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Unterlassungsanspruch bei Falschparken: Wann Halter haften und zahlen müssen

Das Auto verliehen, der Parkplatz privat – der Sportwagen steht im Halteverbot. Wenn nun die teure Abmahnung im Briefkasten landet, stellt sich für den Halter eine pikante Frage. Werden fremde Parkfehler ohne eigenes Verschulden zur juristischen Falle oder schützt die Unkenntnis über den Fahrer vor den kostspieligen Forderungen des Grundstücksbesitzers?
Ein Sportwagen parkt verbotswidrig auf einem asphaltierten Hof neben einem Schild mit der Aufschrift Parken verboten.
Das unbefugte Abstellen auf Privatgrundstücken begründet rechtlich eine Wiederholungsgefahr und kann teure Unterlassungsansprüche gegen den Fahrzeughalter auslösen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 230/11

Das Wichtigste im Überblick

Der Halter haftet auf Unterlassung und Kosten, wenn sein Auto fremdes Privatgrundstück blockiert.
  • Der Bundesgerichtshof bestätigte das Unterlassungsurteil gegen den Sportwagenhalter.
  • Ein einmaliges Falschparken reicht für die Vermutung weiterer Verstöße.
  • Eine einfache Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.
  • Halterermittlungskosten von 5,65 Euro muss der Beklagte ersetzen.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten muss das Berufungsgericht noch neu prüfen.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
  • Datum: 21.09.2012
  • Aktenzeichen: V ZR 230/11
  • Verfahren: Revision und Anschlussrevision
  • Rechtsbereiche: Besitzschutz, Unterlassung, Kostenersatz
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Mieter, Fahrzeughalter

Besteht ein Unterlassungsanspruch bei Falschparken?

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Grundstück stellt nach dem Gesetz eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar. Das bedeutet konkret: Jemand beeinträchtigt den Besitz eines anderen ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Erlaubnis. Herrscht eine solche faktische Besitzstörung oder gar eine teilweise Besitzentziehung, ergibt sich für den Betroffenen ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine zentrale Voraussetzung für die dauerhafte Durchsetzung dieses Anspruchs ist jedoch das juristische Vorliegen einer sogenannten Wiederholungsgefahr. Diese liegt rechtlich immer dann vor, wenn nach einer ersten Störung ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es erneut zu einem ähnlichen Vorfall kommen könnte.

Als der Bundesgerichtshof (BGH) einen solchen Konflikt bewertete, stand ein widerrechtlich abstellter Sportwagen im Mittelpunkt. An einem Augustabend des Jahres 2010 parkte das Fahrzeug für etwa zwei Stunden auf einem Geschäftsgrundstück, welches ausdrücklich durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichnet war. Der betroffene Mieter des Geländes fackelte nicht lange und forderte den ermittelten Fahrzeughalter auf, das Falschparken künftig unter der Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen. In letzter Instanz bestätigte der BGH die gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegen den Fahrzeughalter (Az. V ZR 230/11) in voller Härte. Lediglich die zusätzlich geforderten Begleichungen der Rechtsanwaltskosten muss das Berufungsgericht noch ein zweites Mal verhandeln.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer sein Fahrzeug freiwillig an eine andere Person zur Nutzung im Straßenverkehr überlässt, haftet als Zustandsstörer für eine durch das Fahrzeug verursachte Besitzstörung auf fremdem Privatgrund, weil das unbefugte Abstellen auf einem Privatgrundstück kein außergewöhnliches Verhalten darstellt, mit dem der Fahrzeughalter nicht zu rechnen hätte.
  2. Bereits ein einmaliges unbefugtes Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr; diese entfällt nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, nicht hingegen durch eine einfache Unterlassungserklärung oder durch mündliche Ermahnungen an mögliche Fahrzeugnutzer.
  3. Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Falschparkens darf nicht allein aus dem Hinweis auf nicht näher konkretisierte frühere Verfahren des Geschädigten hergeleitet werden; es bedarf konkreter tatsächlicher Feststellungen dazu, ob die rechtliche Lage für den Geschädigten ohne anwaltliche Hilfe hinreichend überschaubar war.
Infografik: Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch gegen Fahrzeughalter bei unbefugtem Parken auf Privatgrundstücken, inklusive der Notwendigkeit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Falschparker: Unterlassenanspruch richtig durchsetzen

Haftet der Fahrzeughalter als Zustandsstörer?

