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Unfallversicherung und Marcumarbehandlung

Oberlandesgericht Koblenz

Az: 10 U 1238/05

Urteil vom 16.03.2007


Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2007 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Leistungen aus einem Versicherungsvertrag.

Die Klägerin unterhält bei den Beklagten eine private Unfallversicherung, wobei als Invaliditätssumme ein Betrag von 300.000 DM mit Progressionsregelung vereinbart wurde.

Am frühen Morgen des 20.8.2001 stürzte die Klägerin in der Küche ihrer Wohnung, wobei sie zunächst mit der vorderen linken Kopfseite auf eine Kante der Anrichte aufschlug und sodann mit dem Hinterkopf auf den Boden fiel. Zur damaligen Zeit wurde die Klägerin mit dem blutgerinnungshemmenden Medikament Marcumar behandelt. Das Mittel war jedoch am 17.8.2001 abgesetzt worden, nachdem eine ärztliche Kontrolle einen so genannten „Quickwert“ von nur 9% ergeben hatte.

Die Klägerin wurde zunächst von ihrem Ehemann und einem Gast in ihr Bett gebracht. Am Nachmittag des 20.8.2001 wurde die Klägerin in das Krankenhaus eingeliefert, wo eine raumfordernde Gehirnblutung festgestellt und operiert wurde.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die vorprozessual eine Zahlung abgelehnt hatte, auf die Invaliditätsentschädigung in Anspruch.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Klägerin könne sich nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 2 III (2) der Versicherungsbedingungen (AUB 94, Bl. 34 d.A.) berufen. Denn dadurch, dass das Präparat Marcumar abgesetzt worden sei, sei der „Quickwert“ zum Unfallzeitpunkt schon so sehr erhöht gewesen, dass das Auftreten spontaner Massenblutungen unwahrscheinlich gewesen sei. Die Gerinnungsstörung könne daher allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf eine Vorinvalidität aufgrund eines im Jahre 2000 erlittenen Schlaganfalls berufen, da sie sich vor dem Unfall hiervon weitgehend erholt habe. Nach alledem müsse von einer Invalidität von mindestens 90% ausgegangen werden, so dass ihr bedingungsgemäß ein Anspruch auf die doppelte Invaliditätssumme in Höhe von 600.000 DM (= 306.775,12 EUR) zustehe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin 306.775,12 EUR nebst Zinsen in Höhne von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 30. November 2002 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen:

Der Versicherungsschutz sei nach § 2 III (2) der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Es treffe nicht zu, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache für die Gehirnblutung gewesen sei. Die Behandlung mit Marcumar habe zu erheblichen Blutgerinnungsstörungen geführt. Darüber hinaus bestehe bei der Klägerin aufgrund eines im Jahr 2000 erlittenen Schlaganfalls eine Vorinvalidität von 50%.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das landgerichtliche Urteil verwiesen, wegen der Beweisergebnisse zudem auf die Sitzungsniederschrift Bl. 151 ff. d.A. sowie die Sachverständigengutachten Prof. Dr. S Bl. 115 ff. und 171 ff. d.A.

Die Klägerin macht geltend:

