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Unterlassungsanspruch einer Negativ-Bewertung in Online-Bewertungsportal

Das Landgericht Frankenthal entschied, dass unwahre Tatsachenbehauptungen in Online-Bewertungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und untersagt werden können. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass die Praxis des Anbietens von Gutscheinen für zeitnahe Bewertungen in Anwesenheit des Unternehmers als zulässige Meinungsäußerung zu werten ist, um die Glaubwürdigkeit von Online-Bewertungen zu wahren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 18/23

✔ Kurz und knapp


  • Das Gericht bestätigt einen Unterlassungsanspruch gegen die Bewertung, da die Behauptung eines verursachten und nicht reparierten Schadens unwahr ist.
  • Unwahre Tatsachenbehauptungen sind keine geschützte Meinungsäußerung und müssen unterlassen werden.
  • Das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt das Interesse des Beklagten an der Verbreitung der unwahren Behauptung.
  • Der Beklagte konnte die Richtigkeit seiner Behauptung nicht beweisen, obwohl er dafür beweisbelastet war.
  • Die übrigen Behauptungen in der Bewertung (Angebot von Geld für positive Bewertung) sind nicht zu unterlassen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgehoben.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Negativ-Bewertungen im Internet: Wann können Unternehmen Klagen

Heutzutage nimmt das Online-Bewertungswesen einen immer größeren Stellenwert ein. Verbraucher informieren sich vor Käufen oder Inanspruchnahme von Leistungen häufig ausführlich über die Erfahrungen anderer Nutzer in einschlägigen Portalen. Solche Bewertungen können für Unternehmen daher durchaus existenzielle Bedeutung haben. Zugleich werfen Negativ-Bewertungen rechtliche Fragen auf. Wann können Unternehmen solche Bewertungen als unzulässig einstufen und ihre Unterlassung gerichtlich erwirken? Das Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz ist hier oft komplex. Im Folgenden werden wir anhand eines aktuellen Gerichtsurteils näher beleuchten, wo hier die Grenzen gezogen werden.

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Als erfahrener Rechtsberater weiß ich, wie belastend und komplex die rechtliche Situation für Unternehmen sein kann, wenn negative und möglicherweise unberechtigte Bewertungen im Internet veröffentlicht werden. Viele Mandanten sehen sich mit der Herausforderung konfrontiert, ihre Reputation und ihr gutes Ansehen zu schützen, während sie gleichzeitig die Meinungsfreiheit respektieren müssen.

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✔ Der Fall vor dem Das Landgericht Frankenthal


Unterlassungsanspruch wegen negativer Online-Bewertung

Negative Bewertung
(Symbolfoto: chaylek /Shutterstock.com)

Der Kläger, ein Betreiber eines Umzugsunternehmens, wurde von dem Beklagten für einen Umzug innerhalb der Stadt beauftragt. Am Ende des Umzugs unterschrieb der Beklagte ein Abnahmeprotokoll, das den einwandfreien Zustand der transportierten Möbelstücke bestätigte. Einige Monate später veröffentlichte der Beklagte eine negative Bewertung über das Unternehmen des Klägers auf Google. Darin behauptete er, dass ein Möbelstück beschädigt worden sei und entgegen dem Versprechen des Unternehmens der Schaden nicht behoben wurde. Zudem äußerte der Beklagte, dass ihm Geld für eine Bewertung angeboten wurde und er diese in Anwesenheit des Klägers verfassen musste.

Diese Behauptungen sah der Kläger als rufschädigend und unwahr an. Er argumentierte, dass seine Mitarbeiter keinen Schaden verursacht hätten und dass er lediglich aus Kulanz angeboten habe, einen vermeintlichen Schaden zu begutachten und gegebenenfalls zu beheben. Der Kläger forderte den Beklagten zur Unterlassung und zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten auf.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Landgericht Frankenthal entschied, dass der Beklagte es zu unterlassen habe, die behaupteten Schäden und das gebrochene Versprechen der Reparatur öffentlich zu verbreiten. Diese Behauptungen stellten unwahre Tatsachen dar und verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Das Gericht stellte klar, dass unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und in diesem Fall das Recht des Klägers auf Schutz seiner Ehre und sozialen Anerkennung überwiegt.

Das Gericht konnte aufgrund der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Mitarbeiter des Klägers den Schaden verursacht hatten oder dass eine entsprechende Reparaturzusage nicht eingehalten wurde. Die Zeugenaussagen und die Angaben der Parteien reichten nicht aus, um den Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Beklagten zu belegen. Insbesondere war es unglaubwürdig, dass der Beklagte den Schaden bei der Abnahme nicht bemerkt haben soll.

Konsequenzen für den Beklagten

Da der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte und die Bewertung weiterhin online verfügbar war, sah das Gericht eine Wiederholungsgefahr. Es erging daher ein Unterlassungsurteil mit einer Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für den Fall der Zuwiderhandlung.

Rechtliche Bewertung der weiteren Behauptungen

Bezüglich der Behauptung, der Kläger habe dem Beklagten Geld für eine Bewertung angeboten, entschied das Gericht zugunsten des Beklagten. Es stellte fest, dass der Kläger tatsächlich einen Gutschein angeboten hatte, wenn eine Bewertung noch am Tag des Umzugs abgegeben würde. Diese Vorgehensweise, bei der die Bewertung in Anwesenheit des Klägers erfolgen sollte, wurde vom Gericht als zulässige Meinungsäußerung bewertet, die den Tatsachenkern der beanstandeten Äußerung nicht widerlegte.

Das Gericht betonte, dass die Öffentlichkeit ein starkes Interesse an der Aufdeckung solcher Praktiken habe, um die Glaubwürdigkeit von Online-Bewertungen zu wahren. Der Kläger musste diese wahren Tatsachenbehauptungen hinnehmen, da sie zur Transparenz und Ehrlichkeit im Bewertungssystem beitrugen.

Kostenteilung und Nebenentscheidungen

Die Klage auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten wurde abgewiesen, da der Kläger eine umfassende Unterlassungserklärung gefordert hatte, die teilweise nicht gerechtfertigt war. Daher wurde eine Aufteilung der Rechtsanwaltskosten nicht als möglich erachtet.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil zeigt die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten bei Online-Bewertungen. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt und können untersagt werden. Dagegen sind wahre Tatsachen, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, hinzunehmen, sofern ein öffentliches Interesse besteht. Entscheidend ist die sorgfältige Prüfung des Wahrheitsgehalts der Äußerungen. Transparenz bei Bewertungsanreizen dient der Glaubwürdigkeit des Bewertungssystems und liegt im öffentlichen Interesse.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Unterlassungsanspruch wegen negativer Online-Bewertung


Wann können negative Online-Bewertungen rechtlich beanstandet werden?

Negative Online-Bewertungen können rechtlich beanstandet werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Zunächst ist es wichtig, zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden. Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage, die objektiv überprüfbar ist, wie zum Beispiel „Das Unternehmen hat mein Möbelstück beschädigt“. Eine Meinungsäußerung hingegen drückt eine subjektive Einschätzung aus, wie „Ich finde den Service schlecht“.

Tatsachenbehauptungen müssen wahr sein, um rechtlich zulässig zu sein. Wenn eine Tatsachenbehauptung unwahr ist und den Ruf eines Unternehmens schädigt, kann das Unternehmen rechtliche Schritte einleiten. Der Verfasser der Bewertung trägt die Beweislast für die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen. Gelingt ihm der Beweis nicht, kann das Unternehmen die Löschung der Bewertung verlangen und gegebenenfalls Schadensersatz fordern.

Meinungsäußerungen sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt, solange sie nicht beleidigend oder verleumderisch sind. Eine Meinungsäußerung darf emotional und subjektiv sein, muss aber die Grenzen der Schmähkritik und Beleidigung wahren. Wenn eine Bewertung beleidigende Äußerungen oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, kann sie ebenfalls rechtlich beanstandet und gelöscht werden.

Die Prüfpflichten der Bewertungsportale spielen ebenfalls eine Rolle. Bewertungsportale sind verpflichtet, auf Beschwerden über rechtswidrige Bewertungen zu reagieren. Sobald ein Portalbetreiber Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung erlangt, muss er die Bewertung prüfen und gegebenenfalls entfernen. Diese Prüfpflicht besteht jedoch erst nach einem konkreten Hinweis auf die Rechtsverletzung.

Ein praktisches Beispiel: Ein Kunde behauptet in einer Bewertung, dass ein Umzugsunternehmen ein Möbelstück beschädigt hat. Das Unternehmen bestreitet dies und fordert die Löschung der Bewertung. Der Kunde muss nun beweisen, dass die Behauptung wahr ist. Gelingt ihm das nicht, muss die Bewertung gelöscht werden, da sie rufschädigend und unwahr ist.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass negative Bewertungen rechtlich beanstandet werden können, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder beleidigend sind. Bewertungsportale müssen auf entsprechende Hinweise reagieren und die Bewertungen prüfen. Die Beweislast für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen liegt beim Verfasser der Bewertung.

Welche Rechte haben Unternehmen, wenn sie sich durch eine Online-Bewertung in ihrem Ansehen geschädigt sehen?

Unternehmen, die sich durch eine Online-Bewertung in ihrem Ansehen geschädigt sehen, haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen. Zunächst können sie einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dieser Anspruch kann durch eine Abmahnung durchgesetzt werden, in der der Verfasser der Bewertung aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte der Verfasser diese Erklärung nicht abgeben, kann das Unternehmen eine einstweilige Verfügung oder Klage auf Unterlassung und Schadensersatz erheben.

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Löschung der negativen Bewertung. Unternehmen können die jeweilige Plattform kontaktieren und die Löschung der Bewertung beantragen, wenn diese gegen die Richtlinien der Plattform oder geltendes Recht verstößt. Bewertungsportale sind verpflichtet, bei rechtswidrigen Bewertungen unverzüglich tätig zu werden. Sollte die Plattform trotz nachgewiesener Rechtswidrigkeit keine Löschung vornehmen, steht dem Unternehmen der Rechtsweg gegen das Portal selbst offen.

Schadensersatzansprüche können ebenfalls geltend gemacht werden, wenn die negative Bewertung das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens verletzt. Dies kann der Fall sein, wenn die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält oder eine Schmähkritik darstellt. Der Schadensersatzanspruch umfasst sowohl materielle Schäden, wie entgangenen Gewinn, als auch immaterielle Schäden, wie Rufschädigung. Unternehmen müssen jedoch nachweisen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Bewertung und dem entstandenen Schaden besteht.

Die Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich auch negative Bewertungen, solange sie auf wahren Tatsachen beruhen und keine Beleidigungen oder Verleumdungen enthalten. Bewertungen, die auf subjektiven Eindrücken basieren, sind in der Regel zulässig, es sei denn, sie überschreiten die Grenzen zur Schmähkritik oder enthalten unwahre Tatsachenbehauptungen.

Unternehmen sollten zunächst versuchen, den Dialog mit dem Verfasser der Bewertung zu suchen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Konsultation eines Anwalts ratsam, um die rechtlichen Schritte zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen.

Wo liegt die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und unzulässiger Schmähkritik bei Online-Bewertungen?

Die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und unzulässiger Schmähkritik bei Online-Bewertungen ist ein komplexes Thema, das eine sorgfältige Abwägung zwischen verschiedenen Grundrechten erfordert. Meinungsfreiheit ist ein fundamentales Recht, das in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert ist und es jedem erlaubt, seine Meinung frei zu äußern. Dieses Recht findet jedoch seine Grenzen, wenn es mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kollidiert, das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt ist.

Meinungsäußerungen sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt, solange sie nicht beleidigend oder verleumderisch sind. Eine Meinungsäußerung darf subjektiv und emotional sein, muss aber die Grenzen der Schmähkritik und Beleidigung wahren. Schmähkritik liegt vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. In solchen Fällen tritt die Meinungsfreiheit hinter dem Ehrenschutz zurück, und eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte ist nicht erforderlich.

Tatsachenbehauptungen müssen wahr sein, um rechtlich zulässig zu sein. Wenn eine Tatsachenbehauptung unwahr ist und den Ruf eines Unternehmens schädigt, kann das Unternehmen rechtliche Schritte einleiten. Der Verfasser der Bewertung trägt die Beweislast für die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen. Gelingt ihm der Beweis nicht, kann das Unternehmen die Löschung der Bewertung verlangen und gegebenenfalls Schadensersatz fordern.

Die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfolgt anhand mehrerer Kriterien. Dazu gehören die Sachlichkeit der Äußerung, die Ausdrucksweise und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Eine sachliche Kritik, die auf wahren Tatsachen beruht und in einer angemessenen Ausdrucksweise vorgebracht wird, genießt in der Regel den Schutz der Meinungsfreiheit. Dagegen sind beleidigende, herabwürdigende oder unwahre Äußerungen unzulässig und können rechtlich verfolgt werden.

Ein praktisches Beispiel: Ein Kunde schreibt in einer Online-Bewertung, dass ein Restaurant unhygienisch sei und er dort eine Lebensmittelvergiftung erlitten habe. Wenn diese Behauptung unwahr ist und der Kunde dies nicht beweisen kann, handelt es sich um eine rufschädigende Tatsachenbehauptung, die rechtlich beanstandet werden kann. Wenn der Kunde hingegen schreibt, dass er das Essen geschmacklich schlecht fand, handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die durch die Meinungsfreiheit geschützt ist, solange sie nicht beleidigend formuliert ist.

