Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 16 WF 26/06
Beschluss vom 16.2.2006
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 10. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Parteien waren verheiratet. Sie lebten seit spätestens Juli 2003 getrennt und sind durch Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 26. Januar 2005 seit 1. April 2005 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin ließ den Beklagten unter dem 24. Juli 2003 auffordern, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Mit Schreiben vom 12. August 2003 legte der Beklagte der Klägerin die Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2002 bis Juni 2003 vor.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin zunächst am 25. Juli 2005 Stufenklage eingereicht und sodann am 14. September 2005 mit Schriftsatz vom 12. September 2005 unter Bezugnahme auf die „vorgelegten Verdienstabrechnungen für den Zeitraum von Juli 2002 bis Juni 2003“ ihren Unterhaltsanspruch für den Zeitraum August 2003 bis März 2005 mit monatlich 595 Euro, insgesamt 11.900 Euro, beziffert.
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe versagt. Der Unterhaltsanspruch sei nicht schlüssig dargelegt, überdies verwirkt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde weist die Klägerin darauf hin, dass bereits im Scheidungsverfahren mitgeteilt worden sei, dass Trennungsunterhalt eingeklagt werde.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung versagt.
a) Zu ihrem eigenen Einkommen erfährt man in der Klageschrift nur, dass die Klägerin seit 1. Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält. Ihre Einkommensverhältnisse im hier maßgeblichen Zeitpunkt ab August 2003 bleiben dunkel. Für den Fall, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Trennung keiner Erwerbstätigkeit nachging, war spätestens für die Zeit nach dem ersten Trennungsjahr auch erforderlich, dass die Klägerin darlegt, aus welchen Gründen sie trotz nachhaltiger Bemühungen eine auskömmliche Erwerbstätigkeit nicht fand oder sonst zu einer Erwerbstätigkeit außer Stande war.
b) Unterhaltsansprüche der Klägerin sind auch deshalb zu verneinen, weil die Wirkung einer im Schreiben vom 24. Juli 2003 allfällig enthaltenen Mahnung entfallen ist. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1987 – IVb ZR 99/86 – FamRZ 1988, 478, 480 – heißt es dazu:
Andererseits kann auch im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Unterhaltsgläubiger den Rückgriff auf rückständigen Unterhalt – neben der Klageerhebung – nur durch Inverzugsetzung, also durch Mahnung des Schuldners erhalten kann ( § 1613 Abs. 1 BGB ). Wie ausgeführt, braucht eine Mahnung zwar im allgemeinen nicht monatlich wiederholt zu werden, um die Wirkungen des Verzuges aufrechtzuerhalten. Da aber auch die Interessen des Unterhaltsschuldners angemessen gewahrt werden müssen und dieser ein Recht darauf hat, zu wissen, welchen (Nach-)Forderungen des Unterhaltsgläubigers er für vergangene Zeiträume – in der Regel neben der Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Unterhalts – noch ausgesetzt sein wird, kann der Unterhaltsgläubiger nach einer einmal ausgesprochenen Mahnung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht beliebig lange Zeit verstreichen lassen, bevor er den angemahnten Betrag gerichtlich geltend macht oder in sonstiger Weise auf die Mahnung zurückgreift ( § 242 BGB ).
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Unterhaltsgläubigerin ihre Mahnung in regelmäßigen Zeitabständen erneuert. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach Vorlage der Lohnabrechnungen des Beklagten im August 2003 ihren Anspruch nicht beziffert. Der Beklagte konnte also davon ausgehen, dass eine Bezifferung nicht möglich ist. Sodann hat die Klägerin allenfalls noch einmal “ im Scheidungsverfahren … mitgeteilt, dass Trennungsunterhalt eingeklagt wird“, indessen erneut, ohne den Anspruch zu beziffern. Mit dieser Ankündigung war keine erneute Mahnung mehr verbunden, weil diese nunmehr zu beziffern gewesen wäre; aus demselben Grunde konnte sie die Wirkungen der Mahnung vom 24. Juli 2003 nicht aufrechterhalten. Insgesamt hat die Klägerin nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen mit Schreiben vom 12. August 2003 letztlich bis zum 14. September 2005 nichts mehr getan, um die Interessen des Unterhaltsschuldners, des Beklagten, angemessen zu wahren.