Das Landgericht habe die Systematik der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen missverstanden, insbesondere die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen Risikoausschluss nach § 2 Ziff. 3 Abs. 2 A-AUB 94-GUV. Es habe weiterhin verkannt, dass nicht die Klägerin, sondern die Beklagten die Beweislast für den sekundären Leistungsausschluss nach dieser Bestimmung trügen. § 2 Ziff.3 Abs. 2 AUB setze schon begrifflich voraus, dass neben dem Unfallereignis auch eine innere Krankheit oder ein Gebrechen bei dem Entstehen der Gehirnblutung ursächlich geworden seien. Es müsse also eine bestimmte Disponiertheit des Versicherten zu Gehirnblutungen bestehen. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Der bei ihr im Unfallzeitpunkt vorliegende „Quickwert“ von 27% habe nicht zu einer spontanen Einblutung führen können. Mit dieser entscheidenden Voraussetzung für den Risikoausschluss habe sich das Landgericht nicht befasst. Aufgrund des medizinischen Sachverhalts stehe fest, dass die bei der Klägerin eingetretene Gehirnblutung niemals durch die bei ihr vorliegende Gerinnungsstörung bzw. -beeinflussung ausgelöst worden wäre. Damit hätten die Beklagten den von ihnen zu erbringenden Vollbeweis, dass die Vorerkrankung der Klägerin tatsächlich bei ihr zu einer Gehirnblutung geführt habe, bzw. eine solche Gehirnblutung mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte auslösen können, nicht erbracht, so dass der Risikoausschluss des § 2 Ziff. 3 Abs. 2 A-AUB 94-GUV überhaupt nicht zum Tragen komme. Aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich eindeutig, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache für die Auslösung der Gehirnblutung gewesen sei. Das Ausmaß der Blutung spiele für die Vorfrage, ob und dass der erlittene Sturz überwiegende Ursache der hierdurch ausgelösten Blutung gewesen sei, keine Rolle, sondern wirke sich allenfalls auf die Unfallfolgen und die Höhe der Leistung der Beklagten aus. Insoweit werde die Annahme des Sachverständigen S bestritten, dass die Gerinnungsstörung mit bis zu 80% am Ausmaß der Blutung beteiligt gewesen sei. Diese habe nur eine geringe Rolle gespielt, nämlich weniger als 20%.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier vom 14.7.2005 – 6 O 190/03 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 306.775,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 30.11.2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie berufen sich darauf, dass die Klägerin nach wie vor die Problematik des anstehenden Falles verkenne. Es gehe allein darum, ob der in seinen Details auch nicht andeutungsweise belegte Sturz überwiegende Ursache gewesen sei oder die Marcumarisierung, wie der Gutachter dies festgestellt habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S zur Erläuterung seines Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 9. Februar 2007 verwiesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätsleistung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über eine Unfallversicherung nicht zu.

Ein Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 2 III (2) AUB 94 ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung fallen Gehirnblutungen nicht unter den Versicherungsschutz, es sei denn, dass ein unter den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis im Sinne des § 1 III AUB 94 die überwiegende Ursache ist.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der von dem Sachverständigen Prof. Dr. S im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat gegebenen Erläuterungen ist festzustellen, dass die bei der Klägerin unstreitig aufgetretene Gehirnblutung ganz überwiegend nicht durch einen Unfall im Sinne der AUB, sondern durch die bei ihr vorhandene Blutverdünnung durch Marcumar verursacht wurde. Ein Unfallereignis ist dann die überwiegende Ursache, wenn sein Anteil am zur Schädigung führenden Kausalverlauf mehr als 50% beträgt. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden.

Zunächst hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin durchaus einen Unfall im Sinne des § 1 III AUB 94 erlitten hat. Dies folgt nicht nur aus den erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen H und Sch, welche die Klägerin in den frühen Morgenstunden des 20.8.2001 auf dem Fußboden der Küche liegend aufgefunden haben. Auch nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S sowohl in seinem Gutachten, dem Ergänzungsgutachten als auch im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Ausgangspunkt der später festgestellten Gehirnblutung eine traumatisch bedingte Ruptur eines Blutgefäßes im Gehirn war. So hat der Sachverständige dargelegt, dass die Lokalisation der Blutung im Bereich des Cortex zu der Bewertung führe, dass diese Ruptur traumatisch durch den geschilderten Unfall bedingt sei und dass eine spontane Ruptur eines Blutgefäßes in diesem Bereich eher unwahrscheinlich sei. Auch sei es angesichts des anzunehmenden Quickwertes eher unwahrscheinlich, dass dieser eine Spontanblutung in der betroffenen Region ausgelöst haben könne. Die Entstehung der Blutung wäre ohne ein stattgehabtes Trauma, auch ein leichteres, nicht nachzuvollziehen. Damit kann festgestellt werden, dass die Klägerin einen Unfall erlitten hat und dass dieser Unfall für die Gehirnblutung auch insoweit ursächlich war, als es ohne ihn zu einer Gefäßruptur und in ihrer Folge zu einer Gehirnblutung nicht gekommen wäre.

