingewiesen habe, dass sich diese nur auf die chirurgischen/orthopädischen Beeinträchtigungen beziehe. Er habe aber darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte nach Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen aufgrund der Art der Verletzung von einer dauerhaften urologischen Beeinträchtigung ausgehe oder aber weitere Gutachten einholen werde. Der mit der 15-monatigen Ausschlussfrist verbundene Zweck, eine Eintrittspflicht des Versicherers für regelmäßig schwer aufklärbare unübersehbare Spätschäden auszuschließen, werde nicht verletzt, da er die vorliegenden Beeinträchtigungen rechtzeitig gegenüber der Beklagten angezeigt habe und nicht erst nach Ablauf der 15-Monatsfrist eine neue Beeinträchtigung in die Schadensregulierung eingeführt habe. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte hätte entweder rechtzeitig ausdrücklich auf das Fehlen einer ärztlichen Feststellung einer unfallbedingten Invalidität auf urologischem Gebiet hinweisen oder ihn unter Übersendung der schriftlichen Feststellungen des Dr. B… nochmals allgemein auf das Fristerfordernis des § 7 I Nr. 1 Abs. 2 AUB 88 aufmerksam machen müssen.

Fehlerhaft sei die Entscheidung des Landgerichts auch insoweit, als es eine Kausalität des Unfalls für die erektile Dysfunktion aus eigener Sachkunde verneint habe, ohne darzulegen, warum es meine, insoweit ausreichend sachkundig zu sein.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.01.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte aus Anlass des von ihm am 02.01.2003 erlittenen Unfalls verpflichtet ist, Versicherungsschutz aus der abgeschlossenen privaten Unfallversicherung zur Versicherungsscheinnummer 90918875.0 auch im Hinblick auf die auf urologischem Gebiet erlittenen Verletzungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie verweist ergänzend darauf, dass die rechtzeitige Einholung der ärztlichen Feststellung ausschließlich Aufgabe des Klägers gewesen sei. Sie habe weder Anlass gehabt noch insoweit den Eindruck erweckt, eine Begutachtung bezüglich der Prostataerkrankung vornehmen zu lassen. Aus den überreichten Unterlagen hätten sich keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte unfallbedingte urologische Beeinträchtigung ergeben. Im Übrigen habe der Kläger auch aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen genau gewusst, dass es bei den ärztlichen Feststellungen nur um die orthopädischen Beschwerden gegangen sei.

Schließlich vertritt sie die Auffassung, das Landgericht habe zu Recht eine Unfallbedingtheit der Prostataerkrankung verneint. Obgleich sie – die Beklagte – erstinstanzlich detailliert dargestellt habe, auf welchen medizinischen Umständen die Prostataerkrankung des Klägers beruhe und aus welchem Grunde daher eine unfallbedingte Kausalität ausscheide, habe der Kläger sich auf die bloße unsubstanziierte Behauptung beschränkt, er habe vor dem Unfallereignis keine Probleme mit der Prostata gehabt und deshalb müsse die Erkrankung unfallbedingt sein.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der auf eine erektile Dysfunktion gestützten dauernden körperlichen Beeinträchtigung ein Anspruch aus der zu seinen Gunsten bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung bereits deswegen nicht zu, weil er die Fristen des § 7 I Nr. 1 Abs. 2 AUB 88 nicht eingehalten hat.

1. Nach § 7 I Nr. 1 Abs. 2 AUB 88 ist Voraussetzung für eine Invaliditätsleistung, dass die (unfallbedingte) Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist sowie spätestens nach Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden ist, und zwar unter Hinweis auf die Unfallfolgen und körperlichen Beschwerden, die zu der Invalidität geführt haben (OLG Hamm, NVersZ 2001, 315, 316).

Die „ärztliche Feststellung“ wie auch „die Geltendmachung“ der Invalidität im Sinne dieser Regelung erfordern, dass sich aus ihnen ergibt, dass eine bestimmte körperliche Beeinträchtigung auf einem Unfall beruht und innerhalb der Jahresfrist zu unveränderlichen Gesundheitsschäden geführt hat (OLG Bremen, NVersZ 2001, 75). Liegen – wie hier – mehrere, das Ausmaß der Invalidität beeinflussende Beeinträchtigungen (nämlich auf orthopädischem und – nach dem streitigen Vorbringen des Klägers – auch auf urologischem Fachgebiet) vor, so sind für die Versicherungsleistung nur diejenigen zu berücksichtigen, die fristgerecht als „invaliditätsbegründend“ ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sind (OLG Frankfurt am Main, VersR 1993, 1139 f; OLG Oldenburg, ZfS 2003, 559, 560; Landgericht Düsseldorf, RuS 1999, 436, 437).

