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Unterlassungsanspruch wegen der Verbreitung unrichtiger Behauptungen

LG Hamburg – Az.: 322 O 379/15 – Urteil vom 29.04.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

in Bezug auf die Klägerin zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a. falsch sei die Darstellung der Klägerin, sie würde „T. F. o. H. F.“ unterstützen,

b. die Klägerin wisse, dass sie zur Arbeit der C. G. nie beigetragen habe,

c. dass die Klägerin entschieden habe, Franchiseverträge verbunden mit Trainings anzubieten, ohne Rücksprache mit C. G.,

wie in der e-mail vom 7. Mai 2013, 12:45 an Herrn Prof. R. O. geschehen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Unterlassung einer Verbreitung bestimmter Behauptungen der C. G.. Frau G. entwickelte eine Methode zur Züchtung von Speisepilzen auf Kaffeesatz. Hierbei wurde sie vom Beklagten unterstützt. Der Beklagte, von dem streitig ist, ob er sich als Professor bezeichnen darf, unterstützte Frau G., wobei streitig ist, ob sie seine Adoptivtochter ist. Der Beklagte verfolgt das Konzept Blue Economy und hängt dem Open-Source-Konzept an. Im Hinblick auf das von Frau G. entwickelte Pilzzuchtverfahren regte er die Gründung der Klägerin an. Dabei stellte er sich vor, dass aus den Erlösen gemeinnützige Projekte finanziert werden. Die Klägerin wurde durch Dritte ohne den Beklagten gegründet, wobei Frau G. einen 20 %igen Geschäftsanteil erhielt (Nennwert € 400,00), der von den übrigen Gesellschaftern eingezahlt wurde. Im Laufe der Zeit wurde das Verhältnis von Frau G. zur Klägerin distanzierter, nach Beklagtenvortrag deshalb, weil Frau G. bemerkte, dass sich das von der Klägerin auf Ausschließlichkeit angelegte Franchisesystem nicht mit dem vom Beklagten verfolgten Open-Source-Konzept vereinbaren ließ.

Am 6. Mai 2013 schrieb Frau G. den als Anlage K 6 eingereichten englischsprachigen Brief an einen engen Kreis von Gesellschaftern und deren Ehepartnern (Übersetzung Anlage K 7) und stellte ihn auf ihrer Internetseite online. Am 7. Mai 2013 sandte der Beklagte den Brief weiter an Prof. O. von der TU H.- H., wo der Beklagte einmal auf Betreiben von Prof. O. Vorlesungen gehalten hatte (Anlage K 8, Übersetzung Anlage K 9). Durch einstweilige Verfügung des HansOLG vom 28. Januar 2014 (4 U 124/13; Anlage K 2) wurde dem Beklagten untersagt, in Bezug auf die Antragstellerin die drei im Antrag genannten Behauptungen zu verbreiten. Hierzu ist das vorliegende Verfahren das Hauptsacheverfahren.

Die Klägerin macht geltend, die drei streitgegenständlichen Behauptungen im G.-Schreiben, das der Beklagte verbreitet habe, seien unrichtig.

Unwahr sei, die Klägerin habe behauptet, die Stiftung „T. F. o. H. F.“ unterstützt zu haben. Unrichtig sei, dass die Klägerin Frau G. nicht unterstützt habe. Unrichtig sei auch, dass die Klägerin Franchiseverträge mit Trainings ohne Rücksprache mit Frau G. angeboten habe.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, durch die streitgegenständlichen Behauptungen sei die bloße Sozialsphäre der Klägerin betroffen, die geringeren Schutz als die Privatsphäre genieße. Der Beklagte habe sich die Behauptungen nicht zu eigen gemacht; die Weitergabe sei distanziert erfolgt. Zu berücksichtigen sei, dass der Brief von Frau G. schon vor der Weiterleitung durch den Beklagten öffentlich gewesen sei.

Zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte nur seine Adoptivtochter habe schützen wollen, dass der Brief nur einen Adressaten gehabt habe, der Professor aus demselben Rechtsgebiet sei, weshalb auch Aspekte der Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen seien. Das Verhältnis von Prof. O. zur Klägerin sei ohnehin belastet gewesen. Prof. O. habe zudem den Kontakt nicht mit der Klägerin, sondern mit Herrn H. abgebrochen. Prof. O. habe gewusst, dass Frau G. sich nicht so genau ausdrücken konnte.

Hinsichtlich der Nichtunterstützung der Stiftung durch die Klägerin habe Frau G. nicht behauptet, dass derartige Verweise tatsächlich existieren würden. „Ich will“ sei nur auf eine innere Tatsache gerichtet. Die Unterscheidung zwischen Frau G. und der Stiftung sei sophistisch.

Die Behauptung, dass die Klägerin Frau G. nicht unterstützt habe, sei richtig. Mit „Unterstützung“ sei nur eine finanzielle Unterstützung gemeint gewesen. Die finanziellen Zuwendungen der Klägerin an Frau G. seien keine Unterstützung gewesen, weil sie mit einer Gegenleistung von Frau G. verbunden gewesen seien und von der Klägerin im eigenen Interesse erbracht worden seien. Zudem seien Schulungshonorare so niedrig gewesen, dass sie noch nicht einmal die Fahrtkosten von Frau G. gedeckt hätten. Ein Forum im Sinne des Urteils des HansOLG sei keine Unterstützung im vereinbarten Sinne gewesen. Zudem habe Frau G. habe kein Forum benötigt, da sie bereits bekannt gewesen sei. Bezüglich des Franchisesystems sei von Frau G. mit ihrer Äußerung nur gemeint gewesen, dass ihr die Franchisestruktur so erklärt worden sei, dass Frau G. sie nicht verstanden habe. Frau G. habe nicht gewusst, dass mit einem Franchisesystem Ausschlussrechte verbunden seien.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen. Die diesbezüglichen Ausführungen des HansOLG im einstweiligen Verfügungsverfahren binden das erkennende Gericht in der Hauptsache zwar nicht. Sie sind jedoch überzeugend und sind auf die Hauptsache übertragbar, weil sie hier genauso richtig sind. Zutreffend hat das HansOLG ausgeführt:

Die Klägerin sei aktivlegitimiert aufgrund der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte aus Artikel 2 Grundgesetz.

Der Beklagte sei passivlegitimiert, weil er sich das G.-Schreiben zu eigen gemacht habe, indem er es in einen eigenen Gedankengang eingeführt habe.

Der Beklagte habe das Schreiben auch verbreitet, da er sich von ihm nicht distanziert habe. Unerheblich sei, wenn das Schreiben nur an eine Person übermittelt worden sei.

Die Interessenabwägung ergebe keine Wahrnehmung berechtigter Interessen. Wissenschaftsfreiheit rechtfertige keinen Eingriff in die Schutzgüter der Klägerin. Eine vereinsinterne Kommunikation liege nicht vor, da weder der Absender noch der Empfänger noch die Klägerin Vereinsmitglieder bei der C. Germany gewesen seien. Jedenfalls sei das Schreiben des Beklagten kein angemessenes Mitteil zur Interessenwahrnehmung, weil es nicht geeignet gewesen sei, die beabsichtigte Klarheit zu schaffen, da das Schreiben von Frau G. unrichtige Behauptungen enthalten habe.

Das Schreiben von Frau G. sei unrichtig. Eine Unterstützung der „ F. o. H.“ habe die Klägerin nie behauptet. Eine derartige Behauptung werde im G.-Schreiben der Klägerin jedoch unrichtig zugeschrieben.

Die Behauptung der Klägerin, sie habe Frau G. unterstützt sei richtig. Zwar habe die Klägerin nicht durch Geld unterstützt, aber sie habe ihr ein Forum geboten und Gelegenheit zur Mitarbeit bei der Klägerin gegeben.

Bezüglich des Franchisesystems sei Frau G. grundsätzlich mit dem Franchisesystem der Klägerin einverstanden gewesen.

Der Vortrag des Beklagten im vorliegenden Verfahren gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung.

