Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 331/05
Urteil vom 28.02.2007
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 16 O 4295/03
OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2005, Az.: 6 U 33/05
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagten Rechtsanwälte als Sozien seines inzwischen verstorbenen früheren Prozessbevollmächtigten wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen Unfallversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger mit einer rechtzeitigen Klage obsiegt hätte.
Der Kläger hatte im Mai 2001 eine Unfallversicherung genommen. Im Versicherungsantrag hatte er auf eine entsprechende Frage eine weitere, seit 1996 gehaltene Unfallversicherung angegeben, nicht jedoch einen am 1. April 2001 erworbenen ADAC-Schutzbrief, der neben einer Auslandskrankenversicherung auch eine Auslandsunfallversicherung einschloss. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2001 erlitt er mit seinem Pkw in K. einen Verkehrsunfall, bei dem er sich schwere Kopf- und Brustverletzungen zuzog, die – nach seiner Behauptung – zu einer Invalidität von 40% führten. Auch in der Schadensmeldung gab er den Schutzbrief nicht an. Der Unfallversicherer lehnte mit Schreiben vom 24. Mai 2002 Leistungen ab und wies den Kläger auf die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung hin (§ 12 Abs. 3 VVG). Gleichzeitig focht er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte – unstreitig nach Ablauf der Monatsfrist des § 20 Abs. 1 VVG – den Rücktritt vom Vertrag.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 166.468 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch nicht zu, weil er mit seiner Klage gegen den Unfallversicherer auch bei Beachtung der Sechs-Monats-Frist des § 12 Abs. 3 VVG keinen Erfolg gehabt hätte. Er habe im Versicherungsantrag und in der Schadensanzeige zwar die anderweitige Unfallversicherung angegeben, nicht aber die Unfallversicherung, die in dem Schutzbrief enthalten war. Damit habe er seinen Unfallversicherer arglistig getäuscht. Die Behauptung des Klägers, er habe nicht gewusst, dass in dem Schutzbrief auch eine Unfallversicherung enthalten gewesen sei, sei unglaubhaft. Schon auf dem Deckblatt dieses Schutzbriefes heiße es unmissverständlich „Kranken- und Unfallschutz“. Die in dem Schutzbrief enthaltene nähere Beschreibung dieses Leistungsversprechens habe der Kläger, wie die handschriftlichen Unterstreichungen zeigten, auch gelesen. Deshalb habe ihm nicht verborgen bleiben können, dass der Schutzbrief auch Unfallversicherungsschutz enthielt, zumal er angesichts der bereits abgeschlossenen (Unfall-)Versicherungen insoweit auch nicht unerfahren gewesen sei. Damit stehe fest, dass er die Angabe dieses Schutzbriefes wider besseres Wissen und damit arglistig unterlassen habe. Zwar sei die Rücktrittserklärung im Hinblick auf § 20 Abs. 1 VVG verfristet; davon unberührt bleibe aber gemäß § 22 VVG die hier wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Im Verschweigen des Schutzbriefes in der Schadensanzeige liege ferner eine Verletzung von Obliegenheiten des Klägers nach Eintritt des Versicherungsfalles; der Unfallversicherer sei deshalb leistungsfrei geworden.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Mit Erfolg rügt die Revision, dass sich das Berufungsgericht seine Überzeugung, in der Nichtangabe des Schutzbriefes in dem Versicherungsantrag liege eine arglistige Täuschung, nicht rechtsfehlerfrei gebildet habe.
a) Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 22 Anm. 14). Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht (vgl. nur Senatsurteile vom 22. Februar 1984 – IVa ZR 63/82 – VersR 1984, 630 unter I 1 und vom 18. September 1991 – IV ZR 189/90 – VersR 1991, 1404 unter 3; OLG Saarbrücken VersR 1996, 488; ebenso BK/Voit, VVG § 22 Rdn. 30). In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. Senatsurteile vom 28. November 1984 – IVa ZR 81/83 – VersR 1985, 156 unter II 4 a; vom 12. November 1986 – IVa ZR 186/85 – VersR 1987, 91 unter II und vom 20. November 1990 – IV ZR 113/89 – NJW-RR 1991, 411 unter I 2; vgl. auch Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 22 Rdn. 4; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 22 Rdn. 6, beide jeweils m.w.N.).
b) Gemessen daran liegt den Ausführungen des Berufungsgerichts zum arglistigen Verhalten des Klägers ein verkürzter und deshalb rechtsfehlerhafter Maßstab zugrunde.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung schon deshalb als erfüllt angesehen, weil der Kläger nach den von ihm getroffenen Feststellungen wider besseres Wissen gehandelt habe. Das ergibt sich aus der im angefochtenen Urteil verwendeten Formulierung, der Kläger habe die Angabe des Schutzbriefes wider besseres Wissen „und damit“ arglistig unterlassen. Diese Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer hätte das Berufungsgericht indessen nur bejahen dürfen, wenn es zuvor Feststellungen dazu getroffen hätte, dass der Kläger beim Ausfüllen des Versicherungsantrags in dem Bewusstsein handelte, nur durch ein Verschweigen der durch den Schutzbrief ebenfalls bestehenden Unfallversicherung werde er den Unfallversicherer zu einem Vertragsabschluss zu den vereinbarten Bedingungen oder zu einem Vertragsabschluss überhaupt bewegen können. Solche Feststellungen fehlen jedoch.
Schon im Hinblick darauf, dass der Kläger eine weitere von ihm schon 1996 genommene Unfallversicherung im Versicherungsantrag vermerkt hat, verstand sich die Annahme von Arglist hier nicht von selbst. Auch die weiteren, im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen erweisen sich für die Annahme einer arglistigen Täuschung als nicht tragfähig. Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, in der Leistungsbeschreibung des Schutzbriefs seien Unterstreichungen vorgenommen worden, was zeige, dass der Kläger den genauen Umfang des Leistungsversprechens auch gelesen habe, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass die Unterstreichungen gerade vom Kläger stammen und zu welchem Zeitpunkt er sie gegebenenfalls vorgenommen hat. Dass der Kläger, wie das Berufungsgericht meint, angesichts der von ihm bereits abgeschlossenen Versicherungsverträge in Versicherungsangelegenheiten durchaus nicht unerfahren war, vermag genaue Feststellungen zu seinen Vorstellungen beim Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Unfallversicherer ebenfalls nicht zu ersetzen. Abgesehen davon ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, dass der Kläger mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Unfallversicherungen weitere Versicherungen abgeschlossen hat.
Zu Recht hebt die Revision auch hervor, dass nach herkömmlichem Verständnis ein Schutzbrief anders als ein allgemeiner Unfallversicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft aufgefasst wird. Vor diesem Hintergrund verliert die Erwägung des Berufungsgerichts, auf dem Deckblatt des Schutzbriefs heiße es unmissverständlich (Auslands-) „Kranken- und Unfallschutz“, an Gewicht. „Unfallschutz“ bedeutet nicht notwendig Unfallversicherungsschutz für Personenschäden. Der Kläger hat außerdem vorgetragen, dass er abgesehen von der bereits am 1. Oktober 1996 genommenen weiteren Unfallversicherung vor dem Unfall den Auslandsschutzbrief erworben habe, ohne hierbei zu wissen, dass der versprochene Schutz auch eine Unfall- und Invaliditätsversicherung umfasste. Der Erwerb sei vor dem Hintergrund der unsicheren Versicherungslage in der U. und für etwaige Leihwagen- oder Rückholkosten erfolgt. Ihm sei nicht ansatzweise bewusst gewesen, dass er mit dem Schutzbrief einen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe. Diesen Vortrag hat der Kläger im Berufungsrechtszug wiederholt und vertieft und dafür Beweis angeboten. Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte mit einer fristgerechten Klage auch deshalb keinen Erfolg haben können, weil der Unfallversicherer wegen Verletzung einer vom Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtenden Obliegenheit – die das Berufungsgericht nur ansatzweise benennt – leistungsfrei geworden sei.
a) Zwar wird die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch in der Schadensanzeige bei der Frage nach bestehenden Vorversicherungen den Schutzbrief nicht angegeben und damit die Aufklärungsobliegenheit (§ 9 II AUB 94) objektiv verletzt, von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat indessen nicht bedacht, dass dem Versicherungsnehmer bei Feststellung des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung die Möglichkeit offen steht, die gesetzliche Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG, die Verletzung sei vorsätzlich geschehen, zu widerlegen. Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Abwägung diejenigen Umstände zu prüfen, die es nahe legen, von einem geringeren Grad des Verschuldens auszugehen (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1998 – IV ZR 89/97 – VersR 1998, 577 unter 3 und vom 26. Januar 2005 – IV ZR 239/03 – VersR 2005, 493 unter 2 b). Dem Vortrag des Klägers sind, wie bereits ausgeführt, Umstände dafür zu entnehmen; diese hätten deshalb im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung geprüft werden müssen.
b) Selbst wenn das Berufungsgericht erneut zur Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung kommen sollte, könnte sich der Unfallversicherer nach der Relevanzrechtsprechung nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Kläger als Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 – IV ZR 10/97 – VersR 1998, 447 unter 2 b). Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.