Dass innerhalb des 15-Monatszeitraumes ein unfallbedingter orthopädischer Dauerschaden geltend gemacht und ärztlich festgestellt wurde, ist daher für das streitgegenständliche Feststellungsbegehren des Klägers unerheblich. Entscheidend ist insoweit alleine, dass ein auf dem Unfall vom 02.01.2003 beruhender Dauerschaden des Klägers in Gestalt einer erektilen Dysfunktion weder bis zum 02.04.2004 ärztlich festgestellt noch geltend gemacht worden ist. Das Fehlen einer diesbezüglichen fristgerechten ärztlichen Feststellung stellt der Kläger auch nicht in Abrede.

2. Der Einwand des Klägers, das Landgericht habe zu Unrecht die Möglichkeit eines Entschuldigungsbeweises hinsichtlich der Überschreitung der 15-Monatsfrist zur ärztlichen Feststellung verneint, ist unbeachtlich.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt das Erfordernis der ärztlichen Feststellung der Invalidität innerhalb von 15 Monaten eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung dar. Zweck dieser Regelung ist es, eine Eintrittspflicht des Versicherers für regelmäßig schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden auszuschließen. Im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung sollen Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer die Frist unverschuldet nicht eingehalten hat (so grundlegend BGH, VersR 1978, 1036, 1038; BGH, VersR 1998, 175, 176; Prölss/Martin, 27. Aufl., § 7 AUB 94, Rz. 11; Grimm, AUB 88, 3. Aufl., § 7, Rz. 9).

Kommt es danach bezüglich der Einhaltung der Frist für die ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht an, ist auch die Rüge des Klägers, das Landgericht habe seiner Entscheidung einen von seinem Sachvortrag abweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt, unbehelflich. Wegen der fehlenden Möglichkeit eines Entschuldigungsbeweises ist es in der Tat unerheblich, ob eine ärztliche Feststellung überhaupt fristgerecht möglich gewesen wäre (Prölss/Martin, a.a.O.).

3. Entgegen der Auffassung des Klägers verhält sich die Beklagte auch nicht treuwidrig, wenn sie sich bezüglich der behaupteten unfallbedingten erektilen Dysfunktion auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung beruft.

Ein Versicherer kann grundsätzlich die nicht rechtzeitige ärztliche Feststellung einwenden, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Dies gilt auch dann, wenn er den Versicherungsnehmer nicht über die Anspruchsvoraussetzungen oder die Einhaltung der Fristen belehrt hat; denn eine solche allgemeine Verpflichtung besteht weder nach den vertraglichen Vereinbarungen noch nach versicherungs- oder allgemein rechtlichen Vorschriften (Grimm, a.a.O., Rz. 12 m.w.N.; OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, RuS 1997, 216).

Ein Ausnahmetatbestand, bei dem die Berufung auf den Fristablauf ausnahmsweise treuwidrig wäre, liegt nicht vor.

Treuwidrig verhält sich ein Versicherer, wenn er durch sein Verhalten oder durch seine oder ihm zurechenbare Erklärungen Vertrauenstatbestände schafft, aufgrund deren der Versicherte den Eindruck gewinnen muss, der Versicherer werde den Fristablauf nicht geltend machen. Treuwidrigkeit liegt auch vor, wenn er dem Versicherten nach Fristablauf ärztliche Untersuchungen zumutet, die mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten verbunden sind, ohne ihm auch gleichzeitig durch Vorbehalt vor Augen zu führen, dass er noch mit dem Einwand der Fristversäumung zu rechnen habe. Auch dann, wenn der Versicherer nach Ablauf der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung Atteste zu etwaigen unfallbedingten Dauerschäden einholt, diese in der Sache prüft und dem Versicherungsnehmer darauf später noch einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, ohne jemals auf den Fristablauf hinzuweisen, ist er nach Treu und Glauben gehindert, sich erstmals im nachfolgenden Prozess noch auf den Fristablauf zu berufen. Treuwidrig verhält er sich insbesondere auch, wenn der Versicherer die anspruchsbegründenden Förmlichkeiten ausnutzt, um sich einer materiell-rechtlich eindeutigen Leistungspflicht zu entziehen, so, wenn die erhobenen Befunde unzweifelhaft aus der Art der Verletzung – etwa Gliederverlust, Querschnittslähmung oder bestimmte Gehirnschädigungen – auf eine dauernde Invalidität hinweisen, ohne dass der Arzt dies ausdrücklich erwähnt; oder wenn nach dem Inhalt der Anzeige oder sonstiger Umstände eine Invalidität möglich erscheint oder nicht fern liegt und der Versicherer gleichwohl nicht auf die Fristen hinweist (Grimm, a.a.O., m.w.N.).

