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Unfallversicherung gesetzliche – Beitragsveranlagung

Sozialgericht Landshut

Az: S 8 U 205/97

Urteil vom 04.12.1998


Die 8. Kammer des Sozialgerichts Landshut hat auf die mündliche Verhandlung in Landshut am 4. Dezember 1998 für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger für die Zeit ab 01.01.1996 zur Entrichtung seiner Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung von der Beklagten rechtmäßig veranlagt worden ist.

Der Kläger betreibt seit 01.01.1986 eine Massagepraxis; nach seinen Angaben an die Beklagte vom 17.06.1986 umfassen seine Tätigkeiten diejenigen eines Masseurs, medizinischen Bademeisters und Krankenpflegers (vgl. Bl. 2 und 3 Bekl. -Akte). Er wird mit diesem Unternehmen seit 01.01.1986 bei der Beklagten als Mitglied geführt,.

Zum Umlagejahr 1996 führte die Beklagte entsprechend der Vorschrift in § 730 Reichsversicherungsordnung (RVO) einen Gefahrtarif ein und bildete erstmals im Umlagejahr 1996 Gefahrklassen zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr.
Mit dem erstmalig am 01.01.1996 in Kraft getretenen Gefahrtarif entschied sich die Beklagte bei der Ermittlung des Tarifs für ein gewerbezweigbezogenes System, für den sogenannten Gewerbezweigtarif. Diesen von der Vertreterversammlung der Beklagten am 21.06.1995 beschlossenen Gefahrtarif ermittelte die Beklagte wie folgt:
In einem sogenannten Strukturschlüssel wurde jeder einzelne Gewerbezweig einer Strukturschlüsselziffer zugeordnet. Bei Bildung der Gefahrtarifstellen wurden dann teilweise mehrere Gewerbezweige nach dem Belastungs-und Technologieprinzip zu Risikogruppen zusammengefaßt. Zur Ermittlung der Belastungsziffer wurden sämtliche neuen Versicherungsfälle und die dazugehörigen Leistungen im Beobachtungszeitraum von 1990 bis 1994 zugrundegelegt und nach Gewerbezweigen geordnet. Die danach ermittelten Belastungsunterschiede zwischen der jeweiligen Gewerbezweigen wurden innerhalb einer Tarifstelle bis zu einer Abweichung von maximal +/-30 % toleriert.

Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen ordnete die Beklagte den Betrieb des Klägers, der im StrukturschIüssel mit der Ziffer 5000 (Gewerbezweig: Masseure, medizinische Bademeister, Kurbäder) erfaßt ist, der Gefahrtarifstelle B für Praxen der Masseure und medizinischen Bademeister, „Kurbäder“ zu und ermittelte danach die Gefahrenklasse 7,5, die sie mit Bescheid vom 28.06.1996 für den Betrieb des Klägers für die ab 01.01.1996 beginnende Tarifzeit als Beitragsgrundlage feststellte. Den hiergegen am 23.07.1996 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger beansprucht, seinen Bet.rieb der Gefahrtarifstelle 6 (u.a. Praxen der Physiotherapeuten) zuzuordnen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.1997 zurück.

