Oberlandesgericht Zweibrücken
Az: 2 UF 58/06
Urteil vom 27.10.2006
In der Familiensache wegen Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt nach dem Ehegesetz hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 24. Februar 2006 geändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage der Beklagten wird der gerichtlich protokollierte Vergleich vom 12. März 1969 (Az. 7 R 300/68 Landgericht Frankenthal (Pfalz)) abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
a) Zeitraum Mai 2003 bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 110,00 EUR;
b) Zeitraum ab Januar 2005 monatlich 134,00 EUR.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
4. Der Beklagten wird als Erbin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des A… R… vorbehalten.
Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsverfahren hat die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, Jahrgang 1939, ist die geschiedene Ehefrau des Vaters der Beklagten, A… R…, der am … verstorben ist.
Die Beklagte entstammt der zweiten Ehe ihres Vaters. Sie beerbte ihren Vater im Wege der gesetzlichen Erbfolge zu einem Drittel; weitere Miterben zu ebenfalls je einem Drittel sind die beiden Kinder P… R…, geboren am …, und U… R…, geboren am …, die der ersten Ehe des Vaters mit der Klägerin entstammen.
Die am … geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Vater der Beklagten wurde mit Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12. März 1969 (Az. 7 R 300/68) geschieden. Im Tenor des Urteils wurde festgestellt, dass der Beklagte an der Scheidung schuld ist.
Anlässlich der Scheidung schlossen die Eheleute am 12. März 1969 einen gerichtlich protokollierten Vergleich, der in Ziffer 3. und Ziffer 5. wie folgt lautet:
„Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatlich vorauszahlbare Unterhaltsrente in Höhe von DM 300,– zu bezahlen.
Dieser Betrag wird auch dann bezahlt, wenn die Klägerin eigenes Einkommen hat. Sollte dieses Einkommen den Betrag von monatlich netto DM 600,– übersteigen, ist der Beklagte berechtigt, seine Unterhaltszahlung um den Betrag zu kürzen, der den Betrag von netto DM 600,– übersteigt.
Die Klägerin verpflichtet sich, auf Wunsch dem Beklagten Auskünfte über ihre Bezüge zu erteilen.
Der Beklagte verzichtet auf die Rechte aus § 323 ZPO, falls er sich wieder verheiraten und aus der neuen Ehe ein Kind hervorgehen sollte.
Ungeachtet dessen bleibt jedem Ehegatten das Recht gemäß § 323 ZPO bestehen, wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich ändern sollten.“
Der Vater der Beklagten zahlte die Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 300,– DM oder 153,39 EUR bis zu seinem Tod an die Klägerin.
Mit Schreiben vom 30. März 2004 begehrte die Klägerin von der Beklagten Zahlung von Unterhalt.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug Abänderung des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 12. März 1969 (Az. 7 R 300/68 LG Frankenthal (Pfalz)) dahin begehrt, dass die Beklagte ab dem Monat Februar 2005 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 265,83 EUR an sie zu zahlen hat. Außerdem hat sie für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von insgesamt 531,67 EUR verlangt.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat im Wege der Widerklage Abänderung des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 12. März 1969 dahin begehrt, dass sie keinen Unterhalt schuldet und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein hat die Beklagte mit Urteil vom 24. Februar 2006 verurteilt, ab dem Monat Dezember 2004 Unterhalt in Höhe von monatlich 419,00 EUR zu zahlen.
Die Widerklage der Beklagten hat das Familiengericht abgewiesen.
Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 169 bis 173 d.A.).
