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Unterkunft: Angemessenheit von Mietaufwendungen und Hartz IV

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 7 AS 122/05 ER und L 7 AS 121/05 ER

Beschluss vom 28.03.2006

Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt am Main, Az.: S 43 AS 317/05 ER u. S 43 AS 318/05 ER


Gründe:

I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, über den 30. Juni 2005 hinaus vorläufig die Kosten ihrer Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.

Die im Jahre 1944 geborene Antragstellerin lebt zusammen mit ihrem im Jahre 1938 geborenen Ehemann in einer Doppelhaushälfte in A-Stadt. Bis zum 9. Januar 2003 bezog sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld und seitdem – bis zum 31. Dezember 2004 – Arbeitslosenhilfe. Der Antragsteller bezieht eine Altersrente, deren Zahlbetrag sich im Jahre 2004 auf 781,10 Euro netto belief. Nach ärztlicher Bescheinigung leidet er an Diabetes vom Typ II.

Der Wohnung der Antragsteller in der Doppelhaushälfte, die über eine Wohnfläche von 120 qm und einen Garten von 295 qm verfügt, liegt ein Mietvertrag vom 23. April 2003 zugrunde. Danach beträgt die Miete monatlich 1.250,00 Euro und zusätzlich 40,00 Euro für Garage/Stellplatz (§ 3). Nach § 2 des Vertrages begann das Mietverhältnis am 1. Juli 2003 und soll auf unbestimmte Zeit laufen. Weiter war vereinbart, dass die Miete unverändert bleibt für die Dauer der fest vereinbarten Mietzeit. Gemäß einer Anlage zum Mietvertrag wurde des Weiteren zur Mietlaufzeit (§ 2) vereinbart, dass „auf ausdrücklichen Wunsch der Mieter“ wechselseitig das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 10 Jahren ausgeschlossen werde. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bestehe erstmals zum 30. Juni 2013.

Auf ihre Anträge vom August 2004 bewilligte die Agentur für Arbeit B. (H.) der Antragstellerin durch Bescheid vom 30. Oktober 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 948,56 Euro für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005. Darin enthalten waren die auf die Antragstellerin anteilig entfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung von insgesamt 603,56 Euro monatlich. Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem die Antragstellerin vornehmlich die Nichtberücksichtigung des Zuschlags nach § 24 SGB II rügte, hatte nur teilweise Erfolg. Gegen den insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 hat die Antragstellerin Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 43 AS 464/05) erhoben.

Dem Antragsteller bewilligte der Antragsgegner durch Bescheid vom 16. Dezember 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von monatlich 196,58 Euro für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005. Dabei berücksichtigte er als Bedarfskosten auch die Kosten der Unterkunft in Höhe von 615,48 Euro monatlich.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 (gerichtet an den Antragsteller) und vom 17. Dezember 2004 (gerichtet an die Antragstellerin) wies der Antragsgegner darauf hin, dass mit den Bewilligungsbescheiden bei der Feststellung des Bedarfs die derzeitigen Unterkunftskosten in voller Höhe anerkannt worden seien. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass diese Unterkunftskosten nach Maßgabe des SGB II bzw. SGB XII unangemessen hoch seien. Nach den derzeitigen Richtlinien des H. wäre für die Wohnung (Baujahr: ab 1992, 2-Personen-Haushalt) eine Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 450,00 Euro zuzüglich Heizkosten angemessen. Die derzeitigen Unterkunftskosten von 1.167,00 Euro würden diese Mietobergrenze mithin um 717,00 Euro übersteigen. Unterkunftskosten indes, die den angemessenen Umfang überstiegen, seien nur solange als Bedarf anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Das bedeute für die Antragsteller, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten zwar bis zum 30. Juni 2005 anerkannt würden, danach aber die Unterkunftskosten nur noch in angemessener Höhe als Bedarf berücksichtigt werden könnten, sofern keine außergewöhnlichen Umstände dagegen sprächen. Die Antragsteller würden deshalb dringend gebeten, bis zum 30. Juni 2005 eine kostengünstigere Wohnung zu suchen oder ihre Unterkunftskosten in anderer Weise (z. B. durch Untervermietung) auf ein angemessenes Maß zu senken. Es werde gebeten, über das Ergebnis der Bemühungen regelmäßig zu berichten und Nachweise darüber vorzulegen. Sie könnten die Bemühungen um eine preiswertere Wohnung zusätzlich belegen, indem sie mitteilten, bei wem und für welche Wohnung sie sich telefonisch beworben hätten. Der Antragstellerin wurde mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2004 zugleich eine Nachweiskarte für die Wohnungssuche übersandt mit der Bitte, diese in regelmäßigen – höchstens monatlichen – Abständen vorzulegen.

