Skip to content

Unterlassung und Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes

Ein Nutzer scheiterte vor dem Landgericht Ingolstadt mit seiner Klage gegen Meta. Er hatte umfassende Auskunft über die Verarbeitung seiner Daten zu Werbezwecken verlangt und Schadenersatz gefordert, da er sich von Facebook überwacht fühlte. Das Gericht wies die Klage ab, da die Auskünfte von Meta ausreichend seien und der Nutzer keinen konkreten Schaden nachweisen konnte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Ingolstadt
  • Datum: 16.07.2024
  • Aktenzeichen: 81 O 887/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein individueller Nutzer der F.-Plattform, der Schadensersatz, Auskunft und Löschung auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegen die Beklagte geltend macht. Er argumentiert, dass seine Daten zu Werbezwecken unrechtmäßig verarbeitet wurden, und behauptet einen immateriellen Schaden.
  • Beklagte: Ein Unternehmen in Form einer juristischen Person des Privatrechts mit Sitz in Irland, das die F.-Plattform betreibt. Es behauptet, die Datenverarbeitung sei rechtmäßig auf der Grundlage von Einwilligungen oder berechtigtem Interesse erfolgt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger war auf der F.-Plattform registriert und behauptete, die Beklagte habe seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig zu Werbezwecken verwendet. Er forderte Schadensersatz, die Löschung bestimmter Daten und detaillierte Auskünfte über die Verwendung seiner Daten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagte die Daten des Klägers rechtmäßig verarbeitet hat und ob der Kläger Anspruch auf den geforderten immateriellen Schadensersatz und die Löschung der Daten hat, auch wenn der Kläger bereits der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zugestimmt hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Die Beklagte hat hinreichend Auskunft erteilt, und der Kläger konnte keinen konkreten Schaden nachweisen, der über allgemeine Unannehmlichkeit hinausgeht. Die Zustimmung des Klägers zur Datenverarbeitung deckt auch die Nutzung der Daten in der Vergangenheit ab.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil bekräftigt, dass allgemeine Unannehmlichkeiten oder ärgerliche Gefühle aufgrund von Datenverarbeitungen nicht ausreichen, um immaterielle Schadensersatzansprüche unter der DSGVO geltend zu machen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und der Kläger hat die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

Datenschutzverletzungen erfolgreich bekämpfen: Ein konkreter Fall zeigt Wege auf

Die zunehmende Digitalisierung führt dazu, dass Unternehmen und Organisationen immer mehr Personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Dies birgt jedoch das Risiko von Datenschutzverletzungen, die nicht nur das Vertrauen der Betroffenen gefährden, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Rechte von betroffenen Personen im Falle eines Datenmissbrauchs und ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Datenschutzrechtslandschaft.

Unterlassungsklagen und Schadensersatzansprüche sind effektive Mittel, um gegen Datenschutzverstöße vorzugehen. Dabei können Betroffene einen Löschungsanspruch geltend machen oder finanzielle Entschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen fordern. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der zeigt, wie die rechtlichen Ansprüche im Bereich Datenschutz erfolgreich durchgesetzt werden können.

Der Fall vor Gericht


Landgericht weist Klage auf Datenschutz-Auskunft und Schadenersatz gegen Meta ab

Das Landgericht Ingolstadt hat eine Klage gegen Meta Ireland Limited auf Auskunft über die Datenverarbeitung zu Werbezwecken, Schadenersatz und Löschung von Daten abgewiesen. Der Kläger hatte die Facebook-Plattform genutzt und machte verschiedene Ansprüche wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend.

Gericht sieht Auskunftsanspruch als erfüllt an

Person scrollt besorgt durch Facebook-App auf Smartphone im Wohnzimmer
Das Gericht wies die Klage gegen Meta ab, da kein konkreter Schaden nachgewiesen werden konnte und die Auskunftspflichten erfüllt waren. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Meta hatte dem Kläger bereits außergerichtlich mehrfach Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilt. Das Gericht befand, dass diese Auskünfte den gesetzlichen Anforderungen genügten. So hatte Meta dargelegt, dass keine Daten an Werbetreibende weitergegeben werden, die Nutzer persönlich identifizieren könnten. Weitergehende Auskunftsansprüche, etwa zur Häufigkeit der Datenverarbeitung, sah das Gericht nicht als von der DSGVO gedeckt an.

Kein Schadenersatz ohne konkreten Schaden

Den geltend gemachten Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.500 Euro wies das Gericht ebenfalls zurück. Nach Auffassung der Richter reicht ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO für einen Schadenersatzanspruch nicht aus. Vielmehr müsse ein konkreter Schaden nachgewiesen werden, der über das allgemeine Gefühl des Ärgerns hinausgeht. Das vom Kläger beschriebene „ungute Gefühl permanenter Überwachung“ und der „erhebliche Ärger“ genügten dafür nicht.

Einwilligung steht Löschungsanspruch entgegen

Auch der Löschungsanspruch des Klägers für Daten, die zu Werbezwecken verarbeitet wurden, hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die erhobenen Daten auch für andere zulässige Zwecke verwendet würden. Zudem hatte der Kläger Ende 2023 in die Datenverarbeitung zu Werbezwecken eingewilligt. Diese Einwilligung erstrecke sich nach Auffassung des Gerichts auch auf bereits in der Vergangenheit erhobene Daten.

Bedeutung der DSGVO-Rechte

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der DSGVO-Ansprüche: Der Auskunftsanspruch dient dazu, Betroffenen ein Bild über mögliche rechtswidrige Datenverarbeitungen zu verschaffen. Eine Verletzung der Auskunftspflicht allein begründet aber noch keinen Schadenersatzanspruch. Dieser setzt einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden voraus. Die bloße subjektive Beeinträchtigung durch eine Datenschutzverletzung reicht dafür nicht aus.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stellt klar, dass für Schadenersatzansprüche bei Datenschutzverletzungen ein konkreter, nachweisbarer Schaden entstanden sein muss – ein bloßes Unbehagen oder Ärger reicht dafür nicht aus. Das Gericht bestätigt auch, dass Unternehmen ihrer Auskunftspflicht nachkommen, wenn sie nach bestem Wissen vollständig informieren, selbst wenn der Betroffene die Auskunft für unvollständig hält. Eine nachträglich erteilte Einwilligung zur Datenverarbeitung wirkt dabei auch rückwirkend.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie sich von der Datenverarbeitung durch Social Media-Plattformen gestört fühlen, reicht das allein nicht für Schadenersatz aus – Sie müssten konkrete negative Folgen nachweisen können. Bei Auskunftsanfragen zu Ihren Daten müssen Sie die Antwort des Unternehmens akzeptieren, solange diese vollständig erscheint – ein bloßer Verdacht auf Unvollständigkeit berechtigt Sie nicht zu weiteren Anfragen. Besonders wichtig: Wenn Sie der Datennutzung für Werbezwecke zustimmen, gilt diese Einwilligung auch für bereits gespeicherte Daten aus der Vergangenheit. Sie können dann nicht mehr verlangen, dass diese gelöscht werden.


Benötigen Sie Hilfe?

In der komplexen Welt des Datenschutzrechts stehen Sie vor wichtigen Entscheidungen, die weitreichende Konsequenzen haben können. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Situation und zeigen auf, ob in Ihrem Fall ein nachweisbarer Schaden vorliegt. Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten sich für Sie aus dem aktuellen Urteil ergeben – kompetent, vertraulich und lösungsorientiert. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für einen erfolgreichen Schadenersatzanspruch bei Datenschutzverletzungen erfüllt sein?

Nach Art. 82 DSGVO müssen für einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch bei Datenschutzverletzungen drei zentrale Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

Verstoß gegen die DSGVO

Ein nachweisbarer Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO muss vorliegen. Der bloße Verstoß gegen die DSGVO reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Konkreter Schaden

Es muss ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein. Dabei gilt:

  • Ein materieller Schaden kann beispielsweise durch finanzielle Verluste oder entgangene Gewinne entstehen.
  • Ein immaterieller Schaden kann etwa bei Rufschädigung oder erheblichen gesellschaftlichen Nachteilen vorliegen.

Wichtig ist: Ein rein hypothetisches Risiko oder ein ungutes Gefühl reichen nicht aus. Der Schaden muss konkret nachweisbar sein.

Kausalität

Zwischen dem DSGVO-Verstoß und dem entstandenen Schaden muss ein direkter Kausalzusammenhang bestehen. Sie müssen also nachweisen können, dass der Schaden gerade durch den Datenschutzverstoß entstanden ist.

Praktische Beispiele

Wenn eine Bank durch nachlässige Datenverarbeitung zwei Personen verwechselt und dadurch einem Kunden einen Kredit kündigt, wodurch diesem Geschäfte entgehen, muss die Bank den entstandenen Schaden ersetzen.

Der BGH hat in einer aktuellen Leitentscheidung vom November 2024 festgestellt, dass bereits ein kurzzeitiger Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten für einen Schadensersatzanspruch ausreichen kann. In diesem Fall wurde ein Schadensersatz in Höhe von 100 Euro als angemessen erachtet.


zurück

Wann ist der Auskunftsanspruch nach DSGVO rechtlich erfüllt?