Mit der am 04.08.1997 zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Veranlagungsbescheides vom 28.06.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1997 und die Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung wird einerseits die Richtigkeit des Zustandekommens der Gefahrtarife mit Nichtwissen bestritten und andererseits die Zuordnung der Praxen der Physiotherapeuten/Krankengymnasten und der Praxen der Masseure und medizinischen Bademeister zu verschiedenen Gefahrtarifstellen gerügt, da es sich hier nach seiner Meinung um‘ weitgehendst übereinstimmende Berufe handle. Zur Begründung wird u.a. auf die in dem neuen Berufsgesetz über die Berufe in der Physiotherapie erfaßten Regelungen sowie auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der beiden Berufe verwiesen. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Praxen der Physiotherapeuten einerseits und die der Masseure und medizinischen Bademeister andererseits in verschiedene Gefahrtarifstellen mit verschiedenen Gefahrenklassen einzuteilen seien. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz vom 29.07.1997 mit Anlagen verwiesen. In ihrer Klageerwiderung vom 25.09.1997 legte die Beklagte im einzelnen das Zustandekommen des Gefahrtarifs und die Zuordnung der einzelnen Betriebe dar. Unter Beachtung des Belastungsprinzips sei die Zuordnung der Masseure und medizinischem Bademeister,(Strukturschlüssel 5000) zur Gefahrtarifstelle 6, in der u. a. die der Praxen der Physiotherapeuten und Krankengymnasten (Strukturschlüssel 8000) eingeordnet sind, nicht gerechtfertig: Unter Heranziehung der im Beobachtungszeitraum von 1990 bis 1994 registrierten Leistungen und Gesamtentgelte der jeweiligen Gewerbszweige, habe sich für den Strukturschlüssel 5000 eine um 219 % höhere Belastungsziffer als für den Strukturschlüssel 8000 errechnet. Eine Zusammenfassung zu einer Gefahrtarifstelle verbiete sich daher. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25.09.1997 verwiesen. Der Kläger äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 03.04.1998 und wies darauf hin, daß es zur Verzerrung der Belastungen durch die Zuordnung der „Kurbäder“ zum Gewerbezweig der Praxen, der Masseure und Bademeister gekommen sei. Eine normale Massagepraxis verfüge nicht über Badevorrichtungen wie in Kurbädern, sie übe vielmehr eine der Physiotherapiepraxis angeglichene Tätigkeit aus, die in Form von Massagen oder anderen Behandlungen auf Behandlungsliegen sowie in der Abgabe von Elektrotherapie bestehe. Die Tätigkeiten und Leistungen in Massagepraxen hätten sich mittlerweile weitgehend an diejenigen von Physiotherapeuten angeglichen. Jedenfalls aber hätte eine Trennung der unfallträchtigeren „Kurbäder“ von der Gefahrtarifsteile 8 erfolgen müssen. In ihrem Schriftsatz vom 27.04.1998 verwies die Beklagte auf die Richtigkeit des zugrunde gelegten Zahlenmaterials; es seien von Klägerseite keine Tatsachen genannt worden, die Anlaß zu Zweifeln an dem Zahlenmaterial geben könnten. Mit Schriftsatz vom 07.07.1998 machte der Kläger schließlich geltend, daß in seinem Betrieb neben Masseuren und medizinischen Bademeistern gleichzeitig auch Krankengymnasten beschäftigt seien. Mit Schriftsatz vom 15.07.1998 stellte die Beklagte den Begriff „Kurbad“ klar: Es handle sich hierbei nicht um Kurmitteleinrichtungen in Kur- oder Badeorten sondern vielmehr um Praxen von Masseuren und medizinischen Bademeistern, für die sich speziell im norddeutschen Raum der Be griff „Kurbad“ herausgebildet habe. Mit gleichem Schriftsatz wurden der Genehmigungsbescheid des Bundesversicherungsamtes vom 07.07.1995, sowie der Antrag auf Genehmigung des ersten Gefahrtarifs vom 27.06.1995 mit Anlagen übersandt. Dieser Schriftsatz wurde dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.07.1998 ausgehändigt. Im Hinblick auf seine Einlassung in diesem Termin, wonach in seinem Betrieb derzeit 2 Physiotherapeuten beschäftigt seien und außerdem von seinem Betrieb eine große Reha-Klinik betreut werde, wobei der Schwerpunkt der Behandlungen in der Bewegungstherapie liege, wurde die mündliche Verhandlung vertagt und dem Kläger durch Beschluß vom gleichen Tag auferlegt, Unterlagen vorzulegen, aus denen die Art der in seinem Betrieb erbrachten Leistungen nachvollziehbar ist. Mit Schriftsatz vom 07.09.1998 teilte der Kläger mit, daß sich die Übersendung der Urkunden urlaubsbedingt verzögert habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.09.1998 weist der Kläger erneut unter weitgehender Wiederholung der bisherigen Argumentation, auf die unzulässige Ungleichbehandlung von Physiotherapeuten/Krankengymnasten und Masseuren/medizinischen Bademeistern bei der Zuordnung zu verschiedenen,Gefahrklassen hin. Zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.12.1998, der dem Kläger durch Telefax vom 03.12.1998 übermittelt wurde, äußerte sich dieser in der mündlichen Verhandlung. Es wird diesbezüglich auf die Niederschrift vom 04.12.1998 verwiesen. Der Beklagtenvertreter übergab 3 Beitragsakten der im Schriftsatz vom 02.12.1998 genannten „Kurbäder“.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte sodann,
den Veranlagungsbescheid vom 28.06.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und auf den Schriftwechsel der Beteiligten im Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet,.

