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Unfallversicherung – Rückforderung einer Entschädigungsleistung

Oberlandesgericht Hamm

Az: I-20 U 149/10

Urteil vom 13.05.2011


In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13.05.2011 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 2010 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.901,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2009 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.064,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten aufgrund des unterhaltenen Unfallversicherungsvertrages erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von (unstreitig) 9.901,41 € sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von (ebenfalls unstreitig) 1.064,81 € – jeweils nebst Zinsen – zu.

I.

Der Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Versicherungsleistungen ist aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) begründet.

1.

Der Versicherer, der – wie hier die Klägerin – seine Entschädigungsleistung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt, muss nach allgemeinen Regeln den Vollbeweis dafür erbringen, dass die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2001, IV ZR 237/00, Zitat nach juris, Tz 15 = VersR 2001, 1020; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 23 Rn 347ff). Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute (vgl. Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Vor § 74 Rn 137). Der Bereicherungsschuldner muss aber nach allgemeinen Grundsätzen im Sinne einer, nach den Umständen ggf. gesteigerten (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 335/00, Zitat nach juris = NJW-RR 2004, 556), sekundären Behauptungslast die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, wenn der Gläubiger – wie vorliegend die Klägerin – außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht, während der Schuldner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1999, X ZR 158/97, Zitat nach juris = NJW 1999, 2887). Der Gläubiger muss dann nur nachweisen, dass die vom Schuldner vorgebrachten Rechtsgründe nicht bestehen, nicht aber auch, dass andere theoretisch denkbaren Rechtsgründe ausscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2002, V ZR 98/01, Zitat nach juris = NJW 2003, 1039; zum Ganzen: Palandt/Sprau, BGB 70. Aufl., § 812 Rn 76). Gemessen an diesen Anforderungen ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin sei mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, habe insbesondere den von ihr geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht substantiiert dargelegt.

Die Klägerin führt zur Begründung ihres Rückforderungsanspruches an, die in Rede stehenden Unfälle seien von dem Beklagten nur vorgetäuscht bzw. absichtlich herbeigeführt worden. Ist dem so, fehlt es am Merkmal der „Unfreiwilligkeit“ des Ereignisses im Sinne der Ziffer 1.3 der dem geschlossenen Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegenden AL-AUB 2002 und damit an einem Versicherungsfall. Zugleich ist der Versicherer in diesem Fall nach § 61 VVG a.F. leistungsfrei. Zwar wird die Unfreiwilligkeit des (Unfall-)Ereignisses zugunsten des Versicherungsnehmers zunächst vermutet. Dem Versicherer ist es aber unbenommen, diese Vermutung im Wege des Indizienbeweises zu widerlegen. Das Gericht kann dabei im Wege freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Erfahrungssätze und Hilfstatsachen verwerten und so zu der Überzeugung gelangen, die Vermutung der Unfreiwilligkeit sei widerlegt bzw. der Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Dies erfordert – wie stets – nur ein solches Maß an Gewissheit, dass sie „restlichen Zweifeln Schweigen gebietet“: für die richterliche Überzeugungsbildung ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von persönlicher Gewissheit erforderlich und ausreichend; es braucht keine mathematische Sicherheit vorzuliegen, die jeden möglichen Zweifel und jede denkbare Möglichkeit des Gegenteils ausschließt (vgl. BGH. Urt. v. 23.11.1977, IV ZR 162/76, Zitat nach juris = NJW 1978, 1920; Urt. v. 09.05.1989, VI ZR 268/88, Zitat nach juris = VersR 1989, 758; Senatsurteil v. 01.12.1989, 20 U 113/89, Zitat nach juris = VersR 90, 966; vgl. a. Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 178 Rn 26-28 m.w.N.).

Vorliegend ist der Senat davon überzeugt, dass die in Rede stehenden, vermeintlichen Unfälle vom 11.02.2003, 06.07.2004, 20.02.2005, 08.05.2005, 24.07.2005 und 22.01.2006 von dem Beklagten vorgetäuscht bzw. vorsätzlich herbeigeführt worden sind. Dies ergibt sich aus Folgendem:

1.1

Mit Urteil vom 17.02.2009 hat das Amtsgericht I den Beklagten rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Betruges in 22 Fällen, wovon es in 7 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Verurteilung liegt ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte zugrunde, dass der Beklagte in der Zeit vom 19.02.2003 bis 08.06.2007, also in dem auch vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum, bei (mindestens) elf verschiedenen Versicherern zeitgleich private Unfallversicherungen unterhielt und durch vorgetäuschte oder mutwillig herbeigeführte Krankheitsfälle die Zahlung von Krankentagegeld von insgesamt 15.493,00 € erreichte. Gegenstand des v.g. Strafverfahrens waren unter anderem sämtliche der auch vorliegend in Rede stehenden vermeintlichen Unfälle. Ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M vom 19.11.2007 (Bl. 310 ff der Beiakte) und der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts I vom 17.02.2009 (Bl. 336 ff der v.g. Beiakte), auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, hat der Beklagte diese Unfälle, wie sogleich auszuführen sein wird, auch gegenüber anderen Unfallversicherern angemeldet. Die von der Klägerin aus Anlass der Schadensmeldungen des Beklagten vorgenommenen Regulierungen waren allerdings nicht Gegenstand des v.g. Strafverfahrens. Im Einzelnen:

Den vermeintlichen Unfall vom 11.02.2003 in der Dusche mit anschließendem stationären Krankenhausaufenthalt in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie L vom 01. bis 18.02.2003 hatte der Beklagte auch gegenüber dem D H geltend gemacht und aufgrund dessen Versicherungsleistungen in Höhe von 800,00 € erlangt. Ausweislich des o.g. Strafurteils (dort Fall 1) ist der Beklagte wegen dieser Tat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Den vermeintlich am 06.07.2004 beim Kirschenpflücken erlittenen Unfall mit anschließendem stationären Krankenhausaufenthalt im Klinikum I vom 06. bis 09.07.2004 hatte der Beklagte ebenfalls beim D H angemeldet, der indes Zahlungen ablehnte. Ausweislich des o.g. Strafurteils (dort Fall 4) ist der Beklagte wegen dieser Tat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Den vermeintlichen Unfall vom 20.02.2005 auf der Bodentreppe mit anschließendem stationären Krankenhausaufenthalt vom 20. bis 22.02.2005 im M Spital hatte der Beklagte auch der R Versicherung, der S Versicherung und der K Versicherung gemeldet. Währen die R Versicherung keine Leistungen gewährte, zahlten die S Versicherung AG und die K Versicherung AG jeweils 540,00 €. Wegen dieser Taten ist der Beklagte ausweislich des o.g. Strafurteils (dort Fälle 6. bis 8.) zu Einzelfreiheitsstrafen von 7 bzw. 9 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Den vermeintlichen Unfall vom 08.05.2005, bei dem ihm ein Akku-Schrauber auf den Kopf gefallen sein will, mit anschließendem stationären Aufenthalt vom 08. bis 13.05.2005 im Krankenhaus L hatte der Beklage auch bei der S Versicherung und der K Versicherung gemeldet, die aufgrund dessen Leistungen von 1.090,00 € bzw. 1.080,00 € gewährt haben. Wegen dieser Taten ist der Beklagte ausweislich des o.g. Strafurteils (dort Fälle 9. und 10.) zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Den vermeintlichen Unfall vom 24.07.2005 beim Schließen der Dachbodenluke mit anschließendem stationären Krankenhausaufenthalt vom 24. bis 29.09.2005 im Krankenhaus L hatte der Beklagte erneut auch bei der S Versicherung und der K Versicherung gemeldet, die aufgrund dessen Leistungen von jeweils 1.080,00 € gewährt haben. Wegen dieser Taten ist der Beklagte ausweislich des o.g. Strafurteils (dort Fälle 11. und 12.) zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Auch den vermeintlichen Unfall vom 22.01.2006 beim Fußballspielen mit seinem Sohn hatte der Beklagte gegenüber weiteren Versicherern geltend gemacht, nämlich gegenüber der I Versicherung, die einen Betrag von 1.000,00 € auskehrte, gegenüber der K Versicherung, die aus Anlass dieses Vorfalls 960,00 € zahlte, sowie gegenüber der S Versicherung, die ihm 945,00 € überwies. Wegen dieser Taten ist der Beklagte ausweislich des o.g. Strafurteils (dort Fälle 13. bis 15.) zu Einzelfreiheitsstrafen von 10 bzw. 9 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

1.2

Später ist der Beklagte wegen weiterer vergleichbarer Fälle von dem Amtsgericht R mit Urteil vom 02.10.2009 (ebenfalls rechtskräftig) wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 22 Fällen, wovon es in 5 Fällen beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Strafe aus dem o.g. Urteil des Amtsgerichts I zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Der Beklagte hatte ausweislich der in dem v.g. Urteil getroffenen Feststellungen gemeinsam mit dem Mitangeklagten L bei 22 verschiedenen Versicherern ein und denselben vermeintlichen Unfall vom 06.12.2007, der nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist, abgerechnet bzw. abzurechnen versucht. Ausweislich der weiter im Urteil getroffenen Feststellungen ging die Initiative für diese Taten von dem Beklagten aus; der Gesamtschaden betrug 18.360,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf den Inhalt des v.g. Urteils (Bl. 572 ff der Beiakte) Bezug genommen.