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist rechtlich erfüllt, wenn der Verantwortliche der betroffenen Person alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen vollständig und transparent zur Verfügung stellt.

Erforderliche Informationen

Der Verantwortliche muss zunächst eine Bestätigung über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bereitstellen. Werden keine Daten verarbeitet, ist eine Negativauskunft zu erteilen.

Bei einer Datenverarbeitung müssen folgende konkrete Informationen bereitgestellt werden:

  • Die verarbeiteten personenbezogenen Daten selbst (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum)
  • Die Verarbeitungszwecke
  • Die konkreten Empfänger der Daten, nicht nur deren Kategorien
  • Die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für deren Festlegung
  • Informationen über die Herkunft der Daten, falls diese nicht direkt erhoben wurden
  • Das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Besondere Anforderungen

Nach aktueller EuGH-Rechtsprechung müssen auch technische Protokolldaten wie IP-Adressen und Login-Daten offengelegt werden.

Die Auskunft muss in einem gängigen elektronischen Format erfolgen, wenn der Antrag elektronisch gestellt wurde. Der Verantwortliche muss eine kostenlose Kopie der verarbeiteten Daten zur Verfügung stellen.

Grenzen des Auskunftsanspruchs

Der Anspruch ist nicht erfüllt, wenn:

  • Nur pauschale oder unvollständige Angaben gemacht werden
  • Die Identität der konkreten Empfänger nicht genannt wird, außer bei nachweislich unmöglicher Identifizierung
  • Der Auskunftsantrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist

Die Auskunft darf allerdings die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.


zurück

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Betroffene bei Datenschutzverstößen?

Bei Datenschutzverstößen stehen Betroffenen zwei zentrale Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung: die Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch.

Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde

Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ist ein einfacher und kostenfreier Weg. Sie können diese formlos einreichen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Für eine erfolgreiche Beschwerde müssen Sie folgende Mindestangaben machen:

  • Ihre Identität als betroffene Person
  • Den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
  • Eine Beschreibung des vermuteten Datenschutzverstoßes

Die zuständige Aufsichtsbehörde muss Sie innerhalb von drei Monaten über den Stand des Verfahrens informieren.

Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO

Der Schadensersatzanspruch steht Ihnen zu, wenn durch einen DSGVO-Verstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Dies umfasst:

  • Materielle Schäden: Konkrete Vermögenseinbußen
  • Immaterielle Schäden: Etwa bei unberechtigter Weitergabe von Daten an Dritte

Die Besonderheit liegt in der Beweislastumkehr: Der Verantwortliche muss nachweisen, dass er nicht gegen die DSGVO verstoßen hat. Sie als Betroffener müssen lediglich den Schaden und dessen Ursächlichkeit belegen.

Praktische Durchsetzung

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Die Rechtsprechung entwickelt sich hier stetig weiter. So hat beispielsweise das Arbeitsgericht Düsseldorf bei Verstößen gegen das Auskunftsrecht eine abschreckende Schadensersatzhöhe als notwendig erachtet.

Die Wahl der Rechtsschutzmöglichkeit hängt von Ihrem konkreten Anliegen ab. Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eignet sich besonders, wenn Sie einen Verstoß aufdecken und abstellen möchten. Der Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, wenn Sie einen konkreten Ausgleich für erlittene Nachteile anstreben.


zurück

Wie wirkt sich eine nachträgliche Einwilligung auf bereits erhobene Daten aus?

Eine nachträgliche Einwilligung hat keine heilende Wirkung auf bereits durchgeführte Datenverarbeitungen. Die DSGVO erkennt eine nachträgliche Genehmigung nicht an.

Zeitliche Dimension der Einwilligung

Die Einwilligung muss zwingend vor der Datenverarbeitung erfolgen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ohne vorherige Einwilligung ist regelwidrig und kann nicht durch eine spätere Zustimmung legitimiert werden.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn personenbezogene Daten ohne vorherige Einwilligung verarbeitet wurden, liegt ein Datenschutzverstoß vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene später seine Zustimmung erteilt.

Praktische Bedeutung

Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen möchte bereits gespeicherte Kundendaten für Werbezwecke nutzen. Eine nachträgliche Einwilligung der Kunden würde die bisherige unrechtmäßige Nutzung nicht legalisieren. In einem solchen Fall muss das Unternehmen:

  • die Datenverarbeitung sofort einstellen
  • eine neue Einwilligung einholen
  • die Datenverarbeitung erst nach Erhalt der neuen Einwilligung fortsetzen

Rechtmäßige Alternative

Die einzig zulässige Vorgehensweise besteht darin, vor jeder neuen Verarbeitungsform eine entsprechende Einwilligung einzuholen. Die Einwilligung muss dabei freiwillig, spezifisch, informiert und unmissverständlich erfolgen.


zurück

Was sind die rechtlichen Grenzen der Datenverarbeitung zu Werbezwecken?

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken unterliegt strengen rechtlichen Rahmenbedingungen nach der DSGVO und dem UWG. Grundsätzlich ist eine Datenverarbeitung für Werbezwecke nur auf zwei Wegen möglich: durch eine Einwilligung der betroffenen Person oder aufgrund eines berechtigten Interesses.

Einwilligung als Rechtsgrundlage

Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und ausdrücklich erfolgen. Wenn Sie eine Einwilligung einholen, müssen Sie die betroffene Person über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung aufklären. Besonders wichtig: Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Berechtigtes Interesse als Alternative

Liegt keine Einwilligung vor, können Sie Daten nur verarbeiten, wenn Ihre berechtigten Interessen die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Dies gilt beispielsweise für Werbeangebote an Bestandskunden, sofern Sie vorab transparent über die Datennutzung zu Werbezwecken informiert haben.

Unterschiedliche Anforderungen nach Werbekanal

Die rechtlichen Anforderungen unterscheiden sich je nach Werbekanal:

  • Postalische Werbung ist unter Beachtung der Informationspflichten meist auf Basis des berechtigten Interesses möglich.
  • E-Mail-Werbung erfordert grundsätzlich eine ausdrückliche vorherige Einwilligung.
  • Telefonwerbung bei Verbrauchern ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig.

Pflichten und Beschränkungen

Bei jeder Werbeform müssen Sie:

  • Die Datenverarbeitung für die betroffene Person nachvollziehbar gestalten.
  • Die Herkunft der Daten offenlegen.
  • Speicher- und Löschfristen festlegen und einhalten.
  • Ein jederzeitiges Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung zu Werbezwecken gewähren.

Besonders wichtig: Nach einem Widerspruch dürfen die personenbezogenen Daten nicht mehr für Werbezwecke verarbeitet werden. Sie müssen die Person dann in eine Werbesperrliste aufnehmen.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch ist das Recht einer Person, von einem Unternehmen detaillierte Informationen darüber zu erhalten, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert und verarbeitet werden. Dieser Anspruch ist in Art. 15 DSGVO geregelt und umfasst unter anderem Informationen über Verarbeitungszwecke, Kategorien der Daten und Empfänger. Ein Beispiel: Ein Kunde kann von seinem Online-Shop Auskunft verlangen, welche Daten über sein Kaufverhalten gespeichert wurden und an wen diese weitergegeben wurden.


Zurück

Personenbezogene Daten

Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dies ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert und umfasst etwa Name, Adresse, E-Mail, aber auch indirekte Informationen wie IP-Adressen oder Standortdaten. Beispielsweise gelten Nutzerprofile in sozialen Netzwerken mit Angaben zu Interessen und Vorlieben als personenbezogene Daten, die besonderen Schutz genießen.


Zurück

Schadenersatzanspruch nach DSGVO

Ein rechtlicher Anspruch auf finanzielle Entschädigung bei Datenschutzverstößen, geregelt in Art. 82 DSGVO. Wichtig ist, dass ein konkreter materieller oder immaterieller Schaden nachgewiesen werden muss – bloßer Ärger reicht nicht aus. Beispiel: Wenn durch einen Datenleak private Fotos öffentlich werden und dies zu nachweisbaren psychischen Belastungen führt, kann Schadenersatz verlangt werden.


Zurück

Löschungsanspruch

Das Recht einer Person, von einem Unternehmen die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn bestimmte Gründe vorliegen (Art. 17 DSGVO). Dies gilt etwa, wenn die Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind oder die Einwilligung widerrufen wurde. Beispiel: Nach Kündigung eines Newsletter-Abonnements kann die Löschung der dafür gespeicherten E-Mail-Adresse verlangt werden.


Zurück

Einwilligung

Eine freiwillige, informierte und unmissverständliche Willensbekundung, mit der eine Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zustimmt (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Sie muss für einen konkreten Fall und Zweck erteilt werden. Beispiel: Das aktive Setzen eines Häkchens bei der Zustimmung zur Datenverarbeitung für Werbezwecke auf einer Website. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen

LG Ingolstadt – Az.: 81 O 887/23 – Endurteil vom 16.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben