Trotz vollständiger notarieller Beurkundung führte die nicht offengelegte Barzahlung von 217.000 Euro bei einem Bauträgervertrag zur Ungültigkeit des notariellen Kaufvertrags wegen Schwarzgeld. Das Gericht stellte die Käufer trotz bereits gezahltem Preis plötzlich als unberechtigte Besitzer dar und forderte die Herausgabe des Grundstücks.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Warum machte eine Barzahlung von 217.000 Euro einen notariellen Hauskauf ungültig?
- Was genau stand im Vertrag – und was nicht?
- Welche rechtlichen Grundsätze entscheiden über die Gültigkeit eines Immobilienkaufs?
- Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?
- Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Macht eine Schwarzgeldzahlung den gesamten notariellen Hauskaufvertrag unwirksam?
- Bekomme ich mein geleistetes Geld zurück, wenn der Immobilienkauf wegen Formmangel nichtig ist?
- Wie läuft die Rückabwicklung eines unwirksamen Kaufvertrags ab und muss ich Nutzungsentschädigung zahlen?
- Muss ich die Immobilie räumen und herausgeben, wenn der notarielle Vertrag ungültig ist?
- Wie schützt mich die notarielle Beurkundung vor einer Nichtigkeit des Immobilienkaufvertrags?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 27 U 3051/23 Bau | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 12.03.2024
- Aktenzeichen: 27 U 3051/23 Bau
- Verfahren: Beschluss im Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Bauträgervertrag, Formnichtigkeit, Rückabwicklung
- Das Problem: Käufer und Bauträger stritten über die Gültigkeit eines Kaufvertrags für ein Anwesen. Die Käufer hatten zusätzlich zum notariell beurkundeten Preis eine hohe Summe Bargeld („Schwarzgeld“) an den Bauträger gezahlt.
- Die Rechtsfrage: Führt die geheime Barzahlung eines Teils des Kaufpreises zur Ungültigkeit des gesamten notariell beurkundeten Bauträgervertrages?
- Die Antwort: Ja. Das OLG München bestätigte: Der gesamte Vertrag ist wegen Formmangels nichtig, da der tatsächliche Kaufpreis nicht vollständig beurkundet wurde. Die Berufungen beider Parteien blieben ohne Erfolg.
- Die Bedeutung: Bei Verträgen, die Grundstücke betreffen, muss der gesamte vereinbarte Kaufpreis zwingend notariell beurkundet werden. Geheime Barzahlungen führen zur vollständigen Ungültigkeit des Vertrages und verpflichten zur Rückabwicklung (Geld zurück, aber Besitz muss herausgegeben werden).
Warum machte eine Barzahlung von 217.000 Euro einen notariellen Hauskauf ungültig?
Ein Bauträgervertrag über mehr als 700.000 Euro, notariell beurkundet und von allen Seiten unterschrieben – was kann da schon schiefgehen? Eine ganze Menge, wie ein Fall vor dem Oberlandesgericht München zeigt. In seinem Beschluss vom 12. März 2024 (Az. 27 U 3051/23 Bau) bestätigte der Senat für Handelssachen eine Entscheidung, die für die Käufer den Traum vom Eigenheim platzen ließ und für beide Parteien einen kostspieligen Rechtsstreit bedeutete. Der Auslöser: Eine Bargeldzahlung in Höhe von 217.000 Euro, die drei Tage vor dem Notartermin im Büro des Bauträgers den Besitzer wechselte und dem Notar verschwiegen wurde. Diese Entscheidung beleuchtet eindrücklich die unumstößliche Bedeutung der notariellen Beurkundung und die fatalen Folgen von sogenannten „Schwarzgeldabreden“ bei Immobiliengeschäften.
Was genau stand im Vertrag – und was nicht?

Im Zentrum des Konflikts standen zwei Käufer und eine Bauträgergesellschaft. Am 6. April 2020 schlossen sie einen notariell beurkundeten Bauträgervertrag. Die Bauträgerin verpflichtete sich, den Käufern ein Grundstück sowie einen Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück zu verkaufen und darauf ein Haus zu errichten. Der im Notarvertrag festgehaltene Kaufpreis betrug 710.000 Euro. Was in diesem Vertrag jedoch fehlte, war die Erwähnung jener 217.000 Euro, die einer der Käufer dem Geschäftsführer der Bauträgerin bereits am 3. April 2020 in bar übergeben hatte.
