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Unterlassung der Nutzung einer Garagenzufahrt – Grenzeinrichtung

Kein Unterlassungsanspruch gegen Nachbarn wegen gemeinsamer Zufahrt.

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Magdeburg entschied das Gericht, dass ein Kläger keinen Unterlassungsanspruch gegen seinen Nachbarn hat, der eine gemeinsame Zufahrt nutzt. Die jahrelange Nutzung der Zufahrt beeinträchtigte zwar das Eigentum des Klägers, jedoch ist dieser aus § 921 BGB verpflichtet, die Nutzung seines Grundstücks durch den Beklagten zu dulden.

Das Gericht stellte fest, dass die Zufahrt eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB darstellt, die zum Vorteil beider Grundstücke dient. Daher ist der Beklagte zur zweckentsprechenden Nutzung berechtigt und dem Kläger ist es untersagt, die Zufahrt einseitig zu beseitigen oder zu verändern.

Ein Feststellungsantrag des Klägers, der die zukünftige Nutzung der Zufahrt regeln sollte, wurde als unbegründet abgewiesen. Somit hat die Berufung des Beklagten Erfolg und das Landgericht Magdeburg hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.


Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 U 17/22 – Urteil vom 09.05.2022

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. Dezember 2021 verkündete Einzelrichterurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313 a ZPO verzichtet.

B.

Unterlassung der Nutzung einer Garagenzufahrt - Grenzeinrichtung
(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Das Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (§ 513 Abs. 1, 1. Fall ZPO). Die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO von dem Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO).

Das Landgericht Magdeburg hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Zufahrt aus § 1004 Abs. 1 BGB.

1. Das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück in der Gemarkung H., Flur …, Flurstück … ist durch die jahrelange Nutzung als Zufahrt durch den Beklagten im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB beeinträchtigt worden.

2. Im vorliegenden Fall ist auch zu befürchten ist, dass der Beklagte das Eigentum des Klägers durch die Benutzung der Zufahrt wieder zum Erreichen seiner Garage nutzen wird. Gemäß § 1004 Absatz 1 S. 2 BGB ist Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch, dass weitere Beeinträchtigungen des Eigentums zu besorgen sind. Eine solche Besorgnis ist hier gerechtfertigt. Der langwierige – nunmehr fast 10-jährige – Rechtsstreit zwischen den Beteiligten zeigt, dass der Beklagte fest davon überzeugt ist, dass ihm ein Nutzungsrecht an der klägerischen Seite der streitgegenständlichen Zufahrt zusteht und er bereit ist, notfalls auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dieses vermeintliche Recht durchzusetzen.

3. Der Kläger ist jedoch aus § 921 BGB verpflichtet, eine Benutzung seines Grundstückes durch den Beklagten gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden:

a. Der Beklagte kann sich zwar nicht darauf berufen, dass der Kläger aus der Vereinbarung mit seinen Eltern aus den Zeiten der Errichtung der Garage zur Duldung der Nutzung verpflichtet ist. Denn unabhängig davon, inwieweit diese Vereinbarung an die entsprechenden Personen gebunden war, hat der Kläger unstreitig im Jahr 2011 dem Beklagten eine „Kündigung“ des Benutzungsverhältnisses in Bezug auf die Zufahrt zukommen lassen und im Anschluss das erste Mal einen Zaun auf der Grundstücksgrenze errichtet.

b. Der Beklagte kann auch kein Mitbenutzungsrecht aus § 321 Abs. 1, 2 ZGB/DDR aufgrund der Vereinbarung des Klägers mit seinen Eltern geltend machen. Dabei kann die Frage, ob das ZGB/DDR überhaupt auf den Fall anwendbar ist bzw. es eine Möglichkeit gibt, für die hier vorliegende Vereinbarung von dem Schriftformerfordernis des § 321 Abs. 1 S. 3 ZGB/DDR abzusehen und ggf. ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit aus § 116 SachRBerG für den Beklagen bestand, dahinstehen, denn dieser Anspruch ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 gemäß Art 233 § 5 Abs. 1 EGBGB erloschen: Denn ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht aus § 321 ZGB/DDR, das zur Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedurfte, erlosch gemäß Art 233 § 5 EGBG am 31. Dezember 2000. Eine Ausnahme bestand dann, wenn der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen des Rechts in öffentlich beglaubigter Form anerkannte und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligte oder der Inhaber des nicht eingetragenen Mitbenutzungsrechtes gegenüber dem Eigentümer im Wege der gerichtlichen Geltendmachung die Abgabe der vorstehend genannten Erklärungen verlangte (Grziwotz in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Auflage 2020, Rn. 162, 163). Beides ist hier nicht der Fall.

c. Auch der Vergleich vom 24. Juli 2012, den die Parteien vor dem Amtsgericht H. geschlossen haben (Anlage K 4, Bl. 11 f. d.A.), verpflichtet den Kläger nicht zur Duldung seiner Grundstücksnutzung, sondern setzt diese vielmehr voraus und enthält demzufolge maßgeblich eine inhaltliche Ausgestaltung der wechselseitigen Nutzung der beiden Grundstücke. Aber auch selbst wenn man dieser Vereinbarung einer Duldungspflicht des Klägers entnehmen wollte, hätte er diese spätestens mit der Klageerhebung im hiesigen Verfahren aufgekündigt, so dass sie nunmehr nicht mehr geeignet ist, eine Duldungspflicht in Bezug auf die Nutzung des klägerischen Teils der Grundstückszufahrt durch den Beklagten zu begründen.

d. Auch hinsichtlich einer Pflicht zur Duldung der Nutzung des streitgegenständlichen Weges aufgrund eines Notwegerechtes der Beklagten aus § 917 S. 1 BGB kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. § 917 BGB gestattet die Inanspruchnahme benachbarten, im fremden Eigentum stehenden Grund und Bodens als Notweg dann, wenn dem betreffenden Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Das ist hier nicht der Fall, denn das Grundstück des Beklagten grenzt unmittelbar an die öffentliche W. Straße und ist damit für ihn – auch mit PKW – erreichbar. Einen Anspruch auf die Erreichbarkeit einer hinter dem Wohnhaus und nicht unmittelbar an die Straße anliegenden Garage besteht nicht.

e. Ein Nutzungsrecht des Beklagten und damit eine Pflicht zur Duldung durch den Kläger lässt sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ableiten. Dieses wird durch die Regelung des Notwegrechts in § 917 BGB spezialgesetzlich ausgestaltet; die Norm enthält im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung. Sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, können sie nicht mit Hilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses umgangen oder erweitert werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2013 – V ZR 24/13, juris).

f. Das Argument des Beklagten, die streitgegenständliche Zufahrt sei jahrelang vom Kläger, ihm und seinen Eltern faktisch genutzt worden, greift mit Blick auf das Eigentumsrecht des Klägers an seinem Grundstück nicht. Denn ein Gewohnheitsrecht kann – wie das Landgericht zurecht feststellt – als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2020 – V ZR 155/18 -, juris, Rn. 9 f.).

g. Allerdings steht dem Beklagten ein Recht auf Benutzung der Zufahrt aus § 921 BGB zu, weil es sich bei der Zufahrt um eine Grenzeinrichtung handelt.

Bei der Zufahrt handelt es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, die aufgrund der zwischen den damaligen Grundstückseigentümern getroffenen Abrede, diesen Weg als Zufahrt zu der gemeinsam errichteten Doppelgarage zu nutzen, geschaffen worden ist. Zwar dient der Weg nicht der Trennung und Scheidung der benachbarten Grundstücke. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer Grenzeinrichtung auch nicht erforderlich (vgl. zum Folgenden BGH, Urteil vom 07. März 2003 – V ZR 11/02 -, juris). In der älteren Rechtsprechung und Literatur herrschte die Auffassung vor, Grenzeinrichtungen seien nur solche mit dem Grund und Boden verbundenen, auf der Grenze befindlichen Anlagen, die infolge ihrer Beschaffenheit die Grundstücke voneinander trennen und beiden Nachbarn zum Vorteil dienen (z.B. RGZ 70, S. 200, S. 204 f.). Dass eine solche Einrichtung (z.B. eine Grenzmauer) unter § BGB § 921 BGB fällt, steht außer Frage. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es dagegen, dass sich die Einrichtung auf der Grenze befindet und zum Vorteil beider benachbarter Grundstücke dient, auch wenn sie die Grundstücke nicht teilt, unabhängig davon, ob die Zufahrt noch von beiden Parteien benutzt wird. Dem schließt sich der Senat an. Zum einen lässt der Gesetzeswortlaut des § 921 BGH offen, ob die Grenzeinrichtung trennend sein muss. Der Wortlaut „voneinander geschieden“ kann vielmehr durchaus bedeuten, dass die Einrichtung nur durch die Grundstücksgrenze durchschnitten sein muss. Der Hinweis des Gesetzes auf den Vorteil beider Grundstücke ist im Übrigen unverständlich, wenn dieser Vorteil unbedingt in der grenzscheidenden Wirkung liegt. Die besondere Erwähnung des Zwischenraums zwischen Grundstücken zeigt, dass es sich nicht um eine trennende Einrichtung handeln muss. Zum anderen sollen die §§ 921f. BGB Streitigkeiten und der Zerstörung einer für beide Grundstücke vorteilhaften Anlage vorbeugen. Eine solche Gefahr besteht auch schon bei einem über die Grenze verlaufenden gemeinschaftlichen Weg. Auf diese Weise wird Begriff der Grenzanlage auch nicht unzumutbar erweitert. Immer noch liegt nämlich keine Grenzeinrichtung vor, wenn die Einrichtung ganz einem Grundstück untergeordnet ist und sich der aus der Nutzung dieser Einrichtung zu ziehende gemeinschaftliche Vorteil in einer nachbarlichen Vereinbarung erschöpft (so auch BGH, Urteil vom 07. März 2003, a.a.O., Rn. 9 ff.).

Mit Blick auf diese Vorüberlegungen ist die Zufahrt im vorliegenden Fall eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB. Denn wenn § 921 BGB eine grenzscheidende Wirkung der in Rede stehenden Anlage nicht voraussetzt, dann handelt es sich, bei dem teils auf dem Grundstück des Klägers, teils auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen und bereits von den vormaligen Eigentümern einverständlich genutzten Zufahrtsweg um eine Grenzeinrichtung, zu deren zweckentsprechender Nutzung der Beklagte berechtigt ist (§§ 921, 922 Satz 1 BGB) und deren einseitige Beseitigung oder Veränderung dem Kläger verboten ist (§ 922 Satz 3 BGB). Auch die Einstellung der Mitbenutzung des Weges durch den Kläger kann hieran nichts ändern (vgl. so auch BGH, Urteil vom 07. März 2003 a.a.O. Rn. 14).

II. Der Antrag zu 1) ist zwar als Feststellungsantrag zulässig, allerdings in der Sache unbegründet.

1. Der Antrag zu 1) ist als Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO auszulegen und als solcher zulässig. Insbesondere hat der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses, denn aufgrund des bereits ergangenen Urteils des Amtsgerichts H. vom 21. Dezember 2011 droht seinem Eigentumsrecht eine Unsicherheit, die durch Feststellungsurteil beseitigt werden kann. Denn eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Beklagte sich eines Rechts – hier in Form eines Rechts zum Besitz an der Zufahrt – gegen den Kläger berühmt. Diese Berühmung ist nicht nur ernsthaft gemeint, sondern begründet mit Blick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren aus dem Jahr 2011 vor dem Amtsgericht H. nach objektiver Würdigung auch eine gegenwärtige Gefahr der Wiederholung für ihn (vgl. dazu Becker-Eberhard/MüKo, ZPO, 6. Auflage 2020, Rn. 42).

2. Der Kläger hat aus den o.g. Gründen auch aus seinem grundsätzlich uneingeschränkten Eigentumsrecht aus § 903 BGB kein Recht darauf, auf seinem Grundstück einen entsprechenden Zaun zu errichten, weil sich der Beklagte auf sein Recht zur Nutzung der Zufahrt gemäß § 922 BGB berufen kann, was ihm durch die Errichtung des Zaunes abgeschnitten wäre, so dass er dessen Errichtung nicht dulden muss, sondern sich ggf. erneut dagegen insbesondere auf dem Rechtsweg erfolgreich wehren könnte.

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C.

Die Kostenscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil relevant:

1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Eigentumsrecht und Nachbarrecht: Der vorliegende Text bezieht sich vor allem auf das deutsche Zivilrecht und im Speziellen auf das Eigentumsrecht und Nachbarrecht, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Die zentralen Normen sind hier § 1004 Abs. 1 BGB (Unterlassungsanspruch bei Eigentumsbeeinträchtigung), § 921 BGB (Grenzeinrichtungen) und § 917 BGB (Notwegrecht). Der Streitpunkt in diesem Fall betrifft die Nutzung einer Zufahrt, die über zwei Grundstücke verläuft. Es wird geprüft, ob der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten hat und ob der Beklagte ein Nutzungsrecht aus verschiedenen Rechtsgrundlagen herleiten kann.

2. Zivilprozessordnung (ZPO) – Berufung und Feststellungsantrag: Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren in Zivilsachen und wird in diesem Text hinsichtlich der Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) und des Feststellungsantrags (§ 256 ZPO) thematisiert. Die Berufung des Beklagten wird als statthaft, zulässig und begründet angesehen, und der Feststellungsantrag des Klägers wird als zulässig erachtet, obwohl er in der Sache unbegründet ist.

3. Einigungsvertrag und Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB/DDR): Im Text wird auch das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB/DDR) und der Einigungsvertrag im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit von § 321 Abs. 1, 2 ZGB/DDR (Mitbenutzungsrecht) erwähnt. Es wird jedoch festgestellt, dass ein solcher Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2000 gemäß Art 233 § 5 Abs. 1 EGBGB erloschen ist.

Zusammenfassend sind die wichtigsten betroffenen Rechtsnormen in diesem Text das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit Fokus auf Eigentums- und Nachbarrecht, die Zivilprozessordnung (ZPO) im Hinblick auf Berufung und Feststellungsantrag sowie der Einigungsvertrag und das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB/DDR) im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Mitbenutzungsrechten.

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