Die Beklagte hat den Betrieb des Klägers zu Recht für die ab 01.01.1996 beginnende Tarifzeit zur Gefahrenklasse 7,5 veranlagt.

Für die Beurteilung des klägerischen Begehrens sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) maßgeblich, da es sich um eine beitragsrechtliche Entscheidung handelt, die auf Zeiten vor dem am 01.01.1997 in Kraft getretenen VII. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) zurückwirkt (§ 219 SGB VII).

Grundlage der als Verwaltungsakt anfechtbaren Veranlagung des Klägers zur Gefahrklasse 7,5 ist der von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossene Gefahrtarif vom 21.06.1995.

Gemäß § 725 Abs.1 RVO richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Entgelt der Versicherten und dem Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen. Die Unfallversicherungsträger haben gemäß § 730 RVO zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr durch einen Gefahrtarif Gefahrenklassen zu bilden. Sie setzen den Gefahrtarif als autonomes Recht fest. Im Rahmen der rechtlich zulässigen Regeln steht den Unfallversicherungsträgern dabei ein weiter inhaltlicher Regelungsspielraum zu, der lediglich durch die Wertentscheidung des Gesetzgebers begrenzt ist und somit nicht in Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen der Unfallversicherung stehen darf . Allein die Einhaltung dieser Grundsätze ist der gerichtlichen Überprüfung zugänglich, d.h., daß den Gerichten Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen verwehrt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind Härten, die im Einzelfall durch gefahrtarifliche Bestimmungen bedingt sind, als Folge notwendigerweise generalisierender versicherungsrechtlicher Regelungen unbeachtlich (Kass. Komm.-Ricke § 730 Anm. 5, mwNachw.; BSG Urteil vom 21.08.1991 – 2 RU 54/90 – mwNachw.) Das Ziel einer individuellen Beitragsgerechtigkeit durch die Untergliederung der Gefahrklassen ist demnach nur begrenzt erreichbar.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist nicht zu beanst.apden, daß die Beklagte bei der Erstellung ihres erstmaligen Gefahrtarifs mit Wirkung ab 01.01.1996 sich für ein gewerbebezogenes, gemischtes System entschieden hat und dabei die Praxen der Masseure und medizinischen Bademeister und Kurbäder als einen Gewerbezweig mit einer ausreichend großen Gefahrengemeinschaft angesehen hat und für Unternehmen dieser Art unter Beachtung des Belastungs- und Technologieprinzips eine gesonderte Gefahrtarifstelle nämlich die Tarifstelle 8 unter I des Gefahrtarifs eingerichtet hat.

