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Unterlassungsanspruch bei Kameraüberwachung des Nachbargrundstücks

LG Gießen, Az.: 3 O 54/16, Urteil vom 23.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Abwehransprüche betreffend die Installation von Überwachungskameras.

Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner des Wohnhauses in der … in … . Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks …, welches direkt neben dem Klägergrundstück gelegen ist. Der Beklagte zu 2) bewohnt die obere Etage des Zwei-Familien-Hauses in der … .

Unterlassungsanspruch bei Kameraüberwachung des Nachbargrundstücks
Symbolfoto: toondelamour/Bigstock

Die Parteien sind durch verschiedene nachbarliche Differenzen miteinander verbunden. So besteht Streit zwischen den Parteien wegen der Höhe einer grenzständigen Hecke. Ein Schiedsverfahren blieb erfolglos. Ein durch die Beklagten angestrengtes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Beleidigung u.a. wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Anlage K6, Bl. 108 d.A). Der Kläger seinerseits sagte in einem Verfahren gegen den Beklagten 2) wegen Sachbeschädigung als Zeuge aus. Ihrerseits haben die Kläger Überwachungskameras an ihrem Haus angebracht. Eine Eingabe der Beklagten dagegen beim hessischen Datenschutzbeauftragten blieb erfolglos (vgl. Anlage K7, Bl. 109 d.A.).

Unter dem Dach des Zweifamilienhauses der … befinden sich zwei Objekte ohne Schwenkungsvorrichtung mit rückseitig angebrachten blinkenden LED’s, welche den optischen Eindruck von Überwachungskameras erwecken, wobei im vorliegenden Rechtstreit zwischen den Parteien Streit besteht, ob diese tatsächlich funktionsfähig sind, oder wie vom Beklagten behauptet, es sich lediglich um Kamera-Attrappen handelt. Zum weiteren Aussehen und dem Standort der Objekte wird auf die Lichtbilder der Anlage K1 (Bl. 6ff. d.A.) und Anlage B 2 (Bl. 137f. d.A.) verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom … (Anlage K2, Bl. 7ff. d.A.) forderten die Kläger den Beklagte zu 2) auf, die Kameras zu entfernen und die Videoüberwachung des Grundstücks der Kläger zu unterlassen, was der Beklagte mit Schreiben vom … (Anlage K3, Bl. 11 d.A.) ablehnte. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom … (Anlage K4, Bl. 12ff. d.A.) forderten die Kläger den Beklagte zu 1) auf, die Kameras zu entfernen und die Videoüberwachung des Grundstücks der Kläger zu unterlassen, was der Beklagte 1) mit Schreiben vom … (Anlage K5, Bl. 16ff. d.A.) zurückwies.

Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten gemeinsam an dem Zwei-Familien-Haus in der … zwei funktionsfähige Kameras unter dem Dach installiert, die dergestalt ausgerichtet gewesen seien, dass sie das Grundstück der Kläger, namentlich den Garten, die Terrasse und den Wohnbereich, erfassten. Erst nach Erhalt der o.g. anwaltlichen Schreiben sei die Kameraausrichtung geändert worden, indem der Beklagte 1) auf eine Leiter gestiegen sei und dies umgebaut habe.

Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die sich unter dem Dach des Zweifamilienhauses … in … befindlichen, in Richtung auf das Grundstück der Kläger, …, … gerichteten elektronischen Überwachungskameras zu beseitigen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die elektronische Überwachung des Grundstücks der Kläger, von Teilen des Grundstücks, des Hauses und der Terrasse des Hauses der Kläger durch Kameras zu unterlassen, und zwar bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 671,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, bei den zwei Objekten unter dem Dach des Hauses in der … handele es sich um sog. „Blind-Rohre“, die mit Blink-Leuchtdioden (LED) versehen seien, um Einbrecher abzuschrecken. Diese habe der Beklagte 1) dem Kläger schon im Frühjahr 2008 mitgeteilt, woraufhin der Kläger keine Einwände gegen die Kameratrappen erhoben habe. Der Beklagte 2) sei an der Installation der Kameratrappen nicht beteiligt gewesen.

Sie sind der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil die Kläger vor Klageerhebung kein aufsichtsbehördliches Kontrollverfahren bei dem Hessischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt hätten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau … und des Herrn … als Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2016 (Bl. 158ff. d.A.) verwiesen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Kläger vom … (Bl 1ff. d.A.), … (Bl. 103ff. d.A.) und vom … (Bl. 153ff. d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom … (Bl. 57f d.A.), … (Bl. 70ff.d.A.) und vom … (Bl. 129ff. d.A.) jeweils nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Die Anrufung des Datenschutzbeauftragten ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage, da § 28 Abs.1 S. 1 HDSG als Ermessenvorschrift ausgestaltet ist, die dem jeweiligen Betroffenen ein Recht aber keine Pflicht zur Einschaltung des Datenschutzbeauftragten eröffnet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen Objekte unter dem Dach des Hauses der … in … gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.

Eine gegenwärtige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ist nicht gegeben. Es ist zwar anerkannt, dass die Herstellung von Abbildungen von Privatpersonen – ohne deren Einverständnis – einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht (BGH Urt. v. 16.03.2010 Az.: VI ZR 176/9, Rn. 11; BGH Urt. v. 21.10.2011 Az.: V ZR 265/10 Rn. 9 jew. zit. n. juris). Voraussetzung für einen Beseitigungsanspruch ist jedoch, dass die behauptete Beeinträchtigung gegenwärtig ist, d.h. sie muss zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch fortbestehen (Palandt-Bassenge, 74 Aufl. 2015, § 1004 Rn. 27). Schon nach dem Vorbringen des Klägers besteht eine Ausrichtung der Kameras auf ihr Grundstück seit Übersendung der außergerichtlichen Mahnschreiben, also seit ca. Ende des Monats Mai …, nicht mehr. Auch wenn die Kläger dies nicht ausdrücklich zugestanden haben, sondern nur davon sprachen nach diesem Zeitpunkt sei die Kameraausrichtung geändert worden, folgt dieser Umstand daraus, dass sie in allen der Klageschrift nachfolgenden Schriftsätzen stets in der Vergangenheitsform von einer Aufzeichnung ihres Grundstücks sprachen. Schließlich haben die Kläger, nachdem die Beklagten im Schriftsatz vom … (Bl. 129ff. d.A.) von einer „vormaligen“, wenn auch bestrittenen Ausrichtung auf das Grundstück der Kläger sprachen, diesen Sachvortrag nicht mehr bestritten. Nach alledem ist davon auszugehen, dass schon vor der Klageerhebung (…) eine mögliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger weggefallen war.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Unterlassung der elektronischen Überwachung gemäß §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die insoweit für die Beeinträchtigung darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl. OLG München Urt. v. 13.02.2012 Az.: 20 U 4641/11 Rn. 5 zit. n. juris) haben einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch tatsächliches Filmen bzw. Aufnehmen ihres Grundstücks nicht bewiesen. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte, dass die Beklagten jemals eine Überwachung des Grundstücks vorgenommen haben. Zwar hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung angegeben, die Objekte am Dach des Hauses der Beklagten hätten „ein optisches Teil mit Weitwinkel“, dies hat der Kläger aber mit Schriftsatz vom … (Bl. 153, 157 d.A.) in Abrede gestellt. Zudem zeigen die zur Akte gereichten Lichtbilder eine Linse oder einen anderen Glaskörper, welche ein (Weitwinkel)objektiv darstellen könnten, nicht. Zudem konnte der Kläger keine objektiven Umstände benennen die ein Aufnehmen seiner Person nahelegen. Soweit er angab, ihm sei von einer Nachbarin, die in einem Haus der … wohne, welches ebenfalls im Eigentum der Beklagten stehe berichtet worden, der Beklagte 2) habe sie darauf angesprochen, sie empfange (zu) häufig Männerbesuch, ist dies für den vorliegenden Rechtstreit unergiebig. Zwar mag dies – wenn auch nur vage – für eine (optische) Überwachung des Hauses in der … sprechen. Über eine Überwachung des Grundstücks der Kläger lassen sich daraus keine Rückschlüsse ziehen. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Objekte in der … möglicherweise genauso aussehen, wie diejenigen in der … . Der Beklagte hat durch Vorlage des Informationsschreiben vom … (Anlage B 4, Bl. 140 d.A.) hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich dort nur um Kameratrappen handelt. Schließlich musste er angesichts der Verbindlichkeit einer durch die Mieter unterzeichneten Erklärung im Fall einer Überprüfung durch seine Mieter mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Die Kläger haben darüber hinaus nicht bewiesen, dass eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist, weil die Kläger eine Überwachung durch Kameras ernsthaft befürchten mussten (sog. Überwachungsdruck). Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine (Video-)Kamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. 16.03.2010 – VI ZR 176/09, Rn. 13; Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 265/10 -, Rn. 9, jew. zit. n. juris).

Vorliegend haben die Beklagten zwar nicht bewiesen, dass den Klägern schon seit dem Frühjahr 2008 bekannt war, dass es sich lediglich um Kameratrappen handelte, was einer Duldungspflicht gleich gestanden hätte. Insoweit waren die Angaben der Zeugen … und … nicht hinreichend konkret und das Gericht ist zudem nicht überzeugt davon, dass die Aussagen entsprechenden Realitätsbezug haben. So sagte der Zeuge … zunächst aus, der Herr … habe mit einem dem Zeugen unbekannten Mann am Zaun geredet und ihm mitgeteilt, dass es sich nur um Attrappen handele. Dann verwickelte der Zeuge sich jedoch in Widersprüche, indem er angab, der Mann habe dies reaktionslos hingenommen, im Anschluss dann aber ausführte, der habe aktiv geäußert, die Attrappen störten ihn nicht. Zudem konnte der Zeuge keine weiteren Details des Gesprächs wiedergeben. Schließlich musste er einräumen, sich an den Vorgang ursprünglich gar nicht mehr erinnert zu haben und erst nach einem Gespräch mit Herrn … seine Erinnerung wieder erlangt zu haben. Aufgrund dieser Umstände ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Zeuge Aussagen getroffen hat, die tatsächlich seiner Erinnerung entsprachen.

Das Gericht folgt auch nicht der Angabe der Zeugin …, sie könne sich an ein Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn … erinnern, in welchem der Kläger geäußerte habe, ihm seien die Attrappen egal. De Zeugin stellte die Erinnerung an dieses Gespräch zunächst als eine Selbstverständlichkeit dar, musste aber auf weitere Nachfrage einräumen, dass das Gespräch an ihr „vorbeigeflogen“ sei und gab schließlich an dass sie sich erst an das Gespräch erinnert habe, nachdem sei die Ladung erhalten und mit Herrn … gesprochen habe. Das Gericht geht daher ebenfalls nicht davon aus, dass die Zeugin eigene, aktive Erinnerungen an ein solches Gespräch hat, zumal sie keinerlei Details des weiteren Gesprächsinhalts wiedergeben konnte.

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände erscheint die Befürchtung der Überwachung, unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Objekten um funktionsfähige Geräte oder lediglich Attrappen handelt, aber nicht objektiv nachvollziehbar i.S.d. o.g. Rechtsprechung.

Bei den vermeintlichen Kameras handelt es sich um solche, die keine Schwenkvorrichtung haben und die nach dem Vortrag des Klägers, wenn sie in ihrer Ausrichtung verändert werden sollen, manuell unter Einsatz einer Leiter bedient werden müssen. Eine Erfassung des klägerischen Grundstücks wäre daher nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich. Dies spricht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade dagegen, dass die Kläger in Zukunft damit rechnen müssen, ihr Grundstück werde überwacht (BGH, Urt. v. 16.03.2010 – VI ZR 176/09 -, Rn. 14, juris).

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Die nachbarlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien sind kein objektiver Anhaltspunkt für eine ernsthaft zu befürchtende Überwachung durch die Beklagten. Es ist bereits nicht klar nachvollziehbar, ob von den Beklagten der Impuls zu den nachbarlichen Zerwürfnissen ausging. Ferner kann das Gericht nicht ausschließen, dass die Kameras – sollten sie denn funktionsfähig sein – nur der Abschreckung von Einbrechern, nicht jedoch der Überwachung dienten. Die Kläger stellen dies zwar in Abrede, haben aber keine objektiven, dem Beweis zugänglichen Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Überwachung ihres Grundstücks nahe legen.

Schließlich haben die Kläger nicht bewiesen, dass die Objekte in der … vormals auf ihr Grundstück ausgerichtet gewesen sind, was zumindest ein Indiz für eine durch die Beklagten initiierte Überwachung sein könnte. Zwar hat der Kläger in der informatorischen Anhörung angegeben, dass mit dem Weitwinkel sein Garten erfasst worden sei. Dem stehen aber die Angaben des Beklagten 1) entgegen, der ausführte, die Attrappen seien niemals auf das Grundstück der Kläger ausgerichtet gewesen. Die Zeugin … war zu diesem Umstand nicht zu hören, da nach dem Vortrag des Klägers in seiner informatorischen Anhörung entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag die Zeugin nicht beobachtet hat, dass die Kameras in ihrer Ausrichtung verändert wurden. Vielmehr gab der Kläger in der informatorischen Anhörung an, die Zeugin habe ein hektisches Treiben auf dem Grundstück der Beklagten nach den anwaltlichen Schreiben beobachtet, was per se unergiebig ist. Weiter dazu befragt gab der Kläger an, die Zeugin habe beobachtet, wie Kameras an der Hausnummer … angebaut worden seien, was für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Nochmals durch den Dezernenten dazu befragt, führte der Kläger schließlich aus, das Aufbauen der Kameras im Haus … und … sei in einem „Aufwasch“ gegangen. Auch auf nochmalige Nachfrage führte der Kläger nicht aus, die Zeugin … habe eine Veränderung in der Ausrichtung der Kameras beobachtet. Insoweit bestätigte der Kläger seinen schriftsätzlichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung 26.04.2016 nicht. Dementsprechend war dem Beweisantritt nicht nachzukommen. Es war vielmehr nach Beweislast zu entscheiden.

Mangels Hauptanspruchs besteht weder ein Anspruch auf die Zinsen noch auf die mit dem Antrag 3) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kläger.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

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