Die Käufer leisteten über die Zeit beträchtliche Zahlungen, die sich insgesamt auf 992.150 Euro summierten. Sie zogen Ende April 2021 in das Anwesen ein und nutzten es sowohl privat als auch gewerblich. Eine Eigentumsübertragung im Grundbuch, die sogenannte Auflassung, fand jedoch nie statt. Als es später zu Unstimmigkeiten kam, eskalierte die Situation und landete vor dem Landgericht Augsburg.
Das Landgericht kam zu einem Ergebnis, das keine der beiden Parteien zufriedenstellte. Es erklärte den Bauträgervertrag für von Anfang an unwirksam. Die Konsequenz: Die Bauträgerin musste den Käufern 100.000 Euro zurückzahlen. Im Gegenzug wurden die Käufer verurteilt, das Grundstück zu räumen und an die Bauträgerin herauszugeben. Zusätzlich mussten sie für die Zeit ihrer Nutzung eine Entschädigung von 60.000 Euro leisten. Beide Seiten legten gegen dieses Urteil Berufung ein und zogen vor das Oberlandesgericht München.
Welche rechtlichen Grundsätze entscheiden über die Gültigkeit eines Immobilienkaufs?
Um die Logik der Gerichte nachzuvollziehen, muss man die fundamentalen Regeln des deutschen Immobilienrechts verstehen. Der entscheidende Dreh- und Angelpunkt ist die Notarielle Beurkundung.
Nach § 311b Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss jeder Vertrag, durch den sich eine Partei verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, notariell beurkundet werden. Diese strenge Formvorschrift hat drei wesentliche Zwecke: eine Warnfunktion, die die Beteiligten vor übereilten Entscheidungen schützt; eine Beweisfunktion, die den Inhalt der Vereinbarung klar und unzweifelhaft dokumentiert; und eine Beratungsfunktion, da der Notar als neutrale Instanz über die rechtlichen Konsequenzen aufklärt.
Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig – also von Anfang an rechtlich unwirksam. Entscheidend ist dabei, dass die Beurkundungspflicht für die gesamte Vereinbarung gilt. Alle Absprachen, die für den Vertragsschluss wesentlich sind, insbesondere der vollständige und korrekte Kaufpreis, müssen in der Urkunde enthalten sein.
Genau hier kommt das Konzept des Scheingeschäfts nach § 117 BGB ins Spiel. Schließen die Parteien ein Geschäft nur zum Schein ab, um ein anderes, tatsächlich gewolltes Geschäft zu verdecken, so ist nur das verdeckte Geschäft maßgeblich. Im vorliegenden Fall war der notariell beurkundete Vertrag über 710.000 Euro das Scheingeschäft. Das tatsächlich gewollte Geschäft war der Verkauf zu einem höheren Preis, der sich aus der beurkundeten Summe und der Schwarzgeldzahlung zusammensetzte. Da dieses verdeckte Geschäft aber nicht notariell beurkundet wurde, war es ebenfalls formnichtig.
Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?
Das Oberlandesgericht München wies die Berufungen beider Parteien zurück und bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts. Die Richter machten in einem sogenannten Hinweisbeschluss nach § 522 Absatz 2 ZPO deutlich, dass die Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätten. Das bedeutet, das Gericht war einstimmig davon überzeugt, dass eine mündliche Verhandlung am Ergebnis nichts ändern würde. Die zentralen Argumente wurden dabei Punkt für Punkt analysiert und verworfen.
Das Kernproblem: Der nicht beurkundete, wahre Kaufpreis
Die Käufer argumentierten, bei der Barzahlung habe es sich um Geld für „Sonderwünsche“ gehandelt, nicht um einen Teil des Kaufpreises. Das Gericht folgte dieser Darstellung nicht. Es sah die zeitliche Nähe der Zahlung zum Vertragsschluss und die Gesamtumstände als klares Indiz für eine Schwarzgeldabrede. Damit war der im Notarvertrag genannte Preis von 710.000 Euro nur ein Teil der Wahrheit. Der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis war höher und genau dieser Gesamtpreis hätte beurkundet werden müssen. Da dies nicht geschah, war der gesamte Vertrag wegen Formmangels von Anfang an unwirksam. Es gab rechtlich gesehen nie einen gültigen Kaufvertrag.
Das Argument des widersprüchlichen Verhaltens: Warum konnte es die Käufer nicht retten?
Ein zentrales Argument der Käufer war, die Bauträgerin verhalte sich widersprüchlich und treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie sich nun auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufe, an dessen Zustandekommen sie selbst mitgewirkt habe. Grundsätzlich kann es Fälle geben, in denen es einer Partei verwehrt ist, sich auf einen Formmangel zu berufen, wenn dies zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Doch die Hürden dafür liegen extrem hoch. Das Gericht machte klar, dass diese Ausnahme hier nicht greift. Wer bewusst die gesetzlichen Formvorschriften umgeht, um beispielsweise Grunderwerbsteuer zu sparen, kann sich später nicht darauf berufen, vom Schutz ebenjener Vorschriften ausgenommen zu werden. Beide Parteien haben die Nichtigkeit durch ihr gemeinsames Handeln verursacht und müssen daher die Konsequenzen tragen.
Die Folgen der Nichtigkeit: Warum mussten die Käufer das Haus räumen?
Da der Kaufvertrag unwirksam war, hatten die Käufer zu keinem Zeitpunkt einen rechtlichen Anspruch auf das Eigentum an der Immobilie. Sie besaßen das Grundstück ohne Rechtsgrund. Daraus ergab sich für die Bauträgerin als weiterhin rechtmäßige Eigentümerin ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Die Käufer mussten das Grundstück räumen.
Gleichzeitig hatten die Käufer das Anwesen über einen Zeitraum von zwei Jahren bewohnt und genutzt. Da sie hierfür keinen rechtlichen Anspruch hatten, stand der Bauträgerin ein Anspruch auf Nutzungsersatz nach §§ 990, 987 BGB zu. Das Gericht bestätigte die vom Landgericht festgesetzte Summe von 60.000 Euro als angemessen.
Warum bekam auch die Bauträgerin nicht vollständig Recht?
Auch die Bauträgerin ging in der Berufung leer aus. Sie hatte argumentiert, die Nutzungsentschädigung müsse um die gesetzliche Umsatzsteuer erhöht werden. Zudem brachte sie vor, der Vertrag sei nicht nur formnichtig, sondern auch wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sittenwidrig. Das Oberlandesgericht sah jedoch, ebenso wie beim Vortrag der Käufer, keine neuen, entscheidungsrelevanten Argumente, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigen würden. Die rechtliche Bewertung des Landgerichts – sowohl zur Höhe des Nutzungsersatzes als auch zur teilweisen Rückzahlungspflicht gegenüber den Käufern in Höhe von 100.000 Euro aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) – blieb bestehen.
Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
Dieser Fall ist mehr als nur die Geschichte eines geplatzten Immobiliendeals; er verdeutlicht fundamentale Prinzipien des Rechtsstaats, deren Missachtung unweigerlich zu gravierenden Nachteilen führt.
Die erste und wichtigste Lehre ist die absolute Verbindlichkeit der notariellen Urkunde. Die Formvorschrift des § 311b BGB ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern ein zentraler Schutzmechanismus für alle Beteiligten und die Rechtssicherheit im Immobilienverkehr. Jede mündliche oder schriftliche Nebenabrede, die den Kern des Geschäfts betrifft – insbesondere den Kaufpreis –, muss Teil der Urkunde sein. Geschieht dies nicht, ist nicht nur die Nebenabrede, sondern der gesamte Vertrag hinfällig. Die Vorstellung, man könne einen Teil des Preises „am Notar vorbei“ regeln, ist ein gefährlicher und kostspieliger Irrglaube.
Zweitens zeigt das Urteil die trügerische Natur von vermeintlich cleveren Geschäften zur Steuerersparnis. Die Motivation für Schwarzgeldzahlungen liegt oft im Versuch, die Grunderwerbsteuer zu reduzieren. Dieses Vorgehen hebelt jedoch die Schutzfunktionen des Gesetzes aus und schafft eine enorme Rechtsunsicherheit. Im schlimmsten Fall, wie hier, führt es zum Totalverlust des Geschäfts. Die Parteien verlieren nicht nur den Anspruch auf die Immobilie bzw. den Kaufpreis, sondern sehen sich mit Rückabwicklungsansprüchen, Nutzungsentschädigungen und den hohen Kosten für zwei Gerichtsinstanzen konfrontiert. Das Risiko übersteigt jeden potenziellen Vorteil um ein Vielfaches.
Drittens wirft der Beschluss ein Schlaglicht auf die Funktionsweise des Berufungsverfahrens. Eine Berufung ist keine zweite Chance, bei der der gesamte Fall neu aufgerollt wird. Das Berufungsgericht prüft primär, ob die Vorinstanz Rechtsfehler begangen oder Tatsachen falsch gewürdigt hat. Wie das Oberlandesgericht München hier unmissverständlich klarstellte, genügt es nicht, die eigene Sicht der Dinge zu wiederholen. Ohne neue, rechtlich durchschlagende Argumente oder Beweise ist ein Rechtsmittel von vornherein aussichtslos. Der Beschluss nach § 522 ZPO ist ein prozessuales Werkzeug, um genau solche Fälle effizient zu beenden.
Die Urteilslogik
Die bewusste Verschleierung des wahren Kaufpreises durch Schwarzgeldzahlungen führt unweigerlich zur sofortigen und vollständigen Unwirksamkeit des gesamten Immobiliengeschäfts.
- Formzwang erfasst den wahren Preis: Die notarielle Beurkundung muss den vollständigen und tatsächlich gewollten Kaufpreis umfassen; fehlt die Erwähnung wesentlicher Absprachen, ist der gesamte Vertrag wegen Formmangels von Beginn an nichtig.
- Unwirksamkeit zieht Herausgabe nach sich: Besitzen Käufer eine Immobilie ohne gültigen Kaufvertrag, müssen sie das Grundstück unverzüglich an den rechtmäßigen Eigentümer herausgeben, da sie keinen Rechtsgrund für den Besitz vorweisen können.
- Unberechtigte Nutzung erfordert Entschädigung: Wer ein Grundstück oder ein Gebäude ohne wirksamen Vertrag nutzt, schuldet dem Eigentümer für die gesamte Dauer dieser unberechtigten Inanspruchnahme eine angemessene Nutzungsentschädigung.
Das Gesetz schützt nicht diejenigen, die seine zwingenden Formvorschriften wissentlich und zum Zweck der Umgehung von Abgaben verletzen.
Benötigen Sie Hilfe?
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Experten Kommentar
Wer glaubt, den Notar mit einer geschickten Barzahlung aushebeln zu können, spielt mit der Existenz des gesamten Deals. Dieses Urteil ist eine konsequente Mahnung: Wenn nur ein Teil des echten Kaufpreises – hier 217.000 Euro – nicht beurkundet wird, ist der gesamte Vertrag von Anfang an unwirksam. Das Gericht macht klar, dass es keine Ausnahme für diesen Formmangel gibt, selbst wenn man das Objekt schon bewohnt. Am Ende stehen die Parteien mit leeren Händen da und müssen zusätzlich hohe Kosten für die Rückabwicklung und Nutzungsentschädigung tragen. Die notarielle Form ist die unumstößliche Basis; der Versuch, Steuern zu sparen, führt so zum Totalverlust.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Macht eine Schwarzgeldzahlung den gesamten notariellen Hauskaufvertrag unwirksam?
Ja, die Vereinbarung einer Schwarzgeldzahlung führt zur Gesamtnichtigkeit des notariellen Hauskaufvertrags, da die getroffene Abrede den strengen Formzwang des Immobilienrechts verletzt. Wer den wahren Kaufpreis dem Notar bewusst verschweigt, handelt gegen die zwingenden Vorschriften, was den gesamten Vertrag von Anfang an unwirksam macht. Damit existiert der Traum vom Eigenheim rechtlich gesehen nie.
Der entscheidende rechtliche Grundsatz ist der Formzwang nach § 311b BGB, der die notarielle Beurkundung des gesamten Geschäfts verlangt. Nur der öffentlich beurkundete Vertragsteil über den niedrigeren Preis wird wirksam. Da die Parteien aber tatsächlich einen höheren Preis vereinbart haben (z. B. 710.000 Euro plus Schwarzgeld), gilt der beurkundete Vertrag nur als Scheingeschäft (§ 117 BGB).