Gegen die Schreiben vom 16. und 17. Dezember 2004 erhoben die Antragsteller Widerspruch, auf den der Antragsgegner mitteilte, dass es sich bei diesen Schreiben nicht um Verwaltungsakte, sondern um Hinweisschreiben handele.

Nach Übergang der Zuständigkeit von der Arbeitsagentur für Arbeit zum Antragsgegner bewilligte letzterer der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 926,48 Euro, davon als Unterkunftskosten 615,48 Euro bis zum 30. Juni 2005 (Bescheid vom 24. Januar 2005). Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, dass das SGB II auf sie keine Anwendung finde. Soweit ersichtlich, ist über diesen Widerspruch noch nicht entschieden.

Auf die Folgeanträge der Antragsteller vom Mai 2005, betreffend die Gewährung von Leistungen für die Zeit ab 1. Juli 2005, bewilligte der Antragsgegner durch Bescheid vom 1. Juni 2005 der Antragstellerin Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 567,98 Euro, davon als Unterkunftskosten nur noch – als halber Anteil – 256,98 Euro. Diesen Betrag errechnete sie aus der Miete von 225,00 Euro und den Heizkosten von 39,00 Euro abzüglich Warmwasserkosten von 7,02 Euro. Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 8. Juni 2005 ab. Der Antragsteller sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu beschaffen, da das anzurechnende Einkommen seinen Grundsicherungsbedarf überschreite. Die Unterkunftskosten würden 1.173,00 Euro (ein halber Anteil 586,50 Euro; ohne Heizkosten) betragen. Folglich sei diese Miete nach den Richtlinien des Hochtaunuskreises über die soziale Angemessenheit von Wohnraum – wie mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 ausgeführt – nicht angemessen und könne nur in Höhe von 256,98 Euro anerkannt werden. Gegen beide Bescheide haben die Antragsteller am 8. bzw. 14. Juni 2005 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Am 28. Juni 2005 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, da die Unterkunftskosten auch über den 30. Juni 2005 hinaus in vollem Umfang zu berücksichtigen seien. Dementsprechend seien für die Antragstellerin 615,48 Euro als Unterkunftskosten zu gewähren und für den Antragsteller seien (weiterhin) Leistungen in Höhe von 196,58 Euro monatlich zu zahlen.

Die Antragstellerin werde voraussichtlich mit Vollendung des 63. Lebensjahres Rente in Anspruch nehmen, so dass kein Bedarf mehr nach Maßgabe des SGB II oder des SGB XII bestehe. Beide – Antragstellerin und Antragsteller – hätten während des gesamten ersten Halbjahres 2005 nach einer günstigeren und kleineren Wohnung Ausschau gehalten. Sie hätten jede Woche die Zeitungsannoncen genau geprüft. Geeignete Wohnungen mit niedrigeren Kosten wären nicht aufzufinden gewesen. Hinzu komme, dass die Kosten für den Umzug, die der Sozialhilfeträger zu tragen habe, einschließlich einer Kaution und der Renovierungskosten in der alten Wohnung weit höher lägen als die Differenz, die der Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlen habe.

Durch zwei getrennt ergangene Beschlüsse vom 14. November 2005 (S 43 AS 317/05 ER und S 43 AS 318/05 ER) hat das SG die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen jeweils ausgeführt, dass nach summarischer Prüfung von angemessenen Unterkunftskosten nicht ausgegangen werden könne, so dass sie von dem Antragsgegner nicht gemäß § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII zu erbringen seien. Auch sei nach Lage auf dem Wohnungsmarkt die Möglichkeit gegeben, binnen einer überschaubaren Frist die Kosten für die Wohnung durch einen Umzug in eine günstigere, zumutbare Wohnung zu senken. Die Antragsteller müssten ihren Obliegenheiten nachkommen und durch Aktivitäten der Wohnungssuche nachweisen, dass sie um die Senkung der Mietkosten bemüht seien. Für solche Bemühungen gebe es aber keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte. Nicht ausreichend sei es, sich lediglich die Kenntnis über den örtlichen Wohnungsmarkt zu verschaffen, es gehörten ganz konkrete Kontaktaufnahmen dazu. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin eine Nachweiskarte gegeben, anhand derer sie belegen könne, dass sie sich um angemessenen Wohnraum bemühe. Die Antragstellerin sei dieser Aufforderung, Versuche insoweit darzulegen, nicht nachgekommen. Die Antragsteller hätten auch keine Versuche dargelegt, ob sie einen Teil der Wohnung bzw. der Doppelhaushälfte untervermieten könnten. Ihr Vortrag, man benötige ein Zimmer für den Computer und den Internet-Anschluss sei im Zusammenhang mit der Erhebung des Anspruchs, öffentliche Gelder zugeteilt zu bekommen, nicht mehr zu verstehen. Ein ganzes Zimmer für die genannten Geräte beanspruchen zu wollen, sei luxuriös, zumal wenn berücksichtigt werde, dass die Antragstellerin arbeitslos und ihr Mann Rentner sei. Ferner sei auch die Notwendigkeit für zwei Schlafzimmer – trotz eidesstattlicher Versicherung – nicht hinreichend nachgewiesen. Die Antragsteller seien auch darauf hinzuweisen, dass es unverständlich sei, dass sie angesichts der vorliegenden bzw. sich abzeichnenden finanziellen Situation ein Haus mit einem Garten mieteten, der bei der Miete zwangsläufig mit veranschlagt werde mit einem derart hohen Mietzins, für dessen Begleichung letztlich die Allgemeinheit einstehen solle. Schließlich sei es auch nicht so, dass die Antragsteller nicht aus dem Mietvertrag herauskämen. Es scheine so zu sein, dass die Höhe des Mietzinses auf 10 Jahre festgeschrieben sei. Selbst dann, wenn dies anders wäre, müsste den Antragstellern ebenfalls vorgehalten werden, dass sie in ihrer finanziellen Situation schlecht beraten gewesen seien, praktisch einen unkündbaren Mietvertrag einzugehen.

Gegen diese ihnen am 24. November 2005 zugestellten Beschlüsse haben die Antragsteller jeweils am 7. Dezember 2005 Beschwerden eingelegt (L 7 AS 121/05 ER und L 7 AS 122/05 ER), denen das SG nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 21. Dezember 2005). Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 17. März 2006 zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden führen die Antragsteller aus, dass der für sie erreichbare Wohnungsmarkt erheblich angespannt sei; obwohl sie sich laufend nach geeigneten kostengünstigen Wohnungen umsähen, habe bisher eine solche nicht aufgefunden werden können. Der Antragsgegner habe auch keinerlei Aktionen unternommen, um der Antragstellerin und ihrem Ehemann zu einer kostengünstigeren Wohnung zu verhelfen. Bei der Frage der Angemessenheit sei auch zu berücksichtigen, dass die Eheleute über erhebliches Mobiliar verfügten, welches dann eingelagert werden müsste und die Eheleute – behinderungsbedingt – auf 2 Schlafzimmer angewiesen seien, so dass die Wohnung eine bestimmte Größe haben müsse, die mit 60 bzw. 65 qm nicht angemessen sei. Der Antragsgegner zwinge die Eheleute zu einem Umzug. Dieser Umzug verursache erhebliche zusätzliche Kosten, die vom Antragsgegner nach den gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen seien. Sie stünden in keinem Verhältnis zu den vorübergehenden Mietkosten. Die Antragstellerin werde ab dem 65. Lebensjahr eine Rente beziehen, aus der sie nicht nur die Miete, sondern auch den Unterhalt finanzieren könne.

Der Antragsgegner ist dem Begehren der Antragsteller entgegengetreten und hat ausgeführt, der Vortrag, dass die Antragstellerin mit Erreichen des 65. Lebensjahres aufgrund einer Rente dann wieder finanziell in der Lage wäre, eigenverantwortlich für sich und auch ihren Mann zu sorgen, ändere nichts daran, dass sie sich bis dorthin – immerhin noch 3 Jahre – den „Spielregeln“ des SGB II fügen müsse. Außerdem sei es durchaus zweifelhaft, ob nach Eintritt des Rentenalters tatsächlich diese finanzielle Unabhängigkeit gegeben sein werde. Über die Höhe der zukünftigen Rente lägen keinerlei stichhaltige Auskünfte vor. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Antragstellerin möglicherweise schon jetzt einen Rentenanspruch besitze. Frauen könnten unter gewissen Voraussetzungen bereits im 60. Lebensjahr in Rente gehen. Im Hinblick auf § 5 SGB II werde dieser Frage nachzugehen sein.

Die Antragstellerin hat daraufhin erwidert, dass der Hinweis auf eine vorgezogene Altersrente fehl gehe. Sie sei jedenfalls nicht befugt, eine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen. Eine Rente mit Abschlägen müsse die Antragstellerin nicht vorzeitig in Anspruch nehmen. Im Übrigen meinen die Antragsteller, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die 6-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 S. 3 SGB XII nicht zum 1. Juli 2005 abgelaufen sei. Diese Frist beginne erst ab einer vollständigen und bescheidmäßigen Information des Bürgers. Dies habe bereits das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Der Antragsgegner selbst habe sich aber darauf berufen, dass sein Schreiben vom 17. Dezember 2004 bzw. 16. Dezember 2004 keine Bescheidqualität habe.

Die Antragstellerin beantragt,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2005 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auch ab 1. Juli 2005 die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
2. ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2005 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auch über den 30. Juni 2005 hinaus Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII in Höhe von 196,58 Euro zu gewähren.
2. ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

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Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 22. Februar 2006 hat der Antragsgegner näher dargelegt, wie und aufgrund welcher Vorgaben er die Angemessenheitsgrenze von 450,00 Euro für die Wohnung der Antragsteller bestimmt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27. Februar 2006 verwiesen. Die Orientierung an den Richtlinien schließe es nicht aus, im Einzelfall von einer höheren angemessenen Miete auszugehen. So werde beispielsweise Wohnraummehrbedarf und damit eine höhere Miete aufgrund von Krankheit durchaus berücksichtigt. Dass im Falle der Antragsteller der Wert laut Richtlinie zugrunde gelegt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass hier kein Wohnraummehrbedarf als nötig erachtet worden sei. Denn auch wenn die Antragstellerin es als unzumutbar empfinde, mit dem Antragsteller im selben Schlafzimmer zu schlafen, begründe dies noch nicht zwangsläufig einen Bedarf für ein zusätzliches Zimmer, da eine Schlafcouch im Wohnzimmer eingerichtet werden könnte. Abgesehen davon belege der anliegende Internet-Ausdruck – (www.immobilienscout24.de), dass es durchaus möglich sei, eine 3-Zimmer-Wohnung zu finden, welche die vorgegebene Mietgrenze nicht wesentlich überschreite. So fänden sich aktuell allein für A-Stadt drei 3-Zimmer-Wohnungen für 460,00 Euro.

Die Antragsteller haben noch Wohnungsanzeigen aus der F. (FR) vom 5. Februar 2005 und 12. März 2005 vorgelegt und dazu vorgetragen, aus ihnen ergäbe sich, dass sich geeigneter Wohnraum, der deutlich kostengünstiger sei, darin nicht fände. Auch im Immobilienscout gebe es lediglich eine 2-Zimmer-Wohnung (60 qm), welche 1. zu klein sei und 2. im 15 km entfernten Ortsteil K. liege, wo es keine Nahversorgung gebe. Die weiteren günstigeren 3-Zimmer-Wohnungen lägen ebenfalls in 15 bis 20 km entfernten Ortsteilen. Aus einer Gesamtkostenaufstellung für den Umzug in eine Wohnung könne man auch die Kosten für die Spedition und den Küchenbauer entnehmen. Daraus sei zu ersehen, dass der vorläufige Betrag 23.260,00 Euro betrage. Dieser Betrag sei fast identisch mit den 24.000,00 Euro, den der Antragsgegner im Erörterungstermin erwähnt habe. Selbst wenn man diesen nicht ausreichenden Betrag zu Grunde lege, ergebe sich, dass die mit Sicherheit anfallenden Kosten für Umzug und Neuanmietung die monatlichen Mehrkosten deutlich überstiegen. Schließlich sei den Antragstellern nicht zuzumuten, Schadensersatzansprüche des Vermieters zu provozieren, für die der Antragsgegner meine, nicht aufkommen zu müssen. Der Mieterbund habe eindeutig bestätigt, dass eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag rechtlich nicht möglich sei, sondern Schadensersatzansprüche zwingend nach sich ziehe.

Im Übrigen wird auf die Akten des Antragsgegners und die Gerichtsakten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.
Die Beschwerden sind unbegründet. Das SG hat es zu recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der Unterkunft der Antragsteller weiterhin, nämlich über den 30. Juni 2005 hinaus, in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch bei der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Diese Glaubhaftmachung ist bereits hinsichtlich eines Anordnungsanspruchs nicht erfolgt.

Nach den §§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 7, 19, 19 Satz 1 SGB II werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine dem im Wesentlichen entsprechenden Regelung enthält für die Hilfe zum Lebensunterhalts § 29 Abs. 1 SGB XII.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist – im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen – nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 – BVerwGE 97,110). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln („Produkttheorie“, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 1. August 2005 – L 19 B 21/05 AS ER – und vom 24. August 2005 – L 19 B 28/05 AS ER –; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 5 C 15/04 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2004 – 12 A 714/03 – ZfSH/SGB 2005, 155 ff.). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, s.o.; Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 31; Hessisches Landessozialgericht – HLSG -, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER – und vom 17. Februar 2006 – L 7 AS 96/05 ER).

Danach ist es zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2001 – 12 A 4923/99 – FEVS 53, 563; Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, Stand: Oktober 2004, § 22 Rdnr. 10). Ergibt sich, dass die Unterkunftskosten des Hilfeempfängers als angemessen einzustufen sind, sind diese in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Hilfeempfängers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsträger zur Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine Ermittlungen anstellt oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen. Denn die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist Aufgabe des Leistungsträgers (§ 20 SGB X) und kann nicht durch die Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zur Bestimmung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ersetzt werden.

Der Unterkunftsbedarf im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und im Sozialhilferecht ist allein nach den Vorschriften des SGB II bzw. des SGB XII und nicht nach denen des Wohngeldgesetzes zu beurteilen, da der mit der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck ein anderer ist bzw. weiter geht als derjenige der Sozialhilfegewährung (BVerwG, Urteil vom 22. August 1985 – 5 C 57/84 – BVerwGE 72, 88; Urteil vom 27. November 1986 – 5 C 2/85 – BVerwGE 75, 166; Urteil vom 7. Mai 1987 – 5 C 36/85 – BVerwGE 77, 232; Urteil vom 31. August 2004 – 5 C 8/04 – NJW 2005, 310). Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe sollen den Lebensunterhalt der Hilfebedürftigen sichern, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten (vgl. § 9 SGB I, § 1 Abs. 1 SGB II, §§ 2, 27 SGB XII). Die Leistungen müssen daher der Besonderheit des Einzelfalles (§ 9 SGB XII) angepasst und bedarfsdeckend sein. Das Wohngeld, bei dem es sich nicht um eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. der Sozialhilfe handelt, wird dagegen als Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen an denjenigen gezahlt, der für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können (§ 7 SGB I). Insbesondere bezweckt die Zahlung von Wohngeld die wirtschaftliche Sicherstellung familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG). Die im SGB II bzw. SGB XII geltenden Grundsätze der Sicherstellung lediglich des notwendigen Lebensunterhalts, der Gewährung der Hilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles sowie der Bedarfsdeckung gelten für das Wohngeldrecht nicht. Das Wohngeld hat pauschalierenden Charakter. Bei der Bestimmung der Höchstbeträge kommt es – über die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialhilferechts hinausgehend – auf die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienangehörigen an, ferner auf den Standort der Wohnung (Gemeindegröße), auf das Jahr ihrer Bezugsfertigkeit und auf die Art ihrer Ausstattung. Bei alledem wird von der Wohnung ausgegangen, die der Wohngeldberechtigte gemietet hat, ohne danach zu fragen, ob diese Unterkunft nach der Anzahl der Räume und ihrer Wohnfläche sowie nach ihrer Ausstattung im Sinne des sozialhilferechtlich Notwendigen angemessen ist. Außerdem ist im Wohngeldgesetz keine in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vergleichbare Regelung enthalten, die die Behörde berechtigen würde, den Wohngeldberechtigten zur Anmietung einer zumutbaren Wohnung einer im Hinblick auf das Jahr der Bezugsfertigkeit und/oder der Ausstattung unteren Kategorie zu verweisen mit der Folge, dass das zu gewährende Wohngeld geringer ausfiele (BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 s.o.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen kann daher nicht auf die Werte der Wohngeldtabelle – auch nicht als Orientierungshilfe – zu § 8 WoGG abgestellt werden (s. eingehend dazu den ausdrücklich auf tatsächliche Erhebungen abstellenden Beschluss des HLSG vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER).
Nach diesen Maßstäben sind zunächst die der Beurteilung der Angemessenheit zugrunde liegenden Richtlinien des Antragsgegners, die zu dem Grenzbetrag von 450,00 Euro führen, unbedenklich. Wie dieser im Einzelnen dargelegt hat, orientierte er sich bei der Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten in Ermangelung eines Mietspiegels an Richtlinien, die im Jahre 1996 erstellt und im Jahre 2002 angepasst worden sind. Zur Ermittlung der angemessenen Miethöhe wurde eine empirische Erhebung durchgeführt dergestalt, dass die Wohnungsinserate der lokalen Zeitungen geprüft und ausgewertet wurden. Berücksichtigt wurden dabei die Wohnungsangebote im unteren Mietpreisbereich der jeweiligen Wohnungsgrößen. Zur Kontrolle wurde außerdem ein Abgleichen mit den Werten des Wohngeldgesetzes durchgeführt. Danach zeigte sich, dass die anhand der lokalen Zeitungen ermittelten Durchschnittswerte durchweg über den Werten der Wohngeldtabelle lagen. Der Antragsgegner erachtete dies als sachgemäß, weil so den Besonderheiten des Ballungsraumes R. Rechnung getragen werden konnte. Dass Grundlage der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten empirische Erhebungen waren, kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die Richtlinien des Antragsgegners nach voneinander abzugrenzenden Teilwohnungsmärkten im Hochtaunuskreis differenzieren. Es existiert eine Tabelle A für die Städte und Gemeinden im V. (B., F., K., K. und O.) und eine Tabelle B für die Städte und Gemeinden im H. (G., G., N., S., A., S., W. und W.). Außerdem differenzieren beide Tabellen nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sowie nach dem Baujahr der Wohnung.