Bewertungsportale haben ebenfalls eine Prüfpflicht. Sobald ein Portalbetreiber Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung erlangt, muss er die Bewertung prüfen und gegebenenfalls entfernen. Diese Prüfpflicht besteht jedoch erst nach einem konkreten Hinweis auf die Rechtsverletzung.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und unzulässiger Schmähkritik bei Online-Bewertungen dort verläuft, wo die Äußerung nicht mehr sachlich ist und die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Bewertungsportale müssen auf entsprechende Hinweise reagieren und die Bewertungen prüfen. Die Beweislast für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen liegt beim Verfasser der Bewertung.

Welche Rolle spielt es für die Zulässigkeit einer Online-Bewertung, ob die getroffenen Aussagen wahr sind?

Die Wahrheit der getroffenen Aussagen spielt eine zentrale Rolle für die rechtliche Einordnung einer Online-Bewertung. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich unzulässig und können einen Unterlassungsanspruch auslösen. Dies bedeutet, dass der Verfasser der Bewertung verpflichtet werden kann, die unwahre Behauptung zu löschen und zukünftig zu unterlassen.

Tatsachenbehauptungen beziehen sich auf objektiv überprüfbare Ereignisse oder Zustände. Wenn ein Kunde beispielsweise behauptet, ein Unternehmen habe ein Möbelstück beschädigt, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Kann der Kunde diese Behauptung nicht beweisen, muss er sie löschen. Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass der Kunde die Beweislast trägt und die behaupteten Tatsachen nachweisen muss. Gelingt ihm dies nicht, ist die Behauptung zu entfernen.

Meinungsäußerungen hingegen sind subjektive Bewertungen und fallen grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Aussagen wie „Ich war mit dem Service nicht zufrieden“ sind zulässig, solange sie keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen enthalten. Die Meinungsfreiheit endet dort, wo unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik beginnen. Schmähkritik liegt vor, wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.

Die Beweislastverteilung ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Der Verfasser einer negativen Bewertung muss die der Bewertung zugrundeliegenden Tatsachen beweisen können. Kann er dies nicht, hat das betroffene Unternehmen einen Anspruch auf Löschung der Bewertung. Dies gilt insbesondere für Bewertungen, die rufschädigende Tatsachenbehauptungen enthalten. Das Unternehmen muss jedoch nachweisen, dass die Behauptungen unwahr sind, um einen Löschungsanspruch durchzusetzen.

Bewertungsportale sind verpflichtet, bei Kenntnis von rechtswidrigen Bewertungen tätig zu werden und diese zu entfernen. Dies gilt insbesondere, wenn die Rechtswidrigkeit der Bewertung offensichtlich ist. Plattformbetreiber haften als Störer für die Inhalte ihrer Nutzer, sobald sie von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangen. Daher ist es wichtig, dass betroffene Unternehmen die Plattformen klar und eindeutig auf die rechtswidrigen Inhalte hinweisen.

In der Praxis ist es oft ratsam, zunächst eine außergerichtliche Einigung anzustreben, indem der Verfasser der Bewertung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Sollte dies nicht erfolgreich sein, kann der Rechtsweg beschritten werden, um die Löschung der Bewertung und gegebenenfalls Schadensersatz zu erwirken.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB: Der Kläger kann vom Beklagten die Beseitigung der negativen Bewertung und die Unterlassung zukünftiger ähnlicher Äußerungen verlangen, wenn diese sein Persönlichkeitsrecht verletzen.
  • Art. 5 Abs. 1 GG: Der Beklagte kann sich auf sein Recht der Meinungsfreiheit berufen.
  • Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG: Das Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht auf Schutz der persönlichen Ehre, des Klägers muss berücksichtigt und gegen die Meinungsfreiheit des Beklagten abgewogen werden.
  • § 186 StGB (Üble Nachrede): Die Bewertung des Beklagten könnte den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, die den Kläger in der öffentlichen Meinung herabwürdigen.
  • § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB: Wenn der Kläger den Anspruch auf Unterlassung auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer Verletzung des § 186 StGB stützt, dann trägt der Beklagte die Beweislast dafür, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Das Landgericht Frankenthal

LG Frankenthal – Az.: 6 O 18/23 – Urteil vom 22.05.2023

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger die folgende Behauptung aufzustellen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten:

„[…] aber gab es Schaden an einem Möbelstück und entgegen dem, was uns versprochen wurde, die Schaden sind nicht nachträglich repariert worden. Hättet die Firma es ernst uns gesagt, wurde die Bewertung vielleicht höher sein. […]

wenn dies geschieht wie in der nachfolgend als Screenshot eingeblendeten …-Bewertung:

frei abrufbar unter der URL:

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger betreibt in … ein Umzugsunternehmen. Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Durchführung seines Umzugs innerhalb … am 04.05.2021. Zum Ende des Umzugs unterschrieb der Beklagte ein mit „Abnahmeprotokoll“ betiteltes Formular, in dem er bestätigte, dass er die transportierten Gegenstände kontrolliert habe und dass diese intakt seien. Einige Monate später veröffentlichte der Beklagte eine Bewertung des klägerischen Unternehmens mit einem Stern bei Google mit folgendem Inhalt:

… Diese Bewertung wird bei … und in der …-Suche angezeigt und ist für jedermann frei abrufbar. Das …-Profil des Klägers mit der entsprechenden Durchschnittsbewertung ist das Erste, was eine Person, die auf … nach der Firma des Klägers sucht, angezeigt bekommt. Daher hat der Eintrag für den Kläger eine herausragende repräsentative Bedeutung. Mit Schreiben vom 27.09.2021 mahnte der Kläger den Beklagten über seine Prozessbevollmächtigten ab.

Der Kläger behauptet, der Beitrag des Beklagten enthalte unwahre Tatsachenbehauptungen, die für ihn rufschädigend seien. Seine Mitarbeiter hätten keinen Schaden verursacht; auch habe er nicht versprochen, einen solchen zu beseitigen. Allein aus Gründen der Kundenzufriedenheit habe er angeboten, dass der Schaden angesehen und beseitigt werde, wenn dies ihm mit nur leichtem Aufwand möglich sei. Er habe dem Beklagte auch kein Geld für eine Bewertung angeboten, sondern einen …-Gutschein für den Fall, dass noch am Tag des Umzugs eine Bewertung bei … eingestellt werde. Diese habe nicht in seiner Anwesenheit abgegeben werden müssen, sondern es sei auch möglich gewesen, diese zu erstellen, während der Umzug von ihm und seinen Mitarbeitern abgeschlossen wurde. Er ist daher der Ansicht, der Beklagte sei zur Unterlassung verpflichtet. Außerdem sei dieser verpflichtet, ihm die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Er beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf ihn die folgenden Behauptungen aufzustellen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten:

„[…] aber gab es Schaden an einem Möbelstück und entgegen dem, was uns versprochen wurde, die Schaden sind nicht nachträglich repariert worden. Hättet die Firma es ernst uns gesagt, wurde die Bewertung vielleicht höher sein. […

Zudem fande ich besorgniserregend, dass ich Geld für eine Bewertung angeboten wurde, was in sich selbst ok ist, aber die Bewertung musste ich vor dem Vorgesetzer/Eigentümer der Firma schreiben. Das schadet meiner Ansicht nach die Glaubwürdigkeit der Bewertungen. […]“,

wenn dies geschieht wie in der nachfolgend als Screenshot eingeblendeten …-Bewertung:

frei abrufbar unter der URL:

2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Zahlung der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber den Klägervertretern in Höhe von 818,20 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Tatsachen seien wahr. Die Mitarbeiter des Klägers hätten während des Umzugs eine Kommode beschädigt. Die Reparatur sei ihm noch am Umzugstag vom Kläger zugesagt worden. Der Kläger habe ihm außerdem einen Rabatt von 50,00 € versprochen, wenn er eine positive Bewertung bei … abgebe. Diese habe er in Anwesenheit des Klägers verfassen sollen. Der Kläger habe ihm dafür sein eigenes Handy zur Verfügung gestellt.

Das Gericht hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.05.2023 (Bl. 52 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist jedenfalls nach § 39 ZPO zuständig, da der Beklagte eine etwaige Unzuständigkeit nicht gerügt hat.

II. Die Klage ist aber nur teilweise begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB hinsichtlich der Behauptung, er bzw. sein Unternehmen habe einen Schaden am Umzugsgut verursacht, dessen Reparatur versprochen, aber nicht durchgeführt.

Der Anspruch folgt im Übrigen auch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, mithin aus der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.

a) Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zählt das Recht der persönlichen Ehre, mit welchem der Einzelne vor einer Miss- oder Nichtachtung seines Ansehens, mithin in seinem sozialen Geltungsanspruch gegenüber Dritten geschützt wird. Es findet seine Schranken gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer. Zu diesen Rechten gehört auch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK. Allerdings ist auch die Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet ihrerseits ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Diese sich gegenüberstehenden Positionen sind unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall betroffenen unterschiedlichen Interessen und des Ausmaßes der jeweiligen Beeinträchtigung in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung trägt (BVerfG, NJW 2014, 764 ff. m.w.N., st. Rspr.).

Vorliegend überwiegt das Schutzinteresse des Klägers den schutzwürdigen Belangen des Beklagten. Es liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Eine Verbreitung unwahrer Tatsachen ist rechtswidrig. Unwahre Tatsachenbehauptungen fallen von vornherein nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kein schützenswertes Gut (vgl. BVerfG, NJW-RR 2006, 1130 f.; BGH, BGHZ 199, 237 ff.). Gleiches gilt für unvollständige Tatsachenschilderungen oder das Erwecken von falschen Eindrücken (vgl. BGH, NJW 2006, 601 ff.; BGH, NJW 2004, 598 ff.). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen besteht also grundsätzlich kein Rechtfertigungsgrund, da diese schon nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG umfasst sind. Insoweit überwiegt vorliegend das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 GG gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung, seiner (Berufs-)Ehre und seines Gewerbebetriebs den von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Beklagten an der Veröffentlichung und Kommunikation der streitgegenständlichen Bewertung.

Bei der Einordnung einer Aussage als Meinungsäußerung oder Tatsachenäußerung ist zunächst der objektive Sinn der Äußerung zu ermitteln (vgl. BVerfG NJW 2012, 1643 ff.; NJW 2012, 2193 ff.; BGH NJW 2008, 2110 ff.). Hierbei kommt es weder auf die subjektive Ansicht des sich Äußernden noch auf das subjektive Verständnis des Betroffenen an. Maßgeblich ist vielmehr der Sinn, den die Äußerung nach Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (vgl. BVerfG NJW 2013, 217 ff.). Eine Tatsachenbehauptung beschreibt wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis bzw. der objektiven Klärung zugängliche Umstände (vgl. BVerfG NJW 2006, 207 ff.; BVerfG NJW 2003, 1109 ff.). Dagegen liegt eine Meinungsäußerung vor, wenn diese in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist oder der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie sich nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BGH, AfP 2015, 425 ff.; BGH, MDR 2015, 150 ff. m.w.N.). Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, NJW 2013, 790 ff.; BVerfG, NJW-RR 2010, 470 ff.).

b) Die Äußerungen des Beklagten sind vor dem Hintergrund der oben dargelegten Maßstäbe als nicht gerechtfertigter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu qualifizieren. Die Aussage stellt eine üble Nachrede im Sinne von § 186 StGB dar, weshalb der Beklagte ausnahmsweise für deren Wahrheit beweisbelastet ist, diesen Beweis jedoch nicht erbringen konnte.

Der Beklagte bezichtigt den Kläger mit seiner zu unterlassenden Äußerung damit, einen Schaden verursacht, mithin seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt zu haben und seine daraufhin gegebene Zusage, den Schaden wiedergutzumachen, nicht eingehalten zu haben, was zwanglos eine Tatsachenbehauptung darstellt, die den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Durch die Veröffentlichung der Bewertung ist es auch zu einer Verbreitung im Sinne von § 186 StGB gekommen. Der Beklagte handelte vorsätzlich. Subjektiv ist Sinn und Zweck einer Bewertung, dass sie von Dritten zur Kenntnis genommen wird. Der objektive Sinngehalt ist für den Beklagten aus der Formulierung erkennbar gewesen.

Der beweisbelastete Beklagte konnte nicht nachweisen, dass tatsächlich ein Schaden vom Kläger bzw. seinen Mitarbeitern verursacht worden ist und dass der Kläger versprochen hat, den Schaden beseitigen zu lassen, dieses Versprechen aber nicht eingehalten hat. Werden auf Grund von unwahren Tatsachenbehauptungen zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit zwar nach allgemeinen Regeln beim Kläger. Eine Beweislastumkehr findet jedoch wie hier im Anwendungsbereich der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB statt, wonach eine Strafbarkeit besteht, wenn die Tatsachenbehauptung nicht erweislich wahr ist (BGH, NJW 1996, 131 ff.; BGH, GRUR 2014, 1126 ff.; BVerfG NJW 2016, 3360 ff.).

Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass seine Ehefrau den Schaden gegen Ende des Umzugs erstmals entdeckt habe. Das ist schwer nachvollziehbar, insbesondere, da der Beklagte nach seinen Angaben die Möbel 10-15 Minuten lang selbst inspiziert hat, bevor er das „Abnahmeprotokoll“ unterzeichnet hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er den 20-30 cm langen Schaden an der Oberseite der Kommode bei dieser Begutachtung nicht gesehen hat. Dies gilt umso mehr, als er nach seinen Angaben zu Beginn des Umzugs bereits ein lautes Geräusch gehört hatte und daher wissen musste, dass es an der Kommode zu einem Schaden gekommen war. Da hätte es, selbst bei Berücksichtigung des Stresses, den ein Umzug, noch dazu in Anwesenheit eines Säuglings, mit sich bringt, nahegelegen, nach genau diesem Schaden zu suchen. Entsprechendes gilt für die Aussage der Zeugin …, die Vergleichbares bekundet hat. Hier kommt noch hinzu, dass die Angaben der Zeugin … darüber, wer dem Kläger vor Ort den Schaden gezeigt oder ihn darauf angesprochen hat, sehr vage waren. Sie konnte dazu keine konkreten Angaben machen. Auch wusste sie nicht mehr genau, ob sie überhaupt dabei war.