Gleichwohl kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Unfall die Gehirnblutung ausschließlich oder auch nur überwiegend verursacht hat.

Zur Beantwortung der Frage, ob für eine Gehirnblutung ein Unfall die überwiegende Ursache im Sinne des § 2 III (2) S. 2 AUB 94 ist, kann nicht alleine darauf abgestellt werden, welcher Umstand initial den Anstoß für den Beginn der Blutung gegeben hat. Auch kann es nicht darauf ankommen, ob neben einem Unfall, der zu einer Gefäßruptur geführt hat, es auch möglich war, dass eine Blutung aufgrund vorgeschädigter Gefäße jederzeit hätte spontan beginnen können, so dass für den Beginn der Blutung mehrere auslösende Ursachen in Betracht kommen. Es ist vielmehr die konkret aufgetretene Blutung in ihrem Verlauf und auch hinsichtlich der Blutungsdauer und der Menge des ausgetretenen Blutes in einer Gesamtschau wertend zu betrachten und festzustellen, welche Faktoren im Einzelnen dazu beigetragen haben, dass eine Gehirnblutung des vorgefundenen Ausmaßes auftreten konnte. Eine Sichtweise, dass zeitlich unmittelbar mit Ruptur und Beginn der Blutung eine – überwiegend unfallbedingte – „Gehirnblutung“ bereits gegeben und der weitere Blutaustritt als bloße „Folge“ hinsichtlich der Kausalität unerheblich wäre, würde demgegenüber eine willkürliche Aufspaltung des Geschehens bedeuten.

Dabei kann hier nicht außer Betracht gelassen werden, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S das Ausmaß der Blutung ganz überwiegend von der bei der Klägerin vorliegenden Blutverdünnung durch Marcumar beeinflusst war und dass es ohne die Blutgerinnungshemmung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Blutung in einem Umfang, der geeignet war, die bei der Klägerin eingetretenen Schädigungen herbeizuführen, gekommen wäre. Der Sachverständige hat insoweit bei seiner Anhörung durch den Senat überzeugend dargelegt, dass aufgrund der dokumentierten Verlaufsdaten die Anhaltspunkte aus den feststellbaren Sachverhaltsmomenten mit einiger Sicherheit dahin interpretiert werden können, dass die stattgefundene Ruptur eine Mikroruptur und keine größere Läsion des Blutgefäßes gewesen sein könne. Nach dem Gesamtbild hätten sich die Dinge als Folge des Sturzes unmittelbar lediglich eher als leichte Gehirnerschütterung dargestellt und die Klägerin sei dann auch noch über längere Zeit ohne gravierende Befunde gewesen, bis sich die Dinge dann schließlich dramatisch verschlechtert hätten. Dies bedeute, dass , bei aller Vorsicht gegenüber quantitativen Aussagen, doch nur ein relativ geringer und sehr allmählicher Blutaustritt stattgefunden haben könne. Diese Annahme rechtfertige den Schluss, dass die Ruptur äußerst gering gewesen sein müsse und damit auch den weiteren Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Nichtbeeinflussung des Blutbildes durch Marcumar die Ruptur ohne nennenswerte Blutungsfolgen geblieben wäre. Die eingetretene Blutung sei quantitativ zu etwa 80% des schließlich festgestellten Volumens der Behandlung durch Marcumar zuzurechnen und nur etwa 20% der vorgefundenen Menge wäre auch ohne die Blutgerinnungshemmung aufgetreten. Im Ergebnis habe eine Blutung in einer Größenordnung von 50 ml vorgelegen; bis zu 10 ml könnten durchaus normalerweise als Sturzfolge unbemerkt bleiben und vom Körper folgenlos resorbiert werden. Auch wenn unterstellt werde, dass die Klägerin möglicherweise über etliche Stunden fast bewusstlos gewesen sei, bleibe es dabei, dass die Blutung von Anfang an nur eine geringe und langsam abgelaufene gewesen sein könne. Eine initial stärkere Blutung in diesem Zeitraum hätte von der Klägerin kaum überlebt werden können.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, die insgesamt nachvollziehbar und überzeugend sind und denen der Senat sich aufgrund eigener Würdigung der dargelegten Umstände in vollem Umfang anschließt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Gehirnblutung, so wie sie bei der Klägerin konkret aufgetreten ist, ganz überwiegend durch die Blutverdünnung mit Marcumar hervorgerufen wurde und dass der Sturz – auch wenn er die Blutung als solche ausgelöst hat – für sich genommen doch nur zu einer geringfügigen Blutung in einem Umfang geführt hat, welche folgenlos geblieben wäre. Damit steht fest, dass der Sturz (Unfall) nicht überwiegende Ursache der Gehirnblutung war.

