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Unterhaltsvorschuss – Mitwirkungspflicht Kindesmutter in One-Night-Stand-Fällen

Nach einem flüchtigen Abenteuer plötzlich alleinerziehend? Ein Urteil in Sachsen stärkt nun die Rechte von Müttern, die nach einem „One-Night-Stand“ auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Denn das Gericht stellt klar: Auch wenn die Suche nach dem Vater einer Suche nach der Nadel im Heuhaufen gleicht, darf das Kindeswohl nicht unter den Tisch fallen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
  • Datum: 24.05.2023
  • Aktenzeichen: 5 A 350/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Verwaltungsrecht
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Sozialrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Mutter, die Unterhaltsvorschuss für ihre Tochter beantragt und in Berufung gegangen ist, nachdem ihr Antrag in vorangegangenen Verfahren abgewiesen wurde.
    • Beklagte: Die Landesdirektion Sachsen in Gestalt des Widerspruchsbescheids, die den Unterhaltsvorschuss zunächst abgelehnt hatte und nun vom Gericht zur Bewilligung verpflichtet wird.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin forderte Unterhaltsvorschuss für ihre Tochter. Nach einer Ablehnung durch die Beklagte (Bescheid vom 2. Februar 2021 und Widerspruchsbescheid vom 17. August 2021) sowie einem abgewiesenen Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Mai 2022 wurde in der Berufungsinstanz der Antrag erhoben, den Unterhaltsvorschuss ab dem 1. August 2020 zu gewähren.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob und ab welchem Zeitpunkt Unterhaltsvorschuss zu leisten ist sowie ob der frühere Bescheid der Beklagten aufgehoben werden muss.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Urteil hebt den Bescheid der Beklagten auf und verpflichtet diese, der Klägerin Unterhaltsvorschuss für ihre Tochter ab dem 1. August 2020 zu gewähren. Zudem trägt die Beklagte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird als notwendig erachtet. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
    • Folgen: Die Beklagte muss den Unterhaltsvorschuss ab dem genannten Datum auszahlen und die Verfahrenskosten übernehmen. Zur Abwendung der Vollstreckung sind Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags möglich; eine Revision ist nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Unterhaltsvorschuss für Kind nach „One-Night-Stand“ – Gericht stärkt Rechte der Mütter

Intimes Paar auf einem Bett in einer modernen deutschen Wohnung, das den Beginn eines neuen Lebensabschnitts andeutet.
Unterhaltsvorschuss für Kinder nach One-Night-Stand | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in einem Urteil vom 24. Mai 2023 (Az.: 5 A 350/22) entschieden, dass eine Mutter Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ihr Kind hat, auch wenn die Vaterschaft des Kindes auf einem „One-Night-Stand“ beruht. Das Gericht gab damit der Berufung der Klägerin statt und änderte ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig ab, das die Klage zuvor abgewiesen hatte. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, inwieweit eine Mutter ihren Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Vaterschaft nachkommen muss, um Unterhaltsvorschussleistungen zu erhalten, insbesondere in Fällen, in denen die Umstände der Zeugung von kurzer und flüchtiger Natur waren.

Ablehnung des Unterhaltsvorschusses durch Behörde und Vorinstanz

Die Klägerin, Mutter einer 2018 geborenen Tochter, beantragte im Jahr 2018 Unterhaltsvorschuss. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag jedoch ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Mutter sei ihren Mitwirkungspflichten gemäß § 1 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) nicht ausreichend nachgekommen. Ihre Angaben zum möglichen Vater seien zu vage und oberflächlich, um ernsthafte Ermittlungen zur Vaterschaftsfeststellung zu ermöglichen. Auch der Widerspruch der Mutter gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Leipzig bestätigte die Ablehnung in erster Instanz und teilte die Auffassung der Behörde.

Detaillierte Schilderung des Kennenlernens im Café als entscheidender Faktor

Die Klägerin hatte angegeben, den mutmaßlichen Vater bei einem einmaligen Treffen in einem Café kennengelernt zu haben. Sie beschrieb den Mann detailliert: Alter (geschätzt), Größe, Statur, Haut- und Haarfarbe, Augenfarbe, Frisur sowie Kleidung. Sie schilderte das Treffen im Café, den Smalltalk und den anschließenden intimen Kontakt in ihrer Wohnung. Sie gab an, nach dem Treffen mehrfach das Café aufgesucht und Mitarbeiter befragt zu haben, um den Mann wiederzufinden. Auch in sozialen Medien habe sie gesucht, jedoch ohne Erfolg.

Gericht kritisiert zu hohe Anforderungen an Mitwirkungspflicht in „One-Night-Stand“-Fällen

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht sah die Sache jedoch anders als die Vorinstanz. Das Gericht stellte fest, dass die Mitwirkungspflichten der Mutter nicht dazu missbraucht werden dürfen, um in Fällen „flüchtiger Bekanntschaften“ den Unterhaltsvorschuss generell zu verwehren. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Behörde und das Verwaltungsgericht die Angaben der Mutter zunächst als unzureichend bewerteten. Jedoch würdigte das OVG die Schilderungen der Klägerin als „plausibel und nachvollziehbar“.

Plausibilität und Detailreichtum der Angaben der Mutter überzeugen das OVG

Das Gericht betonte, dass die Mutter umfassende und detaillierte Angaben zu dem flüchtigen Bekannten gemacht habe, die über bloße Floskeln hinausgingen. Die Schilderung des Treffens im Café, die Beschreibung des Mannes und die unternommenen Versuche, ihn wiederzufinden, zeigten, dass die Mutter zumutbare Anstrengungen unternommen hatte, um zur Aufklärung der Vaterschaft beizutragen. Es sei in solchen Fällen nicht zu erwarten, dass Mütter weitere Informationen liefern könnten, wenn es sich tatsächlich um eine zufällige, einmalige Begegnung gehandelt habe.

Keine Obliegenheit zur „vorsorgenden Kontaktvermeidung“ bei Erwachsenen

Das OVG stellte klar, dass es keine generelle Obliegenheit von Erwachsenen gebe, bei sexuellen Kontakten mit unbekannten Personen „vorsorgende Maßnahmen zur Kontaktvermeidung“ zu treffen, um spätere Vaterschaftsfeststellungen zu ermöglichen. Eine solche Erwartungshaltung sei lebensfremd und würde die persönliche Autonomie unangemessen einschränken. Es sei nicht Aufgabe des Unterhaltsvorschussgesetzes, sexuelles Verhalten zu reglementieren.

Unterhaltsvorschuss ist staatliche Leistung zur Sicherstellung des Kindeswohls

Das Gericht wies darauf hin, dass der Unterhaltsvorschuss eine staatliche Leistung zur Sicherstellung des Kindeswohls darstellt. Er soll Kindern helfen, deren alleinerziehende Elternteile keinen oder nur unzureichend Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Der Unterhaltsvorschuss solle gerade dann einspringen, wenn der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht greifbar oder nicht leistungsfähig ist. Die Mitwirkungspflicht der Mutter dürfe nicht dazu führen, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in unzumutbarer Weise zu erschweren oder gar auszuschließen.

Bedeutung des Urteils für Betroffene und Alleinerziehende

Dieses Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist von erheblicher Bedeutung für Alleinerziehende, insbesondere für Mütter, die nach einem „One-Night-Stand“ ein Kind zur Welt bringen und Unterhaltsvorschuss beantragen müssen. Das Urteil stärkt die Rechte dieser Mütter und stellt klar, dass die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten nicht überzogen werden dürfen.

Praktische Auswirkungen für Antragsstellerinnen

Für betroffene Mütter bedeutet das Urteil konkret:

  • Detaillierte Angaben sind wichtig: Es ist entscheidend, dass Mütter im Antrag auf Unterhaltsvorschuss möglichst detaillierte Angaben zum Kennenlernen des mutmaßlichen Vaters und zu seiner Person machen. Auch wenn es sich um eine flüchtige Bekanntschaft handelte, sollten alle verfügbaren Informationen, wie z.B. Ort und Zeit des Treffens, Aussehen, Gesprächsinhalte und sonstige Erinnerungen, angegeben werden.
  • Bemühungen zur Vaterschaftsfeststellung dokumentieren: Mütter sollten alle unternommenen Bemühungen zur Vaterschaftsfeststellung dokumentieren, wie z.B. Nachfragen im Café, Suchanfragen in sozialen Medien oder Kontaktaufnahmen mit gemeinsamen Bekannten (falls vorhanden).
  • Keine Angst vor Ablehnung bei „One-Night-Stand“: Das Urteil macht deutlich, dass ein Unterhaltsvorschuss nicht automatisch abgelehnt werden darf, nur weil die Zeugung des Kindes auf einem „One-Night-Stand“ beruht. Die Behörden müssen die Angaben der Mutter sorgfältig prüfen und würdigen, anstatt unrealistische Anforderungen an die Mitwirkungspflichten zu stellen.
  • Rechtliche Beratung einholen: Sollte der Unterhaltsvorschuss trotz detaillierter Angaben und Mitwirkung abgelehnt werden, sollten betroffene Mütter unbedingt rechtlichen Rat einholen und gegebenenfalls Widerspruch und Klage gegen die Ablehnungsbescheide erheben. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wurde im vorliegenden Fall vom Gericht sogar anerkannt.

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts setzt somit einen wichtigen maßstabsetzenden Akzent im Bereich des Unterhaltsvorschussrechts und trägt dazu bei, dass Alleinerziehende in vergleichbaren Situationen nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden. Es unterstreicht die Bedeutung des Unterhaltsvorschusses als essentielle staatliche Unterstützung für Kinder in Einelternfamilien, unabhängig von den Umständen ihrer Zeugung.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Sächsische OVG stellt klar, dass alleinerziehende Elternteile bei unbekanntem Vater Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben können, wenn sie ernsthaft versucht haben, den anderen Elternteil zu identifizieren. Unzureichende oder schwer nachprüfbare Angaben zur Identität des Kindsvaters rechtfertigen nicht automatisch die Ablehnung von Unterhaltsvorschuss, solange erkennbar ist, dass der Antragsteller nach seinen Möglichkeiten zur Aufklärung beigetragen hat. Die Behörde muss nachweisen, dass bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden, bevor eine Leistungsverweigerung erfolgen kann.

Benötigen Sie Hilfe?

Rechtliche Klarheit bei Unterhaltsvorschuss-Angelegenheiten

In Fällen, in denen der Anspruch auf staatliche Leistungen zur Sicherstellung des Kindeswohls mit Herausforderungen hinsichtlich der Mitwirkungspflichten verknüpft ist, können Unsicherheiten und Änderungsbedarfe entstehen. Situationen, die durch flüchtige Bekanntschaften geprägt sind, erfordern eine genaue Analyse der individuellen Umstände und eine differenzierte Bewertung um die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen korrekt einzuordnen.

Wir begleiten Sie bei der Erfassung und präzisen Analyse Ihres Falls. Mit einem klar strukturierten Vorgehen unterstützen wir Sie dabei, Ihre Rechte fundiert zu interpretieren und mögliche Lösungsansätze zu erörtern, sodass Sie in Ihrer Situation bestmöglich informiert sind.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen, auch wenn ich den Vater meines Kindes nicht (genau) kenne?

Ja, Sie können grundsätzlich Unterhaltsvorschuss erhalten, auch wenn Sie den Vater Ihres Kindes nicht oder nicht genau kennen. Dies gilt insbesondere nach einem One-Night-Stand, wenn Sie keine oder nur wenige Informationen über den Kindsvater haben.

Voraussetzungen für den Anspruch

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für Kinder unter 18 Jahren, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keine oder unregelmäßige Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil erhalten. Auch bei Unbekanntheit des Kindesvaters kann dieser Anspruch bestehen.

Entscheidend ist jedoch Ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Diese verlangt, dass Sie:

  • Alles Ihnen Mögliche und Zumutbare unternehmen, um die Identität des Vaters festzustellen
  • Glaubhaft darlegen, dass Sie den Vater tatsächlich nicht kennen
  • Zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft mit der Suche beginnen
  • Dem Jugendamt alle verfügbaren Informationen mitteilen, die bei der Identifizierung helfen könnten

Umfang der Mitwirkungspflicht

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem wegweisenden Urteil vom 24. Mai 2023 (Az.: 5 A 350/22) klargestellt, dass die Anforderungen an Ihre Mitwirkungspflicht nicht überzogen sein dürfen:

  • Sie müssen nicht offensichtlich aussichtslose Ermittlungen anstellen
  • Unzumutbare Maßnahmen wie öffentliche Aushänge am Ort des Kennenlernens können nicht verlangt werden
  • Die Mitwirkungspflicht bedeutet nicht, dass der Vater tatsächlich ermittelt werden muss – es geht nur um Ihre Bemühungen

Praktische Schritte

Wenn Sie Unterhaltsvorschuss beantragen möchten und den Vater nicht kennen, sollten Sie:

  1. Alle Informationen, die Sie über den Vater haben (Aussehen, Alter, Ort des Kennenlernens etc.), so detailliert wie möglich dokumentieren
  2. Nachweisen, dass Sie versucht haben, den Vater ausfindig zu machen (z.B. durch Nachfragen am Ort des Kennenlernens)
  3. Dem Jugendamt gegenüber Ihre Bemühungen glaubhaft darlegen

Beachten Sie: Wenn Sie wider besseres Wissen angeben, den Vater nicht zu kennen, oder Ihre Mitwirkung mutwillig verweigern, kann das Jugendamt den Antrag auf Unterhaltsvorschuss ablehnen. Es ist daher wichtig, dass Sie ehrlich sind und tatsächlich alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen.

Rechtliche Grundlage

Der Unterhaltsvorschuss ist im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geregelt und stellt eine finanzielle Vorleistung des Staates für Kinder alleinerziehender Eltern dar. Die Leistung wird beim zuständigen Jugendamt beantragt und kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden.


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Was passiert, wenn mein Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgelehnt wird?

Wenn Ihr Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgelehnt wird, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen. Die Ablehnung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für die Ablehnung enthalten muss.

Häufige Ablehnungsgründe

Bei Anträgen auf Unterhaltsvorschuss gibt es mehrere typische Gründe für eine Ablehnung:

  • Unzureichende Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung: Wenn Sie keine ausreichenden Angaben zur Identität des Kindesvaters machen können oder nicht bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirken, kann der Antrag abgelehnt werden.
  • Betreuungsumfang des anderen Elternteils: Wenn der andere Elternteil das Kind zu mindestens einem Drittel (etwa 35,7% der Zeit) betreut, gelten Sie nicht mehr als alleinerziehend im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes.
  • Neue Partnerschaft: Wenn Sie mit einem neuen Partner verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
  • Zusammenleben mit dem anderen Elternteil: Wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammenleben, wird der Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgelehnt.

Rechtsmittel gegen die Ablehnung

Nach Erhalt des Ablehnungsbescheids können Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Widerspruch einlegen: Sie haben das Recht, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheids Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte zunächst fristwahrend eingereicht werden, auch wenn die Begründung noch fehlt.
  2. Begründung nachreichen: Die detaillierte Begründung Ihres Widerspruchs können Sie auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch nachreichen. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen, die Ihre Position stützen.
  3. Überprüfungsantrag stellen: Bei einer Ablehnung durch das Jugendamt können Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
  4. Klage erheben: Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.

Praktische Tipps für den Widerspruch

Für einen erfolgreichen Widerspruch sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Formale Anforderungen: Der Widerspruch sollte das Aktenzeichen des Bescheids enthalten und klar formulieren, dass Sie Widerspruch einlegen.
  • Beweismittel sammeln: Fügen Sie Ihrem Widerspruch alle relevanten Dokumente bei, die Ihre Position unterstützen können, wie Einkommensnachweise oder Betreuungsvereinbarungen.
  • Persönliches Gespräch suchen: Ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Jugendamt kann helfen, Missverständnisse zu klären und fehlende Informationen nachzureichen.
  • Unterstützung suchen: Bei komplexen Fällen kann die Unterstützung durch eine Beratungsstelle oder eine Ombudsstelle hilfreich sein.

Bei einer Ablehnung wegen unzureichender Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung ist es wichtig zu wissen, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Vater zu ermitteln. Bei einem One-Night-Stand müssen Sie nachweisen können, dass Sie alle zumutbaren Schritte unternommen haben, um die Identität des Vaters festzustellen.

Beachten Sie, dass während des Widerspruchsverfahrens in der Regel keine Leistungen gezahlt werden. Sollte Ihr Widerspruch erfolgreich sein, erhalten Sie die Leistungen rückwirkend.


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4. Wie wirkt sich ein „One-Night-Stand“ auf meinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss aus? Gibt es da Unterschiede zu anderen Fällen?

Ein „One-Night-Stand“ beeinflusst Ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht grundsätzlich anders als andere Fälle, in denen der Vater unbekannt ist. Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die Kindern zusteht, wenn sie bei einem getrennt lebenden Elternteil wohnen und vom anderen Elternteil keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt erhalten. Der Anspruch wird gemäß dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geregelt.

Wichtige Aspekte:

  • Mitwirkungspflicht: Sie müssen alles Zumutbare unternehmen, um den Vater ausfindig zu machen. Dies bedeutet, dass Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie den Vater nicht kennen und keine Informationen über ihn haben.
  • Rechtliche Grundlagen: § 1 III UVG schließt den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss aus, wenn der alleinerziehende Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. In Fällen eines One-Night-Stands liegt jedoch keine Weigerung, sondern eine Unmöglichkeit vor.
  • Gerichtliche Entscheidungen: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom Mai 2023 betont, dass Mütter auch bei einem One-Night-Stand Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben können, solange sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllen. Unzumutbare Maßnahmen, wie die Suche nach dem Vater durch öffentliche Aushänge, werden nicht gefordert.

In jedem Fall wird die Situation individuell geprüft. Es gibt keine Garantie auf Unterhaltsvorschuss, und die Entscheidung hängt von den spezifischen Umständen ab.


 

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Diese Leistung wird nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt und soll die finanzielle Situation von Kindern verbessern, deren unterhaltspflichtiger Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Vorschuss wird vom Jugendamt oder der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse ausgezahlt.

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter erhält für ihre fünfjährige Tochter keinen Unterhalt vom Vater. Sie kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen, der dann monatlich ausgezahlt wird, während die Behörde versucht, die Unterhaltsansprüche gegen den Vater durchzusetzen.


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Mitwirkungspflicht

Die Mitwirkungspflicht bezeichnet im Sozialrecht die Verpflichtung von Leistungsempfängern, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und alle erforderlichen Angaben zu machen. Sie ist in § 60 SGB I verankert und kann bei Nichterfüllung zur Leistungsverweigerung führen. Im Kontext des Unterhaltsvorschusses bedeutet dies, dass der antragstellende Elternteil alle ihm bekannten Informationen zur Identifizierung des unterhaltspflichtigen Elternteils offenlegen muss.

Beispiel: Eine Mutter muss bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss alle ihr bekannten Informationen über den Vater (Name, letzte bekannte Adresse, Arbeitgeber etc.) angeben, um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen.


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Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz. Es ermöglicht eine erneute Überprüfung des Falles durch ein höherrangiges Gericht (hier: Oberverwaltungsgericht). Die Berufung ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO §§ 124 ff.) geregelt und muss innerhalb bestimmter Fristen eingelegt werden. Das Berufungsgericht kann den Fall umfassend neu bewerten und zu einer anderen Entscheidung kommen als das erstinstanzliche Gericht.

Beispiel: Nachdem das Verwaltungsgericht Leipzig den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss abgelehnt hatte, legte die Mutter Berufung ein, woraufhin das Oberverwaltungsgericht den Fall neu bewertete und ihr Recht auf die Leistung anerkannte.


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Widerspruchsbescheid

Ein Widerspruchsbescheid ist die schriftliche Entscheidung einer Behörde über einen eingelegten Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt. Er wird im Rahmen des Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO erlassen und ist Voraussetzung für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Der Widerspruchsbescheid kann den ursprünglichen Bescheid aufheben, ändern oder den Widerspruch zurückweisen.

Beispiel: Nachdem die Mutter den ablehnenden Bescheid für den Unterhaltsvorschuss erhalten hatte, legte sie Widerspruch ein. Die Behörde prüfte den Fall erneut und erließ einen Widerspruchsbescheid, der die ursprüngliche Ablehnung bestätigte, woraufhin die Mutter vor dem Verwaltungsgericht klagte.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils bedeutet, dass die Entscheidung bereits vor Rechtskraft durchgesetzt werden kann. Diese Regelung ist in § 167 VwGO in Verbindung mit der Zivilprozessordnung verankert und soll einen schnelleren Rechtsschutz ermöglichen. Der unterlegenen Partei bleibt die Möglichkeit, durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung die Vollstreckung abzuwenden.

Beispiel: Das OVG erklärte sein Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar, sodass die Mutter die Erstattung der Verfahrenskosten sofort verlangen kann, auch wenn die Behörde eventuell noch weitere Rechtsmittel prüft.


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Leistungsverweigerungsrecht

Das Leistungsverweigerungsrecht bezeichnet im Sozialrecht die Befugnis einer Behörde, unter bestimmten Voraussetzungen eine beantragte Leistung abzulehnen. Bei Unterhaltsvorschuss kann die Behörde gemäß § 1 Abs. 3 UVG die Leistung verweigern, wenn der betreuende Elternteil seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder bewusst falsche Angaben macht.

Beispiel: Die Behörde hatte den Unterhaltsvorschuss zunächst verweigert, weil sie annahm, die Mutter hätte nicht ausreichend bei der Identifizierung des Vaters mitgewirkt. Das OVG stellte jedoch klar, dass ein Leistungsverweigerungsrecht nur besteht, wenn nachweislich falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG): Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es im Inland bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält. Dies soll die finanzielle Absicherung des Kindes gewährleisten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Verantwortung nicht nachkommt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin beantragte Unterhaltsvorschuss für ihre Tochter, da sie alleinerziehend ist und angab, keinen Unterhalt vom Vater des Kindes zu erhalten. Das Gericht hat entschieden, dass die Voraussetzungen für den Anspruch dem Grunde nach vorliegen.
  • § 1 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG): Die alleinerziehende Person muss bei der Feststellung der Vaterschaft und der Ermittlung des Aufenthalts des anderen Elternteils mitwirken. Diese Mitwirkungspflicht soll sicherstellen, dass der Staat nicht für Unterhaltsleistungen aufkommt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil eigentlich belangt werden könnte und die nötigen Informationen dafür vorliegen oder beschafft werden könnten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte lehnte den Antrag zunächst ab, weil sie der Ansicht war, die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, da ihre Angaben zum Vater zu vage seien. Das Gericht sah dies jedoch anders und gab der Klage statt, was bedeutet, dass es die Mitwirkung der Klägerin in diesem Fall als ausreichend ansah.
  • Amtsermittlungsgrundsatz im Sozialrecht (§ 20 SGB X): Sozialleistungsträger müssen den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und sind nicht nur auf die Mitwirkung der Antragstellenden angewiesen. Das bedeutet, dass die Behörde eigene Nachforschungen anstellen muss, um die notwendigen Informationen für eine Entscheidung zu erlangen und eine faire Beurteilungsgrundlage zu schaffen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gerichtsurteil impliziert, dass die Beklagte ihrer Pflicht zur Amtsermittlung möglicherweise nicht ausreichend nachgekommen ist, indem sie die Angaben der Klägerin als ungenügend ablehnte, ohne eigene weitergehende Ermittlungen anzustellen, um den Sachverhalt umfassender zu prüfen.

Das vorliegende Urteil


Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 5 A 350/22 – Urteil vom 24.05.2023


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