1.3

Zudem hat der Beklagte in dem von der W Versicherung gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht I angestrengten Zivilprozess, dem ausweislich der Klageschrift vom 01.03.2010, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 203 ff der Beiakte) drei weitere vermeintliche Unfallereignisse vom 08.02.2007, 27.05.2007 und vom 06.01.2008 zugrunde liegen und wegen derer die dortige Klägerin die Rückforderung erbrachter Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 3.207,00 € begehrt hat, unter dem 21.04.2010 Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren gegen sich ergehen lassen. Das der Klage in vollem Umfang stattgebende Versäumnisurteil ist nach den Angaben des Beklagten im Termin am 13.05.2011 inzwischen rechtskräftig.

1.4

Aus dem gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft aktuell geführten Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft M ergeben sich zudem Hinweise auf eine Vielzahl weiterer behaupteter Unfälle, die von dem Beklagten im vorliegend in Rede stehenden Zeitraum gegenüber zahlreichen Versicherern geltend gemacht worden sind.

1.5

Die hier in Rede stehenden vermeintlichen Unfälle zeichnen sich zudem dadurch aus, dass es sich durchweg um Bagatellereignisse ohne objektiven medizinischen Nachweis handelt. Zwar ist der Beklagte jeweils auf ärztlichen Rat stationär aufgenommen worden. Auffällig ist aber, dass Folge des Unfalls stets und ausschließlich eine Gehirnerschütterung war bzw. gewesen sein soll und insoweit objektivierbare medizinische Diagnosen fehlen. Es wurde zwar ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen jeweils die Diagnose „Gehirnerschütterung“ gestellt. Die Diagnosen beruhten jedoch, was der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 13.05.2011 nicht in Abrede gestellt hat, jeweils auf dem von ihm geschilderten Unfallhergang und den von ihm angegebenen – nicht objektivierbaren – Symptomen wie Kopfschmerzen, Schwindel und / oder Erbrechen. Objektive im Sinne ärztlich festgestellter medizinischer Fakten, die auf konkrete Unfallfolgen schließen ließen, fehlen. Die stationäre Aufnahme erfolgte den Angaben des Beklagten zufolge auch jeweils „zur Beobachtung“. Einige Ausnahme bildet insoweit (allein) die ärztliche Bescheinigung des M Spital vom 02.03.2005 (Bl. 286 d.A.), in der es als Diagnose zusätzlich zur Gehirnerschütterung heißt „oberflächliche Verletzung des Kopfes, (…) Prellung“. Diese Diagnose steht der Annahme eines lediglich vorgetäuschten Unfallereignisses indes nicht entgegen. Denn eine solche leichte Verletzung kann sich der Beklagte, wovon der Senat angesichts der Gesamtumstände überzeugt ist, auch ohne weiteres selbst zugefügt oder in anderem, nicht unfallbedingten Zusammenhang erlitten haben.

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1.6

Angesichts dieser erdrückenden Indizienlage und der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht I, der wie ausgeführt u.a. die hier in Rede stehenden Unfälle – wenngleich in Form zum Nachteil anderer Versicherer begangener Taten – zugrunde lagen, glaubt der Senat dem Beklagten dessen Darstellung, bei den hier in Rede stehenden Vorfällen habe es sich (ausnahmsweise) um „echte“ Unfälle gehandelt, nicht, sondern ist vom Gegenteil überzeugt.

2.

Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht verjährt. Die von ihm erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Zwar unterliegen Bereicherungsansprüche grundsätzlich der 3-jährigen Regelverjährung des § 195 BGB (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 70. Aufl., § 195 Rn 5). Diese beginnt aber gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Beweislast für die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers trägt der Schuldner, hier also der Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007, XI ZR 44/06, Zitat nach juris, Tz 32 = NJW 2007, 1584, Tz 32; Palandt/Ellenberger, BGB 70. Aufl., § 199 Rn 50 m.w.N.).

Die Klägerin hat die vermeintlichen Unfälle am 26.02.2003, 21.07.2004, 18.03.2005, 02.06.2005, 09.08.2005 und 06.02.2006 reguliert, die Rückforderungsansprüche sind also i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in den Jahren 2003 bis 2006 entstanden. Betreffend die im Jahre 2006 erfolgte Regulierung scheidet danach eine Verjährung schon mangels Ablaufs der 3-jährigen Regelverjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.05.2009 aus. Was die übrigen Ansprüche angeht, könnten diese allenfalls verjährt sein, wenn die Klägerin vor dem Jahr 2006 Kenntnis „von den den Anspruch begründenden Umständen“ (hier also den Umständen, die auf einen möglichen Versicherungsbetrug schließen ließen) erlangt hätte. Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat hierzu allerdings nichts vorgetragen. Dass die Klägerin schon vor dem Jahre 2006 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Ansprüchen erlangt hätte, ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Klägerin in der Klageschrift – von dem Beklagten unwidersprochen – dargetan, dass sie von den den Anspruch begründenden Umständen erst aufgrund des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Le Hoai, d.h. nicht vor dem Jahre 2008 erfahren habe.

II.

Die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten sind von dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 281 BGB zu erstatten. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 281, 286, 288, 291 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 91, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 Abs. 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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