Als Tarifarten kommen nach den gesetzlichen Vorschriften der Tätigkeitstarif und der Gewerbezweigstarif in Betracht. Bei dem Gewerbszweigtarif sind die Tarifstellen nach Gewerbezweigen gebildet, es bestehen auch gemischte Tarife (Kass.Komm. Ricke a.a.O. Rand-Nr. 8,9). Die Kammer konnte sich nach Auswertung aller vorgelegten Unterlagen der Auffassung des Klägers nicht anschließen, daß in Praxen von Physiotherapeuten/Krankengymnasten nahzu gleiche bzw. identische Leistungen, wie in Praxen von Masseuren, medizinischen Bademeistern und „Kurbädern“ erbracht werden. Der klägerischen Auffassung kann hier lediglich insoweit gefolgt werden, als es sich in beiden Fällen um Unternehmen handelt, die im Bereich des Gesundheitswesen auf dem Gebiet der physikalischen Therapie tätig sind. Weitere Gemeinsamkeiten zwischen diesen beiden Unternehmensarten, welche die Zusammenfassung in einem einzigen Gewerbezweig und damit die Zuordnung zu einer gemeinsamen StrukturschIüsselziffer erforderten, waren für die Kammer ebensowenig erkennbar wie zwischen anderen Unternehmen auf diesem und anderen Gebieten des Gesundheitswesens, beispielsweise Praxen der medizinischen Fußpflege einschließlich Kosmetik, Ergotherapeuten, Logopäden, Hallen- und Freibäder, Saunen, oder Parapackinstitute, Kurpacker, Es handelt sich in all diesen Fällen um getrennte Berufsbilder mit unterschiedlichen Ausbildungszielen und unterschiedlichen. Qualifikationsmerkmalen. Die vom Kläger hierzu vorgelegten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestätigen diese Auffassung schon deshalb, weil der Gesetzgeber gerade auch bezüglich der Berufsausbildung der Masseure/medizinischen Bademeister einerseits und der Krankengymnasten/Physiotherapeuten andererseits an unterschiedlichen Ausbildungen und Qualifikationsnachweisen und somit einer Differenzierung dieser Berufsbilder festhält mit der auch die Anknüpfung an unterschiedliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Erbringung der jeweiligen Leistungen in Einklang steht. Obgleich die Kammer nicht befugt ist über die – vom Kläger wohl begehrte – berufliche „Gleichstellung von Masseuren und Physiotherapeuten zu entscheiden, ist nach ihrer Auffassung im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der zu erbringenden Leistungen ,die bisherige Differenzierung durch den Gesetzgeber sachlich durchaus gerechtfertigt; denn aus den hierzu vorliegenden Materialien läßt sich erkennen, daß die Tätigkeit der Krankengymnasten/Physiotherapeuten in erster Linie eine „passive Tätigkeit“ darstellt ; wobei der Patient sich „aktiv“ verhält, während sich diese Verhältnisse im Falle des Masseurs und medizinischen Bademeisters gerade umgekehrt darstellen: Der Therapeut ist hier „aktiv“ tätig während der Patient sich „passiv“ verhält. Auch aus den vom Arbeitsamt beigezogenen Informationen zur Definition der Berufsbezeichnungen von Physiotherapeuten/Krankengymnasten und medizinischen Bademeistern/Masseuren („GABI“) waren deutliche Unterschiede sowohl bezüglich der körperlichen Anforderungen, der Kenntnisse und Fähigkeiten als auch bezüglich der Tätigkeitsschwerpunkte und Aufgaben erkennbar. Ob eine solche Differenzierung der Berufsbilder letztlich zu Recht besteht oder nicht liegt allerdings nicht in der Entscheidungskompetenz dieses Gerichts; Änderungen diesbezüglich sind ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten.

Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich daraus zwangsläufig, daß die Beklagte diese Unternehmen als verschiedene Gewerbezweige zu betrachten hatte und demzufolge unterschiedlichen Strukturschlüsseln zuordnete.

Als unzutreffend stellte sich zur Überzeugung der Kammer auch der klägerische Einwand dar, daß die von der Beklagten dem Strukturschlüssel 5000 ebenfalls zugeordneten „Kurbäder“ einen völlig anderen Gewerbezweig als die Masseure und medizinischen Bademeister darstellten. Die Kammer konnte sich nach Einsichtnahme in die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Beitragsakten von 3 Unternehmen, die als Mitglieder mit deren Betrieben „Kurbäder“ von der Beklagten geführt werden, davon überzeugen, daß in diesen Einrichtungen die exakt gleichen Tätigkeiten und Leistungen erbracht werden wie in den Betrieben von Masseuren und medizinischen Bademeistern. Die unter dem, regional in Norddeutschland ausgeprägten, Begriff „Kurbad“ geführten Einrichtungen werden nach den eingesehenen Unterlagen von Masseuren und medizinischen Bademeistern geführt und verabreichen nach deren Angaben die in Massagepraxen üblichen Masseurleistungen. Entsprechend lauten auch die Einträge beim Gewerbeamt. Eingesehen wurden von der Kammer die Beitragsakten mit den Az.: 96-M 319656 E; M 654788; M 520997.