Die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sprechen überdies gegen einen solchen Schaden. Hiernach war ein solcher am Umzugstag gar kein Thema, sondern wurde erst eine Woche später telefonisch gerügt. Die Einlassung des Klägers allein ist allerdings nicht besonders glaubhaft, da der Kläger im Rahmen des Rechtsstreits unterschiedlich vorgetragen hat. In der Klageschrift hat er noch behauptet, der Schaden sei zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nachträglich, gerügt worden und es hätten auch keinerlei Bemühungen stattgefunden, um den Schaden zu reparieren. Diesen Vortrag hat er im Laufe des Verfahrens korrigiert, wobei nicht zu vernachlässigen ist, dass der Beklagte vorgebracht hat, Beweise für die getätigten Anrufe zu haben.

Letztlich ist bei der Beweiswürdigung auch die Aussage des Zeugen … zu berücksichtigen. Dieser hatten an den konkreten Umzug zwar keinerlei Erinnerung. Er konnte lediglich mitteilen, dass er zweimal beim Beklagten gewesen sei; beim zweiten Mal zu dem Zweck, etwas zu reparieren. Der Zeuge hat aber äußerst glaubhaft bekundet, dass er einen Schaden, wie er hier ausweislich der Lichtbilder in der Anlage B 1, die dem Zeugen vorgehalten wurde, entstanden ist, bemerkt und auch gegenüber dem Beklagten angesprochen hätte. Er führe seit 30 Jahren Umzüge durch und dabei sei es seine Art, dass er für durch das Umzugsunternehmen verursachte Schäden sofort eine Ausgleichsleistung anbiete, wie z.B. der Anschluss der Waschmaschine oder das Aufhängen von Bildern. Der Zeuge hat dies sehr anschaulich geschildert. Bei seiner Aussage hat er Erinnerungslücken freimütig zugegeben, war den Wahrheitsgehalt seiner Aussage erhöht.

Allein die Tatsache, dass die Mitarbeiter des Klägers den Schaden versucht haben zu beseitigen, spricht nicht dafür, dass die Mitarbeiter des Klägers den Schaden verursacht haben, da eine solche Schadensbeseitigung auch aus Kulanz erfolgen kann, was laut Angaben des Klägers auch regelmäßig geschieht.

Insgesamt fällt es schwer zu glauben, dass der Beklagte das Umzugsunternehmen für einen vor dem Umzug oder nachträglich entstandenen Schaden verantwortlich machen will, es gibt aber so viele Anhaltspunkte, die gegen eine Verursachung durch das Umzugsunternehmen sprechen, dass das Gericht nicht in einem § 286 ZPO genügenden Maße überzeugt ist, so dass ein sog. non liquet besteht, das, wie oben ausgeführt, zu Lasten des Beklagten geht.

Eine weitere Beweisaufnahme, insbesondere durch Vernehmung des Beklagten als Partei, ist nicht zulässig. Eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO scheitert am fehlenden Einverständnis des Klägers, eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO am fehlenden Anbeweis.

c) Da der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hat und im Übrigen die Äußerung nach wie vor im Internet zu finden ist, besteht auch eine Wiederholungsgefahr.

d) Die Behauptung stellt zugleich den Tatsachenkern der an sich als Meinungsäußerung einzustufenden Behauptung „Hättet die Firma es ernst uns gesagt, wurde die Bewertung vielleicht höher sein“, welche daher ebenfalls zu unterlassen ist.

2. Keinen Unterlassungsanspruch hat der Kläger hingegen hinsichtlich der Behauptung, der Kläger habe dem Beklagten Geld für eine Bewertung bei … angeboten und der Beklagte habe diese Bewertung vor dem Eigentümer der Firma abgeben müssen.

Dieser Anspruch besteht weder nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB noch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 12 GG, Art. 8 EMRK noch nach §§ 1004, 824 BGB. Denn diese Äußerung ist wahr.

a) Bei der Behauptung, der Kläger habe dem Beklagten Geld für eine Bewertung angeboten und er habe diese „vor dem Eigentümer“ abgeben müssen, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich ist. Diese bildet zugleich den Tatsachenkern der im Anschluss angeführten Meinungsäußerung.

Die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung ergibt sich schon aus der Einlassung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 08.05.2023.

Hiernach biete er seinen Kunden einen …-Gutschein an, wenn sie unmittelbar am Tag des Umzugs, und zwar während der Kläger bzw. seine Mitarbeiter noch vor Ort seien, eine Bewertung bei … abgäben. Grund dafür sei, dass auf negative Bewertungen unmittelbar reagiert werden könne. Dies steigere die Kundenzufriedenheit.

Bei der Deutung von Äußerungen ist auch der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, NJW-RR 2017, 98 ff. m.w.N.).

Letztlich bedeutet die Äußerung des Klägers nichts anderes als dass der Kläger Kunden einen geldwerten Vorteil für den Fall einer Bewertung verspricht, wenn diese abgegeben wird, während er bzw. seine Mitarbeiter noch in der Wohnung sind. Dabei ist vorausgesetzt, dass der Kläger und seine Mitarbeiter die Bewertung vor Ort noch zur Kenntnis nehmen (um auf negative Bewertungen reagieren zu können, wie der Kläger vorbringt). Dieses Vorgehen ist geeignet, einen gewissen Druck auf die Kunden hinsichtlich des Inhalts der Bewertung auszuüben, da diese kaum in Anwesenheit der Mitarbeiter eine negative Bewertung abgeben werden, insbesondere dann nicht, wenn ihnen ein geldwerter Vorteil für die Abgabe der Bewertung versprochen wird. Dies gilt selbst wenn der geldwerte Vorteil nicht vom Inhalt der Bewertung abhängig gemacht wird. Genau dies ist aber das, was der Beklagte in seiner Bewertung anprangert. Dass u.U. nicht Geld, sondern ein geldwerter Gutschein versprochen wird, oder dass die Bewertung nicht „vor“ dem Kläger, sondern in Anwesenheit des Klägers verfasst werden soll, ist für diese Beurteilung nachrangig. Der Beklagte hat die Vorgänge in seiner Bewertung daher sinngemäß genauso geschildert wie der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung.

Ob der Kläger einen …-Gutschein im Wert von 20,00 € – 30,00 € oder einen Rabatt von 50,00 € angeboten hat, ist für diese Bewertung ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Kläger dem Beklagten sein eigenes Handy für die Erstellung der Bewertung zur Verfügung gestellt hat. Auf die Aussage der Zeugin … kommt es insoweit mithin nicht an. Die Aussage des Zeugen … war hinsichtlich dieser zweiten Behauptung gänzlich unergiebig, da der Zeuge sich an Gespräche vor Ort nicht erinnern konnte.

…-Bewertungen können nur dann ihren Zweck als Entscheidungshilfe für etwaige Kunden erfüllen, wenn sie ehrlich und wahrheitsgemäß sind. Deswegen besteht ein herausragendes Interesse der Öffentlichkeit daran, dass Missstände im Rahmen des Bewertungssystems aufgedeckt werden. Das Ausüben von Druck auf Kunden, eine positive Bewertung abzugeben, wie es hier der Fall ist, ist geeignet, die für den Kläger abgegebenen Bewertungen zu verfälschen und damit den Verkehr zu täuschen. Der Kläger hat die Verbreitung dieser wahren Tatsachenbehauptung hinzunehmen. Ein Ausnahmefall, in dem die Verbreitung von wahren Tatsachenbehauptungen untersagt werden kann (hierzu vgl. BVerfG NJW 2009, 3357 ff.; BGH, BGHZ 222, 196 ff.), ist vorliegend nicht gegeben.

b) Dass der geldwerte Vorteil nur bei einer positiven Bewertung versprochen wurde, was möglicherweise unwahr ist, hat der Beklagte in seiner veröffentlichten Bewertung nicht behauptet.

c) Bei dem Zusatz „Das schadet meiner Ansicht nach die Glaubwürdigkeit der Bewertungen.“ handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützt ist und auch nach Abwägung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK nicht untersagt werden kann.

3. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Anspruch folgt weder aus § 823 Abs. 1 BGB, noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, noch aus § 824 BGB noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB). Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Beklagten aufgefordert, eine vollumfängliche Unterlassungserklärung abzugeben. Hinsichtlich der Behauptung, der Kläger habe ihm Geld versprochen, war diese aber nicht geschuldet. Eine Aufteilung der Rechtsanwaltskosten auf die zwei unterschiedlichen Behauptungen ist nicht möglich.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

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