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der diese beantragt,
das erstinstanzliche Urteil zu ändern, die Klage abzuweisen und auf ihre Widerklage den gerichtlich protokollierten Vergleich vom 12. März 1969 (Az. 7 R 300/68 LG Frankenthal (Pfalz)) dahin abzuändern, dass der Klägerin ab dem 1. Mai 2003 kein Unterhalt zusteht.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte erhebt folgende Einwendungen gegen das Urteil:
– Die Abänderungsklage des § 323 ZPO sei die richtige Klageart,
– die Abänderungsklage der Klägerin sei nicht schlüssig, weil die Grundlagen des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 12. März 1969 nicht dargetan seien,
– die Einkünfte des Erblassers als selbständiger Fahrlehrer seien ab dem Monat Juli 2001 überobligatorischer Natur, weil er seit diesem Zeitpunkt bereits Rente bezogen habe,
– die ehelichen Verhältnisse im Sinne von § 58 EheG seien nicht von Einkünften aus Vermietung und Kapital geprägt gewesen und müssten daher unberücksichtigt bleiben,
– der Wohnbedarf der Klägerin sei gedeckt, da sie keine Miete zu entrichten habe.
Schließlich beruft sich die Beklagte auf ihre beschränkte Erbenhaftung im Sinne des § 780 ZPO.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Familiengerichts als zutreffend.
Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Das – zulässige – Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Zur richtigen Klageart und zum Anspruchsgrund
a) Die Beklagte rügt zu Recht, dass das Familiengericht die von der Klägerin erhobene Abänderungsklage im Sinne von § 323 ZPO in eine Erstklage umgedeutet hat.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ändert sich durch den Erbfall die Rechtsnatur der auf den Erben nach § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB – oder dem gleich lautenden § 70 Abs. 1 EheG – übergegangenen Unterhaltspflicht nicht (siehe BGH NJW 2004, 2896 = BGH FamRZ 2004, 1546). Diesem materiell-rechtlichen Grundsatz entspricht es, dass ein gegen den Erblasser bestehender Unterhaltstitel nach § 727 ZPO auf den Erben umgeschrieben werden kann. Weitere prozessuale Folge ist, dass im Fall einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der für den nachehelichen Unterhalt haftende Erbe auf die Abänderungsklage des § 323 ZPO zu verweisen sind. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem abzuändernden Titel – wie hier der Fall – um einen gerichtlich protokollierten Unterhaltsvergleich handelt, der die gesetzliche Unterhaltspflicht nur ausgestaltet und konkretisiert (vgl. BGH aaO).
b) Die Ehe der Klägerin ist vor dem 1. Juli 1977 und damit vor Inkrafttreten des 1. EheRG geschieden worden. Gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des 1. EheRG bestimmen sich deshalb die Unterhaltsansprüche weiterhin nach dem bisher geltenden Recht.
Da die Ehe aus dem Verschulden des Ehemannes der Klägerin geschieden wurde, stand der Klägerin ein Unterhaltsanspruch gemäß § 58 Abs. 1 EheG zu. Dieser – gesetzliche – Unterhaltsanspruch wurde durch den am 12. März 1969 anlässlich der Ehescheidung gerichtlich protokollierten Vergleich ausgestaltet und tituliert und ist gemäß § 70 Abs. 1 EheG auf die Kinder des Erblassers als dessen (gesetzliche) Erben als Nachlassverbindlichkeit übergegangen (siehe hierzu auch BGH FamRZ 1985, 164, 165).
Gemäß § 2058 BGB haften alle drei Erben für diese Nachlassverbindlichkeit als Gesamtschuldner; die Klägerin ist daher rechtlich nicht gehindert, allein die Beklagte prozessual in Anspruch zu nehmen (siehe hierzu Edenhofer in Palandt/BGB, 65. Aufl. Rdnr. 2 zu § 2058, Stichwort „Gesamtschuldklage“; Vollkommer in Zöller, ZPO 25. Aufl. Rdnr. 17 zu § 62 m.w.N.).
Die Beklagte als Miterbin zu einem Drittel ist ihrerseits – umgekehrt – prozessual berechtigt, bezüglich dieser Nachlassverbindlichkeit allein Abänderungsklage zu erheben (vgl. Edenhofer aaO, Rdnr. 6 zu § 2039 BGB m.w.N., insbesondere zur negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer Nachlassschuld).
2. Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten erachtet der Senat die Abänderungsklage der Klägerin auch als schlüssig, obwohl diese zu den Grundlagen der gerichtlich protokollierten Unterhaltsvereinbarung vom 12. März 1969 keinen näheren Vortrag mehr zu halten vermochte.
Bei einem Prozessvergleich erfolgt eine Abänderung nicht nach Maßgabe des § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach den Grundsätzen über die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB.
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem Parteiwillen als dem Geltungsgrund des Vergleichs. Ist in den danach maßgeblichen Verhältnissen seit Abschluss des Vergleichs eine Änderung eingetreten, so muss die gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen. Haben sich diese Grundlagen allerdings so tiefgreifend geändert, dass dem Parteiwillen für die vorzunehmende Änderung kein hinreichender Anhaltspunkt zu entnehmen ist, kann in Betracht kommen, die Abänderung ausnahmsweise ohne fortwirkende Bindung an die (unbrauchbar gewordenen) Grundlagen des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen und – im Falle einer Unterhaltsregelung – den Unterhalt wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen (siehe hierzu BGH FamRZ 2001, 1140, 1142).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die notarielle Unterhaltsvereinbarung der Parteien liegt – gerechnet ab dem Abänderungszeitpunkt – rd. 34 Jahre zurück; der damalige Parteiwille wurde nicht schriftlich festgehalten. Zwischenzeitlich sind tiefgreifende Änderungen wie Wegfall der Kindesbetreuung, Eintritt der geschiedenen Ehegatten ins Rentenalter und Tod des Unterhaltsschuldners eingetreten, so dass dem damaligen Parteiwillen ohnehin kein zuverlässiger Anhalt für eine etwaig gewünschte Anpassung mehr entnommen werden kann.
Es ist daher eine Erstfestsetzung vorzunehmen, die allerdings noch feststellbare Elemente für die Willensbildung der Parteien zu berücksichtigen hat (vgl. BGH FamRZ 2001 aaO; siehe auch BGH FamRZ 1994, 696, 697).
b) Gemäß § 58 Abs. 1 EheG ist der nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt zu gewähren; dieser Begriff entspricht demjenigen der ehelichen Lebensverhältnisse des § 1578 Abs. 1 BGB (vgl. BGH FamRZ 1987, 257, 259; BGH FamRZ 2006, 317, 320).
Eheprägend waren die Einkünfte des Unterhaltsschuldners aus seiner Tätigkeit als selbständiger Fahrlehrer sowie dessen Renteneinkünfte als Surrogat früherer Arbeitstätigkeit.
Da der Unterhaltsanspruch in dem Umfang auf die Erben übergeht, wie er zum Zeitpunkt des Ablebens des Unterhaltsschuldners diesem gegenüber bestanden hat, ist zu dessen Gunsten das sog. Anreizzehntel von den Erwerbseinkünften abzusetzen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht der Senat die Erwerbseinkünfte des Unterhaltsschuldners, die dieser nach seinem Eintritt ins Rentenalter ab Juli 2001 weiterhin erzielte, nicht als überobligatorisch an, weil die Beibehaltung selbständiger Erwerbstätigkeit auch nach Erreichen der Altersgrenze durchaus üblich ist; gesundheitliche Beeinträchtigungen ihres Vaters hat die Beklagte nicht dargetan.
Einkünfte des Unterhaltsschuldners aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung sind dagegen nicht als eheprägend anzusehen, nachdem die Beklagte im Einzelnen dargelegt hat, dass solche Einkünfte erst während der zweiten Ehe des Unterhaltsschuldners mit ihrer Mutter erzielt worden sind. Aus dem – nicht nachgelassenen – Schriftsatz der Klägerin vom 10. Oktober 2006 ergibt sich im Übrigen, dass die entsprechende Behauptung der Beklagten zutreffend ist.
