Skip to content

Unterbringungssache wegen Vermüllungssyndrom

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Az.: 3Z BR 179/00

Beschluss vom 05.07.2000

Vorinstanzen:

LG München II, Az.: 6 T 2706/00; AG Dachau, Az.: XVII 182/99


Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 5. Juli 2 000 in der Unterbringungssache auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen beschlossen:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 11.4.2000 ordnete das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach dem Unterbringungsgesetz bis längstens 22.5.2000 in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.5.2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 3 0.5.2 000, mit der er mangelnde Sachverhaltsaufklärung rügt.

II.

1.

Die sofortige weitere Beschwerde (§ 29 Abs. 2, § 70m Abs. 1 i.V.m. § 70h Abs. 1 und § 70g Abs. 3 Satz 1 FGG; BGHZ 42, 223, BayObLG FamRZ 1989, 319) ist zulässig. Zwar ist mit Ablauf der vorläufigen Unterbringung Erledigung der Hauptsache eingetreten. Das danach eingelegte Rechtsmittel ist aber gleichwohl zulässig, weil der Betroffene, wie sich aus seine:: Beschwerdebegründung ergibt, zumindest konkludent die Feststellung begehrt, dass die Unterbringung rechtswidrig war (BVerfG NJW 1998, 2432).

2.

Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat ausgeführt, dass bei dem Betroffenen eine psychische Störung mit wahnhaften Gedanken, hochgradigen Erregungen und aggressiven Ausbrüchen im Sinne einer desorganisierten Schizophrenie vorliege. Der Betroffene habe bereits einmal wegen einer von ihm verursachten Vermüllung des von ihm bewohnten Anwesens untergebracht werden müssen, um die Bekämpfung von Schädlingen auf dem Anwesen zu ermöglichen. E: lehne weiterhin jede Behandlung ab, stelle aber wegen seiner Tendenz zu erneuter Verwahrlosung, Verlausung und Verpilzung nicht nur eine erhebliche Gefahr für Eltern und Nachbarn dar, sondern bedrohe auch im Rahmen seiner krankheitsbedingten Aggressivität andere Personen. Diesen Gefahren könne nur durch die sofortige Unterbringung des Betroffenen wirksam begegnet werden.

b) Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 2 7 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung des Betroffenen vorgelegen haben (vgl. auch OLG Köln NJWE-FER 2000, 151).

aa) Gegen seinen Willen kann in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wer psychisch krank ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG), ohne dass die Gefährdung durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 UnterbrG). Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass diese Voraussetzungen gegeben sind und mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr verbunden wäre, kann das Vormundschaftsgericht gemäß Art. 9 UnterbrG, § 70h FGG die Unterbringung des Betroffenen vorläufig anordnen.

Inhalt und Reichweite dieser Bestimmungen sind so auszulegen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. l GG gerecht werden (BVerfG NJW 1998, 1774) . Die Einschränkung der persönlichen Freiheit ist stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen.

Demgemäß muss die Schutzwürdigkeit der vom psychisch Kranken gefährdeten Rechtsgüter der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit entsprechen (BayObLGZ 1989, 17/20), müssen die gefährdeten Rechtsgüter von erheblichem Gewicht sein (Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 3. Aufl. Kapitel 4.2 Rn. 83). Ebenso muss die den geschützten Rechtsgütern drohende Gefahr erheblich sein. Dies erfordert, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit zu rechnen sein muss (BayObLGZ 1998, 116/118).

Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt ferner nicht nur den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts, sie verlangt auch eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gesamtwürdigung hat die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen (BVerfGE 70, 297/308 ff.).

Für den Erlass einer vorläufigen Anordnung müssen daher konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Bay-ObLGZ 1997, 142/145) darauf hindeuten, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 UnterbrG gegeben sind. Zudem müssen konkrete Tatsachen nahe legen, dass mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr für den Betroffenen bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestünde (vgl. BayObLGZ 1999, 269/272 f. m.w.N.).

bb) Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet.

(1) Der Sachverhalt ist ausreichend aufgeklärt. Das Amtsgericht hat den Betroffenen, seine Eltern und seinen Betreuer angehört. Es lag ein amtsärztliches Gutachten vor (vgl. BayObLGZ 1987, 236/240), das die Erforderlichkeit der Unterbringung bestätigte. Eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen vor dem Landgericht war nicht geboten, da nicht ersichtlich war, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine nochmalige Anhörung hätte erbringen sollen (§ 7 0m Abs. 3 i.V.m. § 69g Abs. 5 Satz 3 FGG). Soweit der Betroffene rügt, dass seine Eltern und ein Nachbar in dem Beschwerdeverfahren nicht angehört wurden, liegt ein Verfahrensverstoß nicht vor. Die Wohnsituation wurde bereits im Rahmen des Betreuungsverfahrens überprüft. Die Mutter hat sich schriftlich im vorliegenden Verfahren geäußert. Es ist nicht zu erkennen, dass von den genannten Personen entscheidungserhebliche Aussagen hätten erlangt werden können.

Die Erholung eines erneuten Gutachtens im Beschwerdeverfahren war nicht erforderlich (§ 70m Abs. 3 i.V.m. § 69g Abs. 5 Satz 4 FGG). Für eine Änderung des Zustands des Betroffenen seit der Begutachtung im ersten Rechtszug sprachen keinerlei Anhaltspunkte.

(2) Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts durfte das Landgericht die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung des Betroffenen bejahen. Insbesondere hatte das Amtsgericht, auf dessen Entscheidung das Landgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, festgestellt, dass andere Maßnahmen als eine Unterbringung im vorliegenden Fall keinen Er folg versprachen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 3 UnterbrG). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatte der Betroffene in dem von ihm bewohnten Anwesen bereits wieder erhebliche Mengen von Müll angesammelt. Daher konnte das Landgericht ein aisbaldiges Einschreiten für geboten erachten, um insbesondere gesundheitliche Gefahren für die Eltern, die Nachbarn und den Betroffenen selbst, wie sie bereits ein Jahr vorher aufgetreten waren, zu verhindern (vgl. § 70h Abs. 1 Satz 2, § 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos