BVerwG
Az: 5 C 24.04
Urteil vom 02.06.2005
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen begehren Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Ihre Mutter lebte im streitbefangenen Zeitraum in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Die Klägerin zu 1 wurde am 14. April 1999 geboren. Ihr Vater ist nicht bekannt. Am 28. August 1999 stellte die Mutter für sie beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Diese wurden ihr mit Bescheid vom 15. September 1999 bewilligt. Sie erhielt mit Wirkung vom 1. August 1999 Unterhaltsvorschussleistungen in unterschiedlicher Höhe, zuletzt in Höhe von 111 ¤.
Am 28. August 2002 teilte die Mutter der Klägerin zu 1 in einem Fragebogen zu den Leistungsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschusses dem Beklagten mit, dass sie seit 6. September 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe. Dies wurde vom Beklagten zunächst übersehen.
Am 12. Januar 2003 wurde die Klägerin zu 2 geboren. Ihr Vater ist ebenfalls unbekannt. Am 24. Februar 2003 beantragte die Mutter der Klägerinnen auch für die Klägerin zu 2 Unterhaltsvorschussleistungen und gab im Rahmen ihres Antrages erneut an, das sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe. Mit Bescheid vom 25. Februar 2003 lehnte der Beklagte daraufhin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Klägerin zu 2 ab. Mit weiterem Bescheid vom 25. Februar 2003 stellte er die Unterhaltsleistungen für die Klägerin zu 1 mit Wirkung zum 31. März 2003 unter entsprechender Aufhebung des zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheides vom 6. Dezember 2001 ein. Zur Begründung führte er aus: Nach § 1 UVG bestehe ein Anspruch auf Leistung lediglich für Kinder, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sei; obwohl die Lebenspartnerin der Mutter der Klägerin zu 1 nicht unterhaltspflichtig werde, entfalle aufgrund der eingetragenen Lebenspartnerschaft der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Gegen die ergangenen Bescheide legten die Klägerinnen, vertreten durch ihre Mutter, Widerspruch ein, weil sie weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen hätten, da ihre Mutter auch nach Eingehen der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin „ledig“ im Sinne des Bürgerlichen Rechtes sei.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 10. Juni 2003 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen als unbegründet zurück.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerinnen mit Urteil vom 25. August 2004 aus im wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen:
Die eingetragene Lebenspartnerschaft der Mutter der Klägerinnen stehe einem Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG entgegen, denn die Mutter sei nicht ledig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Die Wirkung der von der Mutter eingegangenen Lebenspartnerschaft bestehe gemäß § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG – vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) darin, dass die beiden Lebenspartner untereinander als Familienangehörige gälten. Die Lebenspartner seien einander zum Unterhalt verpflichtet (§§ 5, 12 LPartG). Mit der Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes habe der Gesetzgeber einen neuen Personenstand der Lebenspartnerschaft eingeführt, welcher ein aliud zur Ehe darstelle. Der Begriff „ledig“ in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei so zu verstehen, dass er den spezielleren Personenstand eines eingetragenen Lebenspartners nicht mit umfasse. Als ledig im Sinne des geänderten Unterhaltsvorschussgesetzes sei ein Elternteil vielmehr nur dann anzusehen, wenn er weder verheiratet noch verwitwet oder geschieden sei noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe. Denn der Gesetzgeber habe für den speziellen Fall des Unterhaltsvorschussrechts in § 1 Abs. 2 UVG zum Ausdruck gebracht, dass der neue Personenstand der Lebenspartnerschaft in dieser Rechtsmaterie berücksichtigt werden solle. Das geltende Personenstandsgesetz, dessen Anpassung an das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft noch nicht erfolgt sei, stehe einer solchen Auslegung des Begriffes „ledig“ in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht entgegen. Auch der Regelungsinhalt des § 1 Abs. 2 UVG hinsichtlich des Getrenntlebens von Partnern spreche für die Auslegung des Begriffes „ledig“ in diesem Sinne. Die Einführung einer Regelung für das Getrenntleben auch von Lebenspartnern durch den Gesetzgeber im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes setze denknotwendig voraus, dass der Gesetzgeber Lebenspartner nicht als ledig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ansehe. Diese Rechtsauffassung beruhe auch nicht auf einer Analogie zu den Rechtsverhältnissen im Falle einer Ehe, sondern auf einer Auslegung des Personenstandes der Ledigkeit.
Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Sprungrevision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter und tragen bezogen auf die streitgegenständliche Zeit vor:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Mutter der Klägerinnen trotz ihrer Lebenspartnerschaft „ledig“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Dies ergebe sich bereits aus der Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG selbst. Der Wille des Gesetzgebers habe vorliegend in dem Scheitern des Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes (LPartGErgG) seinen Ausdruck gefunden, welches vorgesehen habe, dass Lebenspartner Ehepartnern gleichgestellt werden sollten. Dieses Gesetz sei an der Verweigerung der Zustimmung des Bundesrates gescheitert. Damit habe der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass er dieses Gesetz nicht wolle. Auch der Bundestag habe dadurch, dass er nicht etwa die für Lebenspartnerschaften ungünstigen Regelungen des LPartGErgG – wie etwa die Anpassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG – von den Lebenspartnerschaften begünstigenden Regelungen – etwa denen des Steuerrechts – abgespalten und dem Bundesrat zur dann wohl gewährleisteten Zustimmung vorgelegt habe, deutlich gemacht, dass die Regelungen des LPartGErgG mit ihren teils begünstigenden, teils nachteiligen Rechtsfolgen eine Einheit darstellten.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts könne sich auch nicht darauf stützen, dass die Definition des Begriffs „dauernd getrennt lebend“ in § 1 Abs. 2 UVG durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung (BGBl I 2001, 2074, 2079) so erweitert worden sei, dass auch Lebenspartner von dieser Definition erfasst würden. Es handele sich hier um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, bei dem übersehen worden sei, dass die Grundnorm des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG entgegen dem ursprünglichen Entwurf des Bundestages überhaupt (noch) nicht geändert worden sei. Es möge zutreffen, dass diese Folgeregelung leer laufe, solange die Grundnorm – § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG – noch nicht geändert worden sei. Hieraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass die Grundnorm entgegen dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen so ausgelegt werde, als wäre sie bereits geändert.
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei es geboten, die Mutter der Klägerinnen als „ledig“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG zu behandeln. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es nicht zu vereinbaren, Lebenspartnerschaften zwar die mit der Ehe verbundenen Nachteile – etwa den des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG – aufzubürden, ohne sie bei den Vorteilen auch nur annähernd gleichzustellen. Zwar sei eine wechselseitige Unterhaltsverpflichtung zwischen der Mutter der Klägerinnen und ihrer Lebenspartnerin gegeben. Das führe jedoch weder zu einer nennenswerten steuerlichen Entlastung, noch finde ein Versorgungsausgleich statt, noch erhalte die überlebende Lebenspartnerin im Fall des Todes der anderen Partnerin eine gesetzliche Hinterbliebenenrente. Auch gebe es keinerlei Möglichkeit, durch Adoption oder ein Rechtsinstitut ähnlich der Vaterschaftsanerkennung ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Lebenspartnerin der Mutter der Klägerinnen und den Klägerinnen selbst herzustellen. Es sei somit auch nicht möglich, eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung zwischen den Klägerinnen und der Lebenspartnerin ihrer Mutter zu begründen, wodurch gleichfalls erhebliche Vorteile bei der Einkommenssteuer und der Erbschaftssteuer verweigert würden. Auch eine Waisenrente wäre für die Klägerinnen im Falle des Todes der Lebenspartnerin ihrer Mutter selbst dann nicht zu erlangen, wenn diese den Lebensunterhalt der Familie ganz oder überwiegend bestritten hätte.
Schließlich sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch in der willkürlichen Ungleichbehandlung der Klägerinnen durch das Verwaltungsgericht im Vergleich zu den Kindern einer alleinerziehenden oder einer in nichtehelicher (gleich- oder verschiedengeschlechtlicher) Lebensgemeinschaft lebenden Mutter zu sehen. Von diesen Kindern unterschieden sich die Klägerinnen lediglich dadurch, dass ihre Mutter in einer Lebenspartnerschaft gelebt habe. Dieser Umstand sei jedoch für die Klägerinnen nicht erheblich, da sie weder einen eigenen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die Lebenspartnerin der Mutter hätten noch ein solcher gesetzlicher Unterhaltsanspruch – wie bei der Ehe – etwa durch gesetzliche Vermutung oder Anerkennung der Elternschaft oder durch Stiefkindadoption begründet werden könne.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er verteidigt den Rechtsstandpunkt der Vorinstanz, dass ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Elternteil nicht mehr „ledig“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei, nachdem auch durch das Eingehen einer Lebenspartnerschaft ein neuer Personenstand begründet werden könne.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil.
II.
Die – nach § 134 VwGO statthafte – Revision ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) für den streitigen Zeitraum einen Anspruch der Klägerinnen auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 2) verneint.
Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung), wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nummer 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (Nummer 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil (Nummer 3 Buchstabe a) oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nummer 3 Buchstabe b). § 1 Abs. 2 UVG bestimmt, dass ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt, „wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung … für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist“. Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz u.a. nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht aus Wortlaut und Zielsetzung dieser Regelungen hergeleitet, dass für Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen gesetzlich nicht vorgesehen sind. Kinder in solchen Lebensgemeinschaften erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, weil der sie erziehende Elternteil, der eine Lebenspartnerschaft führt, nicht „ledig, verwitwet oder geschieden“ ist.
Das Lebenspartnerschaftsrecht sieht einen Lebenspartner als Familienangehörigen des anderen Lebenspartners, so dass dieser nicht im Sinne des § 1 UVG „ledig“ ist. Die Merkmale „ledig“, „verwitwet“ und „geschieden“ bezeichnen den Familienstand eines allein Stehenden. Mit dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist ein neues familienrechtliches Verhältnis neben der Ehe und damit ein neuer Personenstand eingeführt worden (BVerfGE 105, 313, 338), der auf § 1 Abs. 1 UVG Auswirkungen hat, ohne dass es deshalb einer förmlichen Änderung dieser Vorschrift bedurfte (so im Ergebnis zutreffend auch OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Februar 2004 – 2 MB 153/03 – NJW 2005, 523).
Für den streitgegenständlichen Zeitraum regelte das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) die Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare folgendermaßen: Die Lebenspartnerschaft wird durch gegenseitige Erklärungen zweier gleichgeschlechtlicher Personen begründet, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Art. 1 § 1 Abs. 1). Weitere Voraussetzung für die Begründung der Lebenspartnerschaft ist eine beiderseitige Erklärung über ihren Vermögensstand (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 4). Auf Antrag eines oder beider Lebenspartner endet die Lebenspartnerschaft durch aufhebendes Urteil (Art. 1 § 15). Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung (Art. 1 § 2). Was die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft – die der Gesetzgeber zum Teil den Rechtsfolgen der Ehe nachgebildet, zum Teil aber auch abweichend von ihnen geregelt hat – betrifft, so schulden die Lebenspartner einander Unterhalt. Dies gilt modifiziert auch bei Getrenntlebenden und nach Aufhebung der Partnerschaft (Art. 1 §§ 5, 12 und 16). Die Lebenspartner müssen sich zu ihrem Vermögensstand erklären, wobei sie zwischen der Ausgleichsgemeinschaft und einem Vertrag wählen können, der ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse regelt (Art. 1 §§ 6 und 7). Sie können einen gemeinsamen Namen bestimmen (Art. 1 § 3). Dem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, steht ein Umgangsrecht zu (Art. 2 Nr. 12, <§ 1685 Abs. 2 BGB>). Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen (Art. 1 § 11). Eingeführt worden ist ein gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners, das dem des Ehegatten entspricht (Art. 1 § 10). Auch im Sozialversicherungsrecht treten bei Eingehen der Lebenspartnerschaft Rechtsfolgen ein (Art. 3 §§ 52, 54 und 56). So werden etwa in der gesetzlichen Krankenversicherung Lebenspartner in die Familienversicherung aufgenommen (Art. 3 § 52 Nr. 4). Im Ausländerrecht werden die für eheliche Lebensgemeinschaften geltenden Familiennachzugsvorschriften auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften entsprechend erstreckt (Art. 3 § 11). Darüber hinaus wird dem Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils mit dessen Einvernehmen die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes, das „kleine Sorgerecht“, eingeräumt (Art. 1 § 9).
Auch wenn eine später erfolgte Novellierung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im streitbefangenen Zeitraum noch nicht galt, hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2005 mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), „mit dem das Lebenspartnerschaftsrecht weitgehend an die Ehe angeglichen werden“ soll (BTDrucks 15/3445, S. 14), den familienrechtlichen Status der Lebenspartner bestätigt. So gilt für die Lebenspartner gemäß § 6 LPartG neuerdings der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht etwas anderes vereinbaren. Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft findet zwischen den Lebenspartnern ein Versorgungsausgleich statt (§ 20 LPartG). Außerdem sind die Lebenspartner in das Rentensplitting sowie in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und des sozialen Entschädigungsrechts einbezogen worden (Art. 3, 4 und 5 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts). Hervorzuheben ist ferner § 9 LPartG, der jetzt „Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners“ enthält. § 9 Abs. 5 LPartG ermöglicht entsprechend § 1618 BGB die Einbenennung eines Kindes, das mit seinem Elternteil und dessen Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt und dem fortan zum Zweck der Namensgleichheit in der Stieffamilie der Lebenspartnerschaftsname erteilt werden kann. Mit der Regelung über die Stiefkinderadoption in § 9 Abs. 7 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners adoptieren und so die von ihm wahrgenommene Verantwortung für das Kind als elterliche Verantwortung weiterführen (BTDrucks 15/3445, S. 15).
Dass Kinder, die bei einem Elternteil leben, der eine Lebenspartnerschaft führt, keinen Leistungsanspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben, folgt zudem aus dem Gesetzeszweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen, wie dies schon in der vollständigen Bezeichnung des Gesetzes in seiner Ursprungsfassung vom 23. Juli 1979 (BGBl I S. 1184) – Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen – zum Ausdruck gelangt ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 2000 – BVerwG 5 C 42.99 – BVerwGE 112, 259 = Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 1 S. 2 zu Kindern in Stiefelternfamilien). Der Senat hat (a.a.O.) des Weiteren auf die Begründung des Gesetzentwurfs hingewiesen, wonach es „nicht erforderlich (erscheine), die neue Unterhaltsleistung zu zahlen, wenn der allein erziehende Elternteil einen anderen als den anderen leiblichen Elternteil heiratet“ (BTDrucks 8/1952, S. 6). Nach dieser Vorstellung ist nach einer Heirat des bisher allein erziehenden Elternteils „in aller Regel nicht die prekäre Lage wie bei allein stehenden Elternteilen und somit kein hinreichender Grund gegeben, für diesen Fall Unterhaltsleistungen vorzusehen“ (BTDrucks a.a.O. S. 7). Im Verfahren zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes wurde weiterhin davon ausgegangen, dass für Kinder in Stiefelternfamilien keine Unterhaltsleistungen erbracht werden (vgl. BTDrucks 12/1523, S. 6: „… Regelung, nach der die durch die Heirat des allein Erziehenden mit einer anderen Person als dem anderen Elternteil des Berechtigten bewirkte Verbesserung der Erziehungssituation den Grund für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wegfallen lässt“). Wenn der Gesetzgeber in den Stiefkinderfällen in der faktischen Verbesserung der Betreuungssituation die Rechtfertigung für ein Entfallen der Leistung und umgekehrt in der prekären Erziehungssituation des Alleinerziehenden den Grund zur Gewährung der UVG-Leistungen gesehen hat (s. auch BVerfG – 3. Kammer des Ersten Senats -, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvL 13/00 – ), gilt dies ungeachtet fortbestehender Unterschiede zur Ehe auch für den hier vorliegenden Fall der Verbindung in einer Lebenspartnerschaft.
Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung wird gesetzessystematisch durch die Regelung in § 1 Abs. 2 UVG zum dauernden Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern bestätigt. Diese Regelung macht nur Sinn, wenn Partner in einer Lebenspartnerschaft nicht ledig sind, weil es sonst auf die Trennung nicht ankäme.
Hiergegen wendet die Revision vergeblich ein, dass das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (BTDrucks 14/4545) im Bundesrat gescheitert (BTDrucks 14/4875) ist und deshalb die in der Anlage 2 in Art. 2 § 32 vorgesehene Ergänzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG um den Lebenspartner nicht erfolgt ist. Die Ursache für diesen Umstand liegt allein in der Ablehnung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft als solcher durch die Mehrheit des Bundesrats. Rückschlüsse darauf, dass speziell die hier inmitten stehende Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG dem Willen des Gesetzgebers entgegenstünde, nachdem – infolge der Abtrennung der zustimmungspflichtigen Teile des ursprünglichen Gesetzesvorhabens – das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft eingeführt worden ist, lassen sich nicht ziehen.
Auch verfassungsrechtliche Erwägungen können nicht zu einem für die Klägerinnen günstigeren Ergebnis führen. Zu Unrecht meint die Revision, die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften zum einen im Verhältnis zu Ehen, zum andern im Verhältnis zu Alleinerziehenden und nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, Lebenspartnerschaften „zwar die mit der Ehe verbundenen Nachteile wie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG aufzubürden, ohne sie bei den Vorteilen auch nur annähernd gleichzustellen,“ trifft nicht zu. Die Unterschiede des Personenstandsstatus der Lebenspartnerschaft zur Ehe waren auch für den streitbefangenen Zeitraum in Bezug auf den Zweck der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass Personen in einer Lebenspartnerschaft von Verfassungs wegen wie Ledige zu behandeln gewesen wären. Der Gesetzgeber darf typisierend darauf abheben, dass die in der Unterhaltsberechtigung des erziehenden Elternteils gegenüber seinem Lebenspartner zum Ausdruck kommende rechtliche Absicherung der wirtschaftlichen Situation des erziehenden Elternteils mittelbar auch dessen Kindern zugute kommt und – vor allem – davon ausgehen, dass sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Betreuungssituation faktisch soweit verbessert, dass die prekäre Erziehungssituation des Alleinerziehenden entfällt. Auf eine umfassende Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft in allen Belangen kommt es angesichts der besonderen Zwecksetzung von UVG-Leistungen, die prekäre Lage Alleinerziehender abzumildern, nicht an. Hieraus folgt zugleich, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Alleinerziehenden und nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.