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Unterhalt muss zunächst an die geschiedene Ehefrau gezahlt werden:

OLG Schleswig-Holstein

Az.: 13 UF 207/99


Leitsatz:

Unterhalt muss zuerst an die geschiedene Ehefrau und die ehelichen und nichtehelichen Kinder gezahlt werden.


Eine Ehefrau aus einer zweiten Beziehung erhält nur dann Unterhaltszahlungen, wenn vom Verdienst des geschiedenen Ehemannes noch etwas übrig bleibt. Das geht aus einer Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein hervor. Nach Ansicht der Richter, muss „dem unterhaltspflichtigen Vater noch ein Selbstbehalt von 1.600 DM verbleiben“.

In dem Fall war ein Busfahrer nach der Scheidung mit seiner Freundin zusammen gezogen. Die beiden bekamen zwei Töchter. Im Mai 1998 trennte sich der Mann von seiner Lebensgefährtin und den Kindern; die Frau verlangte von ihm daraufhin 900 DM Unterhalt. Das Amtsgericht Flensburg gab ihrer Klage statt. Das OLG Schleswig-Holstein hob auf die Berufung des Busfahrers diese Entscheidung größtenteils auf.

Zwar sei der Vater eines Kindes verpflichtet, der Mutter, mit der er nicht verheiratet ist, bis 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt zu gewähren, so weit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach Ansicht des OLG geht bei der Rangfolge der Zahlungen jedoch „die geschiedene Ehefrau des Kindesvaters und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters der Kindesmutter vor.“

Erst dann kann geprüft werden, welcher Betrag dem Unterhaltsverpflichteten zur Deckung des eigenen Bedarfs und desjenigen der Kindermutter noch zur Verfügung steht.

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