Auch die der Bewilligung konkret zugrunde gelegten 450,00 Euro sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die absoluten Aufwendungen für die Unterkunft werden wesentlich durch die Wohnfläche der Unterkunft geprägt. Dabei kann die berücksichtigungsfähige Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 – 5 Wohnraumförderungsgesetz) beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 – BVerwGE 97, 110 und Urteil vom 21. Januar 1993 – 5 C 3/91 – BVerwGE 92, 1, 3). Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz S. 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 qm, für zwei Personen bis 60 qm und für jede weitere Person 12 qm angemessen. Die 120 qm große Wohnung der beiden, ohne weitere Personen im Haus lebenden, Antragsteller überschreitet diese Grenze erheblich, allerdings bemessen sich die angemessenen Mietaufwendungen nach dem Produkt aus angemessener Größe und angemessenem Preis pro qm.

Unter Berücksichtigung einer für zwei Personen angemessenen Wohnfläche von 60 qm und dem von dem Antragsgegner für noch angemessen und damit bewilligungsfähig gehaltenen Mietaufwendungen von 450,00 Euro (ohne Heizkosten, die gesondert berücksichtigt werden) ergibt sich eine Kaltmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 7,50 Euro pro qm. Der Antragsgegner hat zur Bestimmung der Aufwendungen Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt bereits zu diesem Betrag zumutbare und geeignete Unterkünfte in ausreichender Zahl vorhanden sind bzw. gewesen sind. Auch eigene Recherchen des Senats im Internet (www.immobilienscout24.de), die im Termin des Senats vom 22. Februar 2006 erörtert worden sind, haben den Vortrag des Antragsgegners bestätigt, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt 2-Zimmer-Wohnungen, im Einzelfall sogar 3-Zimmer-Wohnungen innerhalb der Preisspanne bis zu 450,00 Euro angeboten werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass entsprechender Wohnraum den Antragstellern nicht verfügbar und zugänglich ist bzw. gewesen ist.

Insbesondere haben die Antragsteller ausreichende Bemühungen zur Wohnungssuche nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Sie haben lediglich Wohnungsanzeigen aus der F. vorgelegt, welche aber eine intensive Suche nach einer angemessenen Wohnung nicht belegen können. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Schreiben des Antragsgegners vom 16. Dezember bzw. 17. Dezember 2004. Darin wurden die Antragsteller gebeten, über das Ergebnis ihrer Bemühungen regelmäßig zu berichten und Nachweise darüber vorzulegen. Vor allem könnten sie die Bemühungen um eine preiswertere Wohnung zusätzlich dadurch belegen, dass sie mitteilten, bei wem und für welche Wohnung sie sich telefonisch beworben hätten. Außerdem war der Antragstellerin zugleich eine Nachweiskarte für die Wohnungssuche übersandt worden mit der Bitte, diese in regelmäßigen, höchstens monatlichen Abständen vorzulegen. Die Antragsteller haben jedoch diese Hinweise unbeachtet gelassen und sich ausweislich der Verwaltungsakten mit dem Antragsgegner nicht in Verbindung gesetzt, um sich wegen etwaiger Probleme bei der Wohnungssuche beraten zu lassen. Aus diesem Verhalten kann nur gefolgert werden, dass die Antragsteller bislang einen Wohnungswechsel tatsächlich in keiner Weise in Betracht gezogen haben. Ihr Verhalten war und ist erkennbar allein auf die Bewilligung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe gerichtet.

Der Umstand, dass vom Antragsgegner bezeichnete Wohnungsangebote nicht im Ortskern von A-Stadt, sondern in Ortsteilen der Gemeinde liegen, die mehrere Kilometer von der bisherigen Wohnung der Antragsteller entfernt liegen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante örtliche Wohnungsmarkt wird, wie das HLSG bereits entschieden hat (Beschluss vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER) grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers. Im kreisangehörigen Raum wird die Ausdehnung des relevanten örtlichen Wohnungsmarktes jedenfalls durch den örtlichen Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers begrenzt. Die vom Antragsgegner aufgezeigten Wohnungsangebote liegen innerhalb dieses Bereichs und teilweise sogar innerhalb der politischen Gemeinde A-Stadt. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller zu dem über ein Kfz verfügen, besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit keine Veranlassung, den örtlichen Wohnungsmarkt in ihrem Falle einzugrenzen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die gesetzlich vorgesehene Übergangsfrist von sechs Monaten am 30. Juni 2005 abgelaufen. Die Auffassung, diese Frist beginne nicht zu laufen, wenn der Leistungsträger die Aufforderung nicht in Form eines Verwaltungsaktes ausspreche, trifft nicht zu (den Verwaltungsaktcharakter der Aufforderung ausdrücklich verneinend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2005 – L 19 B 88/05 AS ER). Zutreffend ist, dass die Frist erst beginnt mit einer Aufforderung, welche insbesondere die Höhe der als angemessen anzusehenden und auf Dauer zu übernehmenden Unterkunftskosten nennt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Januar 2006 – L 19 B 107/05 AS mit Hinweis auf einen Beschluss vom 1. Dezember 2005 – L 19 B 58/05 AS ER). Entsprechend qualifizierte Aufforderungen hat der Antragsgegner mit den Schreiben vom 16. bzw. 17. Dezember 2004 indes ausgesprochen. Die Antragsteller konnten danach nicht im Unklaren sein, von welchen angemessenen Unterkunftskosten der Antragsgegner für die Zeit ab 1. Juli 2005 ausgehen würde.

Die Antragsteller haben auch einen – den angemessenen Bedarf übersteigenden – besonderen Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Er ergibt sich zunächst nicht aus besonderen gesundheitlichen Verhältnissen des Antragstellers. Dieser leidet zwar nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung an einer Diabetes vom Typ II. Daraus ergibt sich jedoch insbesondere nicht, dass er auf zusätzlichen, bisher nicht berücksichtigten Wohnraum angewiesen ist. Die Antragstellerin kann ihrerseits etwaigen Unannehmlichkeiten (Störungen ihres Schlafes, bedingt durch die Erkrankung des Ehemannes) dadurch aus dem Wege gehen, dass sie sich gegen Geräusche durch Ohrstöpsel schützt, die heutzutage in vielen Materialien und Formen und gerade auch zum Schutz vor Störungen im Schlaf zur Verfügung stehen (vgl. Stiftung Warentest, Test 2006, Heft Nr. 3, S. 86 ff.). Außerdem hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Wohnraummehrbedarf nicht zwangsläufig daraus resultiert, dass es die Antragstellerin als unzumutbar empfindet, mit ihrem Ehemann im selben Schlafzimmer zu schlafen, weil in einem solchen Fall auch im Wohnzimmer eine Schlafcouch eingerichtet werden kann. Im Übrigen hat der Antragsgegner durch Vorlage eines Internetausdrucks belegt, dass es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt sogar 3-Zimmer-Wohnungen gibt, die die Angemessenheitsgrenze von 450,00 Euro nur unwesentlich überschreiten. In diesem Zusammenhang hat er auch betont, dass trotz der vorhandenen Richtlinien keinesfalls relevante Wohnungsangebote pauschal aufgrund der Richtlinienwerte abgelehnt würden, wenn die Angemessenheitsgrenze etwa nur unwesentlich überschritten werde. Der strikte Rückgriff auf die Richtlinien sei nur dann erforderlich, wenn der Hilfeempfänger – wie vorliegend – jegliche Mitwirkung vermissen lasse.

Ein besonderer Bedarf der Antragsteller ergibt sich vorliegend auch nicht dadurch, dass sie das Mietverhältnis im Jahre 2003 mit der Besonderheit begründet haben, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Abrede – wie die Antragsteller meinen – zivilrechtlich wirksam und damit bindend ist (vgl. zur Problematik Bundesgerichtshof BGH -, Urteile vom 22. Dezember 2003 – VIII ZR 81/03 – NJW 2004, 1448 – und vom 6. April 2005 – VIII ZR 27/04 – NJW 2005, 1574). Selbst wenn die Antragsteller – mangels Kündbarkeit der derzeitigen Unterkunft – nach einem Umzug und damit einhergehendem neuen Mietverhältnis zur weiteren Entrichtung des Mietzinses verpflichtet bleiben sollten, rechtfertigt dies nicht eine Verlängerung der Sechs-Monats-Frist. Ein Antragsteller mit befristetem Mietverhältnis und beträchtlicher „Restlaufzeit“ kann insbesondere nicht verlangen, dass der Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfeträger aus öffentlichen Mitteln weiterhin die tatsächlichen – unangemessenen – Kosten der Unterkunft bis zum Ende der Befristung übernimmt (vgl. Berlit, NDV 2006, 5, 13). Entsprechendes gilt, wenn nicht das Mietverhältnis als solches befristet ist, sondern – wie vorliegend – das Recht zur ordentlichen Kündigung für längere Zeit ausgeschlossen ist.

Allerdings könnte es möglicherweise unzumutbar sein, wenn die Antragsteller nach einem vom Antragsgegner veranlassten Umzug doppelte Mietzahlungen zu entrichten hätten. Zweifel daran sind deshalb angebracht, weil die Nichtkündbarkeitsklausel zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, als die Antragstellerin bereits arbeitslos und von der damaligen Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosenhilfe bezog, mithin eine Leistung, die von vornherein nur für begrenzte Zeiträume bewilligt wurde und auf deren weiteren Bezug der Arbeitslose nur eingeschränkt vertrauen kann. Die Frage der Zumutbarkeit kann indes dahingestellt bleiben. Das ergibt sich aus Folgendem: Auch wenn die Antragsteller das derzeitige Mietverhältnis nicht vor Ablauf des Zehn-Jahres-Zeitraumes, also erst im Jahre 2013 kündigen könnten, wäre es ihnen doch möglich, eine Beendigung des Mietverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Vermieter herbei zu führen. Da die Antragsteller ein besonderes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses haben, kommt dann, wenn sie einen geeigneten Nachmieter benennen, eine Verpflichtung des Vermieters in Betracht, sie aus dem Vertrag zu entlassen. Auf diese Möglichkeit hat ausdrücklich auch der BGH in der bereits zitierten Entscheidung vom 22. Dezember 2003 hingewiesen und mit diesem Argument eine unzumutbare Belastung des Mieters verneint. Die Antragsteller selbst haben nichts dafür vorgetragen, dass es ihnen nicht möglich wäre, auf diese Weise innerhalb der vom Antragsgegner gesetzten Frist die Wohnung zu wechseln. Ebenfalls mit Rücksicht auf die Möglichkeit der einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses hat es die frühere, zu der vergleichbaren bundessozialhilferechtliche Regelung (§ 12 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz – BSHG -, § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung) ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtssprechung abgelehnt, eine längere als die Sechs-Monats-Frist, die in der Regel für die Suche nach kostengünstigerem Wohnraum zugebilligt worden war und während der ein Hilfesuchender noch Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarf hatte, einzuräumen, und zwar auch dann nicht, wenn der Hilfesuchende einen Mietvertrag für eine feste Laufzeit von noch mehreren Jahren abgeschlossen hatte (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht OVG -, Beschluss vom 19. September 1997 – 4 M 3761/97 – FEVS 48, 203 f.).

Selbst für den Fall, dass eine einvernehmliche Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses nicht zustande kommt, haben die Antragsteller nicht gleichsam zwangsläufig doppelte Mietzahlungen zu befürchten. Der Antragsgegner wird nämlich zu prüfen haben, ob nach der auch insoweit heranzuziehenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die bei einem notwendigen Umzug in eine kostengünstigere Wohnung entstehenden doppelten Mietaufwendungen zu den Kosten der Unterkunft gehören und möglicherweise als Wohnungsbeschaffungskosten vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 7 S 458/99 – info also 1999, 201 f.). Dabei dürfte es auch darauf ankommen, ob die Antragsteller als Hilfeempfänger alles ihnen mögliche und zumutbare getan haben, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2001 – 4 MA 2958/01 – NJW 2002, 841 f. m.w.N.). Von diesen Grundsätzen für das SGB II und SGB XII abzuweichen, die in § 22 Abs. 1 bzw. § 29 Abs. 1 wesentliche Regelungen der nach dem BSHG zu übernehmenden Unterkunftskosten übernommen haben, besteht keine Veranlassung.

Auch die zu erwartenden Kosten für einen Umzug, in eine neue angemessene Wohnung begründen nicht die Unzumutbarkeit eines Wechsels der Wohnung. Denn der Antragsgegner hat bei Hilfebedürftigkeit die Kosten für den von ihm veranlassten Umzug in notwendiger Höhe, d.h. soweit die Kosten unvermeidbar sind, zu übernehmen. Diese Verpflichtung hat der Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich anerkannt.

Darüber hinaus ist ein Umzug auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Antragstellerin mit Erreichen des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hätte. Zum einen hat die Antragstellerin das 65. Lebensjahr erst im Jahre 2009 erreicht, so dass von einer lediglich vorübergehenden – was die Unterkunftskosten anbetrifft – Hilfebedürftigkeit nicht die Rede sein kann. Zum anderen würde die zu erwartende Rente nach der Mitteilung der BfA ebenfalls zwischen 875,04 Euro und 965,79 Euro beim Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren betragen. Bei Unterkunftskosten in Höhe von etwa 1.250,00 Euro monatlich sowie von dem Bedarf hinzuzurechnenden Regelleistungen von insgesamt 622,00 Euro und einem beiderseitigen Einkommen nach Berentung der Antragstellerin von etwa 1.655,00 Euro (Antragstellerin: 875,– Euro; Antragsteller: 780,00 Euro) würde sich auch im Jahre 2009 an der grundsätzlichen Hilfebedürftigkeit der Antragsteller nichts ändern. Auch mit Sicht auf die zukünftigen Verhältnisse sind deshalb keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Antragsgegner hier von der Verpflichtung der Antragstellerin zu einer grundsätzlichen Senkung der Unterkunftskosten absehen sollte.

Schließlich vermag der erkennende Senat einen individuellen Mehrbedarf der Antragsteller auch nicht wegen eines zusätzlich beanspruchten Arbeitszimmers anzuerkennen. Den diesbezüglichen Ausführungen des SG ist nichts hinzuzufügen, so dass der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO) kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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