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Unterlassungsanspruch nach Tod des Unterlassungsschuldners mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig

BVerfG, Az.: 1 BvR 1291/87, Beschluss vom 05.03.1992

Gründe

I.

Unterlassungsanspruch nach Tod des Unterlassungsschuldners mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig
Symbolfoto: sergign / 123RF

1. Die Beschwerdeführerin ist Leiterin und Geschäftsführerin des Instituts für Demoskopie Allensbach GmbH. Beklagter des Ausgangsrechtsstreits war der zwischenzeitlich verstorbene Bayerische Ministerpräsident, Vorsitzende der CSU und Herausgeber der Zeitschrift Bayern-Kurier.

a) Die Ausgabe des Bayern-Kurier vom 13. August 1983 enthielt einen Artikel mit der Überschrift „Meinungsmache statt Meinungsforschung“, der auszugsweise wie folgt lautete:
Manipulationen mit dem Instrumentarium der Meinungsforschung erregen mit gutem Grund bei den Bürgern unseres Landes zunehmend Verdruß. Eklatante Fehlschüsse haben in letzter Zeit zusätzlich dazu beigetragen, manche Vertreter dieser Branche ins Zwielicht geraten zu lassen. … Das Institut für Demoskopie in Allensbach und deren Chefin, Frau Prof. N.-N., gerät bei diesem Stichwort allemal in ungutes Gerede…

Das Institut verlangte daraufhin von der CSU, der Verlegerin des Bayern-Kurier, im Wege der einstweiligen Verfügung des Abdruck einer Gegendarstellung. Der Antrag hatte in erster Instanz Erfolg (9 O 8409/83 LG München I). Auf die Berufung der CSU hob das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 1. August 1983 das Urteil des Landgerichts auf, weil das klagende Institut die Vollziehung der einstweiligen Verfügung binnen der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO versäumt hatte (21 U 3342/83).

b) Am 17. Oktober 1985 wurde der Beklagte in einer Sendung des ZDF mit dem Titel „Was nun, Herr S.?“ ausführlich interviewt. Zum Konzept der Sendung gehörte, daß der Befragte in der Art eines Assoziationsspiels auf vorgegebene Stichworte möglichst schnell sagte, was ihm dazu einfiel. Auf das Stichwort „N.-N.“ antwortete der Beklagte:

N.-N. – Ich bin hier ein schlechter, ein schlechter Auskunftspartner, denn Sie wissen, ich bin der Herausgeber des Bayern-Kurier. Sie hat einen Prozeß geführt mit dem Bayern-Kurier, der ihr einige, ja Manipulationen, wenn ich mich recht erinnere, nachgewiesen hat, und sie hat den Prozeß in allen Instanzen verloren.

2. Die Beschwerdeführerin nahm den Beklagten auf Unterlassung und Widerruf dieser Interviewäußerung in Anspruch (6 O 1356/86 LG München I). Mit Teilurteil vom 9. September 1986 verbot das Landgericht dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten: Der Bayern-Kurier hat Frau Prof. N.-N. Manipulationen nachgewiesen und sie hat den deshalb geführten Prozeß durch alle Instanzen verloren.

Zur Begründung führte das Landgericht aus: Bei der Äußerung handele es sich um eine Tatsachenbehauptung. Auch derjenige Äußerungsteil, wonach der Bayern-Kurier der Beschwerdeführerin Manipulationen nachgewiesen habe, stelle einen dem Beweis zugänglichen Sachverhalt dar. Diese Darstellung beziehe der durchschnittliche Fernsehzuschauer auf die Durchführung und Auswertung von Meinungsumfragen. Die Beschwerdeführerin werde so beschrieben, daß sie absichtlich und zielgerichtet auf die Ergebnisse irgendwie Einfluß nehme und sie steuere. Weder im Prozeß noch im Artikel des Bayern-Kurier seien der Beschwerdeführerin Manipulationen nachgewiesen worden.