Das eigentlich gewollte Geschäft, nämlich der Verkauf zum tatsächlichen Gesamtpreis (z. B. 927.000 Euro), ist nicht notariell beurkundet worden. Weil dieser wahre Kaufpreis nicht die erforderliche Form erfüllt hat, ist das verdeckte Geschäft nach § 125 BGB ebenfalls formnichtig. Gerichte erkennen die zeitliche Nähe der Barzahlung als klares Indiz für eine Schwarzgeldabrede und werten diese nicht als nachträgliche Sonderwunschzahlung.
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Bekomme ich mein geleistetes Geld zurück, wenn der Immobilienkauf wegen Formmangel nichtig ist?
Ja, Sie haben grundsätzlich Anspruch auf die Rückzahlung des gesamten geleisteten Kaufpreises. Dieser Anspruch ergibt sich aus der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB), weil alle Zahlungen ohne eine gültige Rechtsgrundlage erfolgten. Die Nichtigkeit des Vertrages führt zur Pflicht des Verkäufers, die erhaltenen Summen zurückzugewähren. Allerdings steht dem Verkäufer im Gegenzug fast immer ein gleichwertiger Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu.
Die Regel lautet, dass wechselseitige Ansprüche miteinander verrechnet werden. Sobald Sie die Immobilie genutzt oder bewohnt haben, muss der Verkäufer nicht nur den Kaufpreis zurückzahlen, sondern kann die sogenannte Nutzungsentschädigung für diese Zeit geltend machen. Diese Entschädigung orientiert sich nicht an den Baukosten des Verkäufers, sondern an der ortsüblichen Vergleichsmiete für die Immobilie. Gerichte beurteilen die Ansprüche stets Zug um Zug.
Die praktische Konsequenz dieser Verrechnung kann drastisch sein. Im beschriebenen Fallbeispiel hatten die Käufer insgesamt 992.150 Euro an die Bauträgerin gezahlt. Die Gerichte bestätigten jedoch, dass die Nutzungsentschädigung über die Zeit der Bewohnung einen Großteil dieser Summe aufzehrte. Am Ende musste der Verkäufer lediglich 100.000 Euro zurückzahlen, obwohl die geleisteten Gesamtzahlungen weit höher lagen.
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Wie läuft die Rückabwicklung eines unwirksamen Kaufvertrags ab und muss ich Nutzungsentschädigung zahlen?
Die Rückabwicklung eines nichtigen Immobilienkaufvertrags folgt strikt dem Bereicherungsrecht. Beide Seiten müssen die empfangenen Leistungen zurückgeben, was juristisch oft nach dem Prinzip Zug um Zug erfolgt. Als Käufer müssen Sie das Grundstück räumen und herausgeben, während der Verkäufer den gesamten gezahlten Kaufpreis erstatten muss. Sie müssen für die Dauer Ihrer unrechtmäßigen Nutzung zudem zwingend eine Nutzungsentschädigung leisten.
Weil der ursprüngliche Vertrag von Anfang an unwirksam war, besitzen Sie die Immobilie ohne Rechtsgrundlage. Der Verkäufer behält seinen Herausgabeanspruch als Eigentümer gemäß § 985 BGB. Im Gegenzug haben Sie Anspruch auf die Rückerstattung aller geleisteten Kaufpreiszahlungen. Dieser Rückzahlungsanspruch resultiert aus der ungerechtfertigten Bereicherung des Verkäufers (§ 812 BGB). Gerichte verrechnen diese gegenseitigen Forderungen in der Regel miteinander.
Für die Zeit, in der Sie das Haus bewohnten, müssen Sie einen Nutzungsausgleich zahlen (§§ 990, 987 BGB). Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich dabei nicht nach Ihren eigenen Kreditzinsen oder den tatsächlichen Baukosten des Verkäufers. Maßgeblich ist stattdessen die ortsübliche Vergleichsmiete, die der Verkäufer für die Immobilie hätte erzielen können. Im Rahmen eines Falles, in dem Käufer zwei Jahre im Haus wohnten, verurteilte das Gericht sie zur Leistung einer Entschädigung von 60.000 Euro.
Legen Sie alle Rechnungen und Quittungen für notwendige Erhaltungsmaßnahmen zusammen, da diese unter bestimmten Voraussetzungen in die Rückabwicklungsrechnung eingebracht werden können.
Muss ich die Immobilie räumen und herausgeben, wenn der notarielle Vertrag ungültig ist?
Wenn ein notarieller Kaufvertrag wegen Formmangel von Anfang an nichtig ist, besteht zwingend eine Herausgabepflicht der Immobilie. Sie müssen das Objekt räumen. Die juristische Konsequenz der Nichtigkeit ist, dass die Eigentumsübertragung rechtlich nie vollzogen wurde und Sie die Immobilie ohne gültigen Rechtsgrund besitzen. Der ursprüngliche Verkäufer bleibt rechtlicher Eigentümer.
Obwohl Sie eingezogen sind und womöglich den Kaufpreis bereits vollständig bezahlt haben, fand die sogenannte Auflassung – die Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch – niemals statt. Der Verkäufer ist deshalb weiterhin der formelle Eigentümer der Immobilie. Gemäß § 985 BGB hat der Eigentümer einen klaren Herausgabeanspruch gegen denjenigen, der die Sache unberechtigt besitzt. Sie gelten in diesem Fall als unberechtigter Besitzer, auch wenn Sie das Haus gutgläubig genutzt haben.
Weder die Dauer der Nutzung noch die Höhe der geleisteten Zahlungen können den Eigentümer daran hindern, seinen Anspruch durchzusetzen. Selbst wenn der Verkäufer die Nichtigkeit durch sein eigenes Handeln, beispielsweise eine Schwarzgeldabrede, mitverursacht hat, bleibt der Herausgabeanspruch bestehen. Das Gericht hat klargestellt, dass die Parteien, die bewusst die Formvorschriften umgehen, die Konsequenzen der Nichtigkeit gemeinsam tragen müssen.
Sind Sie bereits gerichtlich zur Räumung verurteilt, suchen Sie umgehend einen Fachanwalt auf, um die Räumungsfristen zu klären und eine zivilisierte Übergabe zu verhandeln, um Zwangsmaßnahmen zu vermeiden.
Wie schützt mich die notarielle Beurkundung vor einer Nichtigkeit des Immobilienkaufvertrags?
Die notarielle Beurkundung ist der zentrale Schutzmechanismus gegen die Nichtigkeit eines Immobilienkaufvertrages. Der Notar stellt die Einhaltung der strengen Formvorschrift des § 311b BGB sicher. Diese Pflicht verhindert, dass wesentliche Abreden – insbesondere der wahre Kaufpreis – vergessen oder bewusst verschwiegen werden. Die notarielle Beurkundung wirkt präventiv gegen formelle Fehler und gewährleistet Ihre Rechtssicherheit.
Die gesetzliche Formpflicht dient vorrangig der Warnfunktion und der Beweisfunktion. Die Beurkundung zwingt Käufer und Verkäufer, die weitreichenden finanziellen und rechtlichen Folgen ihrer Entscheidung gründlich zu reflektieren. Sie schützt Sie somit vor übereilten, informellen Geschäften, die später leicht angefochten werden könnten. Zusätzlich dokumentiert die Urkunde den gesamten Inhalt der Vereinbarung klar und unzweifelhaft. Dies ist essenziell, um den vollständigen und korrekten Kaufpreis rechtssicher festzuhalten.
Von größter Bedeutung ist die Beratungsfunktion des Notars. Als neutrale Instanz klärt der Notar beide Parteien detailliert über alle rechtlichen Konsequenzen auf, insbesondere die drohende Nichtigkeit des Vertrages bei Formmängeln. Der Notar dient als letzte Kontrollinstanz gegen Schwarzgeldabreden oder vergessene Nebenabreden. Wer versucht, wichtige Abreden „am Notar vorbei“ zu treffen, hebt diesen wichtigsten Schutzmechanismus auf und riskiert die vollständige Ungültigkeit des gesamten Kaufgeschäfts.
Bestehen Sie vor dem Notartermin schriftlich auf der 14-tägigen Vorlage des Vertragsentwurfs und prüfen Sie jede Klausel genau auf Vollständigkeit der Preisabsprache.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Herausgabeanspruch (§ 985 BGB)
Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB ist das Recht des Eigentümers, von jedem unberechtigten Besitzer die Rückgabe seiner Sache oder Immobilie zu verlangen, wenn dieser keine gültige Rechtsgrundlage für seinen Besitz vorweisen kann.
Das Gesetz schützt damit das umfassende Recht des Eigentümers, über sein Eigentum zu verfügen und es gegen fremden Zugriff zu sichern, wobei die Dauer der unrechtmäßigen Nutzung keine Rolle spielt.
Beispiel: Da der Bauträgervertrag wegen der Schwarzgeldzahlung nichtig war, konnte die Bauträgerin als weiterhin rechtmäßige Eigentümerin ihren Herausgabeanspruch gegen die Käufer gerichtlich durchsetzen.
Nichtigkeit
Juristen sprechen von Nichtigkeit, wenn ein Rechtsgeschäft wegen eines schwerwiegenden Fehlers, wie der Verletzung zwingender Formvorschriften (§ 125 BGB), von Anfang an als unwirksam gilt.
Durch die Feststellung der Nichtigkeit schafft das Gesetz klare Verhältnisse und verhindert, dass Vereinbarungen, die grundlegende rechtliche Anforderungen verfehlen, bindende Wirkung entfalten können.
Beispiel: Wegen des Formmangels durch die nicht beurkundete Schwarzgeldabrede war der gesamte Bauträgervertrag von Anfang an nichtig, sodass die Eigentumsübertragung niemals erfolgen konnte.
Notarielle Beurkundung
Die notarielle Beurkundung ist eine zwingende gesetzliche Formpflicht, bei der ein Notar den gesamten Inhalt eines Immobiliengeschäfts protokolliert und die Parteien umfassend über die rechtlichen Konsequenzen belehrt.
Diese strenge Vorschrift des § 311b BGB dient als wichtiger Schutzmechanismus, der die Beteiligten vor übereilten Entscheidungen bewahren soll und gleichzeitig den vereinbarten Inhalt beweiskräftig dokumentiert.
Beispiel: Da der wahre, höhere Kaufpreis nicht vollständig in die notarielle Beurkundung aufgenommen wurde, verstieß der Vertrag gegen die Formvorschrift und wurde als ungültig bewertet.
Nutzungsentschädigung
Die Nutzungsentschädigung ist ein finanzieller Ausgleich, den ein unberechtigter Besitzer zahlen muss, um den wirtschaftlichen Vorteil der tatsächlichen Nutzung einer Immobilie oder Sache auszugleichen.
Dieser Anspruch soll verhindern, dass der unrechtmäßige Nutzer auf Kosten des rechtmäßigen Eigentümers einen ungerechtfertigten Vorteil erzielt; die Höhe orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Beispiel: Das Oberlandesgericht München bestätigte die Verpflichtung der Käufer zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 60.000 Euro, weil sie das Anwesen zwei Jahre lang ohne gültigen Rechtsgrund bewohnt hatten.
Scheingeschäft
Ein Scheingeschäft liegt nach § 117 BGB immer dann vor, wenn Vertragsparteien ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen, um ein anderes, tatsächlich gewolltes Geschäft zu verdecken.
Der Gesetzgeber bestimmt, dass das vorgeschobene Scheingeschäft juristisch bedeutungslos ist, während die Wirksamkeit des verdeckten Geschäfts allein von dessen Einhaltung der Formvorschriften abhängt.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wertete das Gericht den notariell beurkundeten Kaufpreis von 710.000 Euro als Scheingeschäft, da er den tatsächlich vereinbarten höheren Kaufpreis inklusive Schwarzgeldzahlung verschleiern sollte.
Schwarzgeldabrede
Als Schwarzgeldabrede bezeichnen Juristen die geheime und damit nicht beurkundete Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer über die Zahlung eines Teils des Kaufpreises, oft zur Umgehung der Grunderwerbsteuer.
Dieses Vorgehen verletzt die zwingende Formvorschrift für Immobiliengeschäfte, da der Notar über den wahren Geschäftsinhalt getäuscht wird, was regelmäßig zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt.
Beispiel: Die als Indiz gewertete Barzahlung von 217.000 Euro kurz vor dem Notartermin wurde von den Richtern als Schwarzgeldabrede eingestuft, wodurch der gesamte Immobilienkauf hinfällig wurde.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 27 U 3051/23 Bau – Beschluss vom 12.03.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





