Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Datenschutzverletzungen erfolgreich bekämpfen: Ein konkreter Fall zeigt Wege auf
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Voraussetzungen müssen für einen erfolgreichen Schadenersatzanspruch bei Datenschutzverletzungen erfüllt sein?
- Wann ist der Auskunftsanspruch nach DSGVO rechtlich erfüllt?
- Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Betroffene bei Datenschutzverstößen?
- Wie wirkt sich eine nachträgliche Einwilligung auf bereits erhobene Daten aus?
- Was sind die rechtlichen Grenzen der Datenverarbeitung zu Werbezwecken?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Ingolstadt
- Datum: 16.07.2024
- Aktenzeichen: 81 O 887/23
- Verfahrensart: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein individueller Nutzer der F.-Plattform, der Schadensersatz, Auskunft und Löschung auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegen die Beklagte geltend macht. Er argumentiert, dass seine Daten zu Werbezwecken unrechtmäßig verarbeitet wurden, und behauptet einen immateriellen Schaden.
- Beklagte: Ein Unternehmen in Form einer juristischen Person des Privatrechts mit Sitz in Irland, das die F.-Plattform betreibt. Es behauptet, die Datenverarbeitung sei rechtmäßig auf der Grundlage von Einwilligungen oder berechtigtem Interesse erfolgt.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger war auf der F.-Plattform registriert und behauptete, die Beklagte habe seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig zu Werbezwecken verwendet. Er forderte Schadensersatz, die Löschung bestimmter Daten und detaillierte Auskünfte über die Verwendung seiner Daten.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagte die Daten des Klägers rechtmäßig verarbeitet hat und ob der Kläger Anspruch auf den geforderten immateriellen Schadensersatz und die Löschung der Daten hat, auch wenn der Kläger bereits der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zugestimmt hatte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Begründung: Die Beklagte hat hinreichend Auskunft erteilt, und der Kläger konnte keinen konkreten Schaden nachweisen, der über allgemeine Unannehmlichkeit hinausgeht. Die Zustimmung des Klägers zur Datenverarbeitung deckt auch die Nutzung der Daten in der Vergangenheit ab.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil bekräftigt, dass allgemeine Unannehmlichkeiten oder ärgerliche Gefühle aufgrund von Datenverarbeitungen nicht ausreichen, um immaterielle Schadensersatzansprüche unter der DSGVO geltend zu machen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und der Kläger hat die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Datenschutzverletzungen erfolgreich bekämpfen: Ein konkreter Fall zeigt Wege auf
Die zunehmende Digitalisierung führt dazu, dass Unternehmen und Organisationen immer mehr Personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Dies birgt jedoch das Risiko von Datenschutzverletzungen, die nicht nur das Vertrauen der Betroffenen gefährden, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Rechte von betroffenen Personen im Falle eines Datenmissbrauchs und ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Datenschutzrechtslandschaft.
Unterlassungsklagen und Schadensersatzansprüche sind effektive Mittel, um gegen Datenschutzverstöße vorzugehen. Dabei können Betroffene einen Löschungsanspruch geltend machen oder finanzielle Entschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen fordern. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der zeigt, wie die rechtlichen Ansprüche im Bereich Datenschutz erfolgreich durchgesetzt werden können.
Der Fall vor Gericht
Landgericht weist Klage auf Datenschutz-Auskunft und Schadenersatz gegen Meta ab
Das Landgericht Ingolstadt hat eine Klage gegen Meta Ireland Limited auf Auskunft über die Datenverarbeitung zu Werbezwecken, Schadenersatz und Löschung von Daten abgewiesen. Der Kläger hatte die Facebook-Plattform genutzt und machte verschiedene Ansprüche wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend.
Gericht sieht Auskunftsanspruch als erfüllt an

Meta hatte dem Kläger bereits außergerichtlich mehrfach Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilt. Das Gericht befand, dass diese Auskünfte den gesetzlichen Anforderungen genügten. So hatte Meta dargelegt, dass keine Daten an Werbetreibende weitergegeben werden, die Nutzer persönlich identifizieren könnten. Weitergehende Auskunftsansprüche, etwa zur Häufigkeit der Datenverarbeitung, sah das Gericht nicht als von der DSGVO gedeckt an.
Kein Schadenersatz ohne konkreten Schaden
Den geltend gemachten Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.500 Euro wies das Gericht ebenfalls zurück. Nach Auffassung der Richter reicht ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO für einen Schadenersatzanspruch nicht aus. Vielmehr müsse ein konkreter Schaden nachgewiesen werden, der über das allgemeine Gefühl des Ärgerns hinausgeht. Das vom Kläger beschriebene „ungute Gefühl permanenter Überwachung“ und der „erhebliche Ärger“ genügten dafür nicht.
Einwilligung steht Löschungsanspruch entgegen
Auch der Löschungsanspruch des Klägers für Daten, die zu Werbezwecken verarbeitet wurden, hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die erhobenen Daten auch für andere zulässige Zwecke verwendet würden. Zudem hatte der Kläger Ende 2023 in die Datenverarbeitung zu Werbezwecken eingewilligt. Diese Einwilligung erstrecke sich nach Auffassung des Gerichts auch auf bereits in der Vergangenheit erhobene Daten.
Bedeutung der DSGVO-Rechte
Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der DSGVO-Ansprüche: Der Auskunftsanspruch dient dazu, Betroffenen ein Bild über mögliche rechtswidrige Datenverarbeitungen zu verschaffen. Eine Verletzung der Auskunftspflicht allein begründet aber noch keinen Schadenersatzanspruch. Dieser setzt einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden voraus. Die bloße subjektive Beeinträchtigung durch eine Datenschutzverletzung reicht dafür nicht aus.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Das Urteil stellt klar, dass für Schadenersatzansprüche bei Datenschutzverletzungen ein konkreter, nachweisbarer Schaden entstanden sein muss – ein bloßes Unbehagen oder Ärger reicht dafür nicht aus. Das Gericht bestätigt auch, dass Unternehmen ihrer Auskunftspflicht nachkommen, wenn sie nach bestem Wissen vollständig informieren, selbst wenn der Betroffene die Auskunft für unvollständig hält. Eine nachträglich erteilte Einwilligung zur Datenverarbeitung wirkt dabei auch rückwirkend.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie sich von der Datenverarbeitung durch Social Media-Plattformen gestört fühlen, reicht das allein nicht für Schadenersatz aus – Sie müssten konkrete negative Folgen nachweisen können. Bei Auskunftsanfragen zu Ihren Daten müssen Sie die Antwort des Unternehmens akzeptieren, solange diese vollständig erscheint – ein bloßer Verdacht auf Unvollständigkeit berechtigt Sie nicht zu weiteren Anfragen. Besonders wichtig: Wenn Sie der Datennutzung für Werbezwecke zustimmen, gilt diese Einwilligung auch für bereits gespeicherte Daten aus der Vergangenheit. Sie können dann nicht mehr verlangen, dass diese gelöscht werden.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen müssen für einen erfolgreichen Schadenersatzanspruch bei Datenschutzverletzungen erfüllt sein?
Nach Art. 82 DSGVO müssen für einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch bei Datenschutzverletzungen drei zentrale Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Verstoß gegen die DSGVO
Ein nachweisbarer Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO muss vorliegen. Der bloße Verstoß gegen die DSGVO reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
Konkreter Schaden
Es muss ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein. Dabei gilt:
- Ein materieller Schaden kann beispielsweise durch finanzielle Verluste oder entgangene Gewinne entstehen.
- Ein immaterieller Schaden kann etwa bei Rufschädigung oder erheblichen gesellschaftlichen Nachteilen vorliegen.
Wichtig ist: Ein rein hypothetisches Risiko oder ein ungutes Gefühl reichen nicht aus. Der Schaden muss konkret nachweisbar sein.
Kausalität
Zwischen dem DSGVO-Verstoß und dem entstandenen Schaden muss ein direkter Kausalzusammenhang bestehen. Sie müssen also nachweisen können, dass der Schaden gerade durch den Datenschutzverstoß entstanden ist.
Praktische Beispiele
Wenn eine Bank durch nachlässige Datenverarbeitung zwei Personen verwechselt und dadurch einem Kunden einen Kredit kündigt, wodurch diesem Geschäfte entgehen, muss die Bank den entstandenen Schaden ersetzen.
Der BGH hat in einer aktuellen Leitentscheidung vom November 2024 festgestellt, dass bereits ein kurzzeitiger Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten für einen Schadensersatzanspruch ausreichen kann. In diesem Fall wurde ein Schadensersatz in Höhe von 100 Euro als angemessen erachtet.
Wann ist der Auskunftsanspruch nach DSGVO rechtlich erfüllt?
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist rechtlich erfüllt, wenn der Verantwortliche der betroffenen Person alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen vollständig und transparent zur Verfügung stellt.
Erforderliche Informationen
Der Verantwortliche muss zunächst eine Bestätigung über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bereitstellen. Werden keine Daten verarbeitet, ist eine Negativauskunft zu erteilen.
Bei einer Datenverarbeitung müssen folgende konkrete Informationen bereitgestellt werden:
- Die verarbeiteten personenbezogenen Daten selbst (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum)
- Die Verarbeitungszwecke
- Die konkreten Empfänger der Daten, nicht nur deren Kategorien
- Die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für deren Festlegung
- Informationen über die Herkunft der Daten, falls diese nicht direkt erhoben wurden
- Das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
Besondere Anforderungen
Nach aktueller EuGH-Rechtsprechung müssen auch technische Protokolldaten wie IP-Adressen und Login-Daten offengelegt werden.
Die Auskunft muss in einem gängigen elektronischen Format erfolgen, wenn der Antrag elektronisch gestellt wurde. Der Verantwortliche muss eine kostenlose Kopie der verarbeiteten Daten zur Verfügung stellen.
Grenzen des Auskunftsanspruchs
Der Anspruch ist nicht erfüllt, wenn:
- Nur pauschale oder unvollständige Angaben gemacht werden
- Die Identität der konkreten Empfänger nicht genannt wird, außer bei nachweislich unmöglicher Identifizierung
- Der Auskunftsantrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist
Die Auskunft darf allerdings die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Betroffene bei Datenschutzverstößen?
Bei Datenschutzverstößen stehen Betroffenen zwei zentrale Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung: die Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch.
Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ist ein einfacher und kostenfreier Weg. Sie können diese formlos einreichen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.
Für eine erfolgreiche Beschwerde müssen Sie folgende Mindestangaben machen:
- Ihre Identität als betroffene Person
- Den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
- Eine Beschreibung des vermuteten Datenschutzverstoßes
Die zuständige Aufsichtsbehörde muss Sie innerhalb von drei Monaten über den Stand des Verfahrens informieren.
Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO
Der Schadensersatzanspruch steht Ihnen zu, wenn durch einen DSGVO-Verstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Dies umfasst:
- Materielle Schäden: Konkrete Vermögenseinbußen
- Immaterielle Schäden: Etwa bei unberechtigter Weitergabe von Daten an Dritte
Die Besonderheit liegt in der Beweislastumkehr: Der Verantwortliche muss nachweisen, dass er nicht gegen die DSGVO verstoßen hat. Sie als Betroffener müssen lediglich den Schaden und dessen Ursächlichkeit belegen.
Praktische Durchsetzung
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Die Rechtsprechung entwickelt sich hier stetig weiter. So hat beispielsweise das Arbeitsgericht Düsseldorf bei Verstößen gegen das Auskunftsrecht eine abschreckende Schadensersatzhöhe als notwendig erachtet.
Die Wahl der Rechtsschutzmöglichkeit hängt von Ihrem konkreten Anliegen ab. Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eignet sich besonders, wenn Sie einen Verstoß aufdecken und abstellen möchten. Der Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, wenn Sie einen konkreten Ausgleich für erlittene Nachteile anstreben.
Wie wirkt sich eine nachträgliche Einwilligung auf bereits erhobene Daten aus?
Eine nachträgliche Einwilligung hat keine heilende Wirkung auf bereits durchgeführte Datenverarbeitungen. Die DSGVO erkennt eine nachträgliche Genehmigung nicht an.
Zeitliche Dimension der Einwilligung
Die Einwilligung muss zwingend vor der Datenverarbeitung erfolgen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ohne vorherige Einwilligung ist regelwidrig und kann nicht durch eine spätere Zustimmung legitimiert werden.
Rechtliche Konsequenzen
Wenn personenbezogene Daten ohne vorherige Einwilligung verarbeitet wurden, liegt ein Datenschutzverstoß vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene später seine Zustimmung erteilt.
Praktische Bedeutung
Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen möchte bereits gespeicherte Kundendaten für Werbezwecke nutzen. Eine nachträgliche Einwilligung der Kunden würde die bisherige unrechtmäßige Nutzung nicht legalisieren. In einem solchen Fall muss das Unternehmen:
- die Datenverarbeitung sofort einstellen
- eine neue Einwilligung einholen
- die Datenverarbeitung erst nach Erhalt der neuen Einwilligung fortsetzen
Rechtmäßige Alternative
Die einzig zulässige Vorgehensweise besteht darin, vor jeder neuen Verarbeitungsform eine entsprechende Einwilligung einzuholen. Die Einwilligung muss dabei freiwillig, spezifisch, informiert und unmissverständlich erfolgen.
Was sind die rechtlichen Grenzen der Datenverarbeitung zu Werbezwecken?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken unterliegt strengen rechtlichen Rahmenbedingungen nach der DSGVO und dem UWG. Grundsätzlich ist eine Datenverarbeitung für Werbezwecke nur auf zwei Wegen möglich: durch eine Einwilligung der betroffenen Person oder aufgrund eines berechtigten Interesses.
Einwilligung als Rechtsgrundlage
Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und ausdrücklich erfolgen. Wenn Sie eine Einwilligung einholen, müssen Sie die betroffene Person über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung aufklären. Besonders wichtig: Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Berechtigtes Interesse als Alternative
Liegt keine Einwilligung vor, können Sie Daten nur verarbeiten, wenn Ihre berechtigten Interessen die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Dies gilt beispielsweise für Werbeangebote an Bestandskunden, sofern Sie vorab transparent über die Datennutzung zu Werbezwecken informiert haben.
Unterschiedliche Anforderungen nach Werbekanal
Die rechtlichen Anforderungen unterscheiden sich je nach Werbekanal:
- Postalische Werbung ist unter Beachtung der Informationspflichten meist auf Basis des berechtigten Interesses möglich.
- E-Mail-Werbung erfordert grundsätzlich eine ausdrückliche vorherige Einwilligung.
- Telefonwerbung bei Verbrauchern ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig.
Pflichten und Beschränkungen
Bei jeder Werbeform müssen Sie:
- Die Datenverarbeitung für die betroffene Person nachvollziehbar gestalten.
- Die Herkunft der Daten offenlegen.
- Speicher- und Löschfristen festlegen und einhalten.
- Ein jederzeitiges Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung zu Werbezwecken gewähren.
Besonders wichtig: Nach einem Widerspruch dürfen die personenbezogenen Daten nicht mehr für Werbezwecke verarbeitet werden. Sie müssen die Person dann in eine Werbesperrliste aufnehmen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Auskunftsanspruch
Der Auskunftsanspruch ist das Recht einer Person, von einem Unternehmen detaillierte Informationen darüber zu erhalten, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert und verarbeitet werden. Dieser Anspruch ist in Art. 15 DSGVO geregelt und umfasst unter anderem Informationen über Verarbeitungszwecke, Kategorien der Daten und Empfänger. Ein Beispiel: Ein Kunde kann von seinem Online-Shop Auskunft verlangen, welche Daten über sein Kaufverhalten gespeichert wurden und an wen diese weitergegeben wurden.
Personenbezogene Daten
Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dies ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert und umfasst etwa Name, Adresse, E-Mail, aber auch indirekte Informationen wie IP-Adressen oder Standortdaten. Beispielsweise gelten Nutzerprofile in sozialen Netzwerken mit Angaben zu Interessen und Vorlieben als personenbezogene Daten, die besonderen Schutz genießen.
Schadenersatzanspruch nach DSGVO
Ein rechtlicher Anspruch auf finanzielle Entschädigung bei Datenschutzverstößen, geregelt in Art. 82 DSGVO. Wichtig ist, dass ein konkreter materieller oder immaterieller Schaden nachgewiesen werden muss – bloßer Ärger reicht nicht aus. Beispiel: Wenn durch einen Datenleak private Fotos öffentlich werden und dies zu nachweisbaren psychischen Belastungen führt, kann Schadenersatz verlangt werden.
Löschungsanspruch
Das Recht einer Person, von einem Unternehmen die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn bestimmte Gründe vorliegen (Art. 17 DSGVO). Dies gilt etwa, wenn die Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind oder die Einwilligung widerrufen wurde. Beispiel: Nach Kündigung eines Newsletter-Abonnements kann die Löschung der dafür gespeicherten E-Mail-Adresse verlangt werden.
Einwilligung
Eine freiwillige, informierte und unmissverständliche Willensbekundung, mit der eine Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zustimmt (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Sie muss für einen konkreten Fall und Zweck erteilt werden. Beispiel: Das aktive Setzen eines Häkchens bei der Zustimmung zur Datenverarbeitung für Werbezwecke auf einer Website. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
LG Ingolstadt – Az.: 81 O 887/23 – Endurteil vom 16.07.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz