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Unterhaltsrecht 2021 – Fragen und Antworten

Streit um den Unterhalt für die Kinder? Hier erfahren Sie alle wichtigen Antworten!

In der heutigen Zeit ist es wichtig, sich mit dem Thema Unterhalt auseinander zu setzen. Es gibt viele verschiedene Formen des Unterhalts und in diesem Artikel werden Sie alle wichtigen Aspekte rund um das Thema kennenlernen. Sie wollen sich scheiden lassen und denken nun, dass Sie Ihren Unterhalt nicht mehr zahlen müssen? Denken Sie noch einmal nach! Hier erfahren Sie alles über das Unterhaltsrecht.

  1. Unterhaltspflichtig kann man doch nur gegenüber seinen Kindern sein, oder gibt es noch andere Formen des Unterhalts?
  2. Was versteht man unter dem Verwandtenunterhalt?
  3. Inwiefern bin ich denn als Kind meinen Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet?
  4. Was gilt für den Kindesunterhalt?
  5. Und was ist mit dem Unterhaltsanspruch voll-jähriger Kinder?
  6. Ich bin mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig: gibt es diesbezüglich eine Rangfolge?
  7. Ich zahle bereits Unterhalt für mein minderjähriges Kind nach der Düsseldorfer Tabelle und soll jetzt auch noch für eine Klassenfahrt, eine Zahnspange und den Reitunterricht zahlen. Ist das nicht alles schon mit dem Unterhalt abgegolten?

Aktuelle Unterhaltstabelle 2021

Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle für das erste & zweite Kind ab dem 01.01.2021

Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger0-5 Jahre*6-11 Jahre*12-17 Jahre*ab 18 JahreProzentBedarfskontrollbetrag
bis 1.900 393451528564100960/1.160
1.901-2.3004134745555931051.400
2.301-2.7004334975816211101.500
2.701-3.1004525196086491151.600
3.101-3.5004725426346771201.700
3.501-3.9005045786767221281.800
3.901-4.3005356147197681361.900
4.301-4.7005666507618131442.000
4.701-5.1005986868038581522.100
5.101-5.5006297228459031602.200

1. Unterhaltspflichtig kann man doch nur gegenüber seinen Kindern sein, oder gibt es noch andere Formen des Unterhalts?

Unterhaltsrecht 2021
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Tatsächlich gibt es keinen einheitlichen Unterhaltstatbestand, sondern verschiedene Anspruchsgrundlagen mit verschiedenen Voraussetzungen. Der Kindesunterhalt ist vermutlich neben dem Trennungsunterhalt der geläufigste Unterhaltsanspruch. Es gibt jedoch noch eine Vielzahl weiterer Unterhaltsansprüche. Zu nennen sind insbesondere: Ehegattenunterhalt, Unterhaltsanspruch eingetragener Lebenspartner untereinander, Verwandtenunterhalt, Elternunterhalt, Unterhaltspflicht der Partner aufgelöster eingetragener Lebenspartnerschaften sowie die Verpflichtung der Eltern eines nichtehelichen Kindes untereinander.

2. Was versteht man unter dem Verwandtenunterhalt?

Der Verwandtenunterhalt verpflichtet Verwandte in gerader Linie, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsverpflichtet und –berechtigt sind alle in gerader ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandte ohne Rücksicht auf den Grad der Verwandtschaft. Dies sind folglich die Großeltern, Eltern, Kinder und deren Abkömmlinge. Unterhaltspflichtig sind demnach insbesondere Eltern gegenüber ihren Kindern aber auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Allerdings setzt der Unterhaltsanspruch stets voraus, dass der Berechtigte einerseits bedürftig und der Verpflichtete andererseits leistungsfähig ist. In besonderen Ausnahmefällen kann sich die Unterhaltspflicht mindern oder sogar gänzlich entfallen (z.B. durch ein „sittliches Verschulden“, wie eine Spiel-, Alkohol- oder Drogensucht).

