Landgericht Coburg
Az.: 12 O 79/05
Urteil vom 11.05.2005
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Unfallversicherungsbetrag – erneut – an die Klägerin auszuzahlen.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine private Unfallversicherung mit der Nummer …
Mit einem Formularantrag vom 06.12.2002 meldete die Klägerin der Beklagten einen Schadensfall, der sich am 24.11.2002 zutrug. Auf dem Antrag gab sie als Bankverbindung ein Konto (…) bei der … an (vgl. Anlage B 1).
Am 05.01.2004 wiederholte die Klägerin gegenüber der Beklagten in dem mit Anlage B 2 vorgelegten „Schlussbericht“ die vorgenannte Bankverbindung, an die eine etwaige Versicherungsleistung überwiesen werden sollte.
Am 16.02.2004 erteilte die Klägerin der Beklagten eine Einzugsermächtigung, wonach ab dem 01.03.2004 fällig werdende Beitragszahlungen für sämtliche von ihr bei der Beklagen abgeschlossene Versicherungen von dem Konto Nr. … bei der … abgebucht werden sollten.
Mit Schreiben vom 10.06.2004, der Klägerin am 08.06.2004 zugegangen, rechnete die Beklagte die Versicherungsleistung aus dem angezeigten Unfallereignis vom 24.11.2002 mit 11.112,30 EUR ab. Der Betrag wurde am 03.06.2004 dem Konto der Klägerin bei der … mit der Nummer … gutgeschrieben. Die … verrechnete den gesamten Versicherungsbetrag auf bei ihr noch bestehende Verbindlichkeiten der Klägerin. Daraufhin begehrte die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 08.07.2004 die nochmalige Auszahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 11.112,30 EUR sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von brutto 816,41 EUR bis zum 19.07.2004 (Anlage B 4). Dies lehnte die Beklagte ab.
Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, die Überweisung des Versicherungsbetrages auf das Konto Nummer … bei der … sei zu Unrecht erfolgt. Sie habe am 08.01.2004 dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn … telefonisch mitgeteilt, dass das …konto nicht mehr benutzt werden solle und sie die Beiträge künftig nur noch per Zahlschein zahlen werde. Herrn … seien ihre Vermögensverhältnisse bekannt gewesen. Er habe sie überredet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Dies sei am 16.02.2004 geschehen, wo sie von Herrn … und dem Gebietsleiter aufgesucht worden sei. Bei dem Gespräch habe sie unterstrichen, dass das alte Konto bei der … unter keinen Umständen mehr genutzt werden dürfe bzw. nicht mehr existiere und bargeldloser Zahlungsverkehr nur über das neue Konto bei der … zu erfolgen habe. Am Ende des Gesprächs und nach Erteilung der Einzugsermächtigung habe Herr … geäußert, es sei alles komplett geändert worden. Der Zeuge … hätte ihr – der Klägerin – erklärt, dass die Kontoverbindung in der EDV der Beklagten übernommen werde. Sie sei davon ausgegangen, dass zukünftig der gesamte Zahlungsverkehr zwischen ihr und der Beklagten über das neue Konto bei der … erfolgen werde. Den Herren … und … sei zudem bekannt gewesen, dass sie Leistungen aus der Unfallversicherung zu erwarten gehabt habe. Sie hätten es pflichtwidrig versäumt, sie insoweit auf eine Kontoänderung hinzuweisen. Die beiden Mitarbeiter der Beklagten hätten ihr auch nicht mitgeteilt, dass sie sich bezüglich der konkreten Regulierung von Versicherungsschäden direkt mit der Hauptverwaltung der Beklagten oder anderen Zweigstellen in Verbindung setzen müsse. Nachdem sie im Februar 2004 den kompletten Zahlungsverkehr auf die neue Kontoverbindung habe umstellen lassen, hätte die Beklagte im Innenverhältnis auch die Legitimation zur Auszahlung einer Versicherungssumme auf das alte Konto überprüfen müssen. Die Beklagte habe ihre Kontrollpflicht ihr gegenüber vernachlässigt.
