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Unterhaltsprozess – Anerkenntnisurteil und Bindungswirkung

Bundesgerichtshof

Az: XII ZR 251/04

Urteil vom 04.07.2007


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Abänderungsklage stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abänderung eines Anerkenntnisurteils über Kindesunterhalt.

Der am 15. Mai 1957 geborene Kläger ist der Vater der beiden Beklagten, nämlich der am 8. Juni 1989 geborenen S. und des am 7. Mai 1990 geborenen R. Die Kinder stammen aus seiner geschiedenen Ehe mit deren inzwischen wieder verheirateter Mutter, in deren Haushalt sie leben.

Der Kläger hat nach dem Besuch der Sonderschule den Beruf des Maurers erlernt und seine Ausbildung als Teilfacharbeiter abgeschlossen. Bis 1997 hat er in diesem Beruf gearbeitet. Seit seiner krankheitsbedingten Entlassung ist er – abgesehen von kurzzeitigen Beschäftigungen als Melker und als Hausmeister – arbeitslos. Mit Bescheid vom 15. August 2002 wurde bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % anerkannt. Seit dem 7. August 2003 lebt der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin in Bayern.

Durch Anerkenntnisurteil vom 12. März 1999 ist der Kläger unter anderem verurteilt worden, an das Kind S. vom 1. Juni 2001 bis 30. Juni 2007 und an das Kind R. vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2008 jeweils 100 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 125 DM zu zahlen.

Mit der Abänderungsklage hat der Kläger den Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht. Er hat vorgetragen, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, weshalb er in seinem erlernten Beruf keine Arbeit mehr finden könne. Wegen seines geringen Ausbildungsstandes sei ihm auch keine andere Tätigkeit möglich.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Kindesunterhalt für die Zeit ab 6. Mai 2002 auf monatlich 67 EUR (Zahlbetrag) pro Kind herabgesetzt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Anerkenntnisurteil dahin abgeändert, dass der Kläger an jedes der Kinder den folgenden Unterhalt zu zahlen hat: vom 6. Mai 2002 bis 6. August 2003 monatlich 124,50 EUR, vom 7. August 2003 bis 30. Juni 2005 monatlich 92 EUR und ab 1. Juli 2005 monatlich 35,1 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-Verordnung. Mit ihrer – zugelassenen – Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dem Abänderungsbegehren entsprochen worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage für zulässig gehalten. Sowohl der aufgrund der Änderung der Unterhaltsleitlinien und wegen des Umzugs des Klägers in die alten Bundesländer gestiegene Selbstbehalt als auch die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands stellten Umstände dar, mit denen eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse geltend gemacht werde.

Zur Begründetheit des Abänderungsbegehrens hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der vorliegende Rechtsstreit sei auf die alleinige Berücksichtigung solcher Verhältnisse und Umstände beschränkt, die im Vorprozess als in der Zukunft eintretende, also als nachträgliche Ereignisse im Sinne des § 323 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt worden seien und sich jetzt wesentlich anders darstellten als es der damaligen Vorausschau entsprochen habe. Dass es sich bei der abzuändernden Entscheidung um ein Anerkenntnisurteil handele, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Anerkenntnisurteil schaffe ebenso wie ein kontradiktorisches Urteil Bindungswirkung für ein Abänderungsverfahren. Die Begründung der Abänderungsklage hänge davon ab, dass eine abweichende Entwicklung von der zum Zeitpunkt des Anerkenntnisurteils bestehenden objektiven Sachlage eingetreten sei. Objektiv betrachtet hätten zur Zeit des Anerkenntnisses medizinisch beachtliche Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers bestanden. Er habe indessen nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass seitdem eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Das eingeholte Sachverständigengutachten gelange vielmehr zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der Kläger sei deshalb unterhaltsrechtlich nicht berechtigt gewesen, seine Erwerbsbemühungen auf eine leichtere Arbeit als die im März 1999 fiktiv unterstellte zu richten. Das habe zur Folge, dass er sich an dem ihm zugerechneten fiktiven Einkommen, das dem Anerkenntnisurteil zugrunde liege, festhalten lassen müsse. Ausgehend von dem Tenor dieses Urteils müsse damals ein als erzielbar unterstelltes Einkommen von 2.002 DM (1.024 EUR) berücksichtigt worden sein, nämlich ein Selbstbehalt von 1.350 DM zuzüglich Regelbetrag der 3. Altersstufe für zwei Kinder von jeweils 451 DM abzüglich jeweils hälftiges Kindergeld von 125 DM. Die vorgetragenen Erwerbsbemühungen des Klägers gäben keinen Anlass, von dieser Einkommensfiktion abzuweichen. Seine Anstrengungen, eine neue Beschäftigung zu finden, seien bereits von der Anzahl der Bewerbungen her unzureichend. Im Übrigen handele es sich überwiegend um Bewerbungen, denen ersichtlich keine Stellenausschreibung zugrunde gelegen habe. Mit Rücksicht auf diese Obliegenheitsverletzung sei weiterhin von dem früher angenommenen Einkommen auszugehen. Unter Berücksichtigung der seit Erlass des Anerkenntnisurteils erfolgten Änderungen der Unterhaltsleitlinien schulde der Kläger deshalb den ausgeurteilten Unterhalt.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Abänderungsklage allerdings für zulässig gehalten. Die Zulässigkeit setzt voraus, dass die klagende Partei Tatsachen vorträgt, aus denen sich – ihr Vorliegen unterstellt – eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse ergibt, die für die Höhe oder Dauer der ausgeurteilten Unterhaltsleistung maßgebend waren.