Vorliegend sind solche Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, die Leistungsablehnung der Beklagten als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, nicht feststellbar.

Weder musste sich der Kläger wegen der in Rede stehenden invaliditätsbegründenden Beeinträchtigung auf urologischem Gebiet unangenehmen ärztlichen Untersuchungen unterziehen, noch hat die Beklagte jemals den Anschein erweckt, sie werde sich auf die Fristversäumnis nicht berufen. Hiergegen sprechen schon ihre Schreiben vom 26.03.2003 und 28.08.2003, in denen sie ausdrücklich auf das Erfordernis der fristgerechten ärztlichen Feststellung und die Folge einer Fristversäumung hinweist. Diese Schreiben stehen auch der Behauptung des Klägers entgegen, er habe aufgrund der Äußerung des Mitarbeiters der Beklagten in der Bezirksdirektion F… vom 17.03.2003, es werde alles weitere veranlasst, davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte nach Einsichtnahme in die Krankenunterlagen die erforderlichen Gutachten beauftragen werde. Durch die vorbezeichneten Schreiben hat die Beklagte in nicht misszuverstehender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des Klägers als Anspruchssteller ist, einen behaupteten unfallbedingten Dauerschaden fristgerecht ärztlich feststellen zu lassen. Die Sichtweise des Klägers, er habe das Schreiben vom 26.03.2003 aufgrund der Erklärung des Mitarbeiters der Beklagten anlässlich der mündlichen Unfallanzeige am 17.03.2003 als gegenstandslos betrachten dürfen, ist ersichtlich fehlsam, was sich schon aus der zeitlichen Abfolge, aber auch aus den ausdrücklichen Belehrungen und Hinweisen in dem Schreiben vom 26.03.2003 ergibt, die – unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages – von den mündlichen Erklärungen des Sachbearbeiters der Bezirksdirektion inhaltlich abweichen. Schon dies allein steht der Begründung eines Vertrauenstatbestandes in die Richtigkeit der mündlichen Mitteilung des Sachbearbeiters entgegen.

Der Kläger hatte aber auch aus anderem Grunde keinen Anlass anzunehmen, dass es hinsichtlich der behaupteten dauernden urologischen Beschwerden einer ärztlichen Feststellung nicht bedürfe. Ihm wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 28.08.2003 das Formular „Ärztliches Zeugnis zur Vorlage bei der Unfallversicherung“ unter ausdrücklichem Hinweis auf dessen Zweck und die Bedeutung der fristgerechten ärztlichen Feststellung übersandt. Mit diesem Formular hat sich der Kläger zu dem die unfallbedingten orthopädischen Beschwerden behandelnden Chirurgen Dr. B… begeben, woraufhin dieser dann am 16.10.2003 hinsichtlich des rechten Oberschenkels eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung feststellte. Dass Dr. B… keine Feststellungen zu etwaigen dauerhaften urologischen Beeinträchtigungen treffen würde, lag auf der Hand und musste dem Kläger auch bewusst sein, da der diese Beschwerden behandelnde Facharzt der Urologe Dr. H… war. Jedenfalls aber aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 27.10.2003 war hinreichend klar, dass Dr. B… nur Feststellungen zu den orthopädischen Beeinträchtigungen getroffen hat und auch nur diese als Gegenstand der Prüfung eines Leistungsanspruches durch die Beklagte in Betracht kamen.