Die Klägerin beantragt daher zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.112,30 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2004 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 341,90 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie trägt hauptsächlich folgendes vor:
Sie – die Beklagte – habe mit befreiender Wirkung die Versicherungsleistung auf das Konto bei der … überwiesen. Sie sei zuletzt am 05.01.2004 im Schlussbericht von der Klägerin angewiesen worden, den Betrag auf das vorgenannte Konto zu leisten. Danach habe es keinerlei Anweisungen der Klägerin gegeben, eine etwaig fällig werdende Leistung auf ein anderes Konto zu zahlen. Die Klägerin habe ihren Mitarbeitern zu keinem Zeitpunkt ihre Vermögensverhältnisse offenbart. Sie hätten lediglich gewusst, dass die Klägerin Sozialhilfe beziehe und auch der Lebensgefährte berufsunfähig sei. Bei dem Gespräch am 16.02.2004 sei nicht mitgeteilt worden, dass die in der Einzugsermächtigung bezeichnete Bankverbindung auch für etwaige Auszahlungen habe gelten sollen. Von der bevorstehenden Auszahlung der Unfallversicherung hätten die beiden Mitarbeiter … und … auch keine Kenntnis gehabt. Über einen Unfallschaden habe die Klägerin nicht berichtet. Neben der Einzugsermächtigung sei es bei dem Gespräch auch um die Herabsetzung der „Kaiserrente“ (Riesterrente) gegangen. Deswegen sei am 23.3.2004 ein weiterer Besuch bei der Klägerin erfolgt. Auch hierbei habe sie nichts von einem Unfall erwähnt. Den Mitarbeitern sei nicht bekannt gewesen, wann die Klägerin welche Konten eröffnet oder geschlossen habe. Die Klägerin habe auch nicht mitgeteilt, dass Auszahlungen unter keinen Umständen auf das Konto von der … hätten erfolgen sollen. Ihren Mitarbeitern sei auch nicht bekannt gewesen, dass sich dieses Konto im Soll befunden habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und …. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.05.2005 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nach §§ 1 Abs. 1, 49 WG i. V. m. dem Versicherungsvertrag in Höhe von 11.112,30 EUR mehr zu. Sie muss sich wegen der unstreitig erfolgten Überweisung des geforderten Gesamtbetrages durch die Beklagte mit dem Empfänger dieser Überweisung auseinandersetzen, der …. Durch die Überweisung der Versicherungsleistung auf das klägerische Konto Nr. … bei der … ist Erfüllung nach § 362 Abs. 1 EGB eingetreten.
1.
Eine Geldschuld kann anstatt durch Barzahlung auch im Wege einer Banküberweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Dabei ist es eine untergeordnete Frage, ob denn eine Leistung gem. § 362 Abs. 1 BGB oder eine Leistung an Erfüllungsstatt im Sinne der §§ 363, 364 Abs. 1 BGB vorliegt (vgl. BGH in NJW/RR 2004, 1281 ff.). Nach § 362 BGB muss für die Erfüllung eines Zahlungsanspruches die geschuldete Leistung bewirkt sein, das heißt es kommt nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg an. Die Erfüllung tritt daher erst mit Eingang der Leistung beim Gläubiger (Erfüllungsort) ein. Dabei genügt es, wenn die Geldleistung auf dem Konto, über das der Leistungsempfänger auch verfügungsberechtigt ist, gutgeschrieben wird. Verfügt der Gläubiger über mehrere Konten und teilt er dem Schuldner ein bestimmtes Bankkonto mit, besteht grundsätzlich kein Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto des Gläubigers. Denn der Gläubiger kann aus unterschiedlichen Gründen ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein beliebiges Konto erfolgt, z. B. weil das Konto gepfändet ist oder im Soll steht. Die Zahlung eines Leistungsträgers auf ein anderes als von dem Leistungsempfänger bestimmtes Konto hat daher grundsätzlich keine Tilgungswirkung. Nichts anderes kann für die Mitteilung einer Kontoänderung gelten. Teilt ein Gläubiger die Eröffnung eines neuen Kontos mit und wünscht er die Zahlung noch ausstehender Beträge ausschließlich auf das neue Konto, so hat der Schuldner dem im Regelfall Folge zu leisten, auch wenn das ursprünglich genannte Konto noch (übergangsweise) weitergeführt wird. Liegt kein Ausnahmetatbestand vor, kommt der Überweisung des geschuldeten Zahlbetrages auf das ursprünglich genannte Konto keine Tilgungswirkung zu. Damit der Leistungsträger seiner Pflicht zur Leistung auf das vom Leistungsempfänger gewünschte Konto nachkommen kann, muss der Berechtigte seinerseits dafür Sorge tragen, dass dieser Wunsch dem leistungsverpflichteten Träger deutlich und rechtzeitig zu dem gewünschten oder in Betracht kommenden Zahlungstermin benannt wird. Dies gilt im gleichen Maße für etwaige Änderungswünsche hinsichtlich des zuvor angegebenen Leistungsweges. Betroffene Leistung(en) und gewünschter Änderungstermin müssen so klar und für den Leistungsträger unmissverständlich bezeichnet sein, dass dieser bei vernünftiger Organisation in der Lage ist, die gewünschte Änderung fristgerecht umzusetzen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 14.08.2003, AZ: B 13 RJ 11/03 R, Juris-Fundstelle).
2.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, der Beklagten eine klare und eindeutige Kontoänderung vor Überweisung des Versicherungsbetrages von 11.112,30 EUR mitgeteilt zu haben.
a) Die Klägerin hat in dem Formular „Schlussbericht“ am 05.01.2004 die bei der … bestehende Kontoverbindung angegeben, wie auch bereits in der Schadensanzeige vom 06.12.2002.
b) Dass sie anschließend bis zur Überweisung durch die Beklagte die am 05.01.2004 erteilte Einverständniserklärung hinsichtlich des Kontos bei der … widerrufen hat – das einmal erteilte Einverständnis ist im Zweifel bis zur Vornahme der Überweisung frei widerruflich (vgl. BGH NJW/RR 2004, 1281 ff.) – hat sie nicht bewiesen.