Dass die Äußerungen die Sozialsphäre der Klägerin betreffen, macht die Klägerin nicht schutzlos.

Dass die Weitergabe durch den Beklagten nicht distanziert erfolgte, hat das OLG bereits zutreffend ausgeführt.

Dass Frau G. den Brief schon vorher veröffentlichte, fällt nicht ins Gewicht. Erstens konnten hiervon noch nicht viele Personen erfahren haben, da das Schreiben von Frau G. im Zeitpunkt der Verbreitung durch den Beklagten erst einen Tag alt war; dass Prof. O. das G.-Schreiben bereit gekannt habe, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Und zweitens entfällt eine Verbreitung nicht dadurch, dass auch ein Dritter diese unwahre Behauptung verbreitet. Die Klägerin ist nicht gehalten, sämtliche Verletzer gerichtlich zu verfolgen.

Ob der Beklagte nur seine Adoptivtochter schützen wollte, ist unerheblich, weil dies nicht zur Verletzung von Rechtsgütern der Klägerin berechtigte. Auch die Wissenschaftsfreiheit gibt hierzu keine Rechtfertigung, wie ebenfalls bereits das OLG zutreffend ausgeführt hat.

Dass das Verhältnis des Adressaten zur Klägerin bereits belastet gewesen sei, ist unerheblich und berechtigte den Beklagten nicht, dieses Verhältnis noch zusätzlich zu belasten. Dass diese zusätzliche Belastung nicht zu einem Kontaktabbruch geführt habe, ist unerheblich.

Bezüglich der Unterstützung der Stiftung hat Frau G. nicht lediglich einen Wunsch beziehungsweise einen inneren Willen zum Ausdruck gebracht, denn indem Frau G. wünschte, eine falsche Darstellung solle entfernt werden, hat sie damit zugleich ausgedrückt, dass die Darstellung der Klägerin falsch sei und demgemäß, dass die Klägerin überhaupt eine derartige Darstellung vorgenommen habe. Ob Prof. O. einen Mangel an sprachlichem Differenzierungsvermögen der Frau G. kannte, ist unerheblich, denn der Beklagte hat es gegenüber jedermann zu unterlassen, die beanstandeten Behauptungen zu verbreiten.

Dass der Beklagte die Unterscheidung zwischen Frau G. und der Stiftung für sophistisch hält, ändert nichts daran, dass aus den Gründen des Urteils des OLG eine derartige Unterscheidung vorzunehmen ist.

Eine Unterstützung der Klägerin für Frau G. lag jedenfalls in der Zusammenarbeit zwischen ihnen. Das OLG hat dies zutreffend bezeichnet als „ein Forum bieten“. Auch wenn Frau G. bereits international bekannt war, versprach auch sie sich Vorteile aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin, sonst wäre Frau G. diese Zusammenarbeit nicht eingegangen. Frau G. lag daran, ihre Methode zu verbreiten. Dazu boten die von ihr durchgeführten Schulungen für die Klägerin einen guten Boden. Das gilt auch dann, wenn das Schulungshonorar nicht die Fahrtkosten gedeckt haben sollte. Wenn Frau G. mit ihrer streitgegenständlichen Behauptung lediglich finanzielle Unterstützung gemeint haben wollte, so hätte sie dies entsprechend in ihrem Schreiben ausdrücken müssen. So aber wurden alle Unterstützungsleistungen der Klägerin insgesamt in Abrede gestellt.

Ob Frau G., die unstreitig von der Klägerin darüber informiert worden war, dass die anderen Gesellschafter den Plan gefasst hatten, ein Franchisesystem zu errichten, diese Information richtig verstanden hat bezüglich des Begriffsinhalts von Franchise, ist unerheblich; jedenfalls wusste Frau G., dass sie über den Plan einer Einführung von Franchise informiert worden war. Dass diese Information erst nach Beschlussfassung durch die übrigen Gesellschafter erfolgte, ist unerheblich, weil Frau G. auch hinterher noch für die Klägerin mindestens eine Schulung durchführte und sie damit die Klägerin in Kenntnis des Franchiseplans weiter unterstützte.

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