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Unterlassungsanspruch des Parkens ohne Parkschein auf gebührenpflichtigem Parkplatz

AG Nürnberg – Az.: 36 C 7252/18 – Urteil vom 08.07.2019 

1. Das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 28.02.2019 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Berufung zugelassen wird.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch.

Die Klägerin unterhält in der … eine private Parkfläche. Diese stellt sie gemäß ihrer allgemeinen Vertrags- und Einstellbedingungen gegen Gebühr zum Parken zur Verfügung.

Am 11.01.2018 war der PKW VW silber, amtliches Kennzeichen … gegen 14.58 Uhr auf diesem Parkplatz abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein im Fahrzeug ausgelegt war.

Halterin dieses Fahrzeuges war die Beklagte, die als Fahrzeugvermieterin tätig ist. Zum Zeitpunkt des Parkvorganges war dieses Fahrzeug an die Firma … vermietet.

Dieser Umstand wurde der Klägerseite mit Schriftsatz vom 21.12.2018 mitgeteilt.

Mit den Schreiben vom 23.03.2018 und 18.06.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Entgeltes und Schadenersatz auf. Eine Unterlassungserklärung wurde von der Beklagten nicht abgegeben.

Die Klägerin trägt vor, der Parkplatz sei als gebührenpflichtig ausreichend kenntlich gemacht worden. Die Beklagte hafte jedenfalls auch als Störerin, insbesondere habe sie den tatsächlichen Fahrer ermitteln müssen. Auch ein einmaliger Parkvorgang begründe bereits die Wiederholungsgefahr.

Am 28.02.2019 erging ein Endurteil des AG Nürnberg mit folgendem Inhalt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht grundsätzlich gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung des Parkens ohne Parkschein auf dem als gebührenpflichtig ausgezeichneten Parkplatzes der Klägerin in der … zu. Insoweit schließt sich das Gericht der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Nürnberg insoweit an.

II.

Maßgebend für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB ist jedoch, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr ist zum einen bereits dadurch begründet, dass ein Verstoß gegen § 858 BGB durch Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Privatgrundstück vorgenommen wird. Vorliegend ist jedoch nicht die Beklagte selbst diejenige die ihr Fahrzeug auf dem Grundstück der Klägerin abgestellt hat, sondern die Beklagte hat das Fahrzeug lediglich weitervermietet.

III.

Die Beklagte ist als Zustandsstörerin ebenfalls verantwortlich.

Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der in Anspruch genommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zur Beseitigung hat, darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zuzurechnen sein (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 Rdnr. 21).

In dieser Entscheidung hat der BGH unter anderem unter Randnummer 22 eindeutig entschieden, dass auch das freiwillige Überlassen eines Fahrzeuges an eine weitere Person die Störereigenschaft begründen kann.

IV.

Unterlassungsanspruch des Parkens ohne Parkschein auf gebührenpflichtigem Parkplatz
(Symbolfoto: Gold Picture /Shutterstock.com)

Vorliegend ist die Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Zwar ist das erstmalige Abstellen durch den Täter selbst ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Bei der Begehung und Inanspruchnahme im Rahmen eines Störerzustandes ist hierüber hinaus aber zu prüfen, ob der Halter auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dies wurde vom BGH (vgl. a.a.O., Rdnr. 27) bejaht, soweit der Halter auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Dieses Verhalten macht nach den Ausführungen des BGH künftige Besitzstörungen wahrscheinlich.

Vorliegend ist festzustellen, dass die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 21.12.2018 im Rahmen der Klageerwiderung, zugegangen der Klägerin am 31.12.2018, mitgeteilt hat, dass das Fahrzeug an die … vermietet war. Damit ist die Beklagte mit der Klageerwiderung ihrer Auskunftspflicht betreffend der tatsächlich nutzenden Person nachgekommen. Insoweit ist die Wiederholungsgefahr mit Zugang dieses Schriftsatzes an die Klägerin und deren Kenntnis von der Weitervermietung weggefallen.

Das Gericht geht ausdrücklich nicht davon aus, dass die Beklagte auch verpflichtet war, bei der Mieterin als juristischer Person den tatsächlichen Fahrer als natürliche Person zu ermitteln. Ausreichend ist, die Mieterin, das heißt vorliegend die juristische Person …, an die Klägerin weiterzugeben.

Maßgebend für die Begründetheit der Klage ist das Ende der mündlichen Verhandlung. Am Ende der mündlichen Verhandlung war aufgrund des Tatsachenvortrages der Beklagten der Klägerin die Mieterin bekannt.

Mangels Vorliegens der Wiederholungsgefahr war zu diesem Zeitpunkt die Klage unbegründet.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.02.2019 im Hinblick auf die Erörterung der insoweit rechtlichen Fragen im Termin noch weitere tatsächliche Ausführungen dahingehend tätigte, dass ihr die Existenz der … erstmals mit der Klageerwiderung bekannt wurde, insbesondere sich die Beklagte vorab nicht geäußert habe, ist dies – unabhängig davon, ob der Schriftsatz überhaupt gemäß § 296a ZPO zuzulassen war – nicht geeignet, die Begründetheit der Klage herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Das Urteil wurde am 28.03.2019 zugestellt. Auf die Gehörsrüge vom 11.04.2019 wurde das Verfahren fortgesetzt.

Die Klägerin beantragt nunmehr die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.03.2019 dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, es ab sofort zu unterlassen, den von ihr gehaltenen PKW silber, amtliches Kennzeichen … unberechtigt auf dem Parkgelände der Klägerin in der … selbst abzustellen bzw. durch eine Dritte Person dort abstellen zu lassen, sowie der Beklagten für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung in Ziffer I des Klageantrages vom 17.10.2018 ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Desweiteren die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Gehörsrüge und Klageabweisung.

Eine Störerhaftung sei aus keinem Gesichtspunkt gegeben, sie sei im Vorfeld des Verfahrens auch nicht konkret aufgefordert worden, den Mieter zu benennen. Im Übrigen sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben.

Bezüglich der Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Gehörsrüge ist in nur teilweise begründet.

1. Die Frist zur Einlegung wurde eingehalten, § 321a II ZPO, die Formalien wurden beachtet. Die Nichtzulassung der Berufung kann im Rahmen des § 321a ZPO gerügt werden, (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 512, Randnr. 41).

2. Die Klägerin hat für die Entscheidung die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Absatz 4 ZPO beantragt. Das Gericht hat hierzu im Urteil vom 28.02.2019 keine Entscheidung getroffen, insbesondere zum Nachteil der Klägerin die Berufung nicht zugelassen, obwohl diese entsprechenden Sachvortrag tätigte.

Die Berufung ist gemäß § 511 Absatz 4 ZPO zuzulassen, da die vorliegende Streitfrage keinen Einzelfall darstellt und insoweit wegen des regelmäßigen Streitwertes bis 600,00 € auch keine obergerichtliche Rechtsprechung existiert und eine einheitliche Rechtsprechung erforderlich ist.

3. Im Übrigen bleibt das Endurteil vom 28.02.2019 aufrechterhalten, auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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