3. Inwiefern bin ich denn als Kind meinen Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet?

Vor dem gesellschaftlichen Problem einer alternden Gesellschaft und einer zumindest in Teilen der Bevölkerung drohenden Altersarmut kann der sog. Elternunterhalt insbesondere dann aktuell werden, wenn die Eltern einmal pflegebedürftig werden und es beispielsweise um die Unterbringung in einem Altersheim geht. Reichen Einkommen und Vermögen der Eltern für die Unterbringung nicht aus bzw. sind schon aufgebraucht, dann wird die Differenz zwischen Einkommen und Heimkosten in der Praxis vom Sozialamt übernommen. Der Unterhaltsanspruch der Eltern, die dadurch Sozialhilfeempfänger geworden sind, geht auf die Behörde über und kann dann in Form eines Zahlungsregresses gegenüber den Kindern geltend gemacht werden. Allerdings setzt auch dies eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Kindes bzw. der Kinder (Geschwister haften anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit) voraus. Beachtet werden muss hierbei auch, dass u.U. Schenkungen der Eltern an die Kinder, die innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt sind, zurückgefordert werden können.

4. Was gilt für den Kindesunterhalt?

Der Kindesunterhalt ist der wichtigste Fall des Verwandtenunterhalts, für den jedoch einige Besonderheiten gelten. Auch der Anspruch eines Kindes auf Unterhalt setzt Bedürftigkeit voraus. Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern Unterhalt verlangen, da es grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eigenes Vermögen zu verwerten oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, so leistet der Elternteil, bei dem es aufwächst, in der Regel den sog. Naturalunterhalt („Kost und Logis“), wohingegen der Elternteil, bei dem es nicht lebt, zur Gewährung eines Barunterhaltes verpflichtet ist. Wie hoch dieser Barunterhalt im Einzelfall ist, richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle (DT) oder den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen OLG-Bezirks, in dem das Kind lebt. Nach diesen Leitlinien bestimmt sich der konkrete Barunterhaltsbedarfs unterhaltsberechtigter Kinder.

5. Und was ist mit dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder?

Die Unterhaltspflicht endet nicht etwa mit der Volljährigkeit des Kindes. Soweit es sich also noch in der (Erst-)Ausbildung befindet, hat es über die Volljährigkeit hinaus einen Anspruch auf Unterhalt. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern leben, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle bzw. der Tabelle der jeweiligen Leitlinie. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht mehr zu Hause wohnt, beträgt in der Regel 860,00 €. Auch entgegen der landläufigen Auffassung, es bestünden starre Altersgrenzen, ab denen volljährigen Kindern kein Unterhalt mehr zusteht, ist der Unterhaltsanspruch für die Erstausbildung grundsätzlich altersunabhängig (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.2017, Az. 127/09). Doch keine Sorge, wer nun Angst vor einer langfristigen Zahlungsverpflichtung für einen „ewig“ Studierenden hat, dem sei versichert, dass ein „Bummelstudium“ nicht finanziert werden muss, da das Kind die Obliegenheit hat, seine Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, um sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer erfolgreich beenden und danach selbst für den eigenen Lebensbedarf sorgen zu können.

6. Ich bin mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig, gibt es diesbezüglich eine Rangfolge?

Ja, die gibt es. Eine sog. gesteigerte Unterhaltsverpflichtung besteht zunächst einmal gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern. Ihnen gleichgestellt sind volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, solange sie im Haushalt zumindest eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Die Kinder sind somit vorrangig unterhaltsberechtigt, d.h. sie werden in vollem Umfang befriedigt, ehe ein nachrangig Berechtigter „zum Zug kommt“. Es folgen in entsprechender Abstufung: der Anspruch eines Elternteils wegen der Kindesbetreuung sowie der Unterhaltsanspruch bei Ehen von langer Dauer; Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter die vorige Kategorie fallen, weil keine Kinder zu betreuen sind auch keine Ehe von langer Dauer vorliegt; minderjährige verheiratete und volljährige Kinder in Berufsausbildung oder Studium; Enkelkinder; Eltern; weitere Verwandte der aufsteigenden Linie (Großeltern, Urgroßeltern, etc.).

