Die Leistung von Hilfe in einer Notlage zu unterlassen stellt einen Straftatbestand dar
Es gibt Situationen im Leben eines Menschen, in denen der Mensch auf die Hilfe von anderen Menschen zwingend angewiesen ist. Sei es ein Unfall oder ein gesundheitlich lebensbedrohendes Problem, in Deutschland ist jeder Mensch zu der sogenannten Hilfeleistung im Ernstfall verpflichtet. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt kann sich sehr schnell der unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen und muss mit ernsthaften rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Frage ist lediglich, in welchen Fällen die unterlassene Hilfeleistung vorliegt und welche Strafen hierfür von dem Gesetzgeber vorgesehen sind.
Übersicht:
- Die Leistung von Hilfe in einer Notlage zu unterlassen stellt einen Straftatbestand dar
- Die Differenzierung
- In welchen Fällen ist von einer Strafbarkeit der Unterlassung auszugehen?
- Die Kriterien der Strafbarkeit als Beispiel
- Die Definition der Gefahrenlage bzw. Notsituation
- In welchem Ausmaß muss eine Hilfeleistung erfolgen?
- Die Entbindung von der Strafbarkeit durch unterlassene Hilfeleistung
- Welche Strafen drohen bei einer unterlassenen Hilfeleistung?
Eine Person kann sich gem. § 13 Strafgesetzbuch (StGB) sowohl durch ein Unterlassen als auch durch eine aktive Handlung strafbar machen. Im Zusammenhang mit der Unterlassung muss jedoch zunächst erst einmal zwischen der unechten und der echten Unterlassung im Sinne des § 13 StGB differenziert werden.
Die Differenzierung
Als echtes Unterlassungsdelikt wird dasjenige Unterlassen angesehen, welches von der jeweiligen Person bewusst oder auch geplant durchgeführt wird. Als Musterbeispiele hierfür kann die aktiv unterlassene Hilfeleistung oder auch die Nichtanzeige von geplanten Straftaten gem. § 138 StGB angesehen werden. Die gesetzliche Grundlage für die unterlassene Hilfeleistung findet sich in dem § 323c StGB wieder. Gem. dieses Paragrafen wird die Hilfspflicht jeder Person im Fall eines Unglücks oder auch einer allgemeinen Gefahren- bzw. Notlage beschrieben und die Verletzung dieser Verpflichtung auch unter Strafe gestellt. Der Gesetzgeber hat als Maxime in Bezug auf die Hilfeleistung die Solidarität für jede Person festgelegt. Ein unechtes Unterlassungsdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass eine bestimmte Person die Notlage bzw. Gefahrenlage einer anderen Person aus einer weiten Ferne heraus lediglich beobachtet und unfähig ist, eine entsprechende Hilfeleistung zu erbringen.
In welchen Fällen ist von einer Strafbarkeit der Unterlassung auszugehen?
Gem. § 323c StGB ist jede Person dazu verpflichtet, in entsprechenden Unglücksfällen oder auch Gefahrenlagen eine Hilfestellung zu leisten. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Hilfeleistung auch tatsächlich als zwingend erforderlich und auch zumutbar angesehen wird. Der Gesetzgeber sagt, dass jede Person die Verpflichtung zur Hilfeleistung hat, wenn diese Hilfeleistung nicht mit einer gravierenden Gefährdung der eigenen Person einhergeht oder wenn die Person durch die Hilfeleistung lediglich anderweitige wichtige Pflichten nicht verletzen muss. Zu einem Täter in Bezug auf die strafbare unterlassene Hilfeleistung kann dabei jede Person werden, allerdings ist die Strafbarkeit des Tatbestandes an gewisse Kriterien geknüpft.
Die Kriterien der Strafbarkeit als Beispiel
- das Vorliegen einer Gefahren- bzw. Notlage
- das Unterlassen einer Hilfeleistung, die zwingend erforderlich ist
- das Unterlassen einer Hilfeleistung, die zumutbar ist
- der Vorsatz
- die Rechtswidrigkeit
- die Schuld
Die Definition der Gefahrenlage bzw. Notsituation
Als erste Grundlage für die unterlassene Hilfeleistung gilt der Umstand, dass eine spezifizierte Gefahrenlage auch tatsächlich als gegeben angesehen wird. Die Ursache dieser Gefahren- bzw. Notlage muss in einem Unglücksfall oder einer gemeinen Gefahr bzw. gemeinen Not liegen. Der Unglücksfall wird dabei als ein unerwartetes, plötzlich aufgetretenes, Ereignis angesehen, welches für das Leben oder die Gesundheit bzw. die Freiheit und das Eigentum eine erhebliche Gefahr darstellt.
Es ist auch möglich, dass der jeweilige Unglücksfall von der als gefährdet anzusehenden Person eigenständig verursacht wurde. Sollte eine derartige Situation durch die betreffende Person jedoch mit Vorsatz herbeigeführt worden sein, so liegt der Unglücksfall in der gängigen Praxis nicht vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings entschieden, dass beispielsweise ein Suizidversuch einer Person als Unglücksfall angesehen wird. Diejenige Person, welche den Suizidversuch unternommen hat und dadurch handlungsfähig wurde, gilt dementsprechend als schutzbedürftig und es muss zwingend geholfen werden.
Die gemeine Gefahr definiert sich als eine konkret aufgetretene Gefahr für das Leben und den Leib von mehreren Personen. Als Musterbeispiel hierfür kann die Naturkatastrophe herangezogen werden. Die sogenannte gemeine Not definiert sich als Notlage von erheblichem Ausmaß, welche für die Allgemeinheit der Bevölkerung besteht. Musterbeispiele hierfür sind der Seuchenausbruch oder auch ein kompletter Ausfall der Wasser- bzw. Stromversorgung.
In welchem Ausmaß muss eine Hilfeleistung erfolgen?
Der Gesetzgeber sieht als Hilfe jegliche Handlung an, welche zu der Verhinderung oder zu Minderung der Folgen eines Unglücksfalls geeignet sind. Dementsprechend muss diejenige Person, welche mit der Situation konfrontiert wird und die Hilfe leisten kann, auch alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen der Hilfe durchführen, um nicht den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung zu erfüllen. Es ist stets eine Einzelfallprüfung, die das Ausmaß sowie die Art der Hilfe definiert. Dementsprechend müssen die jeweiligen individuellen Fähigkeiten sowie auch Hilfsmöglichkeiten einer Person in dem jeweiligen Einzelfall genau geprüft werden.
Das Absetzen eines Notrufs und die damit verbundene Information des Unglücksfalls für die Rettungsdienste dient als Mindestmaß der Hilfeleistung, welche jeder Person zugemutet werden kann.
Die Entbindung von der Strafbarkeit durch unterlassene Hilfeleistung
Der BGH hat Rahmenkriterien festgelegt, in denen die betreffende Person von der Pflicht zur Hilfeleistung entbunden ist. Als Beispiele hierfür können die Situationen herangezogen werden, in denen eine Hilfeleistung für die jeweilige Person unmöglich erscheint oder in denen sich die zur Hilfe verpflichteten Person selbst einer großen Gefahr aussetzen muss. Auch dann, wenn die Hilfe direkt aussichtslos erscheint, besteht keine Verpflichtung zur Hilfe.
In der gängigen Praxis gibt es sehr häufig das Problem, dass im Vorfeld die Aussichtslosigkeit der Hilfe nicht direkt eingeschätzt werden kann. Dementsprechend ist der Grad der Strafbarkeit durch unterlassene Hilfeleistung als überaus schmal anzusehen, weshalb im Zweifel auf jeden Fall die Hilfeleistung erfolgen sollte. Sollte die Person in der Unglückssituation bereits verstorben sein, so besteht selbstverständlich keine Verpflichtung mehr zur Hilfeleistung. Der Gesetzgeber sagt jedoch, dass in bestimmten Situationen sich eine Person durchaus in eine gewisse Selbstgefahr begeben muss. Als Musterbeispiel hierfür kann die Situation herangezogen werden, in der ein Nichtschwimmer in einem See um das Überleben kämpft.
Es ist lediglich wichtig, die Hilfeleistung durchzuführen. Der Erfolg der Hilfeleistung ist aus rechtlicher Sicht nicht relevant. Wenn eine bestimmte Person alle nur erdenklichen Leistungen zur Hilfe erbringt und trotzdem Schaden nicht abwenden konnte, so ist der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nicht erfüllt.
Welche Strafen drohen bei einer unterlassenen Hilfeleistung?
Das Strafrecht sieht für die strafbare unterlassene Hilfeleistung eine Geldstrafe oder eine Maximalfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Für das Strafmaß werden jedoch die jeweiligen Rahmenbedingungen des Einzelfalls berücksichtigt. Für die Strafbarkeit ist jedoch zwingend der Vorsatz erforderlich. Dies bedeutet, dass eine Person durchaus hätte helfen können, sich jedoch aktiv und bewusst gegen die zumutbare Hilfeleistung entschieden hat. Der Gesetzgeber kennt dabei jedoch die Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der unterlassenen Hilfeleistung ebenso wenig wie die unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge. In diesem Zusammenhang wären jedoch durchaus anderweitige Straftatbestände wie beispielsweise die Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge gem. § 227 sowie § 13 StGB denkbar. Auch die fahrlässige Tötung durch Unterlassen im Sinne des § 222 sowie § 13 StGB ist denkbar.
Für die Bemessung des Strafmaßes werden auch die strafrechtlichen Gesamtumstände der Person herangezogen. Bei Wiederholungstätern mit entsprechenden Vorstrafen kann dementsprechend das Strafmaß erheblich höher ausfallen, als es bei Ersttätern der Fall wäre.
Auf jeden Fall zu einem Rechtsanwalt gehen
Wer sich mit dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung konfrontiert sieht, der sollte auf jeden Fall sehr schnell handeln und die Dienste eines Strafverteidigers für die Verteidigung gegen die Vorwürfe wahrnehmen. Im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs können die genauen Rahmenumstände des Sachverhalts genau eruiert und die weiteren Schritte besprochen werden. Der Rechtsanwalt kann dann auch einen Einblick in die Ermittlungsakte der Ermittlungsbehörden erhalten und darauf die Strategie der Strafverteidigung ausarbeiten. Dies kann durchaus zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen für Sie diesbezüglich sehr gerne zur Verfügung.