Zwar hat der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge … angegeben, dass dem Zeugen … im Januar 2004 bei einem persönlichem Gespräch mitgeteilt worden sei, die alte Kontoverbindung existiere nicht mehr, und es seien Abbuchungen und Einzahlungen nur noch über das neue Konto bei der … vorzunehmen. Zudem habe die Klägerin, so der Zeuge … weiter, den Zeugen … kurz vor der Auszahlung der Versicherungsleistung (ca. 3 Wochen vorher) anlässlich eines Telefonats ausdrücklich angewiesen, dass die Beklagte den zu erwartenden Versicherungsbetrag auf das neue Konto überweisen solle. Doch die Angaben des Zeugen … wurden von dem Zeugen im Wesentlichen nicht bestätigt. … hat ausgesagt, dass ihn entweder die Klägerin oder deren Lebensgefährte am 08.01.2004 angerufen habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Beitragsabbuchungen sämtlicher von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsverträge nicht mehr über das in den Verträgen angegebene Konto zu erfolgen hätten und die Klägerin jeweils per Zahlschein die Beträge zukünftig überweisen wolle. Eine neue Kontoverbindung sei ihm, dem Zeugen …, nicht angegeben worden. Diese Information hätte er unverzüglich an die Zentrale der Beklagten per E-Mail weitergeleitet. Von der Auszahlung der Leistung aus der Unfallversicherung habe er erstmals im Schreiben der Beklagten vom 12.05.2004 erfahren. Er habe dann die Klägerin angerufen, um sie über Anlagemöglichkeiten des Geldbetrages zu beraten. Hierzu sei es aber nicht gekommen, nachdem sie ihm gesagt habe, das Geld auf den Namen ihrer Schwester anlegen zu wollen. Die Frage, auf welches Konto der Versicherungsbetrag habe überwiesen werden sollen, sei nicht Gegenstand des Telefonats gewesen.
Die Bekundungen der Zeugen … und … widersprechen sich in wesentlichen Teilen. Anhaltspunkte dafür, dass einer von beiden Zeugen einen Glaubwürdigkeitsvorsprung gegenüber dem anderen hat, liegen nicht vor. Der Zeuge …, der auch nach der eigenen Einlassung der Klägerin von der bevorstehenden Auszahlung nichts wusste, hat am 16.02.2004 von der Klägerin eine Einzugsermächtigung überzukünftige Beitragszahlungen erhalten. Nach seinen Angaben hatte er von dem bei der bestehenden Konto keinerlei Kenntnis. Bei dem Gespräch im März 2004 (zusammen mit dem Zeugen …) sei es, so der Zeuge um die Herabsetzung der Kaiser-/Riesterrente gegangen und nicht um eine neue oder alte Kontoverbindung.
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Klägerin unter Würdigung sämtlicher Zeugenaussagen der Nachweis nicht gelungen ist, der Beklagten gegenüber die im „Schlussbericht“ vom 05.01.2004 mitgeteilte Kontoverbindung nachträglich eindeutig und unmissverständlich widerrufen zu haben.
II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus einer etwaigen Nebenpflichtverletzung des Versicherungsvertrages zu (§§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2, 2 82 BGB).
Die Klägerin hat eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht nachgewiesen.
1.
Soweit die Klägerin behauptet, die Mitarbeiter der Beklagten hätte sie pflichtwidrig nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Leistungen aus der Unfallversicherung noch auf ihr im Soll befindliches Konto bei der … ausgezahlt werde, hat die Beweisaufnahme dies nicht bestätigt. Es steht nämlich nicht fest, dass die Klägerin dem Zeugen … am 08.01.2004 oder dem Zeugen am 16.02.2004 oder beiden Zeugen am 23.03.2004 mitgeteilt hat, dass das Konto bei der … unter keinen Umständen mehr genutzt werden dürfe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen unter I. 2. b) gemachten Ausführungen Bezug genommen.
2.
Entgegen der klägerischen Behauptung ist eine Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht darin zu sehen, dass deren Innendienstmitarbeiter vor Auszahlung des Versicherungsbetrages sich nicht über die in der EDV abgespeicherte neue Kontoverbindung der Klägerin bei der … informiert habe. Nach den Angaben des Zeugen … erhielt er am 08.01.2004 entweder von der Klägerin oder dem Zeugen … lediglich die Information, dass die Beiträge für sämtliche bei der Beklagten abgeschlossene Versicherungsverträge zukünftig nicht mehr von dem „bisherigen Konto“ abgebucht werden sollten. Eine neue Kontoverbindung wurde ihm nicht mitgeteilt. Die schriftliche Einzugsermächtigung, die die Klägerin dem Zeugen … am 16.02.2004 ausstellte, bezog sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut ebenfalls lediglich auf die von der Klägerin zu zahlenden Versicherungsbeiträge. Da es nicht ungewöhnlich ist, mehrere Konten bei verschiedenen Geldinstituten zu unterhalten, bestand für den Mitarbeiter der Beklagten vor allem im Hinblick auf die im „Schlussbericht“ unter dem 05.01.2004 von der Klägerin angegebenen Kontoverbindung bei der … keine Veranlassung, sich nach einer neuen Kontoverbindung der Klägerin zu erkundigen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.