Eines ausdrücklichen Hinweises der Beklagten darauf, dass es hinsichtlich der behaupteten unfallbedingten erektilen Dysfunktion an einer ärztlichen Feststellung fehle, bedurfte es nicht. Ein solcher Hinweis war nicht ansatzweise veranlasst. Denn für die Beklagte war weder aus den Angaben in der Unfallanzeige „Prostata OP, Prostata hat Harnleiter abgeklemmt“, noch aus anderen Umständen die Möglichkeit einer unfallbedingten urologischen Invalidität in Gestalt einer erektilen Dysfunktion erkennbar, worauf sie bereits erstinstanzlich auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 07.07.2005 sowie auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 13.09.2005 hingewiesen hat, ohne dass der Kläger dem mit ausreichendem Vortrag entgegengetreten wäre. Mit den vorstehend bezeichneten Angaben in der Unfallanzeige vom 21.03.2003 wird lediglich ein vorübergehendes Krankheitsgeschehen auf urologischem Gebiet geschildert, nicht aber eine unfallbedingte dauerhafte körperliche Beeinträchtigung geltend gemacht. Eine Prostataoperation hat ebenso wenig wie eine Abklemmung des Harnleiters zwangsläufig eine erektile Dysfunktion zur Folge. Jedenfalls fehlt es hierzu an einem hinreichend nachvollziehbaren Sachvortrag des Klägers. Dass er den Sachbearbeiter in der Bezirksdirektion am 17.03.2003 auf die erektile Dysfunktion hingewiesen hat, behauptet er ausdrücklich nicht. Der Kläger trägt hierzu auf Seite 4 4. Absatz der Klageschrift nur vor, dass er seinerzeit den Unfall und alle damit im Zusammenhang stehenden Verletzungen bzw. Unfallfolgen angezeigt habe. Unabhängig davon, dass diesem Vortrag nicht zu entnehmen ist, dass dem Kläger die von ihm nunmehr beklagte Beeinträchtigung seinerzeit bereits bewusst war, hat er sein Vorbringen aber auch nicht unter Beweis gestellt. Letztlich wäre ein etwaiger Hinweis gegenüber dem Sachbearbeiter der Bezirksdirektion im Ergebnis aber auch unbeachtlich, weil nach § 13 AUB alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen schriftlich abzugeben sind. Aus den Angaben in der schriftlichen Unfallanzeige lassen sich jedoch – wie bereits ausgeführt – Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Invalidität auf urologischem Gebiet nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für die zur Akte gereichten ärztlichen Befundberichte vom 30.01.2003, 07.02.2003 und 25.02.2003.

4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen hat der Kläger die behauptete unfallbedingte dauerhafte urologische Beeinträchtigung aber auch nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 I Nr. 1 Abs. 2 AUB 88 geltend gemacht. Die Angabe von Verletzungen in einer Unfallanzeige – hier „Prostata hat Harnleiter abgeklemmt“ – die nicht notwendig zu einer Invalidität führen müssen, reicht für die Geltendmachung einer Invalidität nicht aus (OLG Köln, RuS 1992, 34; OLG Köln, VersR 1995, 907/Anlage 9). Die Geltendmachung von Invalidität setzt vielmehr eine ordnungsgemäße Meldung des Unfalls voraus und muss die Behauptung enthalten, es sei – bezogen auf eine konkrete körperliche Beeinträchtigung – eine Invalidität dem Grunde nach eingetreten (Grimm, a.a.O., Rz. 15; OLG Saarbrücken, VersR 2005, 929, 930). Eine spätere – bis zum Ablauf des 02.04.2004 erfolgte – schriftliche Geltendmachung einer unfallbedingten Invalidität auf urologischem Gebiet hat der Kläger nicht dargetan.

5. Schließlich hat der Kläger auch – trotz des detaillierten Vorbringens der Beklagten auf den Seiten 4 bis 7 der Klageerwiderung vom 07.07.2005 (Bl. 22 ff d. A.) – nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass die Prostataerkrankung und die zwischenzeitlich eingetretene erektile Dysfunktion kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Allein die pauschale, unter Beweis „Einholung eines Sachverständigengutachtens“ gestellte Behauptung, die Prostatahyperplasie sei auf den Unfall und die erektile Dysfunktion sei auf die Prostataresektion zurückzuführen, genügt angesichts des umfangreichen Gegenvortrages der Beklagten nicht. Ebenso wenig ist mit der „Bemerkung“ des Dr. He… unter Ziffer 5.1 des ärztlichen Folgeberichts der Nachweis der behaupteten unfallbedingten Invalidität geführt. Das Gegenteil ist der Fall, da Dr. He… insoweit gerade auf das Erfordernis eines urologischen Gutachtens verweist.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.792,96 EUR festgesetzt.

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