Mit am 18. September 1987 verkündeten Urteil wies das Oberlandesgericht München unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage ab, soweit nicht hinsichtlich des Behauptungsteils, die Beschwerdeführerin habe den mit dem Bayern-Kurier geführten Prozeß in allen Instanzen verloren, der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus: Der Beschwerdeführerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu. Es handele sich nämlich um eine von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung. Nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittszuschauers seien Gegenstand des Prozesses Manipulationen gewesen, die der Bayern-Kurier der Beschwerdeführerin nachgewiesen habe. Diese Äußerung stelle keine Tatsachenbehauptung dar, weil jede Konkretisierung fehle, welcher Art die Manipulationen gewesen seien und wie der Nachweis erfolgt sei, sie bleibe vielmehr substanzarm. Im Beweiswege könne zwar geklärt werden, ob die Klägerin einen Rechtsstreit mit dem Bayern-Kurier geführt habe, nicht aber, ob dieser Prozeß Manipulationen und deren Nachweis zum Gegenstand hatte. Die Bezeichnung einer Handlungsweise als Manipulation sei eine subjektive Wertung, soweit sie nicht an bestimmte Tatsachen oder Geschehnisse anknüpfe. An einer solchen Konkretisierung fehle es. Die Äußerung des Beklagten enthalte keinen Hinweis auf den Artikel des Bayern-Kurier und dessen Vorwürfe. Auch als verdeckte Aussage könne dem Interview nicht entnommen werden, der Bayern-Kurier habe der Beschwerdeführerin Manipulationen nachgewiesen, die sich auf die Durchführung oder Auswertung von Meinungsumfragen bezögen. Unzulässig sei eine mit Art. 5 GG nicht zu vereinbarende weite Sinninterpretation, die auf Zusammenhänge abstelle, die der beanstandete Text nicht mit hinreichender Klarheit liefere. Die Behauptung, der Bayern-Kurier habe der Beschwerdeführerin Manipulationen nachgewiesen und sie habe einen deshalb geführten Prozeß verloren, sei geprägt durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens. Die Äußerung falle daher insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Werde von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern wolle der Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, dann seien Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter nicht eigentliches Ziel der Äußerung. Der Schutz des betroffenen Rechtsgutes trete um so weiter zurück, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handele. Die Revision wurde nicht zugelassen.

3. Mit der rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde wird ein Verstoß der Entscheidung gegen „Art. 2 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 GG“ gerügt. Die Beschwerdeführerin macht im wesentlichen geltend: Das Berufungsgericht habe die Äußerung fälschlich als Meinungsäußerung statt als Tatsachenbehauptung eingeordnet. In Wirklichkeit handele es sich um eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die weit weniger am Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG teilnehme. Im konkreten Fall müsse jedenfalls bei der Abwägung im Rahmen des Art. 5 Abs. 2 GG das schwer beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin den Vorrang genießen. Das abweichende Ergebnis des Oberlandesgerichts beruhe auf der Einordnung als Meinungsäußerung. Es sei jedoch durchaus im Beweiswege zu klären, ob der im Interview erwähnte Prozeß Manipulationen und deren Nachweis zum Gegenstand gehabt habe.

4. Das Bundesverfassungsgericht hat den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Beklagten und dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Nachfahren des Beklagten verneinen einen Grundrechtsverstoß. Der Minister hält die Verfassungsbeschwerde trotz des Ablebens des früheren Beklagten für zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin bestehe weiter. Zwar sei das Begehren auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Verurteilung zur Unterlassung erledigt. Der Ausspruch in der Hauptsache könne die Beschwerdeführerin aber weiter in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Jedenfalls bleibe sie durch die Kostenentscheidung des Berufungsurteils beschwert. Die Verfassungsbeschwerde sei aber unbegründet. Weil Werturteile weit stärker von der Meinungsfreiheit geschützt seien als Tatsachenbehauptungen, sei die Einordnung der Äußerung entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht habe ihren Sinn richtig ermittelt und sie zutreffend als Werturteil angesehen. Als Beteiligte im politischen Meinungskampf müsse die Beschwerdeführerin auch selbst polemische Kritik hinnehmen.

II.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muß noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (vgl. BVerfGE 33, 247 <257>; 81, 138 <140>). Hieran fehlt es.
1. Die mit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts angestrebte gerichtliche Entscheidung muß geeignet sein, die geltend gemachte Beschwer zu beseitigen oder wenigstens zu mildern. Die Beschwerdeführerin sieht durch die Abweisung der Unterlassungsklage ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Im Regelfall kann die von einem klageabweisenden Urteil ausgehende Grundrechtsverletzung dadurch behoben werden, daß nach einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht das zuständige Fachgericht über den Anspruch neu befindet und dabei der Klage stattgibt.

a) Diese Möglichkeit besteht hier jedoch nicht mehr. Im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung könnte die Beschwerdeführerin kein Urteil auf Unterlassung der Äußerung erreichen. Dies gilt auch, wenn ein Unterlassungsanspruch gegen den früheren Beklagten aus § 823 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB bestand. Dieser Anspruch kommt gegenüber den jetzigen Beklagten – den Erben –  nicht in Betracht. Diese haben selbst keine ehrbeeinträchtigende Äußerung abgegeben. Deshalb fehlt im Verhältnis zu ihnen schon die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung eines jeden Unterlassungsbegehrens ist (BGHZ 14, 163; Palandt/Thomas, BGB, 51. Aufl., Einf. vor § 823 Rdnr. 24 m.w.N.). Darüber hinaus geht aber auch ein gegen den früheren Beklagten gegebener Unterlassungsanspruch nicht nach §§ 1922, 1967 BGB auf die Erben über. Eine solche Rechtsnachfolge auf der Störerseite kommt nur bei einem Zustandsstörer, nicht aber bei einem reinen Handlungsstörer in Betracht (Medicus in MünchKomm zum BGB, Band 4, 2. Aufl, § 1004 Rdnr. 90; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rdnr. 21; Brehm, JZ 1972, S. 225 <228>; Heinze, Rechtsnachfolge in Unterlassen, Tübingen 1974, S. 254 <256>). Beim Handlungsstörer – hier: durch eine Äußerung – entfällt mit dem Fortfall des Störers zwangsläufig auch die Störung.
b) Deshalb hat sich ein Unterlassungsanspruch der Beschwerdeführerin mit dem Tod des früheren Beklagten erledigt. Nach Aufhebung des klageabweisenden Urteils durch das Bundesverfassungsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht könnte die Beschwerdeführerin dort nur die Erledigung der Hauptsache erklären. Falls die Beklagten dem zustimmten, erginge gemäß § 91 a ZPO lediglich ein Kostenbeschluß. Widersprächen die Beklagten der Erledigung, läge in der dann einseitigen Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin der Antrag festzustellen, daß die Hauptsache erledigt sei. Hingegen kann die Beschwerdeführerin in keinem Fall mehr das begehrte Unterlassungsurteil erstreiten, in dessen Versagung sie die Grundrechtsverletzung sieht.

2. Erledigt sich derart die Hauptsache, so ist das Fortbestehen des ursprünglichen Rechtsschutzbedürfnisses besonders zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht das Rechtsschutzbedürfnis weiter, wenn entweder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiter beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>). Keine dieser Konstellationen liegt vor.

a) Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung, der verfassungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung, des unterschiedlich starken Grundrechtsschutzes durch Art. 5 Abs. 1 GG für den Äußernden und der Konsequenzen für die Abwägung im Rahmen des Art. 5 Abs. 2 GG mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE 43, 130 <136 f.>; 61, 1 <7 f.>; 82, 272 <280 f.>).

b) Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht. Dies gilt sowohl, wenn man auf die beanstandete Äußerung abstellt, als auch, wenn man die Möglichkeit einer neuerlichen klageabweisenden Entscheidung bei identischer Äußerung eines Dritten für maßgeblich hält. Ein solches Geschehen liegt fern.

c) Die beanstandete Klageabweisung im rechtskräftigen Urteil beeinträchtigt die Beschwerdeführerin zwar auch nach dem Ableben des Beklagten weiter, weil sie rechtskräftig unterlegen ist und die anteiligen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Indes ist materiellrechtlich ihre Ehre nicht mehr dadurch betroffen, daß sie ohne Unterlassungstitel eine wörtliche oder sinngemäße Wiederholung der Äußerung hinnehmen müßte. Dies Gefahr besteht aus tatsächlichen Gründen nicht mehr. Die Klageabweisung beeinträchtigt die Beschwerdeführerin deshalb – was den Hauptausspruch angeht – nur noch formell, nicht mehr materiell.

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Die Beschwerdeführerin ist allerdings durch den Nebenausspruch noch mit den anteiligen Kosten des Rechtsstreits belastet. Diese weiter bestehende Kostenbelastung berührt aber keine persönlichen Rechtsgüter der Beschwerdeführerin, sondern nur ihre Vermögenssphäre (vgl. BVerfGE 33, 247 <260>). Eine allein aus der unselbständigen Kostenentscheidung herrührende Beschwer reicht nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Gerichtsentscheidung und deren Aufhebung zu begründen (BVerfGE 33, 247 <256>).
3. Vieles spricht allerdings dafür, daß die Verfassungsbeschwerde bis zum Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, weil das Oberlandesgericht die Äußerung zu Unrecht als Werturteil angesehen und aufgrund dieser Annahme der Meinungsfreiheit den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin eingeräumt hat. Deshalb erscheint es billig, die volle Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen anzuordnen (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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