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Unterhaltzahlung: Schadensersatzanspruch des Scheinvaters gegenüber seiner Ehefrau

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 8 U 1329/02

Urteil vom 12.09.2002

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 O 7555/01


In Sachen hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2002 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.03.2002 abgeändert.

II. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auf Ersatz der von ihm bis zum 30.06.1999 erbrachten Unterhaltsleistungen- für das Kind BB ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

III. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird der Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

IV. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.999,10 Euro festgesetzt.

Von der Darstellung der Tatsachengrundlagen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs.l ZPO, 26 Nr.8 EGZPO).

Entscheidungsgründe

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 520 Abs.2 ZPO). Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, daß der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen Sachantrag angekündigt hat, sondern nur angekündigt hatte, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits „zur weiteren Verhandlung“ an das -Landgericht Nürnberg-Fürth zu beantragen. In Zweifel ist davon auszugehen, daß der Berufungsführer die Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern um sein bisheriges Sachbegehren weiter zu verfolgen; dann aber ist das Unterlassen eines ausdrücklichen Sachantrages unschädlich (BGH NJW RR 1995, 1154). Daß der Kläger mit seiner Berufung das ursprüngliche Klageziel weiter verfolgen will, ergibt sich hinreichend deutlich aus der Berufungsbegründung.

II.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) wegen der vom Kläger erbrachten Unterhaltsaufwendungen für das nicht von ihm abstammende Kind BB dessen Vater der Beklagte zu 2) ist, zu.

Da auch die Höhe des entstandenen Schadens streitig ist und das Landgericht insoweit -aus seiner Sicht folgerichtig- keinen Beweis erhoben hat, entscheidet der Senat durch Grundurteil und verweist den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurück, § 538 Abs.2 S.l Nr.4 ZPO n.F..

1. Zuzustimmen ist dem Landgericht darin, daß der –Kläger von seiner (getrennt lebenden) Ehefrau, der Beklagten zu 1), nicht schon auf Grund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschaden verlangen kann, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (BGH Z 80, 235; BGH NJW 1990, 706). Ehestörungen, die -wie insbesondere ein Ehebruch- unmittelbar die innere Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegattin berühren, stellen einen innerehelichen Vorgang dar, der nicht in den Schutzbereich der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen ist (BGHZ 57, 22.9).

2. Die Verdrängung der allgemeinen Deliktsansprüche -wegen der Folgen eines begangenen Ehebruchs durch die Vorschriften des Ehe- und Familienrechts schließt aber nicht aus, daß bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände die besondere Deliktsregel des § 826 BGB als eine „Rechtsnorm höherer Art“ zur Anwendung -kommt (so schon RG bei Warneyer 1935 Nr.184; ebenso BGH Z 80, 235 und BGH NJW 1990, 706), wie auch das Landgericht nicht verkennt. Anders als das Landgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB ist zwar nicht anzusehen, daß die Beklagte zu 1) dem Kläger den begangenen Ehebruch nicht von sich aus mitgeteilt hat; es besteht keine schadensersatzrechtlich sanktionierte Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren (RGZ 152, 397; BGH MJW 1990, 708, OLG Köln, NJW- RR 1999, 1673), die Beklagte zu 1) mußte auch nicht von sich aus die Vaterschaft des Klägers in Frage stellen. Ob die Beklagte zu 1) dadurch sittenwidrig gehandelt hat, daß sie trotz ihrer nach eigenem Eingeständnis von Anfang an sicheren Kenntnis, daß der Kläger nicht der Vater des Kindes BB war, den Kläger hierüber nicht aufklärte, erscheint fraglich (offen gelassen in OLG Köln aaO.; vom BGH in der zitierten Entscheidung NJW 1990, 706 nicht erörtert).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 1) jedoch nicht nur geschwiegen, sondern eine aktive Täuschungshandlung vorgenommen, nämlich, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Fürth am 26.08.1999 im Verfahren 220 F 1070/99 erklärt hat, im Wissen, schwanger zu sein, den–offenbar seit längerer Zeit nicht mehr praktizierten– Geschlechtsverkehr mit dem Kläger ausgeführt, „um ein Alibi zu haben“. Diese Wiederaufnahme des Geschlechtsverkehrs geschah somit gerade zu dem Zweck, den Kläger nicht zu der -ansonsten sich aufdrängenden- Erkenntnis gelangen zu lassen, das Kind BB stamme nicht von ihm. Dieses Verhalten der Beklagten zu 1) ist rechtlich durchaus gleichwertig den Fällen, in denen die Rechtsprechung bislang eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB angenommen hat. Bei wertender Betrachtung macht es keinen Unterschied, ob die schwangere Ehefrau ihrem (zukünftigen) Ehemann wahrheitswidrig vorspiegelt, nur er komme als Vater des Kindes in Betracht, weil sie in der fraglichen Zeit ausschließlich mit ihm geschlechtlich verkehrt habe (so der Sachverhalt in BGHZ 80 235, ähnlich im Fall OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 515), durch eine Falschaussage in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren die vom -Scheinvater angestrengte Anfechtungsklage zur Abweisung bringt (so im Falle RG bei Warneyer 1935 Nr.184) oder -wie hier- Zweifel an der Vaterschaft gar nicht erst aufkommen läßt, in dem sie noch-rechtzeitig den -über längere Zeit hinweg nicht ausgeübten ehelichen Verkehr wieder aufnimmt.

Auf den vom Landgericht herausgestellten Umstand, daß der Kläger im gegebenen Fall Zweifel an seiner Vaterschaft nicht hatte, sie von der Beklagten zu 1) daher auch nicht ausgeräumt werden konnten, kommt es deshalb nicht an. Auch läßt sich der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht mit der Erwägung entkräften, die Beklagte zu 1) habe mit der Ausführung des Geschlechtsverkehrs nur ihrer ehelichen Pflicht (§ 1353 Abs.l BGB) genügt. Die Begründung des Landgerichts ist in diesem Punkt widersprüchlich. Hat die Beklagte zu 1) „nur“ die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft erfüllt, so kann dieses Verhalten nicht zugleich, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, moralisch verwerflich sei.. Nach der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten zu 1) erfolgte der Geschlechtsverkehr mit dem Kläger aber gerade nicht in Wahrnehmung ehelicher Pflichten der Beklagten zu 1), sondern‘ allein zu Täuschungszwecken. Daß sich das Verhalten der Beklagten zu 1) nach außen hin als die Wahrnehmung ehelicher Pflichten darstellte, ist nicht maßgeblich; es gehört gerade zum Wesen einer Täuschungshandlung, daß die ihr innewohnende Absicht einer andere ist als es nach außen den Anschein hat.

Darauf, ob auch dem Beklagten zu 2), der am Berufungsverfahren nicht beteiligt ist, eine vorsätzliche sittenwidrige Entschädigung zur Last liegt, kommt es für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagen zu 1) nicht an. Auch der Übergang des Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Erzeuger auf den Unterhalt leistenden Scheinvater nach § 1615 b Abs.2 BGB a.F. (jetzt § 1607 Abs.3 BGB) schließt deliktische Ansprüche des Scheinvaters gegen Dritte ebensowenig aus wie Bereicherungsansprüche (BGHZ 80, 235,“240). Der Anspruchübergang ist allerdings unter dem Gesichtspunkt ‚der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (BGH aaO.).

3. Soweit der Kläger Unterhaltsleistungen als Schaden geltend macht, die er in einer weiter zurückliegenden Zeit als 3 Jahre vor Erlangung der sicheren Kenntnis davon, daß nicht er, sondern der Beklagte zu 2) Vater des Kindes BB ist, erbracht hat, kann seinem Schadenersatzsanspruch nicht die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden, und zwar selbst dann nicht, wenn mit der Beklagten zu 1) davon auszugehen wäre, daß der Kläger spätestens im Januar 1996 auf Grund eines Geständnisses der Beklagten zu 1) über die wirkliche Abstammung des Kindes BB Bescheid wußte. Bei dem Anspruch des Klägers handelt es sich nicht, um einen Unterhaltsanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch, für den die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB gilt, die mit Kenntnis des Berechtigten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen beginnt (§ 852 Abs.l BGB). Nach. § 204 S.l BGB a.F. ist aber die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe besteht; der Hemmungstatbestand besteht somit noch heute, während der Kläger bereits am 29.1.2 .,2000 einen Mahnbescheid über die streitgegenständliche Forderung erwirkt hat.

Auch von einer Verwirkung kann nicht ausgegangen werden. Ein Recht ist verwirkt, wenn es der Berechtigte längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten -des Berechtigten darauf einrichten‘ durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., Randzahl 87 zu § 242 BBG). Dem steht schon entgegen, daß der Kläger Schadensersatz -ansprüche gegen die Beklagte zu 1) nicht geltend machen konnte, solange er nicht über das die Schadensersatzpflicht auslösende sittenwidrige Verhalten der Beklagten zu -1) unterrichtet war. Ein solches liegt, wie bereits‘ dargelegt, nicht schon in einem Ehebruch, aus dem ein Kind hervorgegangen ist. Mehr hat die Beklagte zu 1) ihrem, eigenen Vortrag zufolge dem Kläger aber nicht mitgeteilt, insbesondere behauptet sie nicht, dem Kläger auch ihr arglistig täuschendes Verhalten im Hinblick auf den einmaligen Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit offenbart zu haben. Allein die Mitteilung, mit dem Beklagten zu 2)‘ die Ehe gebrochen zu haben, verbunden mit der Behauptung, der Beklagte zu 2) -und nicht der Kläger- sei Vater des Kindes BB, hätte den Kläger somit nicht in die Lage versetzt, Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) geltend zu machen, so daß die Nichtgeltendmachung derartiger Ansprüche keine Verwirkung darstellen kann.

4. Die Schadensersatzansprüche des Klägers1 erstrecken sich auch auf den Zeitraum der Unterhaltsgewährung, der nach der von der Beklagten zu 1) behaupteten Mitteilung über die wirkliche Abstimmung des Kindes BB liegt.

Auch wenn der Kläger, was er bestreitet, Ende 1995/Anfang 1996 von dem Ehebruch der Beklagten zu 1) erfahren hatte, endete seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind BB nicht, solange die Ehelichkeit nicht erfolgreich angefochten war. Bis dahin war der Kläger auf Grund Gesetzlicher Vermutung (§ 1592 Nr.l BGB n.F.) Vater des Kindes und als solcher zum Unterhalt verpflichtet. Daß er es unterließ, bereits 1996 ein Ehelichkeitsanfechtungsverfahren durchzuführen, steht den nunmehr geltend gemachten Schadensersatzansprüchen nicht entgegen. Zum einen wäre ihm in Verhältnis zur Beklagten zu 1} nach. Treu und Glauben die Durchführung eines Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens nur zumutbar gewesen, wenn er hinreichend sichere Erkenntnisse, darüber hatte, nicht der Vater des Kindes zu sein. Selbst wenn der Kläger die -behaupteten- Äußerungen der Beklagten zu 1) zur Abstimmung des Kindes ernst nahm, konnte er sich auf Grund ‚des ehelichen Verkehrs‘ mit der Beklagten zu 1) während der Empfängniszeit durchaus für den Vater des Kindes halten. Zum anderen könnte dem nun geltend gemachten Ersatzanspruch des Klägers der Einwand des Rechtsmissbrauchs unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhalten, nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Kläger die Anfechtung der Ehelichkeit unterließ und dem Kind weiterhin Unterhalt gewährte, obwohl er wußte, daß ihm wegen des Verhaltens der Beklagten zu 1) gegen .diese ein Schadensersatzanspruch gerade wegen solcher Unterhaltsleistungen zustand. Hieran fehlte es aber gerade, wie bereits ausgeführt. Deshalb kann dahinstehen, ob das behauptete Geständnis der Beklagten zu 1) tatsächlich erfolgt ist und inhaltlich so geartet war, daß es der Kläger gerade im Hinblick auf die Abstammung des Kindes BB ernst nehmen mußte. Der Vernehmung der von der Beklagten zu 1) angebotenen Zeugen -die sämtlich die behauptete Unterredung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht mitgehört haben sollen- bedarf es deshalb nicht.

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Höhe des klägerischen – Anspruchs nicht entscheidungsreif. Insbesondere bedarf es der Feststellung, ob und in welchem Umfang der Beklagte zu 2) in dem fraglichen Zeitraum Zahlungen erbracht hat, die von der Beklagten zu 1) zum Zweck des Unterhalts des Kindes verwendet wurden und deshalb den Schaden des Klägers gemindert haben können. Dabei wäre eine derartige Minderung nur in der Weise denkbar, daß es die Beklagte zu 1) in Folge der (behaupteten) Zahlungen des Beklagten zu 2) unterließ, den Kläger zur Bereitstellung eines höheren Betrages zur Bestreitung des Familienunterhaltes zu veranlassen, denn eine unmittelbare Minderung der Barunterhaltsleistungen des Klägers durch Zahlungen des Beklagten zu 2) kann schon deshalb nicht eingetreten sein, weil der Kläger von diesen Zahlungen nichts wußte. Zur Feststellung, ob und welche Zahlungen der Beklagte zu 2) geleistet hat, bedarf es der Vernehmung der von der Beklagen zu 1) benannten Zeugen. Der Senat macht von der ihm durch § 538 Abs.2 Nr.4 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit- zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückzuverweisen und gleichzeitig über den Grund des Anspruchs durch Grundurteil nach § 304 ZPO zu entscheiden (BGH LM Nr. 10 zu § 304 ZPO).

Eine Kostenentscheidung und ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind nicht veranlasst.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Fragen berührt.

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