7. Ich zahle bereits Unterhalt für mein minderjähriges Kind nach der Tabelle und soll jetzt auch noch anteilig für eine Klassenfahrt, eine Zahnspange und den Reitunterricht mitzahlen. Ist das nicht alles schon mit dem Unterhalt abgegolten?

Nein, nicht unbedingt. Der nach den Sätzen der jeweiligen Tabelle bemessene Unterhalt berücksichtigt lediglich den notwendigen allgemeinen Lebensbedarf. Dazu zählen beispielsweise Aufwendungen für Lebensmittel, Kleidung, Unterkunft, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Darüber hinaus gibt es noch einen sog. Mehrbedarf. Dieser ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf des Kindes, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb mit den Regelsätzen der Tabelle nicht erfasst wird. Ein Anspruch auf Finanzierung des Mehrbedarfs besteht dann, wenn dieser sachlich berechtigt und dem Unterhaltsverpflichteten die Übernahme angesichts der Höhe der Kosten wirtschaftlich zumutbar ist. Ein laufend anfallender Mehrbedarf ist z.B. Schuldgeld für eine Privatschule, Nachhilfeunterricht, krankheitsbedingte Mehrkosten oder Studiengebühren. Mehrbedarf kann aber auch durch schon länger gepflegten Reitsport entstehen. Vom Mehrbedarf abzugrenzen ist wiederum der sog. Sonderbedarf. Dieser liegt regelmäßig bei einem „unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf“ vor, d.h. bei einmalig auftretenden Zahlungen und ist somit als Ausnahme zu betrachten. Um die Eingangsfrage abschließend zu beantworten: die Kosten für eine Klassenfahrt können Sonderbedarf darstellen, wenn die Durchführung der Fahrt nicht längere Zeit im Voraus planbar feststeht; anderenfalls können sie bei vorausschauender Planung aus dem Tabellenunterhalt angespart werden (vgl. AG Detmold, Beschl. v. 19.02.2015, Az. 32 F 132/13). Der Reitunterricht stellt zumindest dann einen Mehrbedarf dar, wenn die Eltern die Aktivität gefördert haben. Bei den Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung mit einer Zahnspange handelt es sich hingegen um Sonderbedarf. Dabei ist zu beachten, dass sowohl für Mehr- als auch für Sonderbedarf beide Elternteile nach ihren Einkommensverhältnissen haften (also auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt).

8. Nach der Scheidung steht mir doch auf jeden Fall ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zu?

Nein, ganz so einfach ist es nicht (mehr). Die Unterhaltsreform im Jahre 2008 hat zu einer erheblichen Einschränkung des nachehelichen Unterhalts geführt. Der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und somit muss immer ein besonderer Grund für den Unterhalt vorliegen. Der in der Praxis bedeutendste Grund ist der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes. Bis zum dritten Geburtstag des Kindes hat derjenige, bei dem das Kind lebt, einen Anspruch auf Basisunterhalt. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes sind Unterhaltsberechtigte grundsätzlich verpflichtet, wieder beruflich tätig zu sein. Auch bei Vorliegen von anderen Gründen kann das Gericht den Anspruch auf Unterhalt zeitlich befristen, in der Höhe begrenzen oder sogar auf null herabsetzen. Auch hierin spiegelt sich der vom Gesetzgeber in der Reform verankerte Grundsatz der Eigenverantwortung wider, der klarstellt, dass den geschiedenen Ehegatten im Regelfall die Obliegenheit trifft, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, sofern er dazu nicht außerstande ist.

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