Eheprägend waren schließlich die von der Klägerin erzielten Renteneinkünfte als Surrogat früherer Arbeitstätigkeit.
Die Klägerin lebt – wie zwischen den Parteien unstreitig – mietfrei im Haus ihrer Tochter in ….. Sie bewohnt – so ihre Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. Oktober 2006, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist – eine 50 m² große Einzimmerwohnung mit Küche und Dusche.
Den daraus resultierenden Vorteil mietfreien Wohnens bemisst der Senat gemäß § 287 ZPO auf monatlich 250,00 EUR.
Diesen Wohnvorteil hat sich die Klägerin – weil nicht eheprägend – allein auf der Ebene der Bedürftigkeit anrechnen zu lassen.
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
Einkommen des Beklagten
Grundlage:
Einkommenssteuerbescheide für die jeweiligen Jahre
|2000|2001|2002
selbständige Tätigkeit|52 492,00 DM|56 362,00 DM|16 297,00 EUR
Rente||5 072,00 DM|5 243,00 EUR
./. EinkSt (errechnet ohne Einkünfte aus VuV, KAP)|- 7 685,00 DM|- 8 570,00 DM|- 833,00 EUR
./. Soli|- 104,11 DM|- 94,00 DM|
./. Versicherungen|- 11 303,00 DM|- 11 551,00 DM|- 5 670,00 EUR
bleiben|33 399,89 DM|41 219,00 DM|15 037,00 EUR
./. 1/10|- 3 339,99 DM||
./. 1/10 anteilig||- 3 781,60 DM|- 1 137,69 EUR
bleiben|30 059,90 DM|37 437,40 DM|13 899,31 EUR
in EURO|15 369,38 EUR|19 141,44 EUR|13 899,31 EUR
zusammen|48 410,13 EUR||
verteilt auf 36 Monate|344,73 EUR||
Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin:
|bis 12/04|ab 01/05
Einkommen Beklagter|1 344,73 EUR|1 344,73 EUR
Renteneinkünfte Klägerin|625,59 EUR|577,21 EUR
zusammen|1 970,32 EUR|1 921,94 EUR
davon 1/12|985,16 EUR|960,97 EUR
./. eigenes Einkommen|- 625,59 EUR|- 577,21 EUR
./. Wohnvorteil|- 250,00 EUR|- 250,00 EUR
bleiben|109,57 EUR|133,76 EUR
|gerundet: 110,00 EUR|gerundet: 134,00 EUR
3. Aus dieser Berechnung ergibt sich, dass die Abänderungsklage der Klägerin – im zweiten Rechtszug erweitert auf den ihr vom Familiengericht entgegen § 308 Abs. 1 ZPO zugesprochenen Unterhaltsbetrag von monatlich 419,00 EUR ab Dezember 2004 – unbegründet ist, während die Abänderungswiderklage der Beklagten teilweise Erfolg hat.
Die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO steht hier einer Abänderung schon ab dem Monat Mai 2003 nicht entgegen.
4. Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO kann als Einrede in der Berufungsinstanz nachgeholt werden (vgl. Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. Rdnr. 5 zu § 780; Stöber in Zöller, ZPO 25. Aufl. Rdnr. 10 zu § 780).
Der Vorbehalt wird ohne Prüfung ausgesprochen, ob dem Erben noch die Haftungsbeschränkung möglich ist (siehe Stöber aaO Rdnr. 11 zu § 780 ZPO).
5. Der Schriftsatz der Klägerin vom 10. Oktober 2006 bietet dem Senat keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, weil er neues entscheidungserhebliches Vorbringen nicht enthält und darüber hinaus die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Bestimmung nicht vorliegen.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 9 EGZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Beschluss
Der Gebührenstreitwert für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird auf 14 863,55 EUR (Klage: 7 961,00 EUR; Widerklage: 6 902,55 EUR) festgesetzt.