OLG Frankfurt
Az.: 1 UF 94/01
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Eine eheähnliche Partnerschaft kann den nachehelichen Unterhaltsanspruch entfallen lassen, auch wenn die Partner nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben. Eine feste soziale Bindung mit einem neuen Partner ist für den Verlust des Unterhaltsanspruchs ausreichend.
Sachverhalt:
Die unterhaltsberechtigte Frau hatte inzwischen eine neue Beziehung und lebte mit ihrem neuen Partner im selben Haus. Angeblich wohnten die beiden allerdings nicht in derselben Wohnung. Daher war die Frau der Meinung, ihr stehe nach wie vor Unterhalt zu.
Entscheidungsgründe: Das OLG sah dies jedoch anders und sprach den geschiedenen Ehemann von der Pflicht zur Unterhaltszahlung an seine frühere Ehefrau „frei“. Die Richter werteten es als unerheblich, ob die Frau mit ihrem neuen Partner zusammenlebte. Vielmehr ist schon der Einzug in dasselbe Haus ein klarer Beweis für die engen Beziehungen zu dem neuen Partner. Außerdem war die Frau in der Todesanzeige für den verstorbenen Großvater ihres neuen Partners als Angehörige aufgeführt. All dies reicht für die Annahme einer zumindest eheähnlichen Partnerschaft aus. Es ist daher grob unbillig, den bisherigen Ehepartner weiterhin als Unterhaltsschuldner zu behandeln, wenn der Unterhaltsberechtigte inzwischen eine feste soziale Bindung mit einem neuen Partner eingegangen ist.