Ein Fahrzeugeigentümer kann rechtlich als sogenannter Zustandsstörer zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die Quelle einer Störung beherrscht und kontrolliert. Im Gegensatz zum ‚Handlungsstörer‘, der selbst falsch parkt, haftet der Zustandsstörer allein deshalb, weil sein Eigentum – in diesem Fall das Auto – die Beeinträchtigung verursacht. Diese weitreichende Verantwortung folgt bereits aus der freiwilligen Überlassung eines Wagens an eine andere Person zur Benutzung im Straßenverkehr. Mit der Übergabe der Schlüssel nimmt der Besitzer unweigerlich das Risiko in Kauf, dass der Fahrer das Auto unberechtigt auf einem fremden Privatgrund abstellt und blockiert.

Diese weitreichende Auslegung der Störerhaftung wurde im Rahmen des Rechtsstreits für den Besitzer des Sportwagens zum erheblichen Verhängnis. Der Mann argumentierte vor den Zivilrichtern vehement, er habe den Wagen an jenem bewussten Abend überhaupt nicht selbst auf dem fremden Areal eingeparkt. Er vertrat feste Auffassung, dass er daher nicht auf eine künftige Unterlassung in Anspruch genommen werden dürfe – vor allem, da von seinem Fahrzeug allein rein passiv kein gefahrenträchtiger Zustand ausgehe.

Falschparken ist kein außergewöhnliches Verhalten

Die Justiz wies diesen Befreiungsversuch jedoch konsequent ab. Die Bundesrichter werteten die entstandene Beeinträchtigung durch das Fremdparken auf dem privaten Gelände als dem Halter absolut mittelbar zurechenbar. Das Falschparken rücke im Straßenverkehr schlicht in die Kategorie der Alltagsrisiken und forme kein außergewöhnliches Verhalten, mit dem ein Halter nicht zu rechnen brauche. Da der Mann seinen Wagen aus freien Stücken verlieh, muss er zwingend als Zustandsstörer für die Besitzstörung geradestehen, wenn sich exakt die von ihm mitgeschaffene Gefahr in der Realität offenbart.

Indem er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat, hat er das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln hält und das Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Privatgrund abstellt. – so der Bundesgerichtshof

Überprüfen Sie vor jeder Fahrzeugüberlassung an Dritte, ob Sie das Risiko einer Halterhaftung tragen wollen. Wenn Sie einen Parkverstoß durch einen Freund oder Verwandten bemerken, fordern Sie diesen umgehend auf, das Fahrzeug zu entfernen, um eine kostenpflichtige Halterermittlung oder Abmahnung zu vermeiden.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend für die Halterhaftung ist hier das Kriterium der Überlassung: Wer sein Fahrzeug freiwillig aus der Hand gibt, haftet als Zustandsstörer auch dann, wenn er beim konkreten Parkverstoß gar nicht am Steuer saß. Wenn Sie also Ihr Auto verleihen, sind Sie für dessen Parkposition rechtlich voll verantwortlich.

Wann entfällt die Wiederholungsgefahr durch Falschparken?

