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Unterhaltspflicht für erwachsene Kinder: Wie lange müssen Eltern zahlen?

Wie lange müssen Eltern Unterhalt für ihre Kinder ab 18 Jahren zahlen?

Wenn Menschen sich dazu entschließen, Kindern das Leben zu schenken, gehen sie damit eine besondere Verantwortung ein. Diese Verantwortung gilt in der Regel bis zu der Volljährigkeit des Kindes und kann aufgeteilt werden in persönliche Verantwortung für das Handeln bzw. das Wohl des Kindes sowie die wirtschaftliche Verantwortung für das finanzielle Wohl des Kindes. Zwischen der persönlichen Verantwortung für das Handeln des Kindes und der wirtschaftlichen Verantwortung – sprich dem Unterhalt – muss jedoch eine Unterscheidung vorgenommen werden. Im Gegensatz zu der persönlichen Verantwortung für das Handeln des Kindes endet der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht mit der Volljährigkeit.

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Die Unterhaltspflicht der Eltern ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Altersgrenze gebunden. Dementsprechend schulden Eltern ihren Kindern den Unterhalt so lange, bis die begabungsbezogene Berufsausbildung von dem Kind abgeschlossen ist. Diese Schuld ist jedoch an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Die wichtigsten Kriterien sind in diesem Zusammenhang die Zielstrebigkeitspflicht des Kindes sowie die Zumutbarkeitsgrenzen der Eltern.

Der Schulabschluss beendet die elterliche Unterhaltspflicht nicht

Unterhaltspflicht Volljährige Kinder
Wie lange müssen Eltern Unterhalt für erwachsene Kinder zahlen? (Symbolfoto: Billion Photos/Shutterstock.com)

Auch wenn sich landläufig eine anderweitige Meinung in den Köpfen der erwachsenen Menschen festgesetzt hat, so endet die Unterhaltsverpflichtung von Eltern nicht mit dem Erreichen eines Schulabschlusses des Kindes. Der Grund hierfür liegt in der Definition, dass der Abschluss einer begabungsbezogenen Ausbildung des Kindes die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind beendet. Eine begabungsbezogene Ausbildung eines Kindes endet in der gängigen Praxis erst nach dem Erreichen der Volljährigkeit, sodass für die Dauer der Ausbildung auch bei volljährigen Kindern noch ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht. Dieser Anspruch gilt unabhängig davon, wie alt das Kind letztlich ist oder wie lange die entsprechende Ausbildung tatsächlich andauert.

Aufgrund dieser Definition ist es für die Eltern in der Regel vorab nicht absehbar, wie lang eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind besteht. Gesetzlich betrachtet gilt der Grundsatz des Einzelfalls.

Das Kind entscheidet sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu einem Studium

In früheren Tagen war es einmal so, dass die Eltern lediglich für den ersten Bildungsweg der Kinder eine Unterhaltsverpflichtung hatten. Dieser Umstand hat sich jedoch verändert. Sollte sich heutzutage ein Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu einem Studium entschließen,, so besteht seitens der Eltern auch weiterhin eine Unterhaltsverpflichtung. Dies setzt allerdings voraus, dass das Studium einen direkten Bezug zu der abgeschlossenen Berufsausbildung hat bzw. auf dieser Berufsausbildung aufbaut. Gem. Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 07. Juni 1989 (Aktenzeichen: IVb ZR 51/88) ist der fachliche Bezug des Studiums zu der abgeschlossenen Berufsausbildung eine zwingende Grundvoraussetzung für die Unterhaltspflicht der Eltern.

Sollte es an dem fachlichen Bezug des Studiums zu der abgeschlossenen Berufsausbildung fehlen, so verneint der BGH ausdrücklich den Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber den Eltern (BGH-Urteil vom 12. Juni 1991, Aktenzeichen XII ZR 163/90).

Das Kind unterbricht die Ausbildung

Es kommt nicht selten vor, dass ein Kind aufgrund von unterschiedlichen Gründen die Ausbildung unterbrechen muss. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern endet jedoch nicht mit der Ausbildungsunterbrechung des Kindes. Es ist jedoch ein Stück weit davon abhängig zu machen, aus welchen Gründen das Kind die Ausbildung unterbricht bzw. zu spät beginnt. Eine Schwangerschaft oder auch eine Betreuung der eigenen Kinder sind beispielsweise Gründe dafür, dass die Eltern auch weiterhin ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Dies geht aus einem BGH-Urteil hervor, welches auf der Grundlage der §§ 1601 sowie 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einer Tochter den Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern zubilligte. Die Tochter hatte zunächst das Abitur gemacht und ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, bevor sie schwanger wurde. Das Kind bekam die Tochter daraufhin und nahm sich für die Kindsbetreuung eine Auszeit über drei Jahre. Nach Ablauf der drei Jahre begann die Tochter mit einem Studium im Bereich Sozialpädagogik. Sie forderte daraufhin von ihrem Vater, welcher keinen Kontakt zu der Tochter pflegte, entsprechenden Ausbildungsunterhalt ein. Der BGH gab dem Anliegen der Tochter recht (vgl. BGH-Urteil vom 29. Juni 2011, Aktenzeichen XII ZR 127/09).

Die elterliche Leistungsfähigkeit hat Grenzen

Sollten Eltern aufgrund ihres Alters oder aufgrund von finanziellen Engpässen die Unterhaltsverpflichtung nicht leisten können, so muss dies berücksichtigt werden. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann ausdrücklich dazu führen, dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind entfällt. Dementsprechend ist der Anspruch der Kinder auf Unterhalt während der Ausbildung sehr stark an die Leistungsfähigkeit der Eltern gebunden. Der Gesetzgeber sagt, dass ein Zusammenhang mit dem Beruf bzw. der gesellschaftlichen Stellung der Eltern nicht gezogen werden kann. Sollte das Einkommen der Eltern jedoch überaus gering sein, dass die Altersvorsorge der Eltern neben den Unterhaltsverpflichtungen für die Kinder seitens der Eltern nicht geleistet werden können, so besteht für die Eltern keine Unterhaltsverpflichtung mehr gegenüber den Kindern. Dies setzt allerdings voraus, dass die Kinder bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und in diesem erlernten Beruf auch eigenes Geld verdienen könnten.

Auch ein Auslandsaufenthalt der Kinder im Zuge einer Ausbildung muss seitens der Eltern nicht finanziert werden, wenn die Finanzierung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern übersteigen würde.

Die Kinder bummeln bei dem Studium

Wie bereits erwähnt haben Kinder im Gegenzug zu der Unterhaltspflicht der Eltern ebenfalls die Verpflichtung, für die Ausbildung bzw. das Studium den hierfür erforderlichen Fleiß bzw. die als geboten anzusehende Zielstrebigkeit an den Tag zu legen. Dies bedeutet, dass die Kinder ihre Ausbildung bzw. ihr Studium in der angemessenen und als üblich anzusehenden Dauer auch tatsächlich absolvieren müssen. Hierbei handelt es sich um eine Obliegenheit der unterhaltsberechtigten Kinder. Sollten die Kinder diese Obliegenheiten verletzen, so kann dies zu einem Verfall des Anspruchs auf Unterhalt führen. Das Grundprinzip hierbei lautet: Gegenseitige Rücksichtnahme. Durch die gegenseitige Rücksichtnahme soll sichergestellt werden, dass die Kinder die finanzielle Möglichkeit zu einer Ausbildung bzw. einem Studium erhalten während hingegen im Gegenzug die Eltern davor geschützt werden, dass die Kinder den Anspruch auf Unterhalt missbräuchlich verwenden.

Sollte ein Kind sich an einer Universität einschreiben und diese Universität nicht besuchen bzw. auf anderweitige Art und Weise an den Vorlesungen oder am Studium teilnehmen, so kann der Anspruch auf Unterhaltszahlungen verfallen.

Der Verfall des Anspruchs auf Unterhalt setzt jedoch nicht sofort ein. Der Gesetzgeber billigt den Kindern auch ein sogenanntes kurzfristiges leichtes Versagen vorübergehender Natur zu. Sollte das Kind beispielsweise eine Prüfung wiederholen müssen, so führt dies nicht zu einem Verfall des Unterhaltsanspruchs. Der BGH sagt jedoch, dass die Regelstudienzeit als maßgeblich anzusehen ist. Überschreitet das Kind diese Regelstudienzeit deutlich, so entbindet dies die Eltern von ihrer Unterhaltsverpflichtung (BGH-Urteil vom 11. Februar 1987, Aktenzeichen IVb ZR 23/86). Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn dem Kind eine sogenannte Exmatrikulierung droht (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 1994, Aktenzeichen 2 UF 195/93).

Die Eltern dürfen kontrollieren

Sicherlich würden sehr viele Kinder sich gern dem Wunschtraum hingeben, das lustige Studentenleben auf Kosten der Eltern zu leben und sich völlig unbeschwert nebenbei dem Studium hinzugeben. Ganz so ist es jedoch in der Realität nicht, denn Eltern haben durchaus das Recht auf eine Kontrolle dahingehend, dass das Kind seine Obliegenheiten verletzt. Der Gesetzgeber gesteht den Eltern diesbezüglich ein Auskunfts- sowie Kontrollrecht zu. Dementsprechend besteht seitens des Kindes eine Verpflichtung dazu, den Eltern im Hinblick auf den Stand der Ausbildung bzw. des Studiums Auskunft zu erteilen bzw. auf Verlangen auch entsprechende Studiumsbescheinigungen bzw. Zeugnisse oder Prüfungsergebnisse zu zeigen. Sollte das Kind jedoch nach dem Studiumsbeginn feststellen, dass das Studium nicht den Vorstellungen entspricht, so gesteht der Gesetzgeber dem Kind eine einmalige Umorientierung zu. Gem. Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Oktober 2013 (Aktenzeichen 610 F 5057/12) führt eine Umorientierung im Zuge der Erstausbildung nicht dazu, dass die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind verfällt. Im Fall eines Studiums hat der Gesetzgeber diesbezüglich das zweite Semester als Zeitpunkt festgelegt, an dem die Umorientierung des Kindes noch erfolgen kann.

Sollten Eltern den Verdacht hegen, dass das Kind bei einem Studium nicht den gebotenen Fleiß bzw. Ehrgeiz an den Tag legen, so stehen die Eltern diesbezüglich gegenüber dem Kind in der Beweispflicht. Der Unterhaltsanspruch des Kindes hängt in diesem Fall damit zusammen, ob die Eltern den wirksamen Beweis für das „Bummelverhalten“ der Kinder erbringen können oder nicht.

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