Die Blutverdünnung durch Marcumar gehört auch zu den Umständen, die im Rahmen des § 2 III (2) S. 2 AUB 94 bei der Frage der überwiegenden Verursachung einer Gehirnblutung mit Berücksichtigung finden müssen. Zwar handelt es sich bei der durch Marcumar herbeigeführten Blutverdünnung um eine therapeutische Maßnahme, die nach einem Schlaganfall oder bei sonst festgestellter Thromboseneigung zur Vermeidung der sich daraus ergebenden Gefahren eingesetzt wird und nicht – wie etwa bei einem Aneurisma oder bei degenerativ geschädigten Gefäßen – um einen per se krankhaften Körperzustand, von dem die Gefahr einer jederzeit eintretenden Gehirnblutung ausgeht. Hinsichtlich der Frage des Ausschlusses einer Gehirnblutung ist sie jedoch ebenso zu behandeln. In der Unfallversicherung will der Versicherer nur dann leisten, wenn überwiegende Ursache der Blutung ( und der in ihrem Gefolge entstandenen bleibenden Gesundheitsschäden) das plötzlich von außen auf den Körper des Versicherungsnehmers wirkende Ereignis gewesen ist, nicht aber dann, wenn die Blutung überwiegend durch innen im Körper wirkende Umstände herbeigeführt wurde, und zwar gleichgültig, ob es sich hierbei um gefahrträchtige „natürliche“ Gegebenheiten handelt oder um eine durch Medikamente beeinflusste und geänderte Beschaffenheit des Körpers.

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Damit ist festzustellen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht zusteht, weil die Beklagte sich auf den Ausschluss des § 2 III (2) AUB 94 berufen kann.

Aber auch dann, wenn dieser Ausschlusstatbestand nicht greifen würde, stünde der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu. In diesem Fall wäre der Anspruch der Klägerin gemäß § 8 AUB 94 soweit gemindert, dass zu ihren Gunsten ein Zahlungsanspruch nicht mehr verbliebe. Nach dieser Bestimmung wird dann, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder der Gebrechen gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Auch in diesem Zusammenhang ist die Blutverdünnung mit Marcumar einer Krankheit oder einem Gebrechen gleichzusetzen, da sie zur Behandlung oder Vorbeugung schwerwiegender Erkrankungen die Beschaffenheit des Blutes in einer Weise verändert, die zu Risiken für die Gesundheit führt und geeignet ist, eventuelle Unfallfolgen erheblich zu verschlimmern. Wie bereits ausgeführt, sind die bei der Klägerin als Folge des Unfalls eingetretenen Gesundheitsschäden allein auf die Blutverdünnung mit Marcumar zurückzuführen, da ohne diese Behandlung aufgrund des Unfalls nur eine geringfügige Blutung eingetreten wäre, die vom Körper folgenlos hätte resorbiert werden können.

Da das Landgericht somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 306.775,12 EUR festgesetzt.

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