Nach der gängigen zivilrechtlichen Praxis begründet bereits ein einziges unbefugtes Abstellen die tatsächliche Annahme einer direkten Wiederholungsgefahr. Möchte der Verursacher dieses Risiko für die Zukunft aus der Welt schaffen, reicht eine normale Unterlassungserklärung regelmäßig nur dann aus, wenn sie spürbar strafbewehrt ist. Strafbewehrt bedeutet, dass sich der Störer vertraglich dazu verpflichtet, bei jedem künftigen Verstoß eine festgelegte Geldsumme an den Geschädigten zu zahlen. Bloße mündliche Ermahnungen an mögliche Fahrer oder Freunde genügen hingegen auf keinen Fall, um eine drohende Blockade juristisch sauber abzuwehren.

Die fehlende Konsequenz bei der Aufarbeitung reichte dem Bundesgerichtshof bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht ansatzweise aus, um den Fahrzeughalter zu entlasten. Nachdem dieser durch den Mieter mühsam ausfindig gemacht worden war, übermittelte er zwar rasch eine schriftliche Unterlassungserklärung, strich jedoch die geforderte Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall rigoros durch. Zusätzlich spielte der Besitzer der Zivilkammer vor, er habe nach dem Eklat alle denkbaren Nutzer seines Autos umfassend ermahnt, niemals wieder auf jener Fläche zu stehen.

Die Richter des Revisionsgerichts erklärten deutlich, dass weder das einfache Papier ohne harte Vertragsstrafe noch die beschwichtigenden Appelle an das persönliche Umfeld zählend ausreichten, um eine Vermutung wegzubekommen. Allein die notariell gebotene Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bildet das maßgebliche Mittel, um erneute Parkverstöße für den genervten Grundstücksmieter bindend zu unterbinden.

Durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung hat der Beklagte die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Dies kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geschehen. – so der Bundesgerichtshof

Reagieren Sie auf eine Abmahnung wegen Falschparkens niemals mit einer einfachen Entschuldigung oder einer modifizierten Erklärung ohne Vertragsstrafe. Um ein teures Gerichtsverfahren zu verhindern, müssen Sie eine ernsthafte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, die den Gläubiger im Wiederholungsfall zur Einforderung einer konkreten Summe berechtigt.

Achtung Falle:

Viele Falschparker glauben, die Wiederholungsgefahr durch ein einfaches Versprechen („Ich mache es nie wieder“) ausräumen zu können. Das Urteil macht klar: Ohne die Verpflichtung zu einer konkreten Geldzahlung im Falle eines erneuten Verstoßes bleibt die Wiederholungsgefahr rechtlich bestehen und der Unterlassungsanspruch einklagbar.

Wer trägt die Kosten für die Halterermittlung?

Wer nach einem Falschparken in die Spur gehen muss, um Kennzeichen zuzuordnen, kann die Aufwendungen für eine Halterermittlung gemäß den strengen Vorgaben der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen (§§ 683, 677, 670 BGB). Dieses Rechtsinstitut erlaubt es einer Person, die Kosten für ein Geschäft zurückzufordern, das sie eigentlich im Interesse eines anderen (hier: des verantwortlichen Halters) geführt hat. Hauptkriterium für den Aufwendungsersatz bleibt, dass die eingeforderten Summen nach sorgsamer Prüfung aller Umstände vernünftigerweise erforderlich waren. Sie müssen primär der gezielten Vorbereitung der eigentlichen Unterlassungsaufforderung dienen.

Um einer nochmaligen Belegung seiner Geschäftsräume entschieden entgegenzutreten, ließ der betroffene Mieter den Eigentümer des Wagens über eine Anfrage direkt recherchieren. Für diese schnelle Halterfeststellung stellte er exakt 5,65 Euro in Rechnung. Das ursprünglich betraute Landgericht Stuttgart (Urteil vom 08.09.2011) hielt diese Kleinbuchung bereits für formell legitim und zwang den Fahrzeughalter zur direkten Überweisung der Auslagen.

Mit seinem Revisionsversuch, selbst gegen diese Minimalbeträge bis zum obersten Gericht zu streiten, scheiterte der Fahrzeughalter vollends. Für die entscheidenden Senate am Bundesgerichtshof waren diese niedrigen Ermittlungskosten unmissverständlich nötig, um jenem Unterlassungsbegehren den nötigen juristischen Weg zu ebnen.

Wann sind Anwaltskosten ersatzfähig?

Das Einfordern von vorgerichtlichen Anwaltskosten setzt im Privatrecht zwingend voraus, dass die Beauftragung einer spezialisierten Kanzlei zur Verteidigung der eigenen Rechte fachlich wirklich erforderlich war. Eine pauschale Vorverurteilung und Mutmaßung über das angebliche rechtliche Wissen eines Zivilbürgers aus abgeschlossenen Vorverfahren wertet das oberste deutsche Gericht als schweren Rechtsfehler, wenn Beweise ausbleiben. Die grundlegende Einordnung, ob ein Halter überhaupt ohne direkte Tatbeteiligung bei Besitzstörungen haftet, war lange Zeit extrem umstritten – was einen fundierten Beistand meistens bedingt.

Ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung des Sportwagen-Besitzers unumgänglich war, lenkte die Anschlussrevision des eingeschränkten Mieters final vor den Bundesgerichtshof. Das vorab entscheidende Landgericht Stuttgart hatte die Begleichung der Anwaltshonorare schlicht abgewiesen. Die dortige Kammer bastelte sich einen scheinbar trivialen Rechtsstreit zurecht und unterstellte dem Mieter ins Blaue hinein, er kenne die korrekten Vorgehensschritte durch unbenannte frühere Verfahren ohnehin in- und auswendig.

Zurückweisung purer gerichtlicher Spekulationen

Diesen rein mutmaßenden Schilderungen der Stuttgarter Justiz schob der Bundesgerichtshof mit scharfen Worten den Riegel vor. Die Bundesrichter mahnten unmissverständlich an, dass ein lapidarer Hinweis auf abstrakte „vorangegangene Verfahren“ niemals als valider Beweis für rechtliches Expertentum eines Klägers genügt, was eine Anwaltseinschaltung ad absurdum führen würde. Zumal die Frage nach der echten Halterhaftung eine tief juristische Herausforderung darstellte.

Das Gericht hob die vorherigen Instanzen zur Kostenfrage deshalb zugunsten einer Prüfung der Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise auf. Der Konflikt wandert nun zurück an das Landgericht Stuttgart, welches als Revisionsinstanz unter strengen Beweisvorgaben neu verhandeln muss, ob die Kanzleikosten für den blockierten Mieter vollends zu tragen sind. Diese höchstrichterliche Zurückweisung hob im selben Zuge den entsprechenden Kostenpunkt aus dem Start-Urteil des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck, welches vom 28.03.2011 datierte, zunächst wieder auf. Eine solche Zurückverweisung findet immer dann statt, wenn das oberste Gericht zwar Rechtsfehler findet, aber noch weitere Tatsachen durch das untergeordnete Gericht geklärt werden müssen.

Was das BGH-Urteil zur Halterhaftung für Parkverstöße und Ihre Abwehrstrategie bedeutet

Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs hat eine weitreichende Bindungswirkung für alle privaten Grundstückseigentümer und Fahrzeughalter in Deutschland. Es stellt klar, dass Sie als Halter auch ohne eigenes Verschulden für die Störung haften, sobald Sie Ihr Fahrzeug freiwillig aus der Hand geben. Die Entscheidung ist direkt auf ähnliche Fälle von Besitzstörungen auf Privatparkplätzen, Tiefgaragen oder Geschäftsgrundstücken übertragbar.

Handeln Sie sofort, wenn Sie eine Abmahnung erhalten: Prüfen Sie die Höhe der geforderten Halterermittlungskosten (ca. 5 bis 10 Euro sind üblich) und unterschreiben Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung nur, wenn Sie das Parkverbot künftig strikt einhalten können. Ignorieren Sie Forderungen nach Anwaltskosten nicht blind, sondern lassen Sie prüfen, ob der Geschädigte aufgrund eigener Expertise (z.B. als Großvermieter mit eigener Rechtsabteilung) diese Kosten selbst hätte vermeiden können.