Der Kläger hat – gestützt auf seinen angeblich verschlechterten Gesundheitszustand und die deshalb nicht mehr bestehende Vermittelbarkeit in seinem erlernten Beruf – Umstände geltend gemacht, aus denen sich – ihre Richtigkeit unterstellt – eine wesentliche Veränderung der für die Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt maßgeblichen Verhältnisse ergibt. Denn angesichts seines niedrigen Ausbildungsstandes ist es ihm seinem weiteren Vortrag zufolge nicht möglich, eine andere Erwerbstätigkeit zu finden. Die von ihm bezogene Arbeitslosenunterstützung erreicht indessen den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht. Damit hat der Kläger auch ohne Darlegung weiterer Umstände hinreichend geltend gemacht, dass die nachgesuchte Abänderung geboten ist.

3. Die Abänderungsklage ist begründet, wenn sich das Klagevorbringen als zutreffend erweist, im vorliegenden Fall also, wenn sich eine Veränderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers ergibt.

a) An dem Erfordernis einer Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse ist ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der abzuändernden Entscheidung nicht um ein kontradiktorisches Urteil mit entsprechenden Tatsachenfeststellungen, sondern um ein Anerkenntnisurteil handelt, festzuhalten. Denn auch die materielle Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bindungswirkung und erlaubt deshalb weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit eine Bewertung erfahren haben (Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 81; Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 7292; OLG Hamm FamRZ 1992, 1201 und FamRZ 1997, 890; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 637, 638; OLG Köln NJW-RR 1987, 834; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 587, 588; vgl. auch Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 – XII ZR 292/99 – FamRZ 2002, 88, 90; einschränkend – jedenfalls bei Feststellbarkeit der einverständlich zugrunde gelegten Lebensverhältnisse – OLG Bamberg FamRZ 2001, 556; a.A. OLG Bamberg FamRZ 1986, 702, 703; Hk-ZPO/Saenger 2. Aufl., § 323 Rdn. 57; Christian DAVorm 1988, 343, 347). Insofern ist die Rechtslage ähnlich zu beurteilen wie bei einem Versäumnisurteil, bei dem die Bindungswirkung nicht zweifelhaft sein kann. Für das ebenfalls regelmäßig (Ausnahme: § 313 b Abs. 3 ZPO) einer richterlichen Tatsachenfeststellung entbehrende Anerkenntnisurteil muss das erst recht gelten, da es nicht auf einer (passiven) Säumnis des Unterhaltsschuldners, sondern auf dessen aktivem Mitwirken beruht. Deshalb besteht kein Anlass, diesen hinsichtlich der Abänderbarkeit eines Anerkenntnisurteils besser zu stellen als bei einem Versäumnisurteil. Würde man dies anders sehen, könnte der Unterhaltsschuldner bei für ihn absehbarem ungünstigen Prozessverlauf den Klageanspruch anerkennen und sich dadurch eine freie Abänderbarkeit offen halten.

