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Unterbringung in Psychiatrie – Beschwerde hiergegen

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

Az.: 6 W 117/02

Beschluss vom 22.02.2002

Vorinstanz: Landgericht Gera – Az.: 5 T 61/02


In dem Verfahren betreffend die vorläufige Unterbringung, hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 06.02.2002 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 04.02.2002 am 22.02.2002 beschlossen:

1. Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 04.02.2002 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Betroffene wurde auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 12.01.2002 nach richterlicher Anhörung durch Beschluss des Amtsgerichts Jena vom gleichen Tag auf der Grundlage der §§ 6, 7 ThürPsychKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis längstens zum 04.03.2002 in der Klinik für Psychiatrie der FSU Jena untergebracht.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht, nachdem es die Betroffene durch einen beauftragten Richter angehört hatte, zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und hinsichtlich der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3, 27 ff. FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache vorläufigen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf Gesetzesverletzungen beruht, §§ 27 FGG, 546 ZPO.

1. Dem Landgericht ist eine Gesetzesverletzung bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens dadurch unterlaufen, dass es die persönliche Anhörung der Betroffenen durch den beauftragten Richter durchgeführt hat, ohne dies zu begründen.

Der verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus den §§ 70 m Abs. 3, 69 g Abs. 5, 70 c FGG, nämlich in Unterbringungssachen den Betroffenen persönlich anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, unterliegt auch das Beschwerdegericht. Die durch das Gericht vorzunehmende Betroffenenanhörung obliegt grundsätzlich der gesamte Beschwerdekammer (vgl. Senat, Beschluss vom 15.06.2000, 6 W 360/00; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 70 m Rn. 17, 18 m.w.N.).

Darüber, ob gern. § 69 g Abs. 5 S. 2 FGG die Anhörung einem Kammermitglied als beauftragtem Richter anvertraut wird, weil von vornherein anzunehmen ist, dass das Beschwerdegericht das Ergebnis der Ermittlungen ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu würdigen vermag, hat die Kammer bei Eintritt in das Tatsachenprüfungsverfahren zu entscheiden. Diese Entscheidung hat das Landgericht entweder in der Übertragungsentscheidung oder in dem Hauptsachebeschluss zu begründen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob sich das Beschwerdegericht des Ausnahmecharakters der Übertragung der Anhörung auf den beauftragten Richter bewusst war und ob es seine Ermessensentscheidung – bezogen auf die Umstände des konkreten Einzelfalls – ohne Rechtsfehler getroffen hat (vgl. Senat, FGPrax 2000, 239 m.w.N.). An einer solchen Begründung fehlt es sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch in dem Übertragungsbeschluss vom 31.02.2002, BI. 19 d.A. (bei dem Datum der Entscheidung handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler; gemeint ist offenbar der 31.01.2002). Es ist auch nicht auszuschließen, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf dieser Gesetzesverletzung beruht,

2. Auch soweit das Landgericht seine Entscheidung auf „das ärztliche Zeugnis der Assistenzärztin vom 31.07.2001 “ stützt, erweist sie sich als rechtsfehlerhaft. Gemeint ist offenbar das als ärztliches Gutachten bezeichnete Schreiben Bl. 3 und 4 d.A. Sollte dieses Schreiben tatsächlich vom 31.07.2001 stammen und auf einer persönlichen Untersuchung und Befragung des Patienten „durch den Unterzeichneten am 30.07.2001″ beruhen, wäre es allein aus diesem Grund für die Anordnung bzw. Überprüfung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme im Januar/Februar 2002 wegen Zeitablaufs offensichtlich unverwertbar, weil es weder die in der Zwischenzeit möglicherweise erfolgte Veränderung des Gesundheitszustands der Betroffenen berücksichtigen noch die – zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung als weitere Voraussetzung erforderliche Fremd- oder Selbstgefährdung (§ 6 ThürPsychKG) – feststellen kann. Ob es sich bei den Daten in dem Schreiben möglicherweise lediglich um Schreibfehler handelt – hierfür spricht das Vorbringen der Betroffenen in der sofortigen weiteren Beschwerde, am 30. und 31.07.2001 im Urlaub in Nepal gewesen zu sein – kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht selbst feststellen.

Abgesehen davon ist das Schreiben als ärztliches Zeugnis auch aus anderen Gründen unverwertbar. Es lässt nämlich weder erkennen, wer das Zeugnis abgegeben hat noch wen es betrifft. Die Angaben hierzu fehlen hinsichtlich des Betroffenen vollständig. Als Sachverständige sind im Eingang des Schreibens aufgeführt: Am Ende findet sich – neben den oben aufgeführten – noch ein weiterer Name, nämlich B. (Assistenzärztin). Unterschriften der Genannten fehlen -vollständig. Das als ärztliches Gutachten bezeichnete Schreiben vom 31.07.2001 genügt daher selbst den elementaren Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis nicht. Das bei einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme an Stelle eines Gutachtens ausreichende ärztliche Zeugnis soll nämlich dazu dienen, die Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme glaubhaft zu machen. Es muss daher bei einer Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen von einem Arzt für Psychiatrie oder einem Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie stammen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 70 h Rn. 10 m.w.N.). Das ist indessen durch das Gericht nicht überprüfbar, wenn das Zeugnis schon den Aussteller nicht erkennen lässt.

Da der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren die entsprechenden Feststellungen nicht selbst treffen kann, unterliegt die angefochtene Entscheidung der Aufhebung und der Zurückverweisung an das Landgericht. Es wird die Sache unter Berücksichtigung der Dauer der Unterbringungsmaßnahme mit der gebotenen Beschleunigung zu behandeln haben.

Den Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nach den §§ 131 Abs. 3, 30 Abs. 2 S. 1 KostO festgesetzt.

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