Nach der bereits dargelegten Grundentscheidung des Gesetzgebers, wonach ausdrücklich der Zusammenhang zwischen den einzelnen Unternehmenszweigen und der in ihnen bestehenden Unfallgefahr hergestellt ist, konnte der Kläger auch nicht beanspruchen, der Gefahrtarifstelle 6, in der u. a. die Praxen der Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit anderen Gewerbezweigen ähnlicher Unfallgefahr zusammengefaßt sind, zugeordnet zu werden. Denn aus dem von der Beklagten mit Schreiben vom 15.07.1998 , überlassenen Zahlenmaterial (Bl.144 – 148 SG-Akt.e) war für die Kammer die nach dem Belastungsprinzip für die Unterscheidung der Unfallgefahr von der Beklagten errechnete Belastungsziffer wie folgt nachvollziehbar: Unter Beachtung sämtlicher neuer Versicherungsfälle im Beobachtungszeitraum 1990 – 1994 und der dazugehörigen Leistungen (Neulastprinzip) ließen sich nach der Formel (vgl. hierzu, Ricke, a; a.O. § 730 Anm.13, 14)

Gesamtentschädiqunqen (Neulast) x 1000
Gesamtentgelte im Beobachtungszeitraum

für den Strukturschlüssel 5000 .(Praxen der Masseure und medizinischen Bademeister nebst Kurbädern) und dem Strukturschlüssel 8000 .(Praxen der Physiotherapeuten und Krankengymnasten) folgende Belastungsziffern ermitteln:

Strukturschlüssel 5000:
18.807.939.54 x 1000 = 3,76102
5.000.752.324

Strukturschlüssel 8000:
4.883:298.95 x 1000 = 1,17818
4.144.,437.324.

Danach ergibt sich eine um 219 % höhere Belastungsziffer für den Strukturschlüssel 5000, dem der Betrieb des Klägers, wie oben dargelegt, zuzuordnen ist. Ähnliche Abweichungen bestehen, auch gegenüber den anderen in der Tarifstelle 6 eingeordneten Gewerbezweigen (vgl. Bl. 68, 74, 75 SG-Akte). Damit ist eine deutlich unterschiedliche Unfallgefahr dieser Gewerbezweige evident, so daß die Zusammenfassung innerhalb. einer Gefartarifstelle unter Berücksichtigung der dargelegten gesetzlichen Grundentscheidung nicht möglich ist. Belastungsunterschiede innerhalb einer Tarifgruppe wurden von der Rechtsprechung bis zu einer Höhe von maximal +/- 36 % als zulässig angesehen. Im hier vorliegenden Falle handelt es sich also um eine nicht mehr tolerierbare Abweichung; eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, wie der Kläger meint; ist damit schon aus diesem Grunde nicht gegeben (vgl. Kass.Komm.Ricke a.a.,O. Anm.12).

Soweit der Kläger behauptet bzw. mit Nichtwissen bestreitet; das den Berechnungen zugrundeliegende Zahlenmaterial sei falsch bzw. unrichtig, handelt, es sich hierbei um eine rein spekulative. Behauptung, da von ihm keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen wurden, aus denen sich für die Kammer ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Zahlenmaterials aufgedrängt hätten. Aufgrund der sich wiederholenden Argumentation des Klägers drängte sich vielmehr der Eindruck auf, daß es dem Kläger in Wirklichkeit. um die fachliche und berufliche Gleichstellung von Masseuren und Physiotherapeuten geht.

Die Kammer ging mangels entsprechender Nachweise seitens des Klägers aufgrund der vorliegenden Unterlagen schließlich auch davon aus, daß der Kläger eine Massagepraxis betreibt. Dies ergibt sich sowohl aus der Gewerbeanmeldung als auch aus seinen Angaben gegenüber der Beklagten bei Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit. Die im Laufe dieses Verfahrens aufgestellte Behauptung, er erbringe schwerpunktmäßig auch physiotherapeutische/krankengymnastische Leistungen hat er, obwohl ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde, ohne weitere Begründung nicht nachgewiesen. Fest steht hingegen zur Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die Angaben des Klägers auf Anfrage in der mündlichen Verhandlung, daß er selbst die Voraussetzungen für die Erbringung von physiotherapeutischen/krankengymnastischen Leistungen jedenfalls nicht erfüllt.

Die Kammer war nach alldem von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Veranlagungsbescheides vorn 28.06.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1997 überzeugt, so daß diese Bescheide nicht zu beanstanden waren.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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