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Eine unbedachte Unterlassungserklärung kann weitreichende finanzielle Folgen haben, insbesondere wenn sie nicht korrekt formuliert ist. Unsere Kanzlei prüft Ihre Situation, bewertet die Rechtmäßigkeit der erhobenen Forderungen und unterstützt Sie dabei, eine strafbewehrte Erklärung rechtssicher zu erstellen oder abzuwehren. Sichern Sie sich eine fundierte Einschätzung Ihres individuellen Falls.

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Experten Kommentar

Das eigentliche Drama beginnt meist erst Monate nach der Unterschrift. Viele Fahrzeughalter unterzeichnen die geforderte strafbewehrte Erklärung recht schnell, um einem teuren Prozess zu entgehen, und haken die Sache innerlich ab. Parkt der Sohn oder Kumpel den Wagen ein halbes Jahr später zufällig wieder auf genau demselben Privatparkplatz, wird plötzlich eine Vertragsstrafe in empfindlicher Höhe fällig.

Wer ein solches Dokument unterschrieben hat, muss seinen Fahrerkreis künftig absolut rigoros instruieren. Ein beiläufiges Bitten im Vorbeigehen reicht im Alltagstrubel oft nicht aus, um das eigene finanzielle Risiko abzufedern. Geben Sie den Autoschlüssel im Zweifel lieber gar nicht erst aus der Hand.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hafte ich für Falschparken auf einem Privatgrundstück, obwohl ich gar nicht selbst gefahren bin?

JA – Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 230/11) haften Sie als Fahrzeughalter grundsätzlich auch dann, wenn eine andere Person Ihr Auto unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt hat. Sie werden in diesem Fall rechtlich als sogenannter Zustandsstörer eingestuft, da von Ihrem Eigentum eine Beeinträchtigung des fremden Besitzes ausgeht.

Der Grund für diese weitreichende Verantwortung liegt in der freiwilligen Überlassung des Fahrzeugs an Dritte. Wer seinen Autoschlüssel aus der Hand gibt, nimmt laut BGH damit das Risiko in Kauf, dass sich der Fahrer im Straßenverkehr nicht an die geltenden Regeln hält. Da Falschparken als typisches Alltagsrisiko gilt und kein völlig außergewöhnliches Verhalten darstellt, wird die resultierende Besitzstörung (§ 858 Abs. 1 BGB) dem Halter zugerechnet, der das Fahrzeug als Gefahrenquelle beherrscht.

Diese Haftung führt dazu, dass Sie zur Unterlassung verpflichtet werden können und unter Umständen die Kosten für die Halterermittlung sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren tragen müssen. Sie sollten daher bei einer unberechtigten Überlassung prüfen, ob Sie Regressansprüche gegen den tatsächlichen Fahrer geltend machen können, da dieser als Handlungsstörer die primäre Ursache für den Verstoß gesetzt hat.


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Reicht eine einfache Entschuldigung aus, um die rechtliche Wiederholungsgefahr nach dem Falschparken auszuräumen?

NEIN, eine bloße Entschuldigung oder ein mündliches Versprechen, künftig nicht mehr falsch zu parken, reicht rechtlich nicht aus, um die sogenannte Wiederholungsgefahr wirksam zu beseitigen. Da bereits ein einmaliger Verstoß gegen das Parkverbot auf Privatgrundstücken die Vermutung einer künftigen Störung begründet, verlangen die Gerichte eine verbindliche Absicherung für den Grundstücksbesitzer.

Die rechtliche Vermutung der Wiederholungsgefahr kann im Regelfall nur durch die Abgabe einer schriftlichen, strafbewehrten Unterlassungserklärung entkräftet werden, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe vorsieht. Eine Entschuldigung ohne finanzielle Sanktion bietet dem Geschädigten keine rechtssichere Gewähr, weshalb der Unterlassungsanspruch gemäß § 862 Abs. 1 BGB weiterhin gerichtlich durchgesetzt werden kann. Wer lediglich Besserung gelobt oder auf die Ermahnung des eigentlichen Fahrers verweist, riskiert daher ein kostspieliges Gerichtsverfahren, da das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ohne die Strafbewehrung (Verpflichtung zur Zahlung einer Geldsumme) fortbesteht.


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Was passiert, wenn ich die Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung einfach streiche oder kürze?

Wenn Sie die Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung eigenmächtig streichen oder unzulässig kürzen, ist die Erklärung rechtlich wirkungslos, da sie die Wiederholungsgefahr für den Parkverstoß nicht wirksam ausräumt. In diesem Fall behält der Grundstücksbesitzer seinen vollstreckbaren Unterlassungsanspruch und kann diesen ohne weitere Vorwarnung gerichtlich auf Ihre Kosten durchsetzen.

Die rechtliche Logik dahinter basiert auf der Annahme, dass ein bloßes Versprechen ohne finanzielle Sanktion keine ausreichende Abschreckung bietet, um künftige Störungen verlässlich zu verhindern. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. V ZR 230/11) führt eine modifizierte Erklärung ohne Strafbewehrung dazu, dass der Gläubiger unmittelbar Klage erheben oder eine einstweilige Verfügung beantragen kann. Durch ein solches Gerichtsverfahren entstehen für Sie erhebliche zusätzliche Kosten für Anwaltsgebühren und Gerichtskosten, die die ursprüngliche Vertragsstrafe meist weit übersteigen.

Zulässig ist es lediglich, die Strafe nach dem sogenannten Hamburger Brauch zu modifizieren, wodurch die konkrete Höhe im Ernstfall durch ein Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann. Eine vollständige Streichung hingegen entwertet das Dokument vollständig und wird von den Gerichten als bloße Absichtserklärung ohne rechtlichen Bindungswillen eingestuft.


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Muss ich die Anwaltskosten des Grundstücksbesitzers bezahlen, wenn ich sofort nach der Abmahnung reagiere?

ES KOMMT DARAUF AN, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts für den Grundstücksbesitzer bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung objektiv erforderlich und zweckmäßig war. Während Privatpersonen für die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs bei Falschparkern meist juristischen Beistand benötigen, kann die Erstattungsfähigkeit der Gebühren bei professionellen Parkplatzbetreibern oder Großunternehmen entfallen.

Die rechtliche Begründung liegt in der sogenannten Schadensminderungspflicht des Geschädigten, wonach dieser keine unnötigen Kosten produzieren darf. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss im Einzelfall konkret festgestellt werden, ob die Rechtslage für den Betroffenen ohne anwaltliche Hilfe hinreichend überschaubar war. Handelt es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung oder besonderer Expertise in Parkraumfragen, ist die Hinzuziehung eines externen Anwalts oft nicht erforderlich, da der Betrieb die Abmahnung mit Bordmitteln selbst hätte verfassen können. Die Tatsache, dass Sie sofort reagieren und den Verstoß einräumen, ändert hingegen nichts an der grundsätzlichen Pflicht zum Kostenersatz, sofern der Gläubiger berechtigt war, die Hilfe eines Anwalts zur Vorbereitung der Abmahnung in Anspruch zu nehmen.

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Grundstücksbesitzer lediglich pauschal behauptet, keine Expertise zu besitzen, obwohl er systematisch massenhafte Abmahnungen verschickt. In solchen Fällen müssen konkrete tatsächliche Feststellungen zur Überschaubarkeit der rechtlichen Lage getroffen werden, bevor eine Zahlungspflicht für die Anwaltsgebühren verbindlich bejaht werden kann.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: V ZR 230/11 – Urteil vom 21.09.2012




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