b) Es stellt sich allerdings die Frage, auf welche Verhältnisse es für die Beurteilung einer Veränderung ankommt. Diese können im Fall eines Anerkenntnisurteils nicht ohne weiteres dem Klagevorbringen entnommen werden, denn die Erwägungen, die den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkenntnis bewogen haben, können hiervon abweichen. Er hat sich letztlich nur dem geltend gemachten Anspruch gebeugt, woraus aber nicht darauf geschlossen werden kann, dass er auch der Beurteilung der zur Begründung vorgetragenen Tatsachen folgt. Welche Beweggründe den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkenntnis veranlasst haben, wird häufig nicht ersichtlich sein. Wenn es für die Frage, ob eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse vorliegt, gleichwohl hierauf ankäme, könnte der Unterhaltsschuldner unschwer mit einem Abänderungsbegehren durchdringen, ohne dass der Unterhaltsgläubiger dem Erhebliches entgegenhalten könnte. Deshalb können nur die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände dafür maßgebend sein, ob sich nachträglich eine Veränderung ergeben hat (ebenso Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO § 323 ZPO Rdn. 64; Soyka Die Abänderungsklage im Unterhaltsrecht Rdn. 65; Luthin/Margraf aaO Rdn. 7292; a.A. Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 270 und FamRZ 2002, 6, 8, der die vom Unterhaltsschuldner – subjektiv – zugrunde gelegten Verhältnisse für maßgebend hält). Lässt sich die Berechnung des titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen und ist deshalb eine Anpassung des Anerkenntnisurteils an zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen (so für einen Vergleich Senatsurteil vom 3. Mai 2001 – XII ZR 62/99 – FamRZ 2001, 1140, 1142).

c) Eine Veränderung der objektiven Sachlage hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht festgestellt. Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass er eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen habe. Es hat daraus gefolgert, dass der Kläger, der auch hinreichende Erwerbsbemühungen nicht dargetan habe, sich an dem Einkommen festhalten lassen müsse, das dem Anerkenntnisurteil zugrunde liege. Dieses Einkommen hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des zur Zeit des Anerkenntnisses nach den Brandenburgischen Unterhaltsleitlinien maßgeblichen Selbstbehalts von 1.350 DM, des nach dem Anerkenntnis zu zahlenden 100 %igen Regelbetrages der dritten Altersstufe (451 DM) für die beiden Kinder und unter Berücksichtigung des jeweils hälftigen Kindergeldes (125 DM) mit 2.002 DM (1.024 EUR) ermittelt. Das begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat dabei zwar verkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nur Kindesunterhalt entsprechend der zweiten Altersstufe (380 DM) schuldete, da die Beklagten seinerzeit erst zehn bzw. neun Jahre alt waren, und auch nur in diesem Umfang der Unterhaltsanspruch anerkannt worden ist. Das beschwert die Beklagten indessen nicht.

d) Das Berufungsgericht hat sich, wie die Revision zu Recht rügt, allerdings nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, der Kläger könne inzwischen ein höheres Einkommen, nämlich 1.400 EUR netto monatlich, erzielen, wenn er entsprechend seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit einer Erwerbstätigkeit nachginge. Dieser Vortrag ist nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt. Er kann sich vielmehr darauf stützen, dass das Lohnniveau seit dem Jahr 1999 allgemein gestiegen ist, was auch in den angehobenen Bedarfssätzen und Selbstbehaltsbeträgen der Unterhaltstabellen zum Ausdruck kommt, und dass der Kläger nach Bayern verzogen ist und dort generell günstigere Erwerbsmöglichkeiten bestehen dürften. Ein Anstieg des Nettoeinkommens kann im Übrigen auch mit einer möglicherweise gesunkenen steuerlichen Belastung verbunden sein. Das Berufungsgericht hätte deshalb den Beklagtenvortrag nicht übergehen, sondern in die Beurteilung einbeziehen müssen, inwieweit die geänderten Selbstbehaltsätze eine Abänderung des Anerkenntnisses auch unter Berücksichtigung eines ggf. mit einem höheren Betrag anzusetzenden fiktiven Einkommens zu rechtfertigen vermögen. Diese Notwendigkeit entfiel – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – nicht deshalb, weil die Beklagten keine Abänderungswiderklage erhoben haben. Einer solchen bedurfte es nicht, solange das Bestreben der Beklagten allein darin bestand, den vorhandenen Unterhaltstitel der Höhe nach zu verteidigen.

4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es das der Abänderungsklage teilweise stattgebende Urteil des Amtsgerichts aufrechterhält. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das Feststellungen zu dem vom Kläger erzielbaren Einkommen nachzuholen haben wird.

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