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Untätigkeitsbeschwerde gegen Gericht – Voraussetzungen

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-24 W 109/07

Beschluss vom 16.01.2008


In dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 16. Januar 2008 beschlossen:

Die gegen das Verfahren des Landgerichts -Einzelrichterin- gerichtete Untätigkeitsbeschwerde der Beklagten vom 11. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 600 EUR

Gründe:
I.
Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft macht gegen die Beklagte Honoraransprüche in gesetzlicher Höhe geltend, die durch deren anwaltliche Vertretung als Nebenklägerin in einem Strafverfahren entstanden sein sollen. Mit der der Beklagten am 14. August 2007 zugestellten Verfügung vom 09. August 2007 hat das Landgericht -Einzelrichterin- nach Verweisung des zunächst beim Amtsgericht anhängig gemachten Rechtsstreits das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagte aufgefordert, binnen zwei Wochen ihre Rechtsverteidigung anzuzeigen und binnen zwei weiterer Wochen auf die Klagebegründung vom 16. April 2007 zu erwidern. Mit dem am 23. August 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortage kündigte die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung an, den sie mit dem am 03. September 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 31. August 2007 begründet hat. Den Klageabweisungsantrag begründet sie u. a. mit fehlender Aktivlegitimation der Klägerin, die selbst vortrage, Auftragnehmer sei allein das in der Klagebegründung namentlich genannte und nun als Zeuge präsentierte Sozietätsmitglied.

Mit dem am 06. September 2007 bei Gericht eingegangenen Antrag vom 05. September 2007 begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit dem am 28. September 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage (Replik) hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die von der Beklagten am 03. November 2005 zugunsten der Klägerin unterzeichnete, bereits mit der Klagebegründung überreichte Prozessvollmacht vorgetragen, Auftragnehmer des Mandats zur Vertretung der Beklagten als Nebenklägerin sei die Sozietät, während das in der Klagebegründung genannte Sozietätsmitglied, das den Auftrag nur entgegengenommen habe, nur der sachbearbeitende Rechtsanwalt sei. Mit Verfügung vom 09. Oktober 2007 hat das Landgericht der Beklagten Gelegenheit gegeben, zur Replik binnen drei Wochen Stellung zu nehmen und (bezogen auf ihren Prozesskostenhilfeantrag) zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen für die Zeit nach dem 17. August 2007 vorzutragen und diese glaubhaft zu machen. Auf die Replik hat die Beklagte mit dem am gleichen Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 02. November 2007 erwidert. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat sie mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 ergänzend vorgetragen und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung gleichen Datums vorgelegt. Mit Verfügung vom 06. November 2007 hat das Landgericht die Beiziehung der Akten des Strafverfahrens angeordnet. Mit Verfügung vom 05. Dezember 2007 hat das Landgericht die Rücksendung der inzwischen eingegangenen Akten des Strafverfahrens angeordnet und es hat u. a. der Beklagten Hinweise erteilt zu der sie treffenden Darlegungslast hinsichtlich ihrer Einwendungen zur behaupteten teilweisen Erfüllung der Forderung (4.500 EUR) und zur behaupteten Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags. Ferner hat sie das Landgericht aufgefordert, binnen drei Wochen drei Positionen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (Darlehnsverbindlichkeit, Nichterzielung von Einkünften; Unterstützung durch Dritte) glaubhaft zu machen. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 hat die Beklagte Verdienstbescheinigungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie seit dem 01. November 2007 wieder erwerbstätig ist.

Zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 hat sich die Beklagte über die „Untätigkeit“ des Landgerichts beschwert, das in gesetzwidriger Weise die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hinauszögere; ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe sie ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht; ihre Rechtsverteidigung sei schon deshalb aussichtsreich und deshalb ohne Weiteres Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt habe. Das Landgericht hat der Beschwerde mit der Verfügung vom 18. Dezember 2007 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Gegen die von der Beklagten behauptete Untätigkeit des Landgerichts ist weder eine Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel derzeit statthaft.

1. Das im Rechtszug übergeordnete Gericht kann grundsätzlich nur angerufen werden gegen eine ergangene, den Rechtsmittelführer beschwerende Entscheidung eines Gerichts, nicht aber gegen dessen vermeintliches oder tatsächliches Untätigbleiben (BGH NJW-RR 1995, 887f m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1993, 1279, 1280 und BVerfG NJW 2005, 2685, 2687). Die hier maßgebliche Zivilprozessordnung sieht ein solches Rechtsmittel (bisher) nicht vor; der Gesetzentwurf der Bundesregierung über Rechtsbehelfe bei Verletzungen des Rechts auf ein zügiges gerichtliches Verfahren -Untätigkeitsbeschwerdengesetz- vom 22. August 2005 (vgl. http://www.bdfr.de/Untaetigkeitsbeschwerde_BMJ.pdf), der in § 198 GVG-E eine solche Untätigkeitsbeschwerde vorsieht, ist bisher nicht Gesetz geworden. Ob gegen das Untätigbleiben eines Gerichts in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein außerordentliches Rechtsmittel gegeben ist, ist in der höchstrichtlichen Rechtsprechung bisher offen geblieben (vgl. BGH NJW-RR 1995, 887f). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gesichtpunkten überwiegend für statthaft und zulässig gehalten, wenn mit ihr eine willkürliche Untätigkeit des Gerichts geltend gemacht wird, die einer endgültigen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. z. B. jüngst OLG Karlsruhe OLGR 2007, 679 = MDR 2007, 1393 m. zahlr. w. N.).

2. Der Streitfall gibt dem Senat -Einzelrichter- (§ 568 Satz 1 ZPO) keine hinreichende Veranlassung, über die Frage der Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde in Sonderfällen zu entscheiden, so dass auch die ansonsten gebotene Übertragung der Entscheidung auf den Senat in seiner voller Besetzung (§ 568 Satz 2 ZPO, § 122 Abs. 1 GVG) nicht in Betracht kommt. Das bisher eingehaltene Verfahren des Landgerichts stellt keine einer endgültigen Rechtsverweigerung gleichkommende Verfahrensgestaltung dar. Das ergibt sich schon allein aus dem oben (Nr. I) dargestellten Verfahrensablauf. Zwar dürfte (inzwischen) Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag bestehen, nachdem die Beklagte ausweislich der in Rede stehenden Beschwerde jeden weiteren Vortrag sowohl zur Frage der Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung als auch zu ihrer Hilfsbedürftigkeit verweigert hat. Dennoch steht es nach wie vor allein im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, wann es über den Prozesskostenhilfeantrag eine Entscheidung trifft.

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