Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 2 WF 70/05
Beschluss vom 05.04.2005
In der Familiensache hat der 2. Zivilsenat – 6. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts in Oldenburg am 5.4.2005 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 17.03.2005 aufgehoben, soweit der Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung, das Amtsgericht Leer sei örtlich unzuständig, zurückgewiesen worden ist.
Zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des gestellten Antrages wird das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die Kläger sind die leiblichen Kinder des Beklagten. Der Kläger zu 3. befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und lebt – ebenso wie die Kläger zu 1. und 2. – im Haushalt der Kindesmutter.
Die Kläger nehmen den Beklagten an ihrem Wohnsitzgericht auf Unterhalt in Anspruch.
Das Amtsgericht hat dem Kläger zu 3. Prozesskostenhilfe verweigert, da es örtlich nicht zuständig sei.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zu 3. ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und führt zur Zurückverweisung an das Amtsgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO ) zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Senat folgt der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des OLG Stuttgart (FamRZ 02, 1044) und des OLG Hamm (FamRZ 2003,1126), wonach der Gerichtsstand des § 642 III ZPO analog in den Fällen gilt, in denen ein privilegiertes Kind i.S.d. § 1603 II 2 BGB gleichzeitig mit minderjährigen Kindern aus derselben Familie Unterhaltsansprüche geltend macht. Zu Recht weisen beide Gerichte darauf hin, dass eine einheitliche Entscheidung in den Fällen geboten ist, in denen sich die Unterhaltsansprüche wechselseitig beeinflussen können.