OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 16 W 12/00
Beschluss vom 30.03.2000
Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden – Az.: 7 O 45/00
BESCHLUSS
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 30. März 2000 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 02. März 2000 (Az.: 7 O 45/00) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Beschwerdewert beträgt 20.000 DM.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf Unterlassung der in der Antragsschrift näher bezeichneten Äußerungen gerichtet ist, mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin habe eine Wiederholungsgefahr nicht dargetan. Hierbei hat das Landgericht auf den Beschluss des Senats vom 17.09.1998 Bezug genommen (16 W 41/98 in Sachen X./.Y in dem der Senat ausgeführt hat, auch bei Unterlassungsansprüchen pressemäßiger Behauptungen bedürfe es in der Regel einer vorherigen Abmahnung des Störers; werde sie versäumt, sei eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht glaubhaft gemacht.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den Eilantrag weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass in Pressesachen – im Unterschied zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen – eine Abmahnung nicht erforderlich sei.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vor Einleitung des Verfahrens nicht (vergeblich) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an seiner im Beschluss vom 17.09.1998 eingehend begründeten Auffassung fest. Darin hat der Senat insbesondere darauf verwiesen, dass „der Störer grundsätzlich Gelegenheit haben muss, die Einwendungen des Verletzten gegen Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen, zu überprüfen und dann gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen, nämlich sich zur Unterlassung zu verpflichten. Wenn er einerseits die Wiederholungsgefahr durch eine solche (qualifizierte) Erklärung ausräumen kann, lässt sich andererseits ohne vorherige Aufforderung zur Unterlassung in der Regel nicht abschließend beurteilen, ob der Störer die Äußerungen überhaupt wiederholen will“. Diese Erwägungen gelten fort. Damit wird zugleich dem Gebot des rechtlichen Gehörs insofern Rechnung getragen, als der Störer, dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zur Stellungnahme zugeleitet wird, wenigstens vor Einleitung des Verfahrens Gelegenheit hat, seine Sicht der Dinge darzustellen. Da es Sache des Antragstellers ist, in dem Eilantrag das Abmahnungsverlangen und die Reaktion des Störers hierauf vorzubringen, ist damit auch gewährleistet, dass seine Sachdarstellung in die Entscheidungsfindung des Gerichts einfließen kann. Ausreichende Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von einer Abmahnung abzusehen, liegen hier nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO.