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Unterkunftskosten – Kein Anspruch bei mietfreiem Zweitwohnsitz

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 7 AS 249/07 ER

Urteil vom 08.10.2007

Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 58 AS 686/07 ER, Urteil vom 11.07.2007


Entscheidung:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Gewährung von Kosten der Unterkunft (KdU) für ihre Mietwohnung in A-Stadt, obwohl sie sich bereits seit längerer Zeit in B. (Landkreis B.) gewöhnlich aufhält.

Die 1952 geborene Antragstellerin hat ihren Hauptwohnsitz in A-Stadt. Daneben verfügt sie seit vielen Jahren über einen zweiten Wohnsitz in B. unter der Adresse ihres Elternhauses, in dem noch ihre inzwischen pflegebedürftige Mutter lebt.

Die Antragstellerin erhielt seit 1. Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). In diesen Leistungen waren auch KdU für die Mietwohnung der Antragstellerin in A-Stadt enthalten, allerdings erfolgte nur eine anteilige Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten, weil die Antragstellerin die Wohnung zum Teil untervermietet hat. Für den 1990 geborenen Sohn der Antragstellerin gewährte die Antragsgegnerin keine Grundsicherungsleistungen, da er an einer Maßnahme des Jugendamtes A-Stadt teilnimmt und sich von montags bis freitags in einem Wocheninternat bei C. befindet. Am Wochenende, an Feiertagen und in den Ferien hält er sich bei der Antragstellerin oder bei deren ebenfalls in A-Stadt von der Antragstellerin getrennt lebenden Ehemann, seinem Vater, auf.

Zum 1. März 2007 stellte die Antragsgegnerin die Zahlung der laufenden Leistungen ein, nachdem sie Grund zu der Annahme hatte, dass sich die Antragstellerin nicht mehr in A Stadt aufhalte. Tatsächlich war die Antragstellerin am 5. Februar 2007 verhaftet worden und Mitte Februar 2007 in Untersuchungshaft nach D. gebracht worden. Ende Februar 2007 wurde sie unter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen, musste sich jedoch weiter in B. in ihrem Elternhaus aufhalten und durfte sich lediglich nach vorheriger richterlicher Genehmigung einmal im Monat am Wochenende in ihre Wohnung nach A-Stadt begeben, um sich dort mit ihrem Sohn zu treffen. Die Auflagen sind inzwischen nach Angaben der Antragstellerin aufgehoben, so dass sie nun wieder jedes zweite Wochenende in A-Stadt verbringen kann, um mit ihrem Sohn zusammen zu sein.

In ihrem Elternhaus in B. bewohnt die Antragstellerin mietfrei ein Zimmer und pflegt ihre Mutter, bei der die Pflegestufe I anerkannt ist.

Am 30. März 2007 beantragte die Antragstellerin bei dem Beigeladenen, dem für den Ort B. örtlich zuständigen Grundsicherungsträger, Leistungen nach dem SGB II. Der Beigeladene gewährt seit dem 1. April 2007 die entsprechenden Leistungen. KdU werden nicht gewährt, da die Antragstellerin in B. mietfrei wohnt und einen entsprechenden Antrag auch nicht gestellt hat.

Im März 2007 wandte sich die Antragstellerin nach eigenen Angaben schriftlich an die Antragsgegnerin und bat um Übernahme ihrer laufenden Mietkosten in A-Stadt. Ein entsprechendes Schreiben befindet sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. Zur Verhinderung von Obdachlosigkeit wandte sich die Antragstellerin ferner im März 2007 an das A-Amt für Wohnungswesen und bat um Übernahme ihres Mietrückstandes.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Übernahme ihrer laufenden Mietkosten für ihre A-Wohnung. Sie teilte mit, dass sie sich zwar derzeit an ihrem zweiten Wohnsitz in B. aufhalte, wo sie ihre Mutter pflege. Sie habe jedoch nach wie vor ihren ersten Wohnsitz in A-Stadt. Sie beabsichtige, spätestens nach dem Ableben ihrer Mutter wieder für immer in A-Stadt zu leben.

Ebenfalls mit Schreiben vom 21. Mai 2007, das am 24. Mai 2007 einging, hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für ihre A-Wohnung ab Februar 2007 zu verpflichten.

Das SG hat mit Beschluss vom 11. Juli 2007 den Antrag abgelehnt. Gegen die Antragsgegnerin bestehe bereits deshalb kein Leistungsanspruch, weil diese für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht (mehr) zuständig sei. Da sich die Antragstellerin in B. aufhalte, sei ausschließlich der Beigeladene für die Gewährung der Grundsicherungsleistungen zuständig. Aber auch von diesem könne die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für die A-Wohnung nicht verlangen. Ihr Unterkunftsbedarf sei derzeit durch das mietfreie Wohnen bei ihrer Mutter gedeckt. Eine weitere Wohnung sei zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erforderlich.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 11. Juli 2007 zugestellt worden ist, hat die Antragstellerin am 3. August 2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 7. August 2007). A-Stadt sei nicht nur ihr Wohnsitz, sondern auch ihre Heimat. Zurzeit pflege sie ihre 87-jährige Mutter, welche ihre Anwesenheit brauche, da sie nicht mehr allein leben könne und ohne ihre Pflege in ein Heim gehen müsse, was der öffentlichen Hand erhebliche Mehrkosten verursachen dürfe, als die jetzige Situation. Der Gesundheitszustand ihrer Mutter verschlechtere sich langsam, aber kontinuierlich. Sie (die Antragstellerin) werde nach dem Tod der Mutter wieder in A-Stadt leben. Eine erneute Wohnungssuche würde dann auf jeden Fall Geld kosten. Sie habe in B. kein auf Dauer gesichertes Mietverhältnis, da aufgrund ihrer Privatinsolvenz das Haus inzwischen an neue Besitzer verkauft worden sei. Es sei daher abzusehen, dass sie unmittelbar nach dem Tod ihrer Mutter auf der Straße sein werde, wenn es ihr nicht gelinge, ihre Wohnung in A-Stadt zu erhalten. Es könne nicht sein, dass es durch die Auslegung der Hartz-IV-Gesetzgebung einem Familienmitglied grundsätzlich unmöglich gemacht werde, seiner moralischen und menschlichen Verpflichtung nachzukommen, für seine nächsten Angehörigen zu sorgen. Von dem Beigeladenen verlange sie nicht, Mietkosten ersetzt zu bekommen, da ihr in B. noch keinerlei Mietkosten entstanden seien.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin, hilfsweise den Beigeladenen, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Unterkunftskosten für ihre Mietwohnung A-Straße in A-Stadt ab Februar 2007 zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Übernahme von Kosten für eine Wohnung an einem gelegentlichen Aufenthaltsort, welche tatsächlich auch kaum genutzt und in nicht genau bekanntem Umfang untervermietet werde, sei im SGB II nicht vorgesehen, auch wenn dort möglicherweise in der Zukunft ein überwiegender Aufenthaltsort entstehen solle. Auch der Vortrag über die angebliche Unsicherheit der Wohnsituation in B. könne die rechtliche Beurteilung nicht verändern, zumal evtl. in Zukunft anfallende Wohnkosten in B. im Rahmen von SGB II übernommen würden. Der Sohn der Antragstellerin könne genauso gut seine Besuchswochenenden in B. verbringen, wobei auch noch die Großmutter die Freude der Anwesenheit ihres Enkels genießen könne.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wohnungskosten in A-Stadt könnten durch ihn nicht übernommen werden, zumal die Antragstellerin entsprechende Leistungen bei ihm auch nie beantragt habe.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen, insbesondere wegen des umfangreichen weiteren Vorbringens der Antragstellerin, wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen ist.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat legt das Begehren der Antragstellerin wie aus dem Antrag ersichtlich aus. Die Antragstellerin hat zwar mitgeteilt, dass sie von dem Beigeladenen keine Übernahme von Mietkosten begehre. Der Senat sieht dieses Vorbringen der nicht rechtskundig vertretenen Antragstellerin jedoch nicht als Ausübung ihres prozessualen Dispositionsrechtes dergestalt an, dass sie eine (hilfsweise) Verpflichtung des Beigeladenen auch dann nicht anstrebt, wenn gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch nicht durchgreift. Vielmehr sind ihre Ausführungen so zu verstehen, dass sie in erster Linie davon ausgeht, dass ihr ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe und der Beigeladene keine Mietkosten für B. zahlen solle. Dass die Klägerin auf die Durchsetzung eines Anspruchs auf KdU für die A-Wohnung verzichteten würde, wenn er zwar nicht gegen die Antragsgegnerin, wohl aber gegen den Beigeladenen bestünde, ist ihrem Vorbringen an keiner Stelle zu entnehmen.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b, Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – info also 2005, 166).

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Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40; Berlit, info also 2005, 3, 8).

Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 165 ff.). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 12. September 2007 – L 7 AS 23/07 ER).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sieht der Senat die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Anordnung nicht als erfüllt an, denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin bzw. den Beigeladenen, d.h. der von ihr geltend gemachte Anspruch steht ihr materiell-rechtlich nicht zu.

Da der Beigeladene und nicht die Antragsgegnerin seit (mindestens) März 2007 der zuständige Grundsicherungsträger für die existenzsichernden Leistungen der Antragstellerin ist, steht der Antragstellerin schon aus diesem Grund kein Anspruch auf die begehrten Leistungen gegen die Antragsgegnerin zu.

Die Antragstellerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt mindestens seit März 2007 in B. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Voraussetzungen sind – was auch die Antragstellerin nicht verkennt – in Bezug auf ihren Aufenthalt in B. gegeben. Damit steht fest, dass (nur) der Beigeladene zuständiger Grundsicherungsträger nach dem SGB II für die Antragstellerin ist, denn die örtliche Zuständigkeit des Trägers ist gemäß § 36 Satz 1 und Satz 2 SGB II an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen gebunden. Seit dem 1. April 2007 gewährt der Beigeladene der Antragstellerin auch tatsächlich Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, welche sich gemäß § 19 Satz 1 SGB II grundsätzlich auf Arbeitslosengeld II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erstrecken.

Aber auch gegen den Beigeladenen besteht kein Anspruch auf die Übernahme der KdU für die A-Wohnung. Allerdings steht es dem erhobenen Anspruch – anders als der Beigeladene meint – nicht bereits entgegen, dass kein entsprechender Leistungsantrag gestellt worden wäre (§ 37 SGB II). Denn der bei der Antragsgegnerin gestellte Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle (also dem Beigeladenen) gestellt, in dem er bei der Antragsgegnerin eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I).

Bei den von der Antragstellerin geltend gemachten Mietkosten handelt es sich nicht um angemessene Kosten der Unterkunft. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung (nur) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich können Unterkunftskosten nur für eine einzige Unterkunft anerkannt werden, selbst wenn der Hilfebedürftige mehrere Unterkünfte angemietet hat und rechtlich nutzen kann. Entscheidend ist in einem solchen Fall die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2006 – L 10 B 488/06 AS ER -; Berlit in LPK – SGB II, 2. Aufl., § 22, Rdnr. 16). Die Antragstellerin möchte ihre A-Wohnung vorhalten, um sie zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt wieder dauerhaft nutzen zu können. Die dadurch entstehenden Kosten sind im Sinne der auf eine Existenzsicherung gerichteten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht angemessen. Die Angemessenheit der KdU setzt nach der Überzeugung des Senats zunächst voraus, dass die Entstehung der Kosten überhaupt erforderlich ist, um den Bedarf des Hilfeempfängers auf Wohnraum zu decken. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, denn der Bedarf der Antragstellerin ist bereits durch das mietfreie Wohnen der Antragstellerin in B. gedeckt. Der Wunsch der Antragstellerin, die A-Wohnung für eine spätere Nutzung beibehalten zu können, ist aus der Sicht des Gerichts zwar nachvollziehbar, die Kosten hierfür können jedoch von dem Grundsicherungsträger nicht verlangt werden, weil die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II den Zweck haben, das Existenzminimum des Hilfeempfängers zu sichern (vgl. Münder in LPK – SGB II, Einleitung, Rdnr. 15 mit Hinweis auf die Bundestagsdrucks. 15/1516, S. 56). Das Existenzminimum der Antragstellerin ist bereits durch die Unterkunft in ihrem Elternhaus und durch die Leistungen des Beigeladenen gesichert. Weitergehende Leistungen (zur Existenzsicherung) können vom Grundsicherungsträger somit nicht verlangt werden.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin die A-Wohnung in der Regel alle zwei Wochen am Wochenende zum Zusammensein mit ihrem Sohn nutzt bzw. nutzen will. Insbesondere gebietet der aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz herrührende Grundrechtsschutz der Familie keine andere Bewertung. Denn für diesen von der Antragstellerin benannten Zweck ist das Beibehalten der Wohnung in A. weder verhältnismäßig noch gar erforderlich. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der inzwischen fast siebzehnjährige Sohn der Antragstellerin durchaus die Zeit der familiären Zusammentreffen auch in B. im Elternhaus seiner Mutter verbringen kann. Die insoweit entstehenden höheren Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass die Entfernung zwischen dem Wocheninternat bei C. und dem Ort B. wesentlich größer ist als die Entfernung nach A-Stadt werden dadurch aufgewogen, dass die Antragstellerin für die Zusammentreffen mit ihrem Sohn